Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.228/2004
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1A.228/2004 /ggs

Urteil vom 3. August 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Entschädigung/Genugtuung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. August 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 9. Mai 1994 wurde X.________ Opfer eines versuchten Tötungsdelikts und
dabei durch einen Schuss am linken Ellbogen verletzt. X.________ ist von
Beruf Kellner, verheiratet und Vater von vier Kindern. Die älteste Tochter
wurde 1991 geboren. Sie verstarb 1997 an einem Hirntumor. Die zweite Tochter
wurde 1995 und die beiden jüngsten Kinder als Zwillinge 1998 geboren. Die
Ehefrau ist mit den Kindern nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz im
August 2001 nach Bosnien zurückgekehrt.

A.b Am 10. April 1996 ersuchte X.________ um Ausrichtung von Opferhilfe,
wobei er einen Schaden von mindestens Fr. 100'000.-- geltend machte und eine
Genugtuung von Fr. 20'000.-- verlangte. Am 22. Oktober 2002 präzisierte der
Rechtsvertreter von X.________ das Gesuch um Opferhilfe, indem er den Schaden
auf Fr. 382'397.-- (Erwerbsausfall und Haushaltsschaden) bezifferte und eine
Genugtuung von Fr. 80'700.-- forderte.

Mit Beschluss vom 14. April 2004 wies der Regierungsrat sowohl das
Entschädigungsgesuch als auch das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ab.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
beantragte er, es sei ihm eine Entschädigung im derzeitigen Höchstbetrag von
Fr. 100'000.--, vorbehältlich einer eventuellen gesetzlichen Erhöhung,
auszurichten, wobei von einem Erwerbsschaden von Fr. 96'525.-- zukünftig und
Fr. 44'000.-- bisher sowie einem Haushaltschaden von Fr. 138'448.-- zukünftig
und Fr. 49'424.-- bisher auszugehen sei. Weiter sei ihm eine Genugtuungssumme
von Fr. 80'700.-- auszurichten.

Mit Entscheid vom 27. August 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
insofern teilweise gut, als dass es die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung des Schadenersatzanspruchs im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August
2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt. Der
Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
die Ausrichtung einer Entschädigung im derzeitigen Höchstbetrag von Fr.
100'000.--, bei eventueller Heraufsetzung des Höchstbetrages auf die
heraufgesetzte Höhe, wobei von einem Erwerbsschaden von Fr. 96'525.--
zukünftig und Fr. 44'000.-- bisher sowie einem Haushaltschaden von Fr.
138'448.-- zukünftig und Fr. 49'424.-- bisher auszugehen sei. Des Weitern sei
dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von Fr. 80'700.-- auszurichten.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der
Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst ebenfalls auf Abweisung, soweit
auf die Beschwerde eingetreten werde. Das Bundesamt für Justiz (BJ) liess
sich gemäss Art. 110 Abs. 1 OG als beschwerdeberechtigte
Bundesverwaltungsbehörde vernehmen, ohne ausdrücklich einen Antrag zu
stellen. Der Beschwerdeführer und der Regierungsrat haben repliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130
I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).

1.2 Gegen die Verweigerung der Opferhilfe steht grundsätzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 125 II 230 E. 1 S. 232 f.; 122 II
211 E. 1 S. 212 f.). Das Verwaltungsgericht hat als letzte kantonale Instanz
entschieden (Art. 98 lit. g OG). Da das Opferhilfegesetz Ansprüche auf
Entschädigung vorsieht, findet der Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. h
OG keine Anwendung. Als Partei im unterinstanzlichen Verfahren ist der
Beschwerdeführer ohne weiteres zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.3 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Bezug auf die
Entschädigung für den Erwerbsschaden und die Genugtuung ab. Der angefochtene
Entscheid stellt diesbezüglich einen Teil-Endentscheid dar. Der
Beschwerdeführer hat die dreissigtägige Rechtsmittelfrist eingehalten (Art.
106 Abs. 1 OG). Soweit sich die erhobenen Rügen gegen die Abweisung der
genannten Ansprüche richten, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne
weiteres einzutreten.

1.4 Bezüglich der Entschädigungsforderung für den Haushaltschaden wies das
Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den
Regierungsrat zurück. Ein Rückweisungsentscheid gilt im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann als (Teil-) Endentscheid, wenn er eine
Grundsatz- oder Teilfrage abschliessend und für die Vorinstanz verbindlich
beantwortet (BGE 124 II 409 E. 1f S. 420; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.).

Das Verwaltungsgericht prüfte vorab die Anspruchsberechtigung auf eine
opferhilferechtliche Entschädigung für den Haushaltschaden. Damit
beantwortete es eine rechtliche Frage abschliessend. Sodann enthält der
angefochtene Entscheid verbindliche Feststellungen zur familiären Situation
des Beschwerdeführers, die für die Bestimmung eines allfälligen
Haushaltschadens massgebend sind. Auf die diesbezüglichen Rügen ist ohne
weiteres einzutreten.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Sachverhalt in Bezug auf
die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Haushaltarbeiten zu verrichten,
ungenügend festgestellt sei. Es erteilte dem Regierungsrat deshalb
Anweisungen zur Sachverhaltsabklärung (Anordnung psychiatrischer und
medizinischer Abklärungen, Beizug einer spezialisierten Stelle). Dabei
handelt es sich um eine verfahrensleitende Massnahme, somit nur um einen
Schritt auf dem Weg zum materiellen Urteil. Insoweit ist der angefochtene
Entscheid ein Zwischenentscheid.

Ein Zwischenentscheid ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art.
97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 127 II 132 E. 2a
S. 136, mit Hinweisen). Dieser muss nicht rechtlicher, sondern kann auch nur
tatsächlicher Natur sein (BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153, mit Hinweisen); das
blosse Interesse, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern, ist jedoch nicht ausreichend (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100, mit
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnungen des Verwaltungsgerichts
seien unzureichend. Vielmehr müssten auch ergonomische Gutachten eingeholt
werden. Diese Rüge kann der Beschwerdeführer ohne Nachteil gegen den
Endentscheid vorbringen. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde schon
mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten; es kann
offen bleiben, ob angesichts der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Entscheid vom (hier nicht eingehaltenen) Erfordernis der zehntägigen
Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) abgewichen werden könnte.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht stellte bei der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Opferhilfeleistungen auf die alten,
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetze und Verordnungen ab, da der
Beschwerdeführer das Gesuch um Opferhilfe am 10. April 1996, somit noch vor
Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen am 1. Januar 1998 gestellt hatte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die für die Opferhilfeentschädigung
massgebende Einkommensgrenze sei per 1. Januar 1996 [recte: 1998] vom
Dreifachen auf das Vierfache des "massgebenden Höchstbetrages" erhöht worden.
Der Zeitpunkt der Einreichung des Opferhilfegesuchs sei für die Frage des
anwendbaren Rechts nicht massgebend. Es komme allein auf die
Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des regierungsrätlichen
Beschlusses am 14. April 2004 an, weshalb das Verwaltungsgericht auf das
Vierfache des Höchstbetrags hätte abstellen müssen.

2.2 Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) wurde am 20. Juni 1997 dem revidierten
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) angepasst. Mit der Revision des ELG
wurde unter anderem die Berechnungsmethode für die Bezugsberechtigung von
Ergänzungsleistungen modifiziert. Das OHG, welches zur Berechnung des
Entschädigungsanspruchs auf die im ELG festgesetzten Einkommensgrenzen für
die Berechtigung von Ergänzungsleistungen abstellt, musste dementsprechend
der neuen Berechnungsweise angepasst werden (vgl. Botschaft vom 20. November
1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV [3. EL-Revision], BBl 1997 I 1217 f.). Nach Art. 12 Abs. 4 OHG
(Fassung vom 4. Oktober 1991; AS 1992 III 2465) hat das Opfer Anspruch auf
eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn sein
Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Art. 2-4 ELG nicht
übersteigt, während seit der Revision des ELG und des OHG vom 20. Juni 1997
ein opferhilferechtlicher Entschädigungsanspruch besteht, wenn die nach Art.
3c ELG anrechenbaren Einnahmen des Opfers das Vierfache des massgeblichen
Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a
ELG nicht übersteigen.

Die revidierten Bestimmungen des ELG und des OHG traten am 1. Januar 1998 in
Kraft. Nach der intertemporalen Vorschrift von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; Fassung
vom 26. November 1997, AS 1997 II 2824) werden Entschädigungsgesuche, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen vom 20. Juni 1997 hängig
sind, nach altem Recht beurteilt.

2.3 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Opferhilfe am 10. April 1996,
somit vor dem Inkrafttreten des revidierten OHG am 1. Januar 1998. Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die
revidierten Vorschriften abstellte, sondern das Gesuch nach der Fassung des
OHG vom 4. Oktober 1991 in Verbindung mit der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Berechnungsmethode der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen
nach ELG beurteilte. Dementsprechend ist nicht das Vierfache des
massgeblichen Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern das
Dreifache des Grenzbetrages nach den Art. 2-4 ELG bestimmend.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass zur Bestimmung der
Einkommensgrenze nach Art. 2 Abs. 1 ELG (Fassung vom 7. Oktober 1994; AS 1996
II 2466 [Anhang Ziff. 4]) die Verordnung 03 vom 20. September 2002 über die
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR 831.308) nicht
anwendbar ist. Diese bezieht sich auf die Anpassung der Beträge für den
allgemeinen Lebensbedarf gemäss dem revidierten ELG in der Fassung vom 20.
Juni 1997. Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist etwas tiefer
angesetzt als die Einkommensgrenzen nach Art. 2 Abs. 1 ELG (Fassung vom 7.
Oktober 1994) (Botschaft, a.a.O., BBl 1997 I 1218).

Massgebend ist vorliegend die Verordnung 97 vom 16. September 1996 über die
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AS 1996 II 2766), worin
die ELG-Einkommensgrenzen letztmals der Teuerung angepasst wurden. Danach
beträgt der Grenzbetrag für Alleinstehende höchstens Fr. 17'090.-- und für
Ehepaare höchstens Fr. 25'635.--. Da das vorliegende Opferhilfeverfahren seit
1996 hängig ist und auch nach dem alten OHG in der Fassung vom 4. Oktober
1991 bei der Berechnung der Opferhilfeentschädigung auf die jeweils der
Teuerung angepassten ELG-Grenzbeträge abgestellt wurde, rechtfertigt es sich
aber, diese Beträge der seither aufgelaufenen Teuerung entsprechend zu
erhöhen.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht stellte bei der Berechnung der Einnahmen des
Beschwerdeführers, die für die Höhe eines allfälligen Anspruchs auf
Opferhilfeentschädigung massgebend sind, auf die im Zeitpunkt des Beschlusses
des Regierungsrats über das Opferhilfegesuch ausbezahlten Rentenleistungen
der Unfall- und Invalidenversicherung ab.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Verwaltungsgericht habe
"zeitliche Kongruenzen" nicht beachtet. Zur Bestimmung des anrechenbaren
Einkommens werde auf die bis zum 1. Januar 1998 (recte: 31. Dezember 1997)
geltenden Gesetze abgestellt, bei der Berechnung des Einkommens aber auf die
per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte.

3.2 Die Bemessung der Opferhilfeentschädigung erfolgt nach den Regeln von
Art. 13 OHG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift (Fassung vom 4. Oktober 1991)
richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers
(die Fassung vom 20. Juni 1997 stellt auf die Einnahmen ab). Liegt das
Einkommen unter dem Grenzbetrag des ELG, so erhält das Opfer vollen
Schadenersatz; übersteigt das Einkommen den Grenzbetrag, so wird die
Entschädigung herabgesetzt (die Fassung vom 20. Juni 1997 nennt anstelle der
ELG-Einkommensgrenze den Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach
ELG).

Der massgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der Einnahmen des Opfers ist im OHG
nicht ausdrücklich geregelt. Zur Ermittlung des massgebenden Zeitpunkts ist
deshalb auf den Sinn des Opferhilferechts abzustellen. Das OHG hat zum Ziel,
den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung
zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG; zur Publikation bestimmtes
Bundesgerichtsurteil 1A.203/2004 vom 16. März 2005, E. 2.5 und 3.2, wonach
dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 124 BV entsprechend Opferhilfe nur erhalten
soll, wer dies aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage braucht). Das Gesetz
knüpft damit an die Hilfsbedürftigkeit des Opfers an. Dieses Kriterium muss
auch bezüglich des Zeitpunkts der Berechnung der Einkünfte des Opfers
ausschlaggebend sein. Daraus folgt, dass richtigerweise die Einnahmen im
Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung und somit der Zeitpunkt der
Verfügung über die Entschädigung massgeblich ist (implizit BGE 129 II 145 E.
3.5.3 S. 158 f.; Peter Gomm, Subsidiarität und Koordination von
Entschädigungsleistungen mit Leistungen Dritter nach dem Opferhilfegesetz,
in: Bundesamt für Justiz (Hrsg.), Opferhilfe in der Schweiz, Bern 2004, S.
297 f.; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum
Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 31 zu Art. 12, zur Frage der anwendbaren
ELG-Werte; ferner die Hinweise auf die kantonale Rechtsprechung bei Eva
Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 98/2002, S.
328 Anm. 73). Haben sich die Einnahmen des Gesuchstellers seit der Straftat
vergrössert, so führt dies zu einer Verringerung seines
Entschädigungsanspruchs, während umgekehrt eine teuerungsbedingte Erhöhung
der ELG-Beträge (Einkommensgrenze nach Art. 2 Abs. 1 ELG, Fassung vom 7.
Oktober 1994; Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs.
1 lit. a ELG, Fassung vom 20. Juni 1997) eine Erhöhung des
Entschädigungsanspruchs bewirkt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der
Verfügung über die Opferhilfeentschädigung entspricht dem Kriterium der
Hilfsbedürftigkeit des Opfers vollumfänglich.

Eine Ausnahme könnte höchstens für den Fall angenommen werden, dass die
Behörden das Opferhilfeverfahren übermässig verzögern. In einem solchen Fall
dürfte eine Erhöhung der Einnahmen seit der Einreichung des Opferhilfegesuchs
nicht berücksichtigt werden, da das Opfer die Nachteile aus einer
behördlichen Verfahrensverzögerung nicht zu tragen hätte.

3.3 Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht bei der Einkommensberechnung auf die per 1. Januar 2001
festgesetzten Renteneinkünfte abstellte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
die Frage des Zeitpunkts der Einkommensberechnung nichts mit der Frage zu tun
hat, ob das alte oder das revidierte OHG zur Anwendung gelangt. Auch in
Anwendung des OHG in der Fassung vom 4. Oktober 1991 hat das
Verwaltungsgericht zu Recht auf die Einkünfte zur Zeit des angefochtenen
Beschlusses des Regierungsrats vom 14. April 2004, somit auf die aktuellen,
per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte des Beschwerdeführers
abgestellt.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und aus den Akten geht
nicht hervor, dass die lange Verfahrensdauer auf behördliche Untätigkeit
zurückgeht. Eine seit dem Opferhilfegesuch eingetretene Einkommenssteigerung
darf deshalb bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden.

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht stellt bei der Prüfung der Einkommensberechnung auf
die ELG-Einkommensgrenze für alleinstehende Personen ab. Es begründet dies
damit, dass die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des
Beschwerdeführers seit dem 21. August 2001 in Bosnien leben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegzug von Frau und Kindern sei
darauf zurückzuführen, dass er nach der Straftat den Unterhalt der
fünfköpfigen Familie nicht mehr habe bestreiten können. Zu den Ausgaben für
den gewöhnlichen Unterhalt der Familie seien medizinische Ausgaben für ihn
und den zuckerkranken Sohn hinzugekommen. Da der Wegzug der Familie auf die
Straftat zurückzuführen sei, sei es nicht gerechtfertigt, auf die
Einkommensgrenze für Alleinstehende abzustellen. Eventualiter sei zumindest
bis zum Wegzug der Familie von der Einkommensgrenze für Ehepaare mit Kindern
auszugehen.

4.2 Gemäss dem in E. 3.2 Gesagten sind für die Berechnung der
Opferhilfeentschädigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung
massgeblich. Dies gilt folgerichtig auch für den massgeblichen
ELG-Grenzbetrag betreffend das anrechenbare Jahreseinkommen (Art. 2 Abs. 1
ELG, Fassung vom 7. Oktober 1994), welche mit Verordnung 97 über Anpassungen
bei den Ergängzungsleistungen zur AHV/IV letztmals am 16. September 1996 der
Teuerung angepasst worden sind (vgl. E. 2.3 hiervor).

4.3 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von der
Einkommensgrenze für Alleinstehende ausging. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass der ELG-Grenzbetrag lediglich bei der Einkommensberechnung, welche im
Zeitpunkt der Verfügung über die Opferhilfeentschädigung zu erfolgen hat,
eine Rolle spielt. Vorliegend ist das Datum des Beschlusses des
Regierungsrats, somit der 14. April 2004 massgeblich. Die Tatsache, dass die
Familie des Beschwerdeführers bis im August 2001 in der Schweiz lebte, hat in
diesem Zusammenhang keine Bedeutung.

5.
5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid muss die Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen
Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens berücksichtigt werden.
Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei Teilinvalidität gemäss Art. 14a
ELV nicht umzustossen. Daher sei die Anrechnung eines fiktiven Einkommens
gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwaltungsgericht stütze sich bezüglich
der Anrechnung der Restarbeitsfähigkeit auf das Sozialversicherungsrecht, das
auf einen zwischen Angebot und Nachfrage ausgeglichenen Arbeitsmarkt
abstelle. Dies widerspreche den Grundsätzen des Haftpflichtrechts, welches
von der konkreten Arbeitsmarktlage ausgehe. Verfehlt sei auch, einen
medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad mit dem haftpflichtrechtlichen
Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Aufgrund der jetzigen Situation auf dem
Arbeitsmarkt, seiner schweren Behinderung und der Tatsache, dass er seit fünf
Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe, habe er keine Chancen, eine neue
Stelle zu finden. Die kantonalen Instanzen hätten berufsberaterische
Abklärungen treffen müssen, um festzustellen, für welche konkreten
Arbeitsstellen er überhaupt noch in Frage komme. Er habe trotz behördlicher
Unterstützung nicht vermittelt werden können.

5.2 Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991) ist für die
Frage, ob dem Opfer ein Entschädigungsanspruch zusteht, das voraussichtliche
Einkommen nach der Straftat massgeblich (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG in der
Fassung vom 20. Juni 1997 stellt auf die Einnahmen nach der Straftat ab). Zur
Berechnung des Einkommens verweist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG (Fassung vom 4.
Oktober 1991) auf Art. 2-4 ELG. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Fassung vom 4.
Oktober 1985, AS 1986 I 699) sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet wurde, als Einkommen anzurechnen (ebenso nach Art. 3c Abs. 1 lit.
g ELG, Fassung vom 20. Juni 1997). Diese Bestimmung ist praxisgemäss auch auf
die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die
von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 117 V
202 E. 1a S. 203; 115 V 88 E. 1 S. 90). Die Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung korreliert mit der
Obliegenheit des Geschädigten zur Schadenminderung, welche nicht nur dem
Haftpflicht- und dem Sozialversicherungsrecht, sondern auch dem
Opferhilferecht zugrunde liegt (vgl. Thomas Maurer, Opferhilfe zwischen
Anspruch und Wirklichkeit, in: ZBJV 136/2000, S. 320). Allerdings ist das dem
Geschädigten anrechenbare Erwerbseinkommen infolge der Regelung von Art. 3
Abs. 2 ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985; ebenso Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG,
Fassung vom 20. Juni 1997), welche hier ebenfalls zur Anwendung kommt, bloss
zu zwei Dritteln zu berücksichtigen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 36
f. zu Art. 14 OHG, mit Beispielen).

Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei Teilinvalidität (Art. 3 Abs.
1 lit. f ELG) wird durch Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987; AS 1987
II 1797) näher bestimmt. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen
grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt
tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Nach Abs. 2 ist Invaliden unter 60
Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen der um einen
Drittel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent (lit. a), der Betrag dieser
Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 Prozent (lit. b)
und zwei Drittel dieses Betrages bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 66 2/3
Prozent (lit. c). Gemäss Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des
anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvalidität von der
Invaliditätsbemessung (Invaliditätsgrad) der Invalidenversicherung auszugehen
(BGE 117 V 202 E. 2b S. 205).

Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987; ebenso Art. 14a ELV, Fassung vom
20. Juni 1997) geht von der Vermutung aus, dass es dem Teilinvaliden möglich
und zumutbar ist, im Rahmen seines von der Invalidenversicherung
festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Abs. 2 der genannten
Vorschrift festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Der Betroffene kann die
Vermutung widerlegen, indem er Umstände geltend macht, welche bei der
Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen,
seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen.
Erfahrungsgemäss gibt es Fälle, in denen die Invalidenversicherung zu Recht
bloss eine halbe Rente zuspricht, obwohl der Versicherte aus
invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Müssten sich auch solche Personen
die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen
lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Fassung vom 4.
Oktober 1985; Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Fassung vom 20. Juni 1997) seines
Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünften
vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die
Berechnung der Ergänzungsleistung ist daher dasjenige hypothetische
Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 117 V 202
E. 2a S. 204; 115 V 88 E. 2 S. 92). Damit deckt sich der Einkommensbegriff
nach ELG und OHG mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff bei Teilinvalidität
(Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 34 zu Art. 14 OHG; vgl. zur konkreten
Berechnung des Invaliditätsschadens im Haftpflichtrecht Urteil des
Bundesgerichts 4C.107/2001 vom 20. August 2001, E. 2b; BGE 117 II 609 E. 9 S.
624; 113 II 345 E. 1a S. 347 f.).

Bei der Prüfung der Frage, ob dem Teilinvaliden die Ausübung einer Tätigkeit
möglich und zumutbar ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche
die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter,
mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände,
die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene
Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 202 E. 2a S. 204
f., mit Hinweisen).

5.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht an
die Feststellungen des Sachverhalts einer richterlichen Behörde als
Vorinstanz gebunden, es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

5.4
5.4.1Vorliegend stellte die IV-Stelle Schwyz in der Verfügung vom 21. Februar
2001 einen Invaliditätsgrad von 55 Prozent fest. Die konkrete
Verdienstmöglichkeit, die dem Kläger aufgrund seiner persönlichen
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt noch verbleibt, ermittelte das
Verwaltungsgericht aufgrund einer eingehenden und umfassenden Würdigung der
gesamten Situation. Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Konkurs seines letzten
Arbeitgebers im Jahr 1999 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachging. Bei
der Arbeitslosenversicherung erklärte er, in der Lage zu sein, eine
Erwerbstätigkeit von 50 Prozent auszuüben. Den ärztlichen Gutachten zufolge
eignen sich leichte körperliche Arbeiten, etwa als Kellner im Getränkeservice
oder an einer Bar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
(Alter, bisherige Tätigkeit, Muttersprache) sind nicht derart, dass es für
den Beschwerdeführer unmöglich wäre, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die
gegenwärtige Arbeitsmarktlage in der Zentralschweiz kann jedenfalls nicht als
ausgesprochen schwierig bezeichnet werden.

Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind insgesamt
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie als
offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen liesse. Insbesondere
vermag sein Argument, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung seiner
Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt, dass er bereits seit fünf
Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe, nicht zu überzeugen. Wie sich aus
dem angefochtenen Entscheid ergibt, meldete sich der Beschwerdeführer ab
Oktober 2000 nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung. Er hat sich die
lange Dauer seiner Erwerbslosigkeit somit zumindest teilweise selbst
zuzuschreiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine
berufsberaterischen Abklärungen nötig, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt
abschätzen zu können. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits vor der Straftat
als Kellner im Gastgewerbe, somit in einem Bereich, wo freie
(Teilzeit-)Arbeitsstellen nach der Sachverhaltsermittlung des
Verwaltungsgerichts noch zu finden sind. Das Bundesgericht ist an die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid somit gebunden (Art.
105 Abs. 2 OG).

5.4.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei der bestehenden
Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 Prozent (recte: 45 Prozent) und unter
Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur leichte körperliche Arbeiten
verrichten kann, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr.
12'000.-- (netto) anzurechnen ist. Dieser Betrag liegt beträchtlich tiefer
als die ELG-Einkommensgrenze von Fr. 17'090.-- (Verordnung 97 vom 16.
September 1996 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV), die
beim festgestellten Invaliditätsgrad von 55 Prozent dem Einkommen des
Beschwerdeführers gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Fassung vom 7. Dezember
1987) mindestens anzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht hat dem
Beschwerdeführer somit nicht ein schematisch festgelegtes hypothetisches
Erwerbseinkommen angerechnet, sondern auf ein den konkreten Umständen
angepasstes, tieferes hypothetisches Erwerbseinkommen abgestellt. Mit der
Annahme einer Restarbeitsfähigkeit, mit der ein Einkommen im genannten Umfang
von Fr. 12'000.-- jährlich erzielt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht
kein Bundesrecht verletzt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Art. 3 Abs.
2 ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985) nicht beachtet, wonach das Einkommen des
Beschwerdeführers bloss zu zwei Dritteln anrechenbar ist. Diese Vorschrift
muss hier infolge des Verweises in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG angewendet
werden. Das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von
insgesamt Fr. 12'000.-- darf somit bei der Berechnung des für die Höhe einer
allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens nur im Umfang von
Fr. 8'000.-- berücksichtigt werden.

6.
6.1 Bezüglich der Entschädigungsforderung für den Haushaltschaden wies das
Verwaltungsgericht die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
und zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat zurück. Gemäss den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid kann der Haushaltschaden entweder konkret oder
abstrakt berechnet werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine Rügen
vor.

6.2 In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren hält das Bundesamt für
Justiz (BJ) dafür, dass die Rechtsprechung zum Ersatz des normativen
Haushaltschadens im Rahmen des Opferhilfegesetzes, welche zum Teil
uneinheitlich sei, vom Bundesgericht revidiert werden sollte. Der Gesetzgeber
habe bewusst ein vom Haftpflichtrecht abweichendes Opferhilfe-System gewählt,
das spezifische Lösungen zulasse. Die Empfehlungen zur Anwendung des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 2. Aufl. 2002,
und ein Teil der Lehre würden den Standpunkt vertreten, dass nicht alle
haftpflichtrechtlich relevanten Schäden im Rahmen des Opferhilfegesetzes zu
berücksichtigen seien. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum
Vorentwurf der Expertenkommission für die Totalrevision des Bundesgesetzes
über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 25. Juni 2002 ergebe sich, dass
die Kantone eine Regelung wünschten, wonach bestimmte Schadensarten,
insbesondere der normative Haushaltschaden, von der opferhilferechtlichen
Entschädigung ausgeschlossen sind. Auch das BJ folge der Auffassung, dass der
normative Haushaltschaden im Rahmen der Opferhilfe nicht zu ersetzen sei.
Wegleitender Gedanke dieses Gesetzes sei nicht derjenige der Staatshaftung,
sondern jener der Billigkeit und Solidarität. Der Ersatz eines Schadens ohne
Nachweis einer konkret entstandenen Vermögenseinbusse, wie es das Konzept des
normativen Haushaltschadens vorsehe, würde über die Ziele der Opferhilfe
hinausgehen. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Haushaltschadens nach Art.
12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG seien deshalb nur die durch die Straftat
effektiv verursachten Vermögenseinbussen zu berücksichtigen.

6.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht das
Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 129 II 420 E. 2.1 S. 424). An die
Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über den geltend gemachten
Entschädigungsanspruch noch nicht entschieden, sondern lediglich die Frage
der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungsgrundlage des normativen
Haushaltschadens im Rahmen der Opferhilfe beantwortet. Das Bundesgericht darf
diese rechtlichen Erwägungen ohne weiteres überprüfen. Dadurch wird das
Verbot, zu Ungunsten über die Parteibegehren hinauszugehen (Art. 114 Abs. 1
OG), nicht verletzt, selbst wenn das Bundesgericht entgegen seiner bisherigen
Praxis zum Schluss kommen sollte, dass der normative Haushaltschaden im
Rahmen der Opferhilfe nicht zu entschädigen sei.

6.4 Die Besonderheit des im Haftpflichtrecht anerkannten Haushaltschadens
liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen
Aufwendungen niederschlägt: Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig
davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem
Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der
Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Urteil des
Bundesgerichts 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994, in: Pra 84/1995 Nr. 172 S.
548 ff., E. 5a). Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in
ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist, d.h. nicht nur die Hausfrau,
sondern auch der Hausmann, die ledige, geschiedene oder verwitwete Person,
die ihren eigenen Haushalt führt (Pra 84/1995 Nr. 172 S. 555; Hans Peter
Walter, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden, in: Atilay
Ileri (Hrsg.), Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung,
Zürich 1995, S. 22; Marc Schaetzle/Brigitte Pfiffner Rauber, Hirnverletzung
und Haushaltschaden - ausgewählte rechtliche Probleme, in: Ileri (Hrsg.),
a.a.O., S. 104). Die Grösse des Haushalts (Ein- oder Mehrpersonenhaushalt)
spielt nur bei der Berechnung des Zeitaufwands und damit für die Schadenshöhe
eine Rolle.

Nach dem Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 (E. 2c, publ.
in: ZBl 102/2001 S. 486) fällt auch der Haushaltschaden unter die
Entschädigungspflicht nach Opferhilfegesetz (bestätigt in BGE 129 II 145 E. 2
S. 147 ff.). Der Haushaltschaden kann entweder konkret nach der effektiven
Vermögenseinbusse (Differenztheorie) oder aber abstrakt (normativ) berechnet
werden. Nach der abstrakten (normativen) Berechnungsmethode wird der Wert der
verunmöglichten Arbeitsleistung geschätzt, unter Berücksichtigung des Grades
der Arbeitsunfähigkeit, des Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der
Arbeitsstunde im Haushalt (Bundesgerichtsurteil 4C.194/2002 vom 19. Dezember
2002, in: Pra 92/2003 Nr. 69 S. 341 ff., E. 4.2.1; BGE 117 II 609 E. 7 S. 623
f.; 113 II 345 E. 2 S. 350 ff.). Im Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur
Entschädigung des Haushaltschadens im Rahmen der Opferhilfe berief sich das
Bundesgericht auf den Regelungszweck des OHG, wonach diejenigen Personen in
den Genuss von Opferhilfeleistungen kommen sollen, die infolge der Straftat
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gerade solche Personen werden
zögern, eine Haushaltshilfe anzustellen und damit Kosten zu verursachen,
deren Ersatz ungewiss ist. Zudem kann dem Opfer, das an den psychischen
Folgen der Straftat leidet, die Anstellung einer Ersatzkraft im Haushalt und
damit im höchstpersönlichen Bereich nicht aufgedrängt werden. Dies wäre aber
die Konsequenz einer Berechnung des Haushaltschadens nach der
Differenztheorie. Das Bundesgericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass
der Haushaltschaden auch im Rahmen der Opferhilfe normativ berechnet werden
darf (E. 2e, in fine).

6.5 Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, welche Art von Schaden zu
ersetzen resp. nach welcher Methode der Schaden zu berechnen ist. Wie das
Bundesgericht im Urteil zur opferhilferechtlichen Entschädigung des
normativen Haushaltschadens (1A.252/2000, E. 2a) festhielt, sind nach dem
Willen des historischen Gesetzgebers bei der Bestimmung des Schadens
grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden (Botschaft des
Bundesrates vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer
von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG], BBl 1990 II 991). Das Bundesgericht
hat sich bei der Schadensbestimmung denn auch stets auf das Privatrecht
berufen (BGE 129 II 49 E. 4.3.2 S. 53; Bundesgerichtsurteil 1A.207/2004 vom
8. Dezember 2004 E. 2.1), letztmals im zur Publikation bestimmten Urteil
1A.203/2004 vom 16. März 2005 (E. 4.2).

Gestützt auf die Entstehungsgeschichte des OHG und den Opferbegriff wird in
der Rechtslehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der
Opferhilfe nur diejenigen Schadensposten von Bedeutung sein können, die einen
Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat resp. mit der
dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität aufweisen, nicht aber Sachschäden und reine
Vermögensschäden. Im Vordergrund stehen deshalb Personenschäden, wie
Heilbehandlungs- und Spitalkosten, Verdienstausfall, Bestattungskosten,
Versorgerschaden und namentlich Haushaltschaden (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O.,
N. 4 ff. zu Art. 13 OHG; Weishaupt, a.a.O., S. 326; Ruth Bantli Keller/Ulrich
Weder/Kurt Meier, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, in: plädoyer
5/1995, S. 42; Cédric Mizel, La qualité de victime LAVI et la mesure actuelle
des droits qui en découlent, in: SJ 2/2003, S. 90 f.; Thomas Koller, Das
Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, in: AJP 5/1996
S. 591). Ob auch (haftpflichtrechtlich relevante) Sachschäden im Rahmen der
Opferhilfe zu ersetzen sind, musste das Bundesgericht bislang nicht
entscheiden (vgl. Thomas Häberli, Das Opferhilferecht unter Berücksichtigung
der Praxis des Bundesgerichts, in: ZBJV 138/2002, S. 369, mit Hinweisen). Im
vom BJ zitierten BGE 131 II 121 bejahte das Bundesgericht die Frage, ob das
Opfer im Rahmen von Art. 11 ff. OHG Anwaltskosten geltend machen kann, die
nach den Regeln des Haftpflichtrechts zu ersetzen wären (E. 2.4.4). Zwar
erkannte das Bundesgericht, dass die Entschädigung auf den Betrag beschränkt
werden kann, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche
Rechtspflege zugesprochen würde. Jedoch stützte es sich dabei nicht auf einen
vom Haftpflichtrecht abweichenden Schadensbegriff, sondern begründete die
Zulässigkeit der Beschränkung mit der Subsidiarität des Anspruchs auf Ersatz
der Anwaltskosten nach Art. 11 ff. OHG gegenüber dem Entschädigungsanspruch
nach Art. 3 Abs. 4 OHG, wonach Anwaltskosten nur nach dem Tarif für die
unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden (E. 2.5.2). Auch im Urteil
1A.203/2004 vom 16. März 2005 stützte sich das Bundesgericht auf den
haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff, indem es entschied, dass das Opfer
Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses im Rahmen der
opferhilferechtlichen Entschädigung hat. Entgegen der Auffassung des BJ
trifft es somit nicht zu, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Schadensbegriff im Opferhilferecht uneinheitlich ist.

Das BJ ist der Auffassung, die Entschädigung des normativen Haushaltschadens
stehe zur historisch-teleologischen Auslegung des OHG in Widerspruch. Der
historische Gesetzgeber habe ein vom Haftpflichtrecht abweichendes
Opferhilfe-System schaffen wollen, das spezifische Lösungen zulasse. Dies
trifft zweifelsohne zu, betrifft aber nicht die Schadensberechnung, sondern
die Bemessung der Opferhilfeentschädigung. So begrenzen das OHG und die dazu
gehörige Verordnung die Entschädigung erstens durch Berücksichtigung der
Einnahmen des Opfers (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG), zweitens durch
die Subsidiarität der staatlichen Leistung (Art. 14 OHG) und drittens durch
die Festlegung des Höchstbetrages von Fr. 100'000.-- (Art. 4 Abs. 1 OHV).
Diese Bemessungsregeln des OHG zeigen, dass der historische Gesetzgeber ein
zum Haftpflichtrecht unterschiedliches Entschädigungssystem schaffen wollte
(vgl. BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 173 f.). Daraus lässt sich aber nicht
ableiten, dass der Schadensbegriff im Opferhilferecht ein anderer sein soll
als derjenige im Haftpflichtrecht. Eine gewisse Kohärenz zwischen den
Begriffen des OHG und denjenigen des Privatrechts ist auch aus
Praktikabilitätsgründen geboten (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; 125 II 169
E. 2b S. 173; 123 II 210 E. 3b/dd S. 216).

Das BJ stützt seine ablehnende Auffassung noch auf ein weiteres
teleologisches Argument: Die Ausrichtung einer Entschädigung für einen nicht
ausgewiesenen Schaden gehe über das Opferhilfegesetz hinaus. Im bereits
zitierten Urteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 hat das Bundesgericht die
opferhilferechtliche Entschädigung des normativen Haushaltschadens mit der
wirtschaftlichen Lage des Opfers begründet (vgl. E. 6.4 hiervor). Die
wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit des Opfers ist zentrales Kriterium für die
Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausrichtung von
Opferhilfeleistungen besteht (vgl. Art. 124 BV; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O.,
N. 1 ff. zu Art. 13 OHG; Weishaupt, a.a.O., S. 322 und 327 f.; Bantli
Keller/Weder/Meier, a.a.O., S. 40). Es ist daher nicht einleuchtend, weshalb
die Entschädigung des normativen Haushaltschadens vom Sinn und Zweck des
Opferhilfegesetzes nicht gedeckt sein soll. Daran ändert nichts, dass das
Konzept des normativen Haushaltschadens in der Privatrechtslehre nicht
einhellig befürwortet wird (vgl. Walter Fellmann, Normativierung des
Personenschadens - der Richter als Gesetzgeber?, in: HAVE (Hrsg.), Personen -
Schaden - Forum 2005, Zürich 2005, S. 13 ff.; Guy Chappuis, Le préjudice
ménager: encore et toujours ou les errances du dommage normatif, in: HAVE
4/2004, S. 282 ff.). Das Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur Entschädigung
des normativen Haushaltschadens im Rahmen der staatlichen Opferhilfe ist
jedenfalls, soweit ersichtlich, in der Lehre nicht auf Kritik gestossen.

6.6 Nach dem Gesagten ist eine Änderung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Schadensbegriff im Opferhilferecht nicht gerechtfertigt.
Es wird Sache des Gesetzgebers sein, im Rahmen der Totalrevision des OHG
darüber zu befinden, ob der normative Haushaltschaden inskünftig nicht mehr
entschädigt werden soll. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht somit kein
Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausgeht, dass der normative
Haushaltschaden unter den Schadensbegriff des OHG fällt und - unter der
Voraussetzung, dass alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen
einer haushaltbezogenen Arbeitsunfähigkeit, erfüllt sind - nach Art. 12 Abs.
1 und Art. 13 Abs. 1 OHG zu ersetzen ist.

7.
7.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist es für die Beurteilung eines
allfälligen Haushaltschadens unerheblich, ob der Wegzug der Familie des
Beschwerdeführers mit der Straftat in Zusammenhang steht oder nicht.

Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es verkenne, dass der
Grund des Wegzugs seiner Familie bezüglich des Haushaltschadens eine Rolle
spiele. Seine Ehefrau und seine Kinder seien wegen der durch die Straftat
verursachten finanziellen Notlage nach Bosnien zurückgekehrt. Seine Familie
werde in die Schweiz zurückkehren. Über den Grund des Wegzugs der Familie
hätte deshalb Beweis geführt werden müssen.

7.2 Nach dem in E. 6.4 Gesagten spielt die Grösse des Haushalts (Ein- oder
Mehrpersonenhaushalt) bei der Berechnung des Zeitaufwands und damit für die
Höhe des Haushaltschadens eine Rolle. Je grösser der Haushalt ist, umso
grösser fällt der Haushaltschaden aus. Anspruchsberechtigt sind nur die
verletzte haushaltführende Person, nicht aber die Angehörigen, die wegen der
Schädigung vermehrt Haushaltarbeiten verrichten müssen (Robert Geisseler, Der
Haushaltschaden, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 68).

7.3 Der Beschwerdeführer hat seit dem Wegzug seiner Familie im August 2001
einen Einpersonenhaushalt zu besorgen. Die Haushaltsarbeiten haben sich
dadurch verringert. Dementsprechend fällt ein allfälliger Haushaltschaden
geringer aus. Selbst wenn der Wegzug der Familie in einem Zusammenhang mit
der Straftat stehen würde, hätte dies keine Erhöhung des Haushaltschadens zur
Folge. Der Mehraufwand der Ehefrau ist nicht zu berücksichtigen. Das
Verwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es den Grund des
Wegzugs der Familie unberücksichtigt liess.

Sollte die Familie des Beschwerdeführers in die Schweiz zurückkehren, würde
sich ein allfälliger, zukünftig zu erwartender Haushaltschaden vergössern.
Diesen Umstand musste das Verwaltungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt aber
nicht prüfen, da nach seiner Auffassung noch nicht feststeht, ob eine
haushaltbezogene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche
Anspruchsvoraussetzung ist, überhaupt vorliegt.

8.
8.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist "aus
rein körperlicher Sicht" bis zum Wegzug der Ehefrau im August 2001 kein
Haushaltschaden auszumachen.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu. Es sei
gutachterlich erstellt, dass er körperlich massiv beeinträchtigt gewesen sei.
Zusammen mit seiner Frau habe er die an einem Hirntumor leidende Tochter zu
betreuen gehabt. Die Tochter sei zeitweise gänzlich pflegebedürftig gewesen.
Im Jahr 1995 sei das zweite Kind und im Jahr 1998 seien Zwillinge zur Welt
gekommen. Die Kinder hätten gewickelt und getragen und mit ihnen hätte
Freizeitbeschäftigungen nachgegangen werden müssen. Seine Frau habe zeitweise
vollzeitlich gearbeitet, weshalb auf ihn die Kinderbetreuung und die
Haushaltführung in ihrer Abwesenheit gefallen seien. Bei den erwähnten
Tätigkeiten sei er körperlich massiv beeinträchigt gewesen.

8.2 Das Verwaltungsgericht begründet seine Schlussfolgerung, dass bis im
August 2001 aus körperlicher Sicht kein Haushaltschaden eingetreten sei,
folgendermassen: Nach den ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer im Gebrauch des linken Armes zwar erheblich eingeschränkt
gewesen sei, bei einer körperlich leichten Tätigkeit jedoch immerhin von
einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent habe ausgegangen werden können. Ein
Grossteil der Haushaltarbeiten (Essenszubereitung, Organisation des Einkaufs,
verschiedene Reinigungsarbeiten, Sortieren und Einfüllen der Wäsche,
Betreuung der Kinder) habe ohne den verletzten Arm ausgeführt werden können.
Zudem sei es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zumutbar gewesen, die
Führung des Haushalts in bestimmten Bereichen neu zu organisieren und damit
den Arbeitsausfall auszugleichen. Unklar sei jedoch, ob "aus psychischer
Sicht" eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung bestanden habe und
weiterhin bestehe.

Diese Ausführungen sind insgesamt nachvollziehbar. Zwar kann davon
ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung, insbesondere die Betreuung der
kranken Tochter, den Beschwerdeführer körperlich beansprucht hatte. Der
Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, und es ist nicht anzunehmen,
dass sich die Ehefrau an der Haushaltführung und der Kinderbetreuung nicht
beteiligt hätte, so dass die Haushaltarbeiten nicht hätten aufgeteilt werden
können. Die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls
nicht offensichtlich falsch oder unvollständig, weshalb das Bundesgericht
daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

9.
9.1 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer kein
Erwerbsschaden entstand. Der Beschwerdeführer hält dagegen an seiner
Entschädigungsforderung fest.

9.2 Wie in E. 6.5 gesagt, ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der
gleiche wie im Privatrecht. Schaden im Sinn von Art. 41 OR ist die Differenz
zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten
Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis
hätte, bzw. die Differenz zwischen den Einkünften, die nach dem schädigenden
Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses
Ereignis zugeflossen wären (BGE 129 II 49 E. 4.3.2 S. 53 f.; 127 III 403 E.
4a S. 405, je mit Hinweisen).

Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der
Verdienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen
Tätigkeit erzielt hätte, wenn er nicht Opfer einer Straftat geworden wäre.
Die Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt auf der Grundlage des Nettolohns
(Bundesgerichtsurteil 4C.194/2002 vom 19. Dezember 2002, in: Pra 91/2002 Nr.
69 S. 341 ff., E. 2.2), wobei künftig wahrscheinlichen Lohnerhöhungen oder
-reduktionen des Geschädigten Rechnung zu tragen ist. Ein
Resterwerbseinkommen, das der Geschädigte mit der ihm verbleibenden
Arbeitsfähigkeit tatsächlich erzielen könnte, ist ebenfalls zu
berücksichtigen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 348).

Die Bestimmung des Schadens ist - unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG -
eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage. Als
Rechtsfrage ist vom Bundesgericht zu prüfen, ob das kantonale Gericht den
Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der
Schadensberechnung verletzt hat (BGE 127 III 73 E. 3c S. 75, 403 E. 1a S.
405, je mit Hinweisen).

9.3 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist dem Beschwerdeführer
in der Zeitspanne zwischen der Straftat im Jahr 1994 und der Beendigung der
Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 kein Erwerbsschaden entstanden. Auszugehen sei
vom Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Straftat im
Jahr 1994 verdiente. Dieses habe Fr. 42'840.-- brutto (13 x Fr. 3'000.-- plus
Kinderzulagen) / Fr. 37'615.10 netto (vor Abzug der Quellensteuern) betragen.
Einnahmen aus Trinkgeldern, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, seien
nicht ermittelbar, zumal diese Einnahmen steuerlich nicht deklariert worden
seien. Zumindest bis zum Ende der Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 könnten
Trinkgelder jedenfalls nicht als Erwerbsausfall berücksichtigt werden. Der
Beschwerdeführer habe nach der Straftat bei seinem bisherigen Arbeitgeber
weiterhin arbeiten können und ab dem 1. Januar 1997 eine Erhöhung des
Jahreseinkommens auf Fr. 48'100.-- brutto erhalten. Der Lohnausfall, der
durch die Teilzeitanstellung seit der Straftat bedingt war, habe die
Unfallversicherung gedeckt. Aus den Akten ergebe sich, dass Kinderzulagen für
mehr als ein Kind ausbezahlt worden seien.

Ab dem 1. März 1999 habe der Beschwerdeführer Rentenleistungen von monatlich
mindestens Fr. 3'830.-- bezogen, welche nicht sozialabgabepflichtig seien.
Verglichen mit dem im Jahr 1994 erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'134.60
netto sei kein Erwerbsschaden auszumachen. Selbst unter Berücksichtigung
einer mutmasslichen, insbesondere teuerungsbedingten Lohnerhöhung,
zusätzlichen Kinderzulagen und Trinkgeldern sei ein Schaden nicht
ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner verbleibenden
Arbeitsfähigkeit ein Resterwerbseinkommen von jährlich rund Fr. 12'000.--
netto verdienen könnte.

Auch für die Zukunft rechtfertige sich keine andere Beurteilung der
Einkommenssituation. Im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer ein
Renteneinkommen von Fr. 3'896.-- x 12 = Fr. 46'752.-- (vor Abzug der
Quellensteuer) bezogen. Unter Berücksichtigung des erzielbaren
Resterwerbseinkommens von Fr. 12'000.-- ergebe sich ein Jahreseinkommen von
rund Fr. 60'000.-- netto. Verglichen mit dem im Jahr 1994 erzielten
Jahreseinkommen von Fr. 37'615.10 sei auch unter Berücksichtigung entgangener
Trinkgelder, fehlender resp. reduzierter Kinderzulagen und möglicher, vor
allem teuerungsbedingter Lohnerhöhungen ein Erwerbsschaden nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach
der Straftat weiterhin im Gastgewerbe tätig gewesen wäre. Er habe bei seinem
Arbeitgeber rund 10 Prozent mehr verdient, als es branchenüblich sei. Deshalb
nimmt das Verwaltungsgericht an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2003 resp.
zukünftig (unter der Annahme einer Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber)
nicht mit erheblichen, nicht teuerungsbedingten Lohnerhöhungen gerechnet
werden müsste.

9.4
9.4.1Der Beschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht die
Trinkgeldeinnahmen nicht berücksichtigte. Er macht geltend, bei seinem
Arbeitgeber jeweils Trinkgelder in der Höhe von Fr. 700.-- monatlich erzielt
zu haben. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, ihn eine diesbezügliche
Beweisaussage machen zu lassen.

Mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Das
Verwaltungsgericht ging aufgrund der Steuererklärungen, in denen die
angeblichen Trinkgeldeinnahmen nicht deklariert waren, davon aus, dass der
Beschwerdeführer keine Trinkgeldeinnahmen erzielen konnte. Diese antizipierte
Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich falsch, weshalb das Bundesgericht
daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Verwaltungsgericht hat somit
kein Bundesrecht verletzt, wenn es zumindest bis zur Beendigung der
Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 davon ausging, dass der Beschwerdeführer keine
Trinkgelder erhielt.

9.4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das Verwaltungsgericht die
Kinderzulagen berücksichtigen müssen, die ihm infolge der Erwerbslosigkeit
entgingen.

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Schwyz über die Familienzulagen (Fassung
vom 11. September 1991) bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte, welche in ihrem
Arbeitsbereich während mindestens 60 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit
tätig sind, die vollen Familienzulagen erhalten. Anspruchsberechtigte, die
eine Teilzeitarbeit von weniger als 60 Prozent verrichten, erhalten eine der
Arbeitszeit entsprechende Teilzulage (Abs. 3). Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR
832.202) gelten Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- und
Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, als
versicherter Verdienst. Der Beschwerdeführer war bis Ende Februar 1999 zu 50
Prozent erwerbstätig. Die Reduktion der Kinderzulagen wurde durch die
Unfallversicherung ausgeglichen. Aus der teilweisen Arbeitsunfähigkeit
entstand ihm somit kein Schaden.

Ab dem 1. März 1999 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig, was
grundsätzlich zum Anspruchsverlust führt (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über
die Familienzulagen). Indessen ist zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 45 Prozent verblieb. Hätte er
diese genutzt, so wären ihm die Familienzulagen, wenn auch in reduziertem
Umfang, ausbezahlt worden. Ein Schaden ist dem Beschwerdeführer daher
höchstens aus der Differenz des vollen zum reduzierten Anspruch auf
Kinderzulagen entstanden. Das Verwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht
verletzt, wenn es dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit
Einstellung der Arbeitslosengelder im Jahr 2000 keine Kinderzulagen mehr
entrichtet wurden, lediglich bei der mutmasslichen Schadensberechnung unter
der Annahme einer Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber Rechnung trug.

9.4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht hätte dem
Durchschnittslohn im Gastgewerbe keine Bedeutung beimessen dürfen, sondern
hätte auf die konkreten Verhältnisse abstellen müssen.

Diese Rüge geht ebenfalls fehl, da das Verwaltungsgericht lediglich im Rahmen
der Prognose, ob bei einem hypothetischen Stellenwechsel mit einer
Lohnerhöhung hätte gerechnet werden dürfen, den Durchschnittslohn der Branche
als Vergleichsmassstab heranzog. Damit hat das Verwaltungsgericht
bundesrechtliche Grundsätze der Schadensberechnung nicht verletzt.

9.4.4 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht hätte
bei der Schadensberechnung die per 1. Januar 1997 erfolgte Lohnerhöhung auf
jährlich Fr. 48'100.-- brutto (13 x Fr. 3'700.--) berücksichtigen müssen.

Diese Rüge trifft zu. Das Verwaltungsgericht hätte bei der Ermittlung des
Erwerbsausfalls ab März 1999 nicht den 1994 erzielten Jahreslohn von
37'615.10, sondern den Nettobetrag des per 1. Januar 1997 auf Fr. 48'100.--
brutto erhöhten Jahreslohns als Vergleichsmassstab heranziehen müssen. Damit
hat das Verwaltungsgericht den bundesrechtlichen Schadensbegriff, verstanden
als Differenz zwischen dem hypothetischen Einkommen ohne das schädigende
Ereignis und dem tatsächlich erzielten Einkommen, falsch angewendet.

9.4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu,
dass auf den Renten keine Sozialversicherungsabgaben zu leisten seien. Das
Verwaltungsgericht hätte den AHV-Mindestbeitrag in der Höhe von jährlich Fr.
1'800.-- von seinen Einkünften abziehen müssen.

Diese Rüge trifft ebenfalls zu. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) haben Nichterwerbstätige einen ihren sozialen Verhältnissen
angepassten Beitrag zu bezahlen, dessen Höhe sich nach den Renteneinkünften
und den Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen richtet und nach der
Skala in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) berechnet wird. Dieser
Betrag ist von den jährlichen Einkünften des Beschwerdeführers in Abzug zu
bringen.

9.4.6 Insgesamt hat das Verwaltungsgericht indessen kein Bundesrecht
verletzt, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer kein
Erwerbsschaden entstanden ist. Wie erwähnt wurde der infolge der reduzierten
Arbeitsfähigkeit ausgefallene Lohnanteil bis zur Beendigung der
Erwerbstätigkeit im März 1999 von der Unfallversicherung vollständig gedeckt.
Die Einkünfte seit 1999 umfassen Rentenleistungen von jährlich rund Fr.
46'752.--. Hinzu kommt ein hypothetisches Resterwerbseinkommen von jährlich
rund Fr. 12'000.-- netto. Abzuziehen ist der jährliche AHV-Beitrag, der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf rund Fr. 1'800.-- beziffert wird.
Insgesamt ergibt dies ein erzielbares Jahreseinkommen von netto rund Fr.
57'000.--.
Das Jahreseinkommen im Jahr 1998 betrug Fr. 48'100.-- brutto, wovon hier der
Nettobetrag massgebend ist. Die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass eine
Lohnerhöhung ab 1999 wenig wahrscheinlich gewesen wäre, ist gestützt auf den
Vergleich mit den Durchschnittslöhnen im Gastgewerbe und der
gesamtschweizerischen Lohnentwicklung vertretbar (Art. 105 Abs. 2 OG). Selbst
unter Berücksichtigung einer (teuerungsbedingten) Lohnerhöhung,
Trinkgeldeinnahmen (der Beschwerdeführer beziffert sie in der Höhe von
jährlich Fr. 8'400.--) und nicht reduzierter Kinderzulagen würde das
erzielbare Jahreseinkommen von netto Fr. 57'000.-- immer noch höher oder
gleich hoch liegen wie das vermutlich zu erreichende Jahreseinkommen ohne das
schädigende Ereignis. Jedenfalls ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass dem Beschwerdeführer kein Erwerbsschaden entstand, aufgrund der
dargestellten Verhältnisse nicht offensichtlich falsch. An diese tatsächliche
Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

10.
10.1Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer
gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität von Opferhilfeleistungen im
Verhältnis zu Leistungen Dritter neben der von der Unfallversicherung bereits
ausbezahlten Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 24'375.-- nicht
zusätzlich eine opferhilferechtliche Genugtuung zuzusprechen sei.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Anspruch auf Genugtuung nach OHG richte
sich nach dem Haftpflichtrecht. Bei der Prüfung der Frage, ob die
Integritätsentschädigung genügend hoch sei, hätte das Verwaltungsgericht
nicht auf UVG-Richtlinien und SUVA-Tabellen abstellen dürfen. In seinem Fall
sei eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- bis Fr. 100'000.-- gerechtfertigt.

10.2 Nach Art. 12 Abs. 2 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991 und vom 20. Juni
1997) kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung
ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es
rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die
Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den
Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 OR
sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53; 125 II 554 E. 2a S.
555). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der
opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt,
die nicht automatisch dieselbe Höhe wie die zivilrechtliche Genugtuung
erreicht, sondern unter Umständen davon abweichen kann (BGE 125 II 169 E.
2b/bb und 2c S. 174 f.; 124 II 8 E. 3d/cc S. 15). Es ist namentlich dann eine
Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung gerechtfertigt, wenn
diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders
skrupellose Begehung der Tat) im Strafurteil erhöht worden ist
(Bundesgerichtsurteil 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a).

Opferhilfeleistungen sind im Verhältnis zu Leistungen des Haftpflichtigen
oder Dritter (Privat- und Sozialversicherungen) subsidiär. Dieses
Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 14 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991 und vom
20. Juni 1997) konkretisiert: Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz
erhalten hat, werden vom Entschädigungsbetrag abgezogen (Abs. 1 Satz 1). Bei
den Genugtuungsleistungen verhält es sich gleich (Abs. 1 Satz 2). Die
Subrogation des Staates in die Ansprüche des Opfers bis zur Höhe des
gewährten Betrages und der Vorrang dieser Ansprüche vor den verbleibenden
Ansprüchen des Opfers (Art. 14 Abs. 2 OHG) beruhen ebenfalls auf dem
Subsidiaritätsgrundsatz.

In Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG
darf eine durch die Unfallversicherung gemäss Art. 24 f. des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgerichtete
Integritätsentschädigung bei der Bemessung der opferhilferechtlichen
Genugtuungssumme berücksichtigt werden (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; 125 II
169 E. 2d S. 176; Gomm/ Stein/Zehntner, a.a.O., N. 47 zu Art. 14 OHG;
Weishaupt, a.a.O., S. 356). Die Bemessung der Integritätsentschädigung
erfolgt nach der Skala im Anhang 3 der UVV (Fassung vom 20. Dezember 1982, AS
1983 I 38). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die
Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1 des Anhangs 3 zur UVV); Abweichungen
nach unten wie nach oben sind möglich (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Für
spezielle oder für in der Skala nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die
Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Dies gilt
auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher und geistiger
Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV). In diesem
Zusammenhang hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar
keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Soweit sie
jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157; 113 V 218 E. 2b S. 219).

10.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil erhielt der Beschwerdeführer von der
Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung von 25 Prozent des zur
Unfallzeit geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr.
97'500.--, somit einen Betrag von Fr. 24'375.--. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens stellte die Unfallversicherung fest, dass die Bemessung
der Integritätsentschädigung für die Beeinträchtigung der Beweglichkeit des
Ellbogens um 15 Prozent zu hoch ausgefallen war. Die Unfallversicherung
verzichtete indessen auf eine Rückforderung, da der Betrag von Fr. 24'375.--
bereits ausbezahlt worden war.

Gestützt auf den Anhang 3 zur UVV und auf die SUVA-Tabellen bestätigte das
Verwaltungsgericht, dass eine Schussverletzung im Ellbogen lediglich eine
Integritätsentschädigung von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes rechtfertigen würde. Es erachtete die Ausrichtung eines Betrages
von Fr. 24'375.-- aber als angemessen, weil dadurch auch die auf die Straftat
zurückgehende Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers und die
Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf abgegolten
werden.

Gemäss dem oben Gesagten (E. 10.2) durfte das Verwaltungsgericht gestützt auf
das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG die von der
Unfallversicherung ausbezahlte Integritätsentschädigung bei der Bemessung der
Genugtuungssumme nach OHG berücksichtigen. Dabei durfte es auch den Anhang 3
zur UVV und die SUVA-Tabellen heranziehen. Das Verwaltungsgericht liess nicht
ausser Acht, dass die von der Unfallversicherung ausbezahlte Leistung sich
nur auf die körperliche Beeinträchtigung bezog. Deshalb prüfte es, ob der
ausbezahlte Betrag genügend hoch war, um auch das unter opferhilferechtlichen
Gesichtspunkten relevante psychische Leiden des Beschwerdeführers und weitere
Auswirkungen der Straftat abzugelten. Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei
Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

11.
11.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm ausgerichtete Summe von Fr.
24'375.-- sei zu niedrig. Er leide täglich unter körperlichen Schmerzen, sei
infolge der Erwerbslosigkeit und des Wegzugs seiner Familie sozial isoliert
und habe Schlafstörungen und Angstzustände. Zudem sei er zur Tatzeit erst
29-jährig gewesen und habe daher noch eine lange Leidenszeit vor sich. Das
Verwaltungsgericht habe diese Umstände nicht berücksichtigt.

11.2 Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die
von einer Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser
Grenzen sind mehrere Lösungen möglich (BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Den
kantonalen Behörden steht ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das
Bundesgericht nur eingreift, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Im Zusammenhang mit
der Bemessung einer Genugtuungssumme greift es ein, wenn grundlos von den in
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn
Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben
sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als
offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE
125 II 169 E. 2b/bb S. 174; 125 III 412 E. 2a S. 417 f.; 123 III 10 E. 4c/aa
S. 13, 306 E. 9b S. 315).

11.3 Nach den Bemessungskriterien für die Ausrichtung einer Genugtuung bei
Körperverletzung nach Art. 47 OR gehören ausgestandene und andauernde
Schmerzen zu den Umständen, welche die Zusprechung einer Genugtuung
rechtfertigen (BGE 102 II 232 E. 7 S. 243).

Gemäss dem MEDAS-Gutachten leidet der Beschwerdeführer neben einer
Beeinträchtigung der Beweglichkeit seines Ellbogens unter Schmerzen im Arm,
im Rücken und in den Beinen. Die Schmerzen sind gemäss dem Gutachten aber
nicht ausgeprägt und sollten mit der Zeit verschwinden. Das
Verwaltungsgericht hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn es mit der
Ausrichtung einer Genugtuungssumme in der Höhe des für solche Körperschäden
in der Skala im Anhang 3 UVV und den SUVA-Tabellen vorgesehenen Prozentsatzes
des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (10 Prozent von Fr. 97'500.--
= Fr. 9'700.--) die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität insgesamt
als abgegolten erachtet.

11.4 Zu den Umständen, welche bei Körperverletzung zu einer Erhöhung der
Genugtuung führen, gehören psychische Störungen (BGE 102 II 33 E. 4 S. 44),
die Erschütterung des Berufslebens (BGE 102 II 33 E. 4 S. 44; 89 II 24 S.
26), die Beeinträchtigung des Familienlebens (BGE 89 II 24 S. 26) und der
Lebensfreude (BGE 89 II 56 E. 4 S. 63) sowie das Alter des Geschädigten (BGE
96 II 218 E. 8b S. 235).

Gemäss der abschliessenden Beurteilung im MEDAS-Gutachten ist von einer
leichten andauernden Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers
auszugehen. Im Gutachten wird auf Angstzustände, ein erhöhtes Schlafbedürfnis
sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion hingewiesen. Das Verwaltungsgericht verweist bei der
Genugtuungsbemessung auf dieses Gutachten. Es erachtet die ausgerichtete
Integritätsentschädigung als ausreichend hoch, um neben den körperlichen auch
die psychischen Folgen und die beruflichen Auswirkungen der Straftat
abzugelten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu,
dass das Verwaltungsgericht die Angstzustände und Schlafstörungen sowie die
beruflichen und sozialen Auswirkungen der Straftat bei der Bemessung der
Genugtuung nicht berücksichtigt hat.

Die dem Beschwerdeführer für die nicht somatischen Folgen der Straftat
ausgerichtete Geldsumme kann insgesamt als hoch bezeichnet werden, ist sie
doch um den Faktor 1,5 grösser als die Entschädigung für die somatische
Beeinträchtigung (Fr. 24'375.-- minus 9'750.-- = Fr. 14'625.--). Zusätzlich
ist zu berücksichtigen, dass sich gemäss ärztlichem Befund die psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit der Zeit verbessern sollte. Dass
das Verwaltungsgericht das Alter und die soziale Isolation des
Beschwerdeführers bei der Genugtuungsbemessung nicht beachtete, steht zwar im
Widerspruch zu den für Art. 47 OR geltenden Bemessungskriterien, rechtfertigt
es aber in Anbetracht der Höhe der Integritätsentschädigung nicht, in das
Ermessen des Verwaltungsgerichts einzugreifen (Art. 104 lit. a OG).

11.5 Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht somit kein Bundesrecht verletzt,
wenn es die Ausrichtung einer Genugtuungsumme von Fr. 24'375.-- als
angemessen betrachtet.

12.
12.1Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe
ausser Acht gelassen, dass die anstelle einer opferhilferechtlichen
Genugtuung zugesprochene Integritätsentschädigung, welche erst am 13. Februar
2001 zugesprochen wurde, ab dem Tag des Schadensereignisses am 9. Mai 1994 zu
verzinsen sei.

12.2 Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gelangt, dem Beschwerdeführer
sei mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung eine hinreichende
Genugtuung widerfahren; es bestehe daher "kein Raum für eine weitergehende
Leistung der Opferhilfe". Diese Würdigung ist in keiner Weise
bundesrechtswidrig; sie wird in E. 11 geschützt. Besteht somit kein Raum für
die Zusprechung einer weitergehenden Genugtuung nach OHG, entfällt auch die
Frage, ob eine allfällige opferhilferechtliche Genugtuung zu verzinsen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat folgerichtig zur Verzinsungsproblematik nicht
Stellung genommen.

13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht
verletzte, indem es erstens betreffend den Haushaltschaden die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückwies, zweitens
das Vorliegen eines Erwerbsschadens und drittens das Vorliegen eines über die
ausbezahlte Integritätsentschädigung hinausgehenden Genugtuungsanspruchs
verneinte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG; BGE 122 II 211 E. 4b S. 218
f.). Als unterliegende Partei erhält der Beschwerdeführer keine
Prozessentschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für
Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: