Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.237/2004
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1A.237/2004 /gij

Urteil vom 29. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

1. Firma Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA - B 137 940 MAU,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz,
Zentralstelle USA, vom 8. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Bundesanwalt des Südlichen Justizbezirks des Bundesstaates New York führt
eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugs und Geldwäscherei. Am
3. Januar 2003 ersuchte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von
Amerika (USA) die Schweiz um Rechtshilfe gestützt im Wesentlichen auf
folgenden Sachverhalt:

X.________ sei im Handel mit Energie tätig gewesen. 1999 sei er Präsident der
Energie-Handelsgruppe der Firma L.________ geworden, welche als
"L.G.________" bekannt gewesen sei. Anfang 2000 sei L.G.________ unter der
Leitung von X.________ mit der Erdgasfirma W.________ ein langfristiges
Geschäft mit Energiekaufoptionen eingegangen. Dabei habe sich L.G.________
verpflichtet, W.________ jährlich zwischen 24 und 50 Millionen Dollar während
ungefähr 18 Jahren zu bezahlen; dies als Gegenleistung für die Lieferung
einer bestimmten Menge elektrischer Energie durch W.________. L.G.________
habe die Energie mit Gewinn weiterverkaufen wollen. Mitarbeiter des
Risiko-Managements von L.G.________ hätten X.________ nahe gelegt, für die
Absicherung des Geschäfts mit W.________ zu sorgen. Mitte August 2000 habe
X.________ veranlasst, dass die Kreditabteilung von L.G.________ das
Verfahren zur Eintragung der Firma F.________ als Handelspartner einleite.
Dabei habe X.________ F.________ beschrieben als eine internationale
Energiefirma mit Investitionen in Kraftwerke, Ölfelder und Gasreserven.
Innerhalb der L.G.________ habe X.________ F.________ mündlich als etablierte
Energiefirma dargestellt, die mit der bekannten französischen Firma
"E.________" verbunden sei.

Am 18. August 2000 habe L.G.________ mit der Firma F.________ einen Vertrag
geschlossen. Danach habe L.G.________ der Firma F.________ sogleich 43
Millionen Dollar zu bezahlen gehabt als Gegenleistung für die Option zum
Bezug von Energie zu einem bestimmten Preis. Eine Gesellschaft namens
F.________, die mit "E.________" verbunden gewesen sei, habe es jedoch nicht
gegeben. X.________ habe die Firma F.________ am 17. August 2000, also nur
einen Tag vor dem Vertrag mit L.G.________, gegründet. Dabei habe er die
Dienste der kanadischen Firma Z.________ in Anspruch genommen. Hauptbesitzer
der Firma Z.________ sei Y.________. Am 30. August 2000 habe L.G.________ 43
Millionen Dollar auf ein Bankkonto der Firma Z.________ bei der Bank
B.________ in Zürich überwiesen. Der Betrag sei in der Folge einem Unterkonto
der Firma F.________ gutgeschrieben worden; nachher einem weiteren
Unterkonto, das für die Firma O.________ geführt worden sei. Die Firma
O.________ sei ebenfalls von X.________ mit Hilfe der Firma Z.________
gegründet worden. Der grösste Teil der 43 Millionen Dollar sei im Herbst 2000
in die Vereinigten Staaten zurücküberwiesen worden auf Konten, an denen
X.________ berechtigt gewesen sei.

Im Januar 2001 habe die Firma L.________die L.G.________ an die Firma
A.________ verkauft. X.________ sei in der Folge für die Firma A.________
tätig gewesen, wo er später entlassen worden sei.

Das Justizdepartement der USA ersuchte um die Erhebung und Herausgabe von
Bankunterlagen bei der Bank B.________ betreffend Konten, die auf Firmen
Z.________, F.________ und O.________ lauten; überdies um die Einvernahme von
Bankangestellten als Zeugen. Ferner ersuchte das Justizdepartement um die
Beschlagnahme aller Vermögenswerte, die mit der Untersuchung in Zusammenhang
stehen, insbesondere die Sperre der Konten der Firmen F.________ und
O.________ bei der Bank B.________.

B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 bewilligte die Zentralstelle USA des
Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: Zentralstelle) die Rechtshilfe. Sie
ordnete die Sperre aller sich bei der Bank B.________ befindlichen Konten der
Firmen F.________ und O.________ an. Der damaligen Praxis entsprechend
beschränkte sie die Sperre auf die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 24.
April 2003. Die Zentralstelle forderte die Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich als kantonale Vollzugsbehörde auf, die verlangten
Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Dagegen erhoben die Firma Z.________ und Y.________ Einsprache.

Die Bank B.________ teilte in der Folge der kantonalen Vollzugsbehörde und
der Zentralstelle mit, die zu sperrenden Konten der Firmen F.________ und
O.________ seien im Januar 2001 saldiert worden; es sei davon auszugehen,
dass die sich auf diesen Konten befindlichen Geldmittel auf das Konto der
Firma Z.________ transferiert worden seien; da das Justizdepartement der USA
um die Sperre aller auf den Gegenstand des Ersuchens zurückzuführenden
Geldmittel ersucht habe, werde das Konto der Firma Z.________ gesperrt
gehalten.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 ordnete die Zentralstelle die Sperre des
Kontos der Firma Z.________ bis zum 24. April 2003 an.
Dagegen erhoben die Firma Z.________ und Y.________ ebenfalls Einsprache.

Am 22. April 2003 ersuchten die USA um eine Verlängerung der Kontosperre, da
zufolge eines in den USA hängigen Zivilprozesses zwischen den Firmen
L.________und A.________ noch unklar sei, wer durch die X.________ zur Last
gelegten strafbaren Handlungen geschädigt sei, und der Geschädigte deshalb
seine Zivilansprüche in der Schweiz noch nicht habe geltend machen können.

Mit Verfügung vom 23. April 2003 ordnete die Zentralstelle die Verlängerung
der Kontosperre um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. Juli 2003, an.

Auch dagegen erhoben die Firma Z.________ und Y.________ Einsprache.

Am 23. Juni 2003 übermittelte die kantonale Vollzugsbehörde der Zentralstelle
die bei der Bank B.________ erhobenen Bankunterlagen.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2003 begründeten die Firma Z.________ und Y.________
ihre Einsprachen und beantragten, die Kontosperre mit sofortiger Wirkung
aufzuheben. Sie verlangten die Beschränkung des Editionszeitrahmens auf die
Zeit ab dem 24. August 2000 und die Vornahme verschiedener Abdeckungen in den
Bankunterlagen. Die Einsprecher bezeichneten im Einzelnen die Abdeckungen in
bei der kantonalen Vollzugsbehörde eingereichten "Statutory Declarations".

Am 20. Juni 2003 machte das Justizdepartement der USA die Zentralstelle
darauf aufmerksam, dass die Behörden der USA auf Grund der neuen
amerikanischen Gesetzgebung nun ebenfalls in der Lage seien, in Betrugsfällen
rechtshilfeweise Vermögenswerte zu sperren und ausländische
Einziehungsentscheide zu vollstrecken. Insofern sei fraglich, ob die
Zentralstelle eine weitere Verlängerung der Sperre des Kontos der Firma
Z.________ ablehnen könne mit der Begründung, die USA gewährten kein
Gegenrecht.
Am 4. Juli 2003 teilte die Zentralstelle dem Justizdepartement der USA mit,
dass eine Änderung ihrer Praxis - d.h. die rechtshilfeweise Sperrung von
Vermögenswerten für die Dauer von lediglich drei Monaten in Betrugsfällen,
allenfalls verlängerbar um weitere drei Monate - in Erwägung gezogen werden
könnte. Sie ersuchte das Justizdepartement, die neue amerikanische
Gesetzgebung näher darzulegen. Am 7. Juli 2003 beantwortete das
Justizdepartement die Anfrage und ersuchte um Aufrechterhaltung der
Kontosperre.
Die Zentralstelle kam in der Folge zum Schluss, die bisherige Praxis, im
Rechtshilfeverkehr mit den USA Vermögenswerte in Betrugsfällen lediglich für
die Dauer von drei Monaten zu beschlagnahmen, könne aufgrund der neuen
amerikanischen Gesetzgebung grundsätzlich geändert werden; somit könne
künftig eine Beschlagnahme bis zum Ende des Verfahrens angeordnet werden, wie
das im Rechtshilfeverkehr mit anderen Staaten geschehe. Allerdings könne
diese Praxisänderung mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben nicht in
einem hängigen Rechtshilfeverfahren vorgenommen werden. Die Kontosperre sei
im vorliegenden Fall für die Dauer von drei Monaten angeordnet und um weitere
drei Monate verlängert worden, damit die durch die Straftaten Geschädigten
Klage einreichen und im Rahmen des schweizerischen Zivilprozesses die
Fortführung der Kontosperre verlangen könnten. Eine weitere Aufrechterhaltung
der Kontosperre bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens stellte bei dieser
Sachlage einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Zentralstelle teilte
dies dem Justizdepartement der USA mit und gab ihm bekannt, die Kontosperre
werde nicht verlängert.

Mit ergänzendem Rechtshilfebegehren vom 1. August 2003 ersuchten die USA
nochmals um Herausgabe aller Bankunterlagen über die im ursprünglichen
Ersuchen genannten Konten; ausserdem neu um Herausgabe von Bankdokumenten
betreffend künftige Transaktionen.

Mit Schreiben vom 12. September 2003 betreffend gütliche Erledigung der
Einsprachen vom 24. Juni 2003 teilte die Zentralstelle dem Rechtsvertreter
der Einsprecher mit, sie habe vom Inhalt der "Statutory Declarations"
Kenntnis genommen und sei zum Schluss gelangt, dass die Beschränkung des
Editionszeitrahmens und die in den "Statutory Declarations" erwähnten
Abdeckungen - mit einer Ausnahme - vorgenommen werden könnten. Die
Zentralstelle forderte die Einsprecher auf, die Abdeckungen gemäss den
"Statutory Declarations" vorzunehmen und die abgedeckten Dokumente mit einem
Erläuterungsschreiben einzureichen. Dem kamen die Einsprecher nach. Am 24.
Oktober 2003 wurden diese Akten der ersuchenden Behörde übermittelt.
Am 6. November 2003 richtete das kanadische Justizministerium ein
Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Dieses erfolgte im Rahmen eines von der
kanadischen Bundespolizei gegen X.________ und Y.________ geführten
Strafverfahrens. Dem kanadischen Ersuchen liegt im Wesentlichen derselbe
Sachverhalt zu Grunde wie dem Rechtshilfeersuchen der USA.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. November 2003 entsprach die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem kanadischen
Rechtshilfeersuchen und ordnete die Sperre des Kontos der Firma Z.________
bei der Bank B.________ an. Zudem verpflichtete sie die Bank B.________,
sämtliche Unterlagen zu diesem Konto für die Zeit vom 25. Juli 2003 bis zum
25. November 2003 einzureichen.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 entsprach die Zentralstelle dem
ergänzenden Rechtshilfeersuchen der USA vom 1. August 2003. Sie forderte die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich auf, bei der Bank B.________
sämtliche Unterlagen betreffend das Konto der Firma Z.________ für die Zeit
vom 25. Juli 2003 bis zum 17. Dezember 2003 zu erheben.

Am 29. Dezember 2003 reichten die Firma Z.________ und Y.________ Einsprache
gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2003 ein.

Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Januar 2004 im Verfahren
betreffend das kanadische Ersuchen führte der Rechtsvertreter der Firma
Z.________ und Y.________ aus, nach Zeitungsberichten habe sich X.________ am
19. Dezember 2003 des Betruges, der Geldwäscherei und der "Verschwörung
betreffend Urkunden- und Aktenfälschung" vor den Untersuchungsbehörden in New
York schuldig erklärt. Nach den Berichten habe X.________ gesagt, er werde
den Betrag von 43 Millionen Dollar zurückzahlen. X.________ solle den
amerikanischen Behörden erklärt haben, weder die Firma Z.________ noch
Y.________ seien in dieser Sache schuldig.

Die Zentralstelle forderte die USA mit Schreiben vom 6. Februar 2004 auf, zu
diesen Vorbringen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob am ergänzenden
Rechtshilfeersuchen festgehalten werde. Am 11. Februar 2004 teilte das
amerikanische Justizdepartement mit, es halte am ergänzenden Ersuchen fest.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 ordnete die kantonale Vollzugsbehörde den
Vollzug des ergänzenden Rechtshilfeersuchens der USA vom 1. August 2003 an.

Am 11. August 2004 übermittelte die kantonale Vollzugsbehörde der
Zentralstelle die bei der Bank B.________ im Rahmen des kanadischen
Rechtshilfeersuchens erhobenen und für den Vollzug des ergänzenden Ersuchens
der USA beigezogenen Bankunterlagen.
Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV
dem kanadischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der bei der
Bank B.________ erhobenen Bankunterlagen an die kanadischen Behörden.

Mit Verfügung vom 8. September 2004 trat die Zentralstelle auf die Einsprache
von Y.________ vom 29. Dezember 2003 nicht ein. Die Einsprache der Firma
Z.________ vom gleichen Tag wies sie ab. Sie ordnete die Herausgabe einzeln
bezeichneter Bankdokumente an die ersuchende Behörde an.

C.
Die Firma Z.________ und Y.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie
beantragen, die Verfügung der Zentralstelle vom 8. September 2004 aufzuheben;
dem ergänzenden amerikanischen Rechtshilfeersuchen vom 1. August 2003 sei
nicht zu entsprechen; die in der Verfügung vom 8. September 2004
aufgelisteten Bankunterlagen seien nicht an die USA herauszugeben;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Rechtsbegehren und
Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Vorinstanz
zurückzuweisen; das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zu
sistieren bis vorläufig zum Abschluss des vor dem Obergericht des Kantons
Zürich hängigen Verfahrens betreffend das kanadische Rechtshilfeersuchen.

D.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen. Es beantragt, das Gesuch
um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuweisen;
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

E.
Die Firma Z.________ und Y.________ haben Bemerkungen zur Vernehmlassung des
Bundesamtes eingereicht. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht neu, das
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zu sistieren bis zur
Einreichung der durch die Beschwerdeführer anhängig zu machenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 13. November 2004 betreffend Rechtshilfe für Kanada; die
beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren seien alsdann zu vereinigen. Im
Übrigen halten sie an ihren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten
Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Massgebend ist im vorliegenden Fall der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR
0.351.933.6). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält,
ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1975 zum RVUS (BG-RVUS; SR 351.93) und das Bundesgesetz vom 20.
März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1)
sowie die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).

1.2 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS).

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS i.V.m. Art. 104 OG); ausserdem die
unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen
Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS).

1.3
1.3.1Mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November
2004, der das kanadische Rechtshilfeersuchen betrifft, ist der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens
hinfällig geworden. Die Beschwerdeführer haben deshalb den prozessualen
Antrag in der Replik geändert. Sie haben inzwischen gegen den Beschluss des
Obergerichts vom 13. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Der
in der Replik enthaltene Sistierungsantrag ist deshalb ebenfalls hinfällig.

1.3.2 Die Beschwerdeführer beantragen in der Replik, das vorliegende
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit jenem, welches das
kanadische Rechtshilfeersuchen betrifft, zu vereinigen.

Zwar beziehen sich das amerikanische und das kanadische Rechtshilfeersuchen
im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt und führen in beiden Verfahren
dieselben Rechtsuchenden Beschwerde. Es liegen jedoch zwei unterschiedliche
Rechtshilfeverfahren vor, die auf Ersuchen von verschiedenen Staaten
zurückgehen. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den USA einerseits
sowie zwischen der Schweiz und Kanada anderseits sind nicht dieselben
Staatsverträge massgebend. In den beiden Rechtshilfeverfahren sind zudem
unterschiedliche Gesetze anwendbar; das Bundesgesetz zum Rechtshilfevertrag
mit den Vereinigten Staaten gilt nur im Verfahren betreffend das
amerikanische Rechtshilfeersuchen. Im vorliegenden Verfahren richtet sich
überdies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung einer
Bundesbehörde; in jenem Verfahren gegen den Beschluss eines kantonalen
Gerichts. Die Kognition des Bundesgerichts weicht deshalb in den beiden
Verfahren voneinander ab (Art. 105 OG). Die Beschwerdeführer erheben in den
beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden zudem nicht genau dieselben Rügen.
Angesichts dessen ist die Vereinigung der beiden Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Fällung eines einzigen Urteils durch
das Bundesgericht nicht zweckmässig. Der entsprechende Verfahrensantrag ist
abzuweisen.

1.4 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin des Kontos, über das Unterlagen an
die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Sie ist persönlich und
direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und deshalb zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 103 lit. a OG; Art. 80h lit. b
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).

1.5 Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers 2 nicht
eingetreten. Er macht geltend, dies verletze Bundesrecht.

Nach der Rechtsprechung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer der
Vorinstanz vorwirft, sie sei zu Unrecht auf eine bei ihr erhobene Einsprache
nicht eingetreten (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126, 180 E. 1b S. 182, mit
Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308). Die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 ist somit insoweit gegeben.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS ist zur Einsprache bei der Zentralstelle
berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme
betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.

Der Beschwerdeführer 2 ist Hauptbesitzer ("principal owner") der
Beschwerdeführerin 1 und ihr "Chief Legal Officer". Er ist damit nicht
persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Nach der
Rechtsprechung ist der lediglich wirtschaftlich an einer juristischen Person
Berechtigte nur ausnahmsweise zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn die
juristische Person aufgelöst worden ist und deshalb nicht mehr handlungsfähig
ist (BGE 123 II 153 E. 2). Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Auflösung
der juristischen Person mit amtlichen Dokumenten zu belegen (Urteile
1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e und 1A.131/1999 vom 26. August 1999 E. 3b;
Zimmermann, a.a.O., S. 352 Fn. 2088). Der Beschwerdeführer 2 macht nicht
geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden sei. Erst recht
belegt er dies nicht mit amtlichen Dokumenten. Zu Recht ist deshalb die
Vorinstanz auf seine Einsprache nicht eingetreten.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer 2 in der Sache auch nicht zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.

2.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es liege eine unzulässige "fishing
expedition" vor.

Der Einwand geht fehl. Das Rechtshilfeersuchen der USA bezweckt nicht erst
die Auffindung von Beweisen zur Begründung eines Tatverdachts gegen
X.________. Vielmehr besteht bereits ein solcher Verdacht. Die amerikanischen
Behörden ersuchen gezielt um Rechtshilfe. Es geht ihnen bei der anbegehrten
Herausgabe der Bankunterlagen in erster Linie um die Ermittlung, wohin der
Erlös aus der mutmasslichen Straftat geflossen ist und wo er sich heute
befindet. Eine unzulässige Beweisausforschung aufs Geratewohl stellt das
nicht dar.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, im Rechtshilfeersuchen und seinen
Ergänzungen hätten die amerikanischen Behörden in verschiedener Hinsicht die
Unwahrheit gesagt, was sofort nachweisbar sei.

3.2 Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates
nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer
Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen.
Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar,
ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die
bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze
des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim
Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin
angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im
Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, die Behauptung im Schreiben der
amerikanischen Behörden vom 11. Februar 2004, X.________ habe den
Beschwerdeführer 2 nicht entlastet, sei aktenkundig falsch.

Das Vorbringen ist unbehelflich. Ob X.________ den Beschwerdeführer 2
entlastet habe, ist eine Schuldfrage, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu
prüfen ist. Wie es sich insoweit verhält, ist hier somit ohne Bedeutung. Die
Beschwerdeführerin 1 lässt im Übrigen ausser Acht, dass sich das
amerikanische Strafverfahren nicht gegen den Beschwerdeführer 2 richtet,
sondern gegen X.________. Umso weniger kann es eine Rolle spielen, ob
X.________ den Beschwerdeführer 2 entlastet hat.

3.4 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, es sei nach dem Rechtshilfeersuchen
dem Beschwerdeführer 2 zu verdanken, dass die offenbar kriminellen
Machenschaften von X.________ unterbunden worden seien; der Beschwerdeführer
2 habe den Abzug weiterer Vermögenswerte durch X.________ ab dem Konto bei
der Bank B.________ verhindert, als Zweifel an der Rechtmässigkeit von
X.________'s Geschäften aufgekommen seien. Im Widerspruch dazu stellten die
amerikanischen Behörden den Beschwerdeführer 2 dann im Schreiben vom 22.
April 2003 plötzlich als Kriminellen dar und bezeichneten ihn als "bad guy".

Die Rüge ist unbegründet. Aufgrund der Schilderung des Sachverhalts im
Rechtshilfeersuchen ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 2
in die X.________ zur Last gelegten Machenschaften verwickelt sein könnte.
Aus dem Ersuchen ergibt sich somit nicht, jedenfalls nicht eindeutig, dass
sich der Beschwerdeführer 2 sicher keiner strafbaren Handlung - insbesondere
Geldwäscherei - schuldig gemacht haben konnte. Deshalb stellt es auch keinen
offensichtlichen Widerspruch dar, wenn die amerikanischen Behörden den
Beschwerdeführer im genannten Schreiben als Kriminellen darstellen und als
"bad guy" bezeichnen.

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, die amerikanischen Behörden
hätten mit Schreiben vom 11. Februar 2004 ihren Zickzackkurs mit
widersprüchlichen Behauptungen fortgesetzt und versucht, eine neue falsche
Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer 2 nachzuschieben, geht sie wiederum
darüber hinweg, dass sich das amerikanische Verfahren gar nicht gegen den
Beschwerdeführer 2 richtet, sondern gegen X.________. Im Übrigen stellt es
keinen offensichtlichen Widerspruch zum Rechtshilfeersuchen dar, wenn das
Justizdepartement der USA im Schreiben vom 11. Februar 2004 ausführt, die
amerikanischen und kanadischen Behörden glaubten, es bestünden - unabhängig
davon, ob der Beschwerdeführer 2 die wahre Quelle der Geldmittel kannte, als
ihn X.________ zum ersten Mal kontaktierte - Beweise dafür, dass sich der
Beschwerdeführer 2 später darüber klar wurde, dass die Geldmittel auf dem
Konto der Bank B.________ aus keiner rechtmässigen Quelle stammten. Ein
"Zickzackkurs" kann den amerikanischen Behörden nicht vorgeworfen werden.

Dass die amerikanischen Behörden keine unzulässige "fishing expedition"
betreiben, wurde oben (E. 2) bereits gesagt.

3.6 Das amerikanische Rechtshilfeersuchen und seine Ergänzungen weisen keine
offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche den
geschilderten Sachverhalt sofort entkräfteten. Die Rüge ist unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie habe die Zustimmung zur
vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 3. Januar 2003 und
damit zur Herausgabe der umfangreichen Dokumente an die amerikanischen
Behörden im Oktober 2003 in Unkenntnis des der Vorinstanz am 1. August 2003
vorliegenden ergänzenden Ersuchens erteilt. Weil die Vorinstanz das von den
amerikanischen Behörden als dringend bezeichnete ergänzende Ersuchen vom 1.
August 2003 den Beschwerdeführern erst am 18. Dezember 2003 zugestellt habe,
müssten diese davon ausgehen, dass es die Vorinstanz bewusst zurückbehalten
habe, damit sie ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nicht noch
widerriefen. Die Beschwerdeführer hätten zur unpräjudiziellen, vereinfachten
Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht Hand geboten, wenn Ihnen das
ergänzende Ersuchen bekannt gewesen wäre. Indem die Vorinstanz das ergänzende
Ersuchen zurückbehalten habe, bis aufgrund der freiwilligen Kooperation der
Beschwerdeführer die erhobenen Bankakten an die amerikanischen Behörden
übermittelt gewesen seien, habe sie gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV)
verstossen.

4.2 Die Vorinstanz bemerkt dazu (Vernehmlassung S. 4), entgegen der Darlegung
der Beschwerdeführer sei deren Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des
Rechtshilfeersuchens nicht unpräjudiziell gewesen. In ihrer
Einsprachenbegründung vom 24. Juni 2003 hätten sie beantragt, die Kontosperre
sei aufzuheben, der Editionszeitrahmen sei zu beschränken auf die Zeit ab dem
24. August 2000 und es seien auf gewissen Dokumenten Abdeckungen vorzunehmen.
In den Vorbemerkungen der Einsprachenbegründung hätten sie zudem ausgeführt,
sie stellten sich nicht generell gegen die Rechtshilfe, weshalb sie sich
dagegen an sich auch nicht zur Wehr setzten. Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Einsprachenbegründung, die den Streitgegenstand bestimmt hätten, sei die
Eintretensverfügung vom 24. Januar 2003 teilweise in Rechtskraft erwachsen.
Damit sei die Vorinstanz bereits ab dem 24. Juni 2003 berechtigt gewesen, der
ersuchenden Behörde alle bei der Bank B.________ erhobenen Bankunterlagen ab
dem 24. August 2000 mit den von den Beschwerdeführern bezeichneten
Abdeckungen zu übermitteln. Würde man die Anträge der Beschwerdeführer in der
Einsprachenbegründung sinngemäss als Zustimmung zu einer teilweisen
vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens auslegen, käme man zum
gleichen Ergebnis, da eine solche Zustimmung unwiderruflich sei (Art. 12a
BG-RVUS). Dass die Bankunterlagen nicht umgehend, sondern erst im Oktober
2003 an die ersuchende Behörde herausgegeben worden seien, weil die
Vorinstanz zunächst die "Statutory Declarations" überprüft habe und die
Beschwerdeführer die Abdeckungen erst noch hätten vornehmen müssen, ändere
nichts daran, dass die Vorinstanz die Unterlagen bereits ab dem 24. Juni 2003
an die USA hätte übermitteln können.

Vieles spricht dafür, dass diese Auffassung zutrifft. Dies braucht hier
jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn aus den Darlegungen der
Vorinstanz ergibt sich, dass sie jedenfalls subjektiv davon ausgegangen ist,
die Beschwerdeführer könnten ihre Zustimmung nicht mehr widerrufen. Unter
diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie mit der Zustellung
des ergänzenden Ersuchens zugewartet hat, damit die Beschwerdeführer ihre
Zustimmung nicht zurückziehen. Die Vorinstanz gibt (Vernehmlassung a.a.O.) im
Übrigen eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb sie mit dem Vollzug
des ergänzenden Ersuchens vom 1. August 2003 zugewartet hat. Die
amerikanischen Behörden verlangten darin unter anderem die Herausgabe von
Bankunterlagen betreffend künftige Transaktionen. Da die Vorinstanz keine
"Überwachung" eines Kontos anordnen kann und der Erlass mehrerer Verfügungen
in regelmässigen Abständen, welche jeweils anfechtbar gewesen wären,
aufwändig und wenig sinnvoll gewesen wäre, entschied sie sich dafür, eine
Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen und die Erhebung der
Bankunterlagen für die letzten Monate nach Aufhebung der Kontosperre
anzuordnen. Auf diese Weise sollten mit einer einzigen Verfügung alle
Bankunterlagen erhoben werden, welche es den amerikanischen Behörden
ermöglichen, den Geldfluss weiterzuverfolgen. Dieses Ziel wurde erreicht, da
aus den bei der Bank B.________ erhobenen Unterlagen hervorgeht, dass nahezu
sämtliche Vermögenswerte unmittelbar nach deren Freigabe auf andere Konten
verschoben wurden.

Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist danach zu verneinen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe mit Rücksicht
auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Praxisänderung, welche die
Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahren
ermöglicht hätte, im laufenden Verfahren abgelehnt und die Kontosperre per
24. Juli 2003 aufgehoben. Indem sie die in der angefochtenen Verfügung
genannten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde herausgebe, ermögliche sie
es dieser, die inzwischen mehrheitlich ins Ausland transferierten
Vermögenswerte doch noch zu beschlagnahmen. Damit werde im Ergebnis die
erwähnte Praxisänderung eben doch vollzogen, was gegen Treu und Glauben
verstosse.

5.2 Die Vorinstanz hat die Kontosperre per 24. Juli 2003 aufgehoben und damit
im vorliegenden Verfahren an ihrer bisherigen Praxis festgehalten. Sie tat
dies, weil ihrer Ansicht nach eine Praxisänderung im laufenden Verfahren
gegen Treu und Glauben verstossen hätte. Mit der Aufhebung der Sperre des
Kontos konnten die Beschwerdeführer wieder frei über die sich darauf
befindenden Vermögenswerte verfügen. Sie haben dies auch getan und am 25.
Juli 2003 nahezu sämtliche Vermögenswerte auf andere Konten verschoben. Wenn
nun die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen den
amerikanischen Behörden herausgegeben werden, so läuft das nicht auf dasselbe
hinaus, wie wenn die Kontosperre aufrechterhalten worden wäre. Wäre das der
Fall, hätten die Beschwerdeführer über die auf dem Konto liegenden
Vermögenswerte nie verfügen können. Die Vorinstanz hat sich gegenüber den
Beschwerdeführern so verhalten, wie es diese aufgrund der bisherigen Praxis
annehmen konnten, und damit den Grundsatz von Treu und Glauben beachtet. Dass
die amerikanischen Behörden aufgrund der herauszugebenden Bankunterlagen
gegebenenfalls ins Ausland verschobene Vermögenswerte künftig beschlagnahmen
lassen können, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die auf dem Konto der
Bank B.________ liegenden Gelder freigegeben hat. Dies geschah im Übrigen
nicht deshalb, um den amerikanischen Behörden oder den Geschädigten den
Zugriff auf die Vermögenswerte endgültig zu verunmöglichen. Die Argumentation
der Beschwerdeführerin 1 geht daher an der Sache vorbei. Sollten die von den
Beschwerdeführern ins Ausland transferierten Vermögenswerte tatsächlich
beschlagnahmt werden, könnten sie sich dagegen im betreffenden Land mit den
ihnen dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.

Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt auch im vorliegenden Punkt nicht
vor.

6.
Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, es fehle am Schaden und damit an der
beidseitigen Strafbarkeit.

Das Vorbringen ist unbegründet. Nach der massgeblichen Schilderung des
Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen vom 3. Januar 2003 hat L.G.________ der
Firma F.________ 43 Millionen Dollar überwiesen. Dem stand keine
Gegenleistung gegenüber. Der Grossteil des genannten Betrages wurde in der
Folge auf Bankkonten in den USA transferiert, an denen X.________ berechtigt
war. Es ist klar, dass damit zunächst der L.G.________ ein Schaden entstand.
Dass nunmehr in einem Zivilprozess zwischen der Firma A.________, welche die
L.G.________ inzwischen übernommen hat, und der Firma L.________noch geklärt
werden muss, wer den Schaden definitiv trägt, ändert daran nichts.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, nach der Herausgabe der
Bankunterlagen könnten die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 1
beschlagnahmt werden, bis in einem Zivilprozess zwischen den Firmen
L.________und A.________ entschieden worden sei, wem der Anspruch gegen
X.________ zustehe. Es sei den Beschwerdeführern nicht zumutbar, so lange
zuzuwarten und gegebenenfalls die von den amerikanischen Behörden erwirkte
Vermögensbeschlagnahme zu dulden. Die Beschwerdeführerin 1 sei als
international tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf angewiesen, dass
sie freien Zugriff habe auf ihre Gelder, welche naturgemäss auf Bankkonten in
verschiedenen Ländern deponiert seien. Andernfalls drohe ihr der Konkurs. Die
Herausgabe der Bankunterlagen sei daher unverhältnismässig.

7.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht keine konkreten Ausführungen zu ihrer
finanziellen Lage. Ebenso wenig legt sie dar, für welche Geschäfte sie im
Einzelnen wie viel Geld benötige. Unter diesen Umständen ist nicht
nachvollziehbar, dass und weshalb aufgrund der Herausgabe der Bankunterlagen
ihre Existenz gefährdet sein soll. Schon deshalb ist die Rüge unbehelflich.
Sollten Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführerin 1 ins Ausland
verschoben hat, beschlagnahmt werden, stünde es ihr - wie gesagt - im Übrigen
frei, die Aufhebung der Beschlagnahme zu verlangen und den Beweis für die
Rechtmässigkeit der Herkunft der Gelder zu erbringen.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

8.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: