Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.241/2004
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1A.241/2004 /ggs

Urteil vom 7. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Lombardini,

gegen

Gemeinde Rueun, 7156 Rueun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter-Curdin
Conrad,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Baueinsprache; USG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 22. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Rueun realisierte auf einer gemeindeeigenen Parzelle einen
"Begegnungs- und Kinderspielplatz". Das Ehepaar X.________ setzt sich gegen
dieses Projekt zur Wehr. Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 stellten sie zunächst
die Zonenkonformität der Nutzung in Frage. Daraufhin zonte die Gemeinde das
Grundstück in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen um. Die Umzonung
sowie der generelle Gestaltungsplan wurden von der Regierung genehmigt und
erwuchsen in Rechtskraft.

Am 21. November 2003 wurde das Bauvorhaben "Begegnungs- und Kinderspielplatz"
ordentlich publiziert. Dagegen erhob das Ehepaar X.________ Einsprache mit
dem Antrag, dem Projekt sei die Erteilung der Baubewilligung zu verweigern.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2004 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab
und erteilte die Baubewilligung. Das Ehepaar X.________ erhob dagegen Rekurs,
welchen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 22. Juni
2004 abwies. Als Begründung führte das Verwaltungsgericht an, das Bauprojekt
halte die Grenzabstands- und Ästhetikvorschriften des kommunalen Baugesetzes
ein und verstosse auch nicht gegen das bundesrechtliche Umweltschutzrecht.

B.
Das Ehepaar X.________ erhob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.
Juni 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wegen Verletzung
des Bundesumweltschutzrechts und in diesem Zusammenhang wegen fehlerhafter
Sachverhaltsfeststellung (Art. 104 lit. b OG). Die Beschwerdeführer
beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Baubewilligung
nicht zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Die Gemeinde Rueun schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) als
beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde (Art. 110 Abs. 1 OG) liess
sich vernehmen, ohne einen expliziten Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g OG). Sodann
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen
bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht
gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalen Recht beruhende
Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361, je mit
Hinweisen).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts stützt sich materiell auf das Bundesgesetz
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR
814.01) und die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
sowie auf einschlägiges kantonales resp. kommunales Recht. Die
Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Bundesumweltschutzrecht und in
diesem Zusammenhang fehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts (Art. 104 lit. b
OG). Sie weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Überprüfung des kommunalen
Baugesetzes nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein soll. Die
Beschwerde ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen zu nehmen.

1.2 Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer in der unmittelbaren
Nachbarschaft des Bauprojekts. Sie sind durch die angefochtene Verfügung
beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 103
lit. a OG). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die vom Spielplatz ausgehenden
Lärmimmissionen auf ihre in einer Wohnzone der Lärmempfindlichkeitsstufe II
gelegene Liegenschaft seien unzumutbar. Die Erteilung der Baubewilligung sei
daher unzulässig. Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung (Art.
104 lit. b OG) und eine Überschreitung des Ermessens in der Beurteilung der
Lärmsituation (Art. 104 lit. a OG).

2.1 Der streitbetroffene Begegnungs- und Kinderspielplatz stellt eine
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG dar, bei deren Betrieb
Lärmemissionen verursacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.73/2001
vom 4. März 2002, publ. in: URP 2002 S. 103 ff., E. 2.1; BGE 123 II 74 E. 3c
S. 80). Als neue Anlage fällt der Spielplatz unter Art. 25 Abs. 1 USG und
Art. 7 Abs. 1 LSV (BGE 123 II 325 E. 4c/cc S. 330 f.).
2.2 Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom
Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen
(Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Begegnungs- und
Kinderspielplätze hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen
solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien
von Art. 15, unter Berücksichtigung auch von Art. 19 und Art. 23 USG bewertet
werden (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 35 f., 126 II 366 E. 2c
S. 368, 300 E. 4c/aa S. 307, je mit Hinweisen). Nach Art. 15 USG sind die
Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Massgeblich für die
Beurteilung des Lärms ist der jeweilige Immissionsort (Robert Wolf, Kommentar
USG, 2. Aufl., Zürich 2002, N. 8 zu Art. 25). Anlagen ohne
Belastungsgrenzwerte, deren Lärmemmissionen sich - wie vorliegend - auf
Wohnzonen der Lärmempfindlichkeitsstufe II (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV)
auswirken, haben nach der Rechtsprechung ein Immissionsniveau einzuhalten,
bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E.
4d/bb S. 335).

Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt
und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 126 II 366 E. 2c S. 368; 123 II 74
E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 335, je mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das
subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine
objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter
Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 126 II 366 E. 2c S. 368
f., 300 E. 4c/aa S. 307, je mit Hinweisen).

Die kantonale Behörde ist verpflichtet, die Lärmimmissionen ortsfester
Anlagen anhand einer Lärmprognose zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme
hat, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder  ihre
Überschreitung zu erwarten ist (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 36 Abs. 1 LSV). Dies
muss auch für Anlagen gelten, deren Lärmimmissionen direkt aufgrund von Art.
15 USG zu beurteilen sind. Die Beurteilung der Frage, ob übermässige
Lärmimmissionen anzunehmen oder zu erwarten sind, verlangt eine
vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation, bei welcher der zuständigen
Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 115 Ib 446 E. 3a S.
451).

2.3 Nach dem in Art. 11 USG enthaltenen Vorsorgeprinzip ist unnötiger Lärm
unzulässig, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 126 II 300 E. 4c/bb
S. 307; 115 Ib 446 E. 3d S. 453 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dies allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im
strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. So ist der
von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants
ausgehende Lärm zwar technisch streng genommen nicht nötig, um spielen, sich
unterhalten oder in einem Restaurant konsumieren zu können. Indessen sind
diese Aktivitäten nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Geräuschen verbunden;
diese völlig zu untersagen, wäre praktisch gleichbedeutend mit einem Verbot
der entsprechenden Aktivitäten im Freien. Dies wäre eine welt- und
lebensfremde Konsequenz, die nicht im Sinne des Umweltschutzgesetzes liegen
kann (BGE 123 II 74 E. 4 S. 82 ff.; 118 Ib 590 E. 4a S. 598 f.). In solchen
Fällen kann deshalb eine Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn
sie rein technisch vermeidbar wäre. Vielmehr ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an
der lärmverursachenden Tätigkeit (BGE 126 II 300 E. 4c/cc S. 308). Bei der
Interessenabwägung sind die erwähnten Gesichtspunkte (Lärmcharakter,
Häufigkeit der Tätigkeit usw.) mit einzubeziehen (BGE 126 II 366 E. 2d S.
370).

2.4 Gemäss dem angefochtenen Urteil handelt es sich vorliegend um einen
kleinen, in peripherer Lage gelegenen Spielplatz. Die mit der Benutzung des
Spielplatzes verbundenen Lärmemissionen seien nur tagsüber und nur in der
wärmeren Jahreszeit zu erwarten. Als Benützer der Anlage kämen nur circa
vierzig im Dorf lebende Kinder (dreizehn Kindergartenkinder, elf Erst- und
Zweitklässler und fünfzehn Dritt- und Viertklässler) in Frage. Die
Beschwerdeführer hätten nicht in Abrede gestellt, dass die Lärmemissionen
nicht häufig seien. Anlässlich des Augenscheins hätten die Beschwerdeführer
zugegeben, dass die Anlage derzeit nur durch sehr wenige Kinder genutzt
werde. Dies erkläre sich unter anderem daher, dass den Kindern weitere
Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung inner- und ausserhalb des Dorfs zur
Verfügung stünden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass von der Anlage kein
häufig auftretender, objektiv störender Lärm herrühre, sondern die Benutzung
des Spielplatzes, wenn überhaupt, nur geringfügige Störungen mit sich bringe.
Dies beweise auch der Umstand, dass von anderen Betroffenen keine Beschwerden
eingegangen seien. Die Nutzung des Spielplatzes könne in der Zukunft
höchstens infolge einer allfälligen Überbauung des nahe gelegenen
Quartierplangebiets zunehmen, wobei auch in diesem Fall bei normaler Nutzung
der Anlage nur geringfügige Störungen zu erwarten seien. Zudem bestehe die
Möglichkeit, ein Betriebszeitreglement zu erlassen, wenn die Anlage in der
Zukunft stärker genutzt werden sollte. Auf die Einholung einer Lärmprognose
könne verzichtet werden, da dies zu keinen neuen Erkenntnissen über die
Lärmsituation führen würde.

2.5
2.5.1Als erstes bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten anlässlich des
Augenscheins lediglich zugestanden, dass "zur Zeit der fragliche Platz wenig
genutzt werde". Der Augenschein habe am 22. Juni 2004 um 10h00, somit vor den
Schulferien und an einem Vormittag stattgefunden. Es erstaune nicht weiter,
dass in jenem Zeitpunkt auf dem Spielplatz nur wenige Kinder anzutreffen
waren. Das Verwaltungsgericht hätte eine Untersuchung über einen längeren
Zeitabschnitt anordnen müssen, um die Intensität der Benutzung abzuklären.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist nicht davon auszugehen,
dass der Spielplatz von allen anwohnenden Kindern gleichzeitig genutzt wird.
Das Datum des Augenscheins, der 22. Juni 2004, betraf einen Sommertag, an dem
mit im Freien spielenden Kindern zu rechnen war. Die Gemeinde Rueun führt in
ihrer Vernehmlassung aus, dass am Tag des Augenscheins die Schulferien
bereits begonnen hatten. Die Beschwerdeführer können daher nicht geltend
machen, dass sich die Kinder zur Zeit des Augenscheins im Kindergarten oder
in der Schule aufhielten. Auch aufgrund der Uhrzeit des Augenscheins um 10h00
war mit spielenden Kindern zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat den
Sachverhalt insoweit genügend abgeklärt (Art. 104 lit. b OG).

2.5.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, am Augenschein sei
ausgeführt worden, dass die Anlage nur von circa vierzig Kindern mit
allfälligen Begleitpersonen benutzt werde. Diese Behauptung gründe indessen
einzig auf den Aussagen der am Augenschein anwesenden
Gemeindevorstandsmitglieder. Das Verwaltungsgericht habe die Zahl der in der
Gemeinde lebenden Kinder nicht verifiziert, obwohl es die am Augenschein
genannte Zahl dem Urteil zugrunde gelegt habe.

Aus der Beilage zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts im
bundesgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die
Zahl der in den Schuljahren 2003/2004 in der Gemeinde Rueun lebenden Kinder
überprüft hat. Die sich aus einer Aufstellung der Gemeindeverwaltung Rueun
ergebende Anzahl Kinder, die im Schuljahr 2003/2004 den Kindergarten oder die
Primarschule der Gemeinde Rueun besuchten, stimmt mit derjenigen im
angefochtenen Urteil überein. Der Sachverhalt ist auch insoweit vollständig
abgeklärt.

2.5.3 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, das Verwaltungsgericht habe
der Tatsache, dass die Anlage von Kindern von Feriengästen genutzt werde und
sich die Zahl der den Spielplatz nutzenden Kinder dadurch erhöht, nicht
Rechnung getragen.

Das Verwaltunsgericht hielt fest, dass inner- und ausserhalb der Gemeinde
Rueun diverse Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bestehen. Es ist deshalb
nicht offensichtlich falsch (Art. 104 lit. b OG), wenn das Verwaltungsgericht
nicht damit rechnet, dass sich durch den Tourismus die Zahl der die Anlage
nutzenden Kinder erhöht, zumal es sich um einen peripher gelegenen Spielplatz
handelt. Hinzu kommt, dass die Ferienzeit auf einige Wochen im Jahr begrenzt
ist. Selbst wenn Kinder von Feriengästen sich auf dem Spielplatz aufhalten
würden, wäre die Benutzungszunahme zeitlich limitiert.

2.5.4 Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht
habe mit keinem Wort begründet, weshalb Kinderlärm beim Durchschnittsmenschen
nicht von vornherein unangenehme Empfindungen hervorrufe. Auch insofern sei
der Sachverhalt unvollständig abgeklärt.

Das Verwaltungsgericht erwog, es sei notorisch, d.h. offenkundig, dass der
von spielenden Kindern erzeugte Lärm beim Durchschnittsmenschen nicht zum
vornherein ein unangenehmes Gefühl erwecke. Auf die subjektive
Empfindlichkeit von Eheleuten, die an ihrem Wohnort das Amt des
Schulhausabwarts ausüben, könne nicht abgestellt werden. Diese Erwägung des
Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung,
dass das Lachen, Schreien oder Schimpfen von spielenden Kindern nicht a
priori als unangenehm empfunden wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.73/2001
vom 4. März 2001, publ. in: URP 2002 S. 103 ff., E. 3). Wie das
Verwaltungsgericht zu Recht erwog, spielt das subjektive Lärmempfinden für
die Frage der objektiven Zumutbarkeit des Kinderlärms keine Rolle.

2.5.5 Bezüglich der objektiven Beurteilung der Lärmsituation machen die
Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand nicht
Rechnung getragen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Anlage um
den einzigen Spielplatz der 468 Einwohner zählenden Gemeinde Rueun handle.
Auch hätte das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Beschwerdeführer eine
Lärmprognose durchführen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen
bei der Beurteilung der Lärmsituation überschritten.

Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, dass der genannte Umstand ein
Kriterum zur Beurteilung der Lärmbelastung darstellt. Das Verwaltungsgericht
hätte dieses Kriterium daher grundsätzlich berücksichtigen müssen. Im
Ergebnis ändert dessen Nichtberücksichtigung allerdings nichts. Wie erwähnt
stützte das Verwaltungsgericht seine Schlussfolgerung, dass die vom
Spielplatz ausgehenden Störungen unter objektiven Gesichtspunkten geringfügig
sind, darauf, dass der Spielplatz in keiner besonders lärmempfindlichen Zone
liegt, die Emissionen von der normalen Benutzung eines kleinräumigen
Spielplatzes herrühren, Kinderlärm vom Durchschnittsmenschen nicht a priori
als unangenehm empfunden und der Spielplatz von einer kleinen Zahl von
Kindern und nur tagsüber genutzt wird. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte
hat das Verwaltungsgericht sein Beurteilungsermessen nicht überschritten,
wenn es die vom Spielplatz ausgehenden Störungen als geringfügig betrachtet.
Ebenso wenig drängt sich die Durchführung einer Lärmprognose auf, zumal das
Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer
Betriebszeitenregelung im Fall einer Benutzungszunahme hinweist und keine
weiteren Beschwerden gegen den Spielplatz eingegangen sind.

Das BUWAL erachtet das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform, was die
Beurteilung des Verwaltungsgerichts zusätzlich erhärtet. Das Bundesgericht
hat insgesamt keinen Grund, die Beurteilung der Lärmsituation des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen (Art. 104 lit. a OG).

2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Urteil nicht auf einer
offensichtlich falschen oder unvollständigen Sachverhaltsermittlung (Art. 104
lit. b OG) beruht und das Verwaltungsgericht sein Beurteilungsermessen (Art.
104 lit. a OG) nicht überschritten hat, wenn es davon ausgeht, dass die
Lärmimmissionen unter objektiven Gesichtspunkten nur geringfügig und somit
hinzunehmen sind. Es liegt somit auch keine Verletzung des einschlägigen
Umweltschutzrechts vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen
sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Rueun und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: