Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.20/2004
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1A.20/2004 /dxc

Urteil vom 6. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Fa. X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Storchenegger,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17,
Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
- B 95375/15,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt seit 1997 eine sehr
umfangreiche Strafuntersuchung gegen den ehemaligen ukrainischen
Premierminister Pavlo Lazarenko und diverse Mitbeteiligte wegen Korruption
und weiteren mutmasslichen Delikten. In diesem komplexen Zusammenhang sind
bereits mehrere Rechtshilfeentscheide (darunter Urteile des Bundesgerichtes)
ergangen. Am 25. Februar 2002 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der
Ukraine die schweizerischen Behörden um ergänzende rechtshilfeweise
Untersuchungshandlungen, welche namentlich ein Bankkonto in Zürich betrafen.
Nachdem das Bundesamt für Justiz am 27. März 2002 den Kanton Zürich als
verfahrensleitenden Kanton bezeichnet hatte, ordnete die Bezirksanwaltschaft
IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit Eintretensverfügung vom 5. März 2003
diverse Kontenerhebungen an.

B.
Mit Schlussverfügung vom 4. September 2003 bewilligte die BAK IV die
rechtshilfeweise Herausgabe von erhobenen Kontenunterlagen. Einen von der Fa.
X.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht,
III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 ab.
Dagegen gelangte die Fa. X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.
Januar 2004 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt im
Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. die
(teilweise) Verweigerung der Rechtshilfe, soweit sie davon betroffen ist.

C.
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons
Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das
Bundesamt für Justiz schliesst in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden
Staaten beigetreten sind. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende
Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne
von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist
(Art. 80f Abs. 1 IRSG).

1.2 Als Inhaberin des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos
ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Prozessführung legitimiert (vgl.
Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Soweit sie sich jedoch auf
besondere strafprozessuale Verteidigungsrechte der EMRK beruft bzw. eine
Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG rügt, ist sie nicht beschwerdebefugt (vgl.
BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f., E. 8a S. 364 mit Hinweisen). Wie die
Beschwerdeführerin selbst einräumt, wird sie in der Ukraine nicht
strafrechtlich verfolgt. Es handelt sich bei ihr um eine auf den British
Virgin Islands domizilierte juristische Person. Sie legt nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern sie von einer menschenrechtswidrigen
Behandlung durch die ukrainischen Behörden betroffen werden könnte
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG).
Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl.
BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e
S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich
auch die Verletzung von Grundrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt
werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372,
je mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, in strafbare Handlungen verwickelt zu
sein. Eine "wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und einer im Ersuchen geschilderten Tatsache, die Merkmale
einer (aktiven oder passiven) Bestechung oder Veruntreuung sind", sei "im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich". Ebenso wenig habe die
Beschwerdeführerin Vermögenswerte deliktischen Ursprungs entgegen genommen
oder weitergeleitet.

2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe),
dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist.

Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine
kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung
internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den
untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist
jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände
erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren
durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich
gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die
untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die
tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367
E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64
E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens
wie folgt zusammengefasst. Insbesondere habe der Hauptangeschuldigte Pavlo
Lazarenko für Geschäfte des ukrainischen Firmenkonglomerates A.________
Schmiergelder kassiert. Mittels gefälschter Papiere sei der Eindruck erweckt
worden, dass die Fa. A.________ über die englische Gesellschaft B.________
Erdgas aus England gekauft habe. In Wirklichkeit sei jedoch (über die
russische Gesellschaft C.________) Erdgas aus Russland in die Ukraine
importiert worden. In den Jahren 1996 und 1997 seien für das vermeintliche
englische Erdgas ca. USD 700 Mio. an die Fa. B.________ bezahlt worden. Davon
habe die Fa. B.________ USD 184 Mio. auf ein Konto der Firma D.________ bei
der Bank E.________ (Nikosia/Zypern) transferiert. Inhaberin der Fa.
D.________ sei die damalige Präsidentin der Fa. A.________, F.________,
gewesen. Über das betreffende Konto der Fa. D.________ seien Schmiergelder
(sogenannte "Kickbacks") an den Hauptangeschuldigten Pavlo Lazarenko
geflossen. Im Jahre 1996 habe die Fa. A.________ ca. 87 Mio. USD auf
persönliche Konten des Hauptangeschuldigten in der Schweiz überweisen lassen.

Ausserdem habe die ukrainische Fa. A.________ den Firmen B.________ und
D.________ Metallprodukte im Wert von ca. USD 182 Mio. verkauft. Anstelle
einer Gegenleistung an die Fa. A.________ seien die Waren mit fiktiven
Gaslieferungen der Fa. B.________ "verrechnet" worden. Auch in diesem
Zusammenhang sei ein Teil des deliktischen Gewinnes an den
Hauptangeschuldigten geflossen. Auf das Konto der Fa. D.________ in Nikosia
seien insgesamt Deliktserlöse von ca. USD 300 Mio. transferiert worden. Ein
grosser Teil davon sei an den Hauptangeschuldigten gelangt. Am 20. November
1995 habe die Fa. D.________ rund USD 1,1 Mio. auf das Zürcher Bankkonto der
Beschwerdeführerin überwiesen.

2.3 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen
Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Darin werden dem Hauptangeschuldigten
Pavlo Lazarenko namentlich Korruption sowie die Beteiligung an
Vermögensdelikten zum Nachteil ukrainischer Staatsunternehmungen vorgeworfen.
Unter Ausnutzung seiner hohen Staatsämter habe er ungesetzliche Entgelte für
die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen und für andere behördliche Leistungen
entgegen genommen. In einigen Fällen habe er (zum eigenen Vorteil bzw. zum
Vorteil von Dritten) dafür gesorgt, dass ukrainische Staatsunternehmungen
Waren zu übersetzten Preisen eingekauft bzw. Rohstoffe und Produkte zu
untersetzten Preisen verkauft hätten.

Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung
nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der passiven
Bestechung (Art. 322quater StGB, vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4-4.5 S. 465 f.
[Fall Fujimori]). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, ihr selbst werde von den ukrainischen Behörden keine
Straftat vorgeworfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachdarstellung des
Ersuchens lediglich bestreitet, legt sie keine offensichtlichen Lücken oder
Fehler dar, welche die genannten Verdachtsgründe gegen die Angeschuldigten
sofort entkräften würden. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, die
Überweisung an die Beschwerdeführerin von ca. USD 1,1 Mio. durch die Fa.
D.________ beruhe auf einem legalen Geschäft mit einer tschechischen Firma,
von diesem hätten die Gesellschaftsorgane der Beschwerdeführerin "erst nach
dem Geldeingang" erfahren, und das Geschäft sei nachträglich "stillschweigend
genehmigt" worden. Ob diese Behauptungen zutreffen, ist nicht vom
Rechtshilferichter zu beurteilen, sondern von der Untersuchungsbehörde bzw. -
im Falle einer Anklageerhebung - vom zuständigen Sachrichter. Analoges gilt
für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe "weder direkt noch indirekt"
Gelder an Personen weitergeleitet, die "mit den Angeschuldigten identisch
sind" oder die "mit den Angeschuldigten in irgendeiner direkten oder
indirekten Beziehung stehen".

Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt.
Es kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch noch unter
andere Straftatbestände (namentlich Geldwäscherei oder Vermögensdelikte)
fiele.

3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die fragliche Überweisung auf ihr Bankkonto
sei legal erfolgt. Es fehle an der nötigen "Beziehungsnähe zu den
Angeschuldigten" bzw. zur Firma D.________. Es sei auch "nicht ersichtlich,
inwiefern" die erhobenen Bankunterlagen "sich als Beweismittel eignen bzw.
inwiefern sie zur Abklärung der den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte
oder deren rechtlicher Würdigung von Bedeutung sein könnten". Beantragt wird
zumindest der Verzicht auf eine rechtshilfeweise Herausgabe der
Kontoeröffnungsunterlagen.

3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es
sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche
sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss
eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten
Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.
5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit
Hinweisen; vgl.  Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407).

3.2 Zwischen den erhobenen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Laut
Ersuchen seien vom Bankkonto der Fa. D.________ auf Zypern 39 verdächtige
Zahlungen auf 13 Konten bei verschiedenen Schweizer Banken erfolgt. Am 20.
November 1995 seien rund USD 1,1 Mio. auf das betroffene Zürcher Bankkonto
der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Gemäss Ersuchen handelt es sich
dabei um mutmasslich deliktisch erworbenes Vermögen. Die ersuchende Behörde
wünscht die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie von Bankbelegen,
die Aufschluss über die Herkunft und die weitere Verwendung der verdächtigen
Überweisung von ca. USD 1,1 Mio. geben könnten. Wie sich aus den erhobenen
Kontenunterlagen ergibt, sind die von der Fa. D.________ überwiesenen USD
1'099'980.-- am 23. November 1995 dem Konto der Beschwerdeführerin
gutgeschrieben worden. Am 30. November 1995 wurde genau der gleiche Betrag
(nämlich USD 800'000.-- sowie USD 299'980.--) weiter transferiert.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind nicht nur diejenigen
Bankunterlagen (namentlich Gutschrifts- und Belastungsanzeigen)
rechtshilfeweise herauszugeben, welche über die Höhe der Geldtransfers, die
Zahlungstermine und die beteiligten Konten Aufschluss geben. Die ersuchende
Behörde hat darüber hinaus auch ein sachbezogenes schutzwürdiges Interesse
daran zu erfahren, wer an dem involvierten Zürcher Konto wirtschaftlich
berechtigt ist bzw. wer dieses Konto eröffnet hat. Insbesondere bleibt es
Sache der zuständigen ukrainischen Untersuchungsbehörde zu prüfen, ob die
betreffenden Privatpersonen und Firmen Verbindungen zu den in die
Strafuntersuchung involvierten Beteiligten unterhalten (bzw. ob allenfalls
eine Teilnahme an strafbaren Handlungen vorliegt). Im hier zu beurteilenden
Fall werden namentlich die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen von der
zulässigen Rechtshilfe erfasst. Die bewilligte Rechtshilfe erweist sich im
Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, "das gesamte
politische, administrative und wirtschaftliche System der Ukraine" sei "von
Korruption durchdrungen". Da zu befürchten sei, dass "das Verfahren in der
Ukraine den in der EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, sei
die Rechtshilfe zu verweigern. Zumindest sei die Rechtshilfe an die
"ausdrückliche Zusicherung der ersuchenden Behörde" zu knüpfen, "dass die im
Rechtshilfeverfahren erhaltenen Unterlagen und Auskünfte ausschliesslich zur
strafrechtlichen Verfolgung derjenigen Handlungen verwendet werden, für
welche Rechtshilfe bewilligt worden ist und dass die Einhaltung der EMRK im
ukrainischen Verfahren gewährt worden ist".

4.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene
Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als
Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich
der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1-2 IRSG). Keine
Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren,
nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben
(Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Art. 2 lit. a
EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich
das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als
fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1
S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende
Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.

4.2 Im vorliegenden Fall wurde in der Schlussverfügung vom 4. September 2003
ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht. Soweit die
Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG) ein
menschenrechtswidriges Verhalten der ukrainischen Behörden im anhängigen
Strafverfahren befürchtet, kann auf ihre Vorbringen mangels
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.2). Ebenso
wenig liegt hier ein Fall von Art. 2 lit. b EUeR vor, der eine Verweigerung
der Rechtshilfe rechtfertigen könnte. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass sich die ukrainischen Behörden in Missachtung des
EUeR über den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt einfach hinwegsetzen
würden. Im Rechtshilfeverkehr mit den Vertragsstaaten des EUeR ist im Übrigen
ein völkerrechtskonformes Verhalten zu vermuten. Damit besteht keine
Rechtsgrundlage für die beantragte Erweiterung bzw. Verschärfung des
Spezialitätsvorbehaltes. Eine solche Verschärfung wäre mit den
staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz gemäss EUeR nicht zu
vereinbaren.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer,
des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: