Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.21/2004
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1A.21/2004 /gij

Urteil vom 24. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

S.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold
Weber,

gegen

Politische Gemeinde Nesslau, 9650 Nesslau, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecher Christoph Bernet,
Schätzungskommission für Enteignungen des Kantons St. Gallen, c/o Dr. Markus
Hofmann,
Präsident, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung II/2,
Unterstrasse 28,
9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

materielle Enteignung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
S.  ________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1432 im Gebiet Hürnli,
Grundbuch Nesslau, mit einer Fläche von 10'273 m2. Dieses war Teil des
Grundstücks Nr. 98, mit einer Fläche von knapp 4 ha, welches S.________
zwischen 1995 und 2000 bis auf die ihm verbleibende Parzelle Nr. 1432
etappenweise an verschiedene Käufer veräussert hat.

Gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Nesslau vom 15. Mai 1974 war das Zentrum
des Grundstücks Nr. 98 mit der Hürnlikuppe einer Grünzone zugewiesen, während
die Randgebiete in der Bauzone oder im übrigen Gemeindegebiet lagen. Mit dem
vom Gemeinderat am 26. Oktober 1988 erlassenen und vom Baudepartement des
Kantons St. Gallen am 20. Oktober 1992 genehmigten Zonenplan wurde die
Grünzone zugunsten der Bauzone etwas verkleinert, jedoch grundsätzlich
beibehalten. Die heutige Parzelle Nr. 1432 umfasst zur Hauptsache den Teil am
nordwestlichen Abhang des Hürnlibüchels, der nach der früheren wie nach der
neuen Zonenordnung in der Grünzone liegt. Beschwerden von S.________ gegen
die Zonenplanrevision von 1988/1992 wurden von allen Instanzen abgewiesen,
zuletzt durch das Bundesgericht am 21. Oktober 1993, soweit darauf
einzutreten war (BGE 119 Ia 411).

B.
Im März 2001 klagte S.________ gegen die Politische Gemeinde Nesslau auf die
Feststellung, die Zuweisung einer Fläche von 8'040 m2 des Grundstücks Nr.
1432 in die Grünzone komme einer materiellen Enteignung gleich und sei voll
zu entschädigen. Die Schätzungskommission für Enteignungen des Kantons St.
Gallen wies die Klage am 22. Januar 2002 ab. Beschwerden von S.________ an
die Verwaltungsrekurskommission und an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen blieben ohne Erfolg.

C.
S. ________ hat am 2. Februar 2004 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 18. Dezember 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht und die politische Gemeinde Nesslau stellen Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission erklärte Verzicht
auf Vernehmlassung. Die Schätzungskommission hat sich nicht vernehmen lassen.

Auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete auf eine
Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Entschädigungspflicht
infolge einer Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Dagegen ist gemäss
Art. 34 Abs. 1 RPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zulässig. Im vorliegenden Fall sind alle Voraussetzungen zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass das Verwaltungsgericht
keinen Augenschein vorgenommen hat. Er erhebt diesen Vorwurf im Zusammenhang
mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in verschiedener
Hinsicht offensichtlich unzutreffend bzw. unvollständig erhoben. Die unter
diesem Titel vorgetragenen Beanstandungen betreffen indessen in Wirklichkeit
durchwegs die rechtliche Würdigung der sich aus den Akten ergebenden
Tatsachen.

Der für die Behandlung der sich stellenden Rechtsfragen massgebliche
Sachverhalt ergibt sich klar und vollständig aus den Akten, wie sie dem
Verwaltungsgericht vorlagen. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist unter
diesen Umständen offensichtlich unbegründet; das Verwaltungsgericht hatte
keinen Anlass, einen Augenschein vorzunehmen.

2.2  Aus den gleichen Gründen kann auch das Bundesgericht auf die
Durchführung
des beantragten Augenscheins verzichten.

3.
3.1 Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG
liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer
künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt
wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine
wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der
Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung
angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer
gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung
geleistet würde (Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer
künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im
massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung
eines Grundstücks ist in der Regel die Möglichkeit seiner Überbauung zu
verstehen (BGE 125 II 431 E. 3a S. 433 mit Hinweisen).

3.2  Wird bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung,
welche den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht,
eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen, so liegt gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine so genannte Nichteinzonung vor, und
zwar auch dann, wenn die in Frage stehenden Flächen nach dem früheren, der
Revision des Bodenrechts nicht entsprechenden Recht überbaut werden konnten
(BGE 125 II 431 E. 3b S. 433 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall liegt
eine Nichteinzonung vor, wie das Bundesgericht schon mit Urteil vom 21.
Oktober 1993 festgestellt hat (BGE 119 Ia 411 E. 2a S. 415). Dies wird von
den Beteiligten nicht in Frage gestellt.

3.3  Nichteinzonungen lösen grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus.
Sie
treffen den Eigentümer nur ausnahmsweise enteignungsähnlich, etwa dann, wenn
er überbaubares oder grob erschlossenes Land besitzt, das von einem
gewässerschutzrechtlichen generellen Kanalisationsprojekt (GKP) erfasst wird,
und wenn er für die Erschliessung und Überbauung seines Landes schon
erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen in der Regel
kumulativ erfüllt sein müssen. Sodann können weitere besondere Gesichtspunkte
des Vertrauensschutzes so gewichtig sein, dass ein Grundstück unter Umständen
hätte eingezont werden müssen. Ein Einzonungsgebot kann ferner zu bejahen
sein, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet
(Art. 15 lit. a RPG) befindet. Aufgrund solcher Umstände lässt sich annehmen,
der Eigentümer habe am massgebenden Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit mit
einer aus eigener Kraft realisierbaren Überbauung seines Landes rechnen
dürfen (BGE 125 II 431 E. 3b und 4a S. 433 f. mit Hinweisen).

Trifft dies nicht zu, kann nicht von einer enteignungsgleichen Wirkung der
Nichteinzonung gesprochen werden. Der Eigentümer besitzt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Einweisung seines Landes in eine Bauzone, auch nicht, wenn er
erschlossenes oder erschliessbares Land besitzt. Dies ergibt sich aus dem
Vorrang der rechtlichen Gegebenheiten, auf die in erster Linie abzustellen
ist (BGE 122 II 455 E. 4a S. 457 f. mit Hinweisen). Wegen dieses Vorrangs der
rechtlichen Gegebenheiten verbietet sich die Annahme, ein Grundstück lasse
sich wahrscheinlich in naher Zukunft überbauen, grundsätzlich immer dann,
wenn die Überbauung eine Rechtsänderung voraussetzt bzw. vorausgesetzt hätte.
Eine Rechtsänderung in diesem Sinn ist erforderlich, wenn im Hinblick auf
eine Überbauung ein Zonen-, Erschliessungs-, Überbauungs- oder
Gestaltungsplan angenommen oder geändert werden müsste (BGE 112 Ib 105 E. 2b
S. 109 und 388 E. 3 S. 390, je mit Hinweisen; 108 Ib 345 E. 4c S. 348 f.;
siehe auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4.
Aufl., Bern 2002, S. 614 f.).

Es ist daher durchaus von Bedeutung, wenn die Zonenordnung, die der erstmalig
dem RPG entsprechenden Nutzungsplanung vorausging, eine bestimmte Parzelle
einer Zone zugewiesen hatte, in der das Bauen verboten war. Der
Beschwerdeführer verweist zur Unterstützung seiner gegenteiligen Auffassung
auf Hänni (a.a.O., S. 622 f.), den er indessen falsch versteht oder zitiert.
Gemäss der dort (Fn. 148) angeführten Rechtsprechung sind lediglich
provisorische Bauverbote, die einer nutzungsplanerischen Festlegung
vorausgehen und im Hinblick auf diese erlassen wurden, nicht zu beachten,
wenn die enteignungsähnliche Wirkung der Planung selbst zu beurteilen ist.
Eine frühere auf Dauer angelegte Ordnung, die das Bauen untersagte, steht
hingegen der Annahme einer materiellen Enteignung wegen der neuen Ordnung
grundsätzlich entgegen.

3.4  Massgeblicher Stichtag für die Frage, ob eine materielle Enteignung
vorliegt, ist das Inkrafttreten des neuen Zonenplans (BGE 122 II 326 E. 4b S.
329; 119 Ib 229 E. 3a S. 233 mit Hinweisen), mithin im vorliegenden Fall der

20. Oktober 1992 .

3.5  Die Zonenordnung von 1974 legte, wie das Verwaltungsgericht festgestellt
hat und auch der Beschwerdeführer anerkennt, die fragliche Grünzone
einerseits aus Gründen des Landschaftsschutzes zur Freihaltung der
Hürnlihügelkuppe und anderseits zur Erhaltung eines Ski- und
Schlittelgeländes für kleinere Kinder fest. Die Bedeutung des Hürnlihügels
wird durch den kantonalen Richtplan (Gesamtplan Natur- und Heimatschutz)
bestätigt, der den Hügel als Bestandteil eines Ortsbildschutzgebietes von
kantonaler Bedeutung bezeichnet. Dementsprechend war das fragliche Gebiet
denn auch vom GKP ausgenommen. Dieser Umstand fällt entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ins Gewicht, bestätigt er doch, dass die
Beschwerdegegnerin bereits seit 1974 ganz bewusst keine Überbauung des
betreffenden Gebietes zulassen wollte (zur Bedeutung des GKP in diesem
Zusammenhang siehe BGE 122 II 455 E. 5b S. 459 f. mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer konnte angesichts dieser planerischen Festlegung von
vornherein nicht erwarten, dass die Grünzone durch eine Bauzone abgelöst
würde; noch viel weniger kann die Rede davon sein, dass er am Stichtag damit
rechnen durfte, das Grundstück mit hoher Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft
überbauen zu können.

3.6  Daher spielt es keine Rolle und kann offen gelassen werden, ob das
Grundstück Nr. 1432 grob erschlossen war, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, ebenso, ob er im Hinblick auf eine Überbauung erhebliche Aufwendungen
vorgenommen hat. Selbst wenn dies zuträfe, so könnten diese Aufwendungen
keinen Anspruch auf Einzonung begründen. Wer Studien für die Überbauung eines
Areals anfertigt, für welches die baurechtlichen Voraussetzungen einer
Überbauung noch nicht erfüllt sind, handelt klarerweise auf eigenes Risiko
(BGE 108 Ib 345 E. 5c S. 352).

3.7  Andere Gründe, die zwingend für die Einzonung der Parzelle Nr. 1432
gesprochen hätten, so dass von einem entschädigungsbegründenden
Planungsfehler gesprochen werden könnte, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3.7.1  Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat und der
Beschwerdeführer nicht zu widerlegen vermag, kann insbesondere keine Rede
davon sein, das Grundstück Nr. 1432 habe im weitgehend überbauten Gebiet im
Sinne von Art. 15 lit. a RPG gelegen. Dieser Begriff ist nach der
Rechtsprechung eng zu verstehen. Er umfasst im Wesentlichen den geschlossenen
Siedlungsbereich mit eigentlichen Baulücken. Dies sind einzelne unüberbaute
Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land angrenzen, in der Regel
bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die
Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung
geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich
gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden
Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in
die Bauzone in Frage kommt. Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist
gebietsbezogen, parzellenübergreifend zu verstehen. Der vorhandene Zustand
auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit
den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen zu betrachten (Urteil des
Bundesgerichts 1A.159/2001 vom 16. April 2002, in: ZBl 103/2002 S. 658 E. 2.1
mit Hinweisen).

Grössere Baulücken in besiedeltem Gebiet dienen demgegenüber der Auflockerung
der Siedlungsstrukturen, der Erhöhung der Wohnqualität durch Grünflächen
sowie der Schaffung von Freizeitbereichen. Sie werden daher nicht von der sie
umgebenden Überbauung geprägt, sondern haben eine eigenständige Funktion. Aus
diesem Grunde ist es ungenau, von "grösseren Baulücken" zu sprechen, da es
sich hierbei gerade nicht um (eigentliche) Baulücken handelt, die dem
weitgehend überbauten Gebiet zuzurechnen sind. Zum besseren Verständnis ist
in solchen Fällen statt dessen der Begriff "grössere unüberbaute Flächen im
Siedlungsgebiet" zu verwenden. In diesem Sinne ist die Terminologie der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unlängst präzisiert worden (Urteil
1A.72/2003 vom 4. November 2003, E. 4.1.1; zur Veröffentlichung im
Zentralblatt vorgesehen).

Am Stichtag stellte die Parzelle Nr. 98 eine landwirtschaftlich
bewirtschaftete, im Wesentlichen unüberbaute Fläche von eigenständiger
Bedeutung dar. Ihre Fläche war mit knapp 4 ha nicht relativ gering, sondern
bedeutend. Überbautes Gebiet befand sich nur im Westen und im Norden; es ist
offensichtlich, dass diese Überbauungen nicht dazu führten, dass die Nutzung
des umstrittenen Gebietes als davon geprägt erschien. Ausserdem besitzt der
Hürnlibüchel eine eigenständige Funktion als gliederndes Element des
Ortsbildes und als Freizeitbereich, so dass auch unter diesem Gesichtpunkt
nicht von einer Baulücke gesprochen werden kann. Der in der Grünzone liegende
Teil der heutigen Parzelle Nr. 1432 gehört zum Kernbereich der ursprünglichen
Parzelle Nr. 98; die vorstehende Beurteilung gilt vollumfänglich auch für
sie. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung auch
aus dem Fall Goldach (Urteil des Bundesgerichts 1A.200/1997 vom 11. November
1997, in: ZBl 100/1999 S. 33) nichts für sich abzuleiten, weil die
tatsächlichen Voraussetzungen vom vorliegenden Fall verschieden waren.

3.7.2  Der Beschwerdeführer kann auch nicht geltend machen, er werde von
einem
Sonderopfer betroffen. Der Unterschied des Sonderopfers zum "normalen"
Tatbestand der materiellen Enteignung liegt allein in der geringeren
Intensität und in der Singularität des Eingriffs. Dagegen wird in beiden
Fällen für eine Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG vorausgesetzt, dass
im fraglichen Zeitpunkt eine dem Bundesrecht entsprechende raumplanerische
Grundordnung galt, welche dem Grundeigentümer ohne den Eingriff gestattet
hätte, die bestehende Nutzung seines Grundstücks uneingeschränkt
weiterzuführen oder dieses aus eigener Kraft in naher Zukunft besser zu
nutzen. Das heisst mit anderen Worten, dass die Nichteinzonung eines
Grundstückes, für welches kein Einzonungsgebot bestand, gar keinen
Sonderopfer-Tatbestand bilden kann. Vielmehr fallen als raumplanerische
Massnahmen, die ein Sonderopfer bewirken können, vor allem Umzonungen oder
andere Nutzungsbeschränkungen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts
1A.256/1997 vom 22. Oktober 1998, in: ZBl 100/1999 S. 590 E. 6 mit
Hinweisen).

Wie dargelegt, sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die eine Einzonung
der Parzelle Nr. 98 bzw. Nr. 1432 geboten hätten. Dem Beschwerdeführer steht
demnach auch unter dem Aspekt des Sonderopfers kein Entschädigungsanspruch
zu.

4.
Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 vom 20. März 1952 zur EMRK garantiert den
Schutz des Eigentums. Der Bundesrat hat dieses Protokoll zwar unterzeichnet,
es wurde aber von der Schweiz nicht ratifiziert (Achter Bericht des
Bundesrates über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 26. Mai
2004, BBl 2004, S. 3818 f.). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht
darauf berufen. Wie angemerkt werden mag, reicht der Schutz vor materieller
Enteignung gemäss Art. 1 des Zusatzprotokolls nicht weiter als jener nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 670).

5.
Die Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet und ist
abzuweisen. Entsprechend dem Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG
darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden in
der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Fälle wie der
vorliegende bieten nach gefestigter Praxis des Bundesgerichtes keinen Anlass,
von der Regel abzuweichen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung
einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schätzungskommission für Enteignungen,
der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/2, und dem Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: