Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.227/2004
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1A.227/2004 /ggs

Urteil vom 6. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Einfache Gesellschaft X.________,
Gemeinderat Littau,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Pius Kost,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement
des Kantons Luzern, Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Bau- und Planungsrecht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Dezember 1992 reichte der damalige Eigentümer des Grundstücks GB Littau
Nr. 458 (Baurechtsparzelle Nr. 1588) ein nachträgliches Baugesuch für einen
offenen Unterstand bzw. Anbau an der Nordwestecke des Gebäudes Nr. 827a auf
der genannten Parzelle ein. Der Gemeinderat Littau stellte das Baugesuch am
5. Juli 1993 dem Raumplanungsamt des Kantons Luzern zu. Nach Angaben der
Gemeinde erhielt sie darauf nie eine Antwort.

Am 3. Oktober 2000 ersuchten die neuen Eigentümer, die Gebrüder X.________,
um die Bewilligung für den Umbau und die Nutzungsänderung der bestehenden
Gewerbegebäude. Mit Entscheid vom 25. Januar 2001 erteilten das
Raumplanungsamt und das damalige Bau- und Verkehrsdepartement die
raumplanerische Ausnahmebewilligung für den Um- und Ausbau der bestehenden
Gewerbegebäude, die Bewilligung für die Veränderung an bestehenden Bauten und
Anlagen im Unterabstand zu einem Gewässer und die Ausnahmebewilligung für die
Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands. In Erwägung 2.3 des
Entscheids wurde darauf hingewiesen, dass der Anbau an das Gebäude Nr. 827a
nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Dessen Bewilligungsfähigkeit sei
allenfalls in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu prüfen, über
welches der Gemeinderat zu befinden habe.

B.
Am 31. Januar 2001 erteilte der Gemeinderat Littau sowohl die Baubewilligung
für den Umbau und die Nutzungsänderung als auch für den Anbau. Mit Urteil vom
20. März 2003 erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die erwähnte
Baubewilligung jedoch für nichtig, soweit sie den Anbau an das Gebäude Nr.
827a betraf. Es wies die Sache an den Gemeinderat zurück, damit dieser ein
neues Verfahren einleite, in welchem auch über die erforderlichen
Ausnahmebewilligungen raumplanerischer Natur entschieden werde. Das Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) erteilte am 17. Oktober 2003 die
Ausnahmebewilligung nach Art. 37a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und § 6 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über den
Wasserbau und die Wasserkraft vom 30. Januar 1979 (Wasserbaugesetz, WBG/LU;
SRL Nr. 760). Am 29. Oktober 2003 erteilte der Gemeinderat Littau die
Baubewilligung. Die Einsprache von Y.________, dem Eigentümer des
Nachbargrundstücks GB Littau Nr. 1882, wies der Gemeinderat ab, soweit er
darauf eintrat.

C.
Gegen die Entscheide des BUWD und des Gemeinderates Littau gelangte
Y.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Er beantragte, die
nachträgliche Baubewilligung für den widerrechtlich erstellten Anbau sei
aufzuheben und es seien die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes zu verfügen. Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2004 gut, soweit es darauf eintrat. Die
Bewilligungen des BUWD und des Gemeinderates Littau wurden aufgehoben und die
Sache an den Gemeinderat Littau überwiesen, damit er das Verfahren zur
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes durchführe.

D.
Mit Eingabe vom 30. September 2004 erheben die Einfache Gesellschaft
X.________ sowie der Gemeinderat Littau Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht. Sie stellen den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
25. August 2004 sei aufzuheben und die vom Gemeinderat Littau und vom BUWD
erteilten (Ausnahme-)Bewilligungen seien zu bestätigen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement schliesst auf Gutheissung der
Beschwerde, während der Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht
sinngemäss deren Abweisung verlangen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) hat sich mit Vernehmlassung vom 15.
November 2004 zu den baurechtlichen Problemen geäussert.

In ihrer Replik vom 23. Januar 2005 halten die Beschwerdeführer sinngemäss an
ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz,
RPG, SR 700) unter anderem zulässig gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d RPG. Nach Art.
37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen
gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, welche vor dem 1.
Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der
Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Gleich wie Art. 24c RPG ist auch
Art. 37a RPG nur auf solche Bauten anwendbar, die seinerzeit in
Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden, durch die
nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden
sind. Art. 37a RPG behandelt somit einen Spezialfall der grundsätzlich in
Art. 24c RPG geregelten Bestandesgarantie (Peter Karlen, Die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 102/2001 S. 291 ff., 302).
Art. 37a RPG ist erst im Differenzbereinigungsverfahren bei der Revision der
Art. 24 ff. RPG entstanden (vgl. Rudolf Muggli, Kurzkommentar zum Entwurf für
eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, Raum & Umwelt, Bern
1998, N. 1 zu Art. 37a). Dies mag erklären, weshalb er in Art. 34 Abs. 1 RPG
nicht ausdrücklich erwähnt wird. Gestützt auf Art. 37a RPG erteilte
Bewilligungen gehören jedoch materiell klarerweise zu den Anordnungen im
Sinne der Art. 24 - 24d RPG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
grundsätzlich auch gegen Verfügungen, die in Anwendung von Art. 37a RPG
ergangen sind, zulässig (Urteil 1A.176/2002 vom 28. Juli 2003, E. 1).

1.2 Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, können die
Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104
lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, je
mit Hinweisen).

1.3 Die Gebrüder X.________ sind als Eigentümer des umstrittenen Anbaus zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf ihr
frist- und formgerecht eingelegtes Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.4 Indessen fragt sich, ob der Gemeinderat zur Beschwerde legitimiert ist.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 RPG sind u.a. auch Gemeinden zur Beschwerde berechtigt.
Dieses Beschwerderecht hat allerdings nicht den Sinn, einem Privaten zu einer
Ausnahmebewilligung zu verhelfen, wenn dieser selber einen negativen
Entscheid unangefochten lässt. Die Gemeinden sind nur legitimiert, wenn sie
geltend machen, es würden ihnen anvertraute öffentliche Interessen verletzt
(BGE 115 Ib 148, nicht publ. E. 1b; siehe auch André Jomini, in: Heinz
Aemisegger/ Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 41 zu Art. 34). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gemeinde legt in keiner
Weise dar, inwiefern die Bewilligung des umstrittenen Anbaus in ihr
anvertrauten öffentlichen Interessen liegen soll. Auf die Beschwerde des
Gemeinderates ist darum nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von
Bundesrecht mit Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine
richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.1 Die Anführung neuer Tatsachen und Beweismittel ist im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, doch hängt sie im Einzelnen vom
Umfang der Sachverhaltsüberprüfung ab, welche dem Bundesgericht zusteht. Ist
wie hier die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht eingeschränkt
(E. 2 hiervor), sind nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (Urteil 1A.54/2001
vom 14. Februar 2002, publ. in URP 2002 S. 441, E. 2.2.1; BGE 126 II 26 E. 2b
S. 29; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; Peter Karlen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 3.65 ff. S. 112; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 942 S. 334).

2.2 Befremdlich ist, dass die Beschwerdeführer erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren Pläne, alte Bewilligungen und
Fotodokumentationen als Beweismittel einreichen, auf welche sie sich ohne
Weiteres bereits im kantonalen Verfahren hätten berufen können. Im Lichte der
zitierten Rechtsprechung (E. 2.1 hiervor) ist es fraglich, ob auf diese neuen
Vorbringen überhaupt einzutreten ist. Indes zeigen die nachfolgenden
Erwägungen, dass sich die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts
selbst bei Berücksichtigung der jetzigen Eingaben nicht als offensichtlich
unrichtig erweist.

2.3 Unbestritten ist, dass einem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Jahr
1964 ein Schreinereibetrieb bewilligt wurde. Die Baubewilligung umfasste ein
Werkstattgebäude (Gebäudenummer 827; nach Darstellung des Raumplanungsamts
mit einer Grundfläche von 525 m2) sowie ein ca. 10 m entferntes Lagergebäude
(Gebäudenummer 827a, 92 m2). Das Verwaltungsgericht hält dazu fest, der
Betrieb mit diesen Gebäuden sei vor den massgeblichen neuen Rechtsgrundlagen
rechtmässig bewilligt worden und falle damit unter die Besitzstandsgarantie.
Mit Entscheiden vom 25. resp. 31. Januar 2001 hatten das Raumplanungsamt und
der Gemeinderat eine Erweiterung des Gebäudes Nr. 827a um insgesamt 108 m2
bewilligt. Diese Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen.

2.4 Streitig ist die Bewilligungsfähigkeit des Anbaus an Gebäude Nr. 827a mit
einer Grundfläche von 40 m2, welcher nach den Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts etwa im Jahr 1992 erstellt worden sein soll. Die
Beschwerdeführer stellen dies in Abrede und machen geltend, der fragliche
Anbau sei bereits bei der Baueingabe im Jahr 1964 mit Bleistift schraffiert
eingetragen. Mit Sicherheit sei davon auszugehen, dass der Anbau 1964 oder
1965, jedenfalls aber vor 1972 erstellt worden sei. Ihr unmittelbarer
Rechtsvorgänger habe das Grundstück 1975 erworben und bereits damals habe der
fragliche Unterstand existiert. Sie verweisen dazu auf eine Flugaufnahme vom
16. Juni 1973. Mindestens seit dem Jahr 1973 weise der Anbau die heutige
Fläche auf. Im Jahr 1986 seien die fragliche Baute und weitere Teile des
angrenzenden Lagergebäudes unter der Schneelast zusammengebrochen. Am 1.
Dezember 1992 habe ihr Rechtsvorgänger ein nachträgliches Baugesuch für den
Anbau eingegeben, worin klar und deutlich vom "Ersatz des Daches beim
Unterstand auf Grundstück Nr. 458" die Rede gewesen sei. Aus dem damals
eingereichten Plan ergebe sich eindeutig, dass lediglich das Dach des bereits
vorbestehenden Anbaus um ca. 45 cm angehoben worden sei. Einzig die
Dachkonstruktion sei erneuert worden; grundrissmässig sei die Baute nicht
vergrössert worden. Gemäss dem Protokoll zur Einspracheverhandlung vom 4. Mai
1993 habe der damalige Gemeindeammann ausgeführt, es handle sich um eine
Sanierung.

2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die ursprüngliche Baubewilligung vom 27.
Februar 1964 den umstrittenen Anbau nicht erwähnt. Zwar ist auf dem von den
Beschwerdeführern im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Plan (mit
Datum vom 13. Januar 1964) ein Unterstand mit einer Fläche von etwas weniger
als 9 m2 mit Bleistift schraffiert eingezeichnet. Es wird jedoch auch von den
Beschwerdeführern nicht geltend gemacht, dass dafür eine rechtskräftige
Bewilligung erteilt worden sei.

Im Baugesuch vom 1. Dezember 1992 bezeichnete der damalige Grundeigentümer
die Fläche des Anbaus mit 6.65 m x 4.6 m, mithin mit ca. 30.6 m2. Anlässlich
der Einspracheverhandlung vom 3. Mai 1993 sagte der Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer aus, er habe die Liegenschaft 1977 erworben. Der Unterstand
habe bereits bestanden. Da die Stützkonstruktion nur im Erdreich eingegraben
gewesen sei, sei das Holz verfault. Das habe ihn veranlasst, den Unterstand
zu sanieren. Vergrössert habe er ihn nicht. Hingegen sei das Dach angehoben
worden. Auf Frage des Gemeindeammanns, ob es sich um einen Neubau handle,
erwiderte der Eigentümer, die Baute sei am zerfallen gewesen. Auf den Einwand
eines Einsprechers hin, wonach alles neu erstellt worden sei, erwiderte der
Eigentümer, er habe das bestehende Gebäude ersetzt. Der Gemeindeammann hielt
dazu fest, dass es sich seiner Meinung nach um eine Sanierung handle.

Das kantonale Raumplanungsamt hat den Anbau von seiner Bewilligung vom 25.
Januar 2001 ausdrücklich ausgenommen (Ziff. 2.3 der Baubewilligung). Der
Gemeinderat hielt in der Bewilligung vom 31. Januar 2001 fest, der damalige
Eigentümer habe im Rahmen des Baugesuchsverfahren von 1992 ausgeführt, das
Dach des Anbaus habe ersetzt werden müssen. Dieses sei um 0.9 m höher gelegt
worden, damit der Unterstand mit dem Gabelstapler befahren werden konnte. Da
es sich um eine wesentliche Änderung gehandelt habe, sei die Einreichung
eines nachträglichen Baugesuchs verlangt worden.

Auch in den Bewilligungsentscheiden vom 17. respektive 29. Oktober 2003
gingen sowohl das BUWD wie auch der Gemeinderat von einer Erweiterung des
rechtswidrig gewordenen Lagergebäudes aus und prüften die Anbaute nicht unter
dem Titel der Bestandesgarantie.

2.6 Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Unterlagen ist demnach davon
auszugehen, dass es sich beim 1992 zu beurteilenden Anbau um einen Neubau
gehandelt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vergleich zwischen den
Plänen von 1964 und 1992, sondern auch aus dem Bildmaterial und den Aussagen
des damaligen Grundeigentümers anlässlich der Einspracheverhandlung vom 3.
Mai 1993. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Flugaufnahme aus dem
Jahr 1973 gibt zwar zu wenig Aufschluss über die Grösse des damaligen
Unterstandes, der von blossem Auge kaum zu erkennen ist. Jedoch zeigen die
Fotos des früheren Unterstandes verglichen mit den Bildern vom heutigen
Anbau, welche der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht
hatte, dass massgebliche Veränderungen (Dach- und Flächenvergrösserung,
Erhöhung der Sockelmauer) vorgenommen wurden, welche einem Neubau
gleichzusetzen sind. Dafür spricht auch der Umstand, dass der durch den
Schnee angerichtete Schaden nicht unerheblich gewesen sein dürfte, zumal der
Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer von der Gebäudeversicherung Fr. 9'000.--
zugesprochen erhalten hatte. Wann genau diese Änderungen ausgeführt wurden,
lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit rekonstruieren. Sie fallen in
den Zeitraum zwischen 1986 (Schneedruck) und 1992 (nachträgliches
Baugesuchsverfahren); jedenfalls wurden sie nach 1972 resp. 1980 ausgeführt.
Die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach der heute zu
beurteilende Anbau etwa im Jahr 1992 erstellt, jedoch nie bewilligt worden
sei, ist demnach nicht offensichtlich unrichtig.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, der Anbau könne
nicht nachträglich bewilligt werden, da die zulässigen
Erweiterungsmöglichkeiten für den Gewerbebetrieb ausserhalb der Bauzone mit
den Bewilligungen vom 25. resp. 31. Januar 2001 konsumiert worden seien. Es
stützt sich dabei auf Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) und prüft zunächst, ob die zonenwidrig
genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert wurde (Art. 43 Abs. 2 RPV).
Dabei lässt es offen, ob als massgebliche Referenzfläche diejenige des
Gesamtbetriebes oder jeweils der einzelnen Bauten beizuziehen ist, da bereits
Art. 43 Abs. 3 RPV nicht eingehalten sei. Es führt aus, für das Gebäude Nr.
827a sei 2001 eine Erweiterung der zonenwidrigen Fläche um 108 m2 bewilligt
worden. Diese Bewilligung sei rechtskräftig. Nach Art. 43 Abs. 3 RPV darf im
Falle, da die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden
Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden soll, dies nur bewilligt
werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich
ist. Diese Voraussetzung erachtet das Verwaltungsgericht für nicht erfüllt:
Der Nachbar halte in seinen Eingaben fest, der Unterstand werde lediglich für
die Unterstellung von Autos gebraucht und belege die Behauptung durch Fotos.
Dies werde weder vom Gemeinderat noch von den Eigentümern bestritten.

Auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 aRPG wäre nach Auffassung
des Verwaltungsgerichtes nicht möglich gewesen.

3.2 Nachdem das zulässige Änderungsmass gemäss Art. 43 Abs. 3 RPV beim
Gebäude Nr. 827a ohnehin überschritten ist, kann vorliegend wiederum offen
bleiben, ob für die Berechnung der zulässigen Flächenerweiterung nach Art. 43
Abs. 2 RPV auf die Gesamtheit der Bauten oder einzelne Gebäude abzustellen
ist (vgl. Urteil 1A.176/2002 vom 28. Juli 2003 E. 6.2). Die Berechnungen des
Verwaltungsgerichts werden denn von den Beschwerdeführern auch nicht
bestritten. Sie berufen sich jedoch - wiederum erstmals - darauf, dass der
Unterstand betriebsnotwendig sei. Worin die Betriebsnotwendigkeit begründet
sein soll, legen sie nicht näher dar. Das Argument, wonach angelieferte
Elemente bei gleichzeitiger Abwesenheit sämtlicher drei Mitarbeiter im Anbau
vor Regen geschützt vorübergehend gelagert werden können, vermag jedenfalls
nicht zu überzeugen. Ebenso wenig ist es für den betrieblichen Ablauf
unabdingbar, dass die auslieferungsbereite Ware im Unterstand zur Abholung
bereit gestellt werden kann. Es handelt sich dabei um keine schwerwiegenden
organisatorischen Probleme, welche nicht anderweitig gelöst werden könnten.
Wie das ARE zutreffend ausführt, können die An- und Auslieferungen auf einen
Zeitpunkt gelegt werden, in dem jemand anwesend ist. Dem Bundesamt ist darin
zuzustimmen, dass es mit zusätzlichen Risiken verbunden sein dürfte, die
Elemente im offenen Unterstand zu lagern, was den geltend gemachten Nutzen
weiter relativiert.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
118 Ib 134 E. 2 S. 135 mit Hinweis). Die Begründung braucht nicht
zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (BGE 118 Ib E. 2 S. 136
mit Hinweis). Im vorliegenden Fall genügen indessen die Vorbringen der
Beschwerdeführer mitnichten, um den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit zu
erbringen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, das kantonale
Raumplanungsamt habe die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 RPV als erfüllt
bezeichnet. Im Gegenteil, das Raumplanungsamt hat in seiner Stellungnahme ans
Verwaltungsgericht vom 29. Januar 2004 einschränkend ausgeführt, seine
Feststellung, wonach der Unterstand für die Fortführung des Betriebes
notwendig sei, könnte auf falschen Voraussetzungen beruhen, da der Anbau
gemäss den Behauptungen des Nachbarn für die Unterstellung von Autos benützt
werde. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge die Betriebsnotwendigkeit des
Anbaus und damit dessen Bewilligungsfähigkeit zu Recht verneint.

4.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Besitzstandsgarantie, den
Vertrauensschutz, die Rechtsgleichheit sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und machen geltend, der Anbau dürfe gestützt darauf
nicht beseitigt werden.

Diese Fragen waren bis anhin nicht Prozessgegenstand. Das Verwaltungsgericht
ist auf das Begehren des damaligen Beschwerdeführers (und heutigen
Beschwerdegegners), wonach der Abbruch des Anbaus zu verfügen sei, nicht
eingetreten, sondern hat die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen. Das
Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes liege gemäss §
209 Abs. 2 PGB/LU in dessen Kompetenz. Soweit die Beschwerdeführer darum
beantragen, das Bundesgericht habe über die Beseitigung der Baute zu
befinden, kann darauf nicht eingetreten werden, da sich die kantonalen
Instanzen bisher nicht mit dieser Problematik auseinander gesetzt haben.
Daran ändert nichts, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführer, das
Verfahren werde damit (unnötig) verzögert, durchaus gerechtfertigt scheinen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend tragen die
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs.
1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdegegner
nicht anwaltlich vertreten war (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: