Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.208/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.208/2004 /ggs

Urteil vom 19. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Orange Communications SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn lic. iur.
Martin Eggen,
Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt, Baudepartement, Rittergasse 4, 4001
Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Antennenanlage für Mobilkommunikation auf der Liegenschaft Hegenheimerstrasse
43-49/Türkheimerstrasse 86, Basel,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 14. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Das Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt erteilte der Orange Communications
SA am 25. Juli 1999 die Baubewilligung für die Errichtung einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach der Liegenschaft Hegenheimerstrasse
43-49/Türkheimerstrasse 86.

B.
Gegen die Baubewilligung rekurrierten X.________ und Z.________ Am 22.
Oktober 1999 wies die Baurekurskommission die Rekurse ab und ergänzte die
Baubewilligung um die Auflage, vor Inbetriebnahme der Anlage verschiedene
Messungen vorzunehmen. Diesen Entscheid hob das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (im Folgenden: das Verwaltungsgericht) am
28. September 2000 auf, weil es die Messanordnung als zu wenig bestimmt
erachtete, und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Baurekurskommission
zurück.

C.
Am 29. März 2001 hiess die Baurekurskommission den Rekurs von X.________ und
Z.________ mit der Begründung gut, dass auch Balkone und Terrassen als Orte
mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23.
Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR
814.710) zu betrachten seien, weshalb das Standortdatenblatt, das für die
Terrassen der Attikawohnung keine NIS-Prognose enthalte, unvollständig sei.
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2002
geschützt.

D.
Am 19. Mai 2003 hiess das Bundesgericht eine dagegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Orange Communications SA gut, weil Balkone
und Terrassen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu den Orten
mit empfindlicher Nutzung zählten, an denen die Anlagegrenzwerte eingehalten
werden müssten (1A.200/2002). Daraufhin hob das Verwaltungsgericht am 20.
Juni 2003 den Entscheid der Baurekurskommission auf und wies die Sache an
diese zu neuem Entscheid zurück.

E.
Am 19. November 2003 wies die Baurekurskommission den Rekurs von X.________
und Z.________ ab. Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme verpflichtete
sie die Orange Communications SA, in Zusammenarbeit mit dem Lufthygieneamt
durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der bewilligte
Strahlungsbereich nicht unter- oder überschritten werde. Diesen Entscheid
schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2004.

F.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhebt X.________
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils.

G.
Das Verwaltungsgericht und die Orange Communications SA (im Folgenden: die
Beschwerdegegnerin) beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Bauinspektorat Basel-Stadt hat auf eine
Stellungnahme verzichtet. Am 2. Dezember 2004 hat das Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL) zur Beschwerde Stellung genommen.

H.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 wurde der Beschwerde insoweit
aufschiebende Wirkung erteilt, als die Inbetriebnahme der streitigen Anlage
während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist jedoch nur
zulässig, soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage
oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt
werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Strahlung der
geplanten Antennenanlage gefährde die Gesundheit der Anwohner, weshalb sie
nicht genehmigt werden dürfe. Die Strahlungsgrenzwerte der NISV seien zu hoch
und müssten herabgesetzt werden, um den Anforderungen des
Umweltschutzgesetzes zu entsprechen. Diese Rügen betreffen das
Bundesumweltrecht und sind im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilen.

Zum Bundesrecht nach Art. 104 lit. a OG zählt auch das
Bundesverfassungsrecht. Insofern kann im vorliegenden Verfahren auch geprüft
werden, ob die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung im kantonalen
Verfahren verletzt bzw. kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet
worden ist.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer ist als Anwohner der geplanten
Mobilfunkanlage, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit seinem
Anträgen unterlag, zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Liegenschaftseigentümerin den
Mietvertrag mit der Beschwerdegegnerin auf den 31. August 2004 gekündigt hat.
Es fragt sich daher, ob noch ein aktuelles Interesse an der gerichtlichen
Beurteilung der Baubewilligung besteht.

Das Verwaltungsgericht bejahte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil sich
die Kündigung auf Art. 266g OG stütze, d.h. aus wichtigem Grund erfolgt sei,
und noch nicht feststehe, ob die Eigentümerin zu einer ausserordentlichen
Kündigung berechtigt sei.

In der Tat haben die Parteien - nachdem das baurechtliche Verfahren nunmehr
seit über fünf Jahren hängig ist - grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse
daran, einen letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung zu
erlangen. Dieses Interesse würde nur entfallen, wenn feststünde, dass die
streitige Anlage mangels zivilrechtlicher Berechtigung nie errichtet werden
könnte. Diese Gewissheit besteht jedoch nicht: Im hängigen
Mietrechtsverfahren ist noch kein Entscheid ergangen und zwischen den
Parteien werden derzeit Vergleichsgespräche geführt (vgl. Schreiben des
Rechtsvertreters der Eigentümerin vom 20. August 2004). Insofern kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Mietvertrag bestehen bleibt und die
Beschwerdegegnerin die Anlage wie geplant auf dem Dach der Liegenschaft
Hegenheimerstrasse 43-49/Türkheimerstrasse 86 errichten darf.

1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass die Strahlung der
geplanten Antenne, zusammen mit der bereits vorhandenen Hintergrundbelastung,
gesundheitsschädigend sei. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV
seien viel zu hoch und verletzten das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit (Art. 10 BV) sowie verschiedene Bestimmungen des
Umweltschutzgesetzes und der EMRK.

2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die vom BUWAL in Auftrag gegebene
Studie "Hochfrequente Strahlung und Gesundheit" (Bern 2003). Daraus gehe
hervor, dass die nichtionisierende Strahlung die Hirnströme verändere und
Kopfschmerzen, Schmerzempfinden, Unbehagen, Müdigkeit, Schwindel und Brennen
auf der Haut auslöse bzw. zu Schlafstörungen führe; all dies werde akzeptiert
und als den Menschen zumutbar erachtet. Erhöhte Leukämie- und Lymphomraten
würden als "möglich" eingestuft; schon diese Möglichkeit müsse den
Gesetzgeber zum sofortigen Handeln zwingen, handle es sich doch um oft
tödlich verlaufende Krebsarten. Der Beschwerdeführer übt sodann Kritik an
verschiedenen Schlussfolgerungen der Studie, wonach gewisse - seines
Erachtens nachgewiesene - Gesundheitsgefahren der Mobilfunkstrahlung aufgrund
methodischer Mängel der Studien oder dem Einfluss anderer Faktoren lediglich
als "möglich" eingestuft werden.

2.1.1 In der zitierten Studie wird der Stand der Forschung im
Hochfrequenzbereich per Ende 2002 dargestellt, unter Beschränkung auf
wissenschaftliche Studien am Menschen. Dabei werden die
Untersuchungsergebnisse nicht mehr, wie bisher, lediglich als "nachgewiesene"
oder "nicht nachgewiesene" Gesundheitsgefährdung klassiert, sondern es wird
nach einem differenzierten Schema bewertet, ob ein beobachteter Effekt
sicher, wahrscheinlich oder auch nur möglicherweise auf die hochfrequente
Strahlung zurückzuführen ist und wie bedeutsam ein solcher Effekt für die
Gesundheit oder das Wohlbefinden der Menschen ist.

Die Studie kommt zum Ergebnis, dass keine neuen gesicherten gesundheitlichen
Effekte im Dosisbereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV
vorliegen. Im Zusammenhang mit der Exposition durch Mobiltelefone seien
einige Effekte als wahrscheinlich zu betrachten; dabei handle es sich jedoch
in erster Linie um Effekte, deren Gesundheitsrelevanz unklar sei und die bei
einer Exposition unterhalb der schweizerischen Anlagegrenzwerte nicht zu
erwarten seien. Effekte, die nur als möglich eingestuft werden
(Beeinträchtigung der Schlafqualität, elektromagnetische Hypersensibilität,
Leukämien/Lymphome, Hirntumore) gebe es sowohl im Zusammenhang mit
Mobiltelefonen als auch mit Rundfunksendern, und zwar bei einer über den
schweizerischen Anlagegrenzwerten liegenden Exposition. Dagegen lägen bisher
kaum wissenschaftliche Studien zu Gesundheitseffekten bei Menschen vor, die
in der Nähe von Mobilfunkbasisstationen wohnen; die gesundheitliche Wirkung
einer solchen Exposition wird daher als zur Zeit nicht beurteilbar eingestuft
(S. 12 f.). Die Studie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die Frage der
Schädlichkeit der Strahlung von Mobilfunkbasisstationen nach wie vor offen
sei und sich zur Zeit weder die Existenz noch die Abwesenheit von
Gesundheitsrisiken bei der heute zulässigen Strahlungsintensität belegen
lasse.

2.1.2 Die Kritik des Beschwerdeführers, die Studie betrachte Symptome wie
Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Unbehagen, brennende
Haut, etc. als zumutbar, trifft nicht zu: Diese Effekte werden vielmehr - zu
Recht - als Einschränkung des Wohlbefindens qualifiziert (vgl. S. 10 oben,
Tabelle 1 S. 13, S. 108 unten). Die Aussage in der Zusammenfassung der Studie
(S. 12), wonach die Gesundheitsrelevanz der meisten im Zusammenhang mit der
Exposition durch Mobiltelefone als wahrscheinlich zu betrachtenden Effekte
unklar sei, bezieht sich auf die Beeinflussung der Hirnströme (vgl. S. 85),
die Beschleunigung von Reaktionszeiten (vgl. S. 90 unten) und der
Schlafphasen (vgl. S. 107 unten). Es handelte sich dabei jeweils um
Veränderungen - wie z.B.  die Verkürzung der Einschlafzeit, die Verminderung
der Wachzeiten oder Veränderungen der REM-Phasen-Anteile - die sich in der
normalen Bandbreite gesunder Menschen bewegen und per se kein
Gesundheitsrisiko darstellen (so auch Emilie van Deventer-Perkins/Michael
Repacholi, Effets de la téléphonie mobile sur la santé humaine: état des
connaissances scientifiques, URP 2004 S. 708 ff., insbes. S. 719 unten).
Soweit die BUWAL-Studie auch unspezifische Symptome wie Kopfschmerzen,
Müdigkeit, etc. als "wahrscheinlichen" Effekt einer Mobiltelefonexposition
nennt, ist noch unklar, ob die beobachteten Effekte auf die hochfrequente
Strahlung oder auf andere Begleitfaktoren des Mobiltelefonierens
zurückzuführen sind (S. 100/101).

2.1.3 Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer dem BUWAL vor, einzelne
Veröffentlichungen, die gesundheitsgefährdende Wirkungen der
Mobilfunkstrahlung beobachtet hätten, unter Hinweis auf methodische Zweifel
bzw. dem möglichen Einfluss anderen Faktoren zu relativieren. Wie das BUWAL
in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, müssen jedoch die
Immissionsgrenzwerte nach dem Stand von Wissenschaft oder Erfahrung
festgelegt werden (Art. 14 USG). Damit Ergebnisse von wissenschaftlichen
Studien als Bestandteil des Standes der Wissenschaft anerkannt werden können,
muss eine Untersuchung methodisch einwandfrei durchgeführt und ausgewertet
worden sein. Studien zum gleichen Effekt müssen als Gesamtheit bewertet
werden: Je übereinstimmender die Ergebnisse sind, desto sicherer ist der
untersuchte Effekt. Insofern kann das Ergebnis einer einzelnen Studie, deren
Ergebnisse nicht repliziert werden konnten, nicht den Beweis für eine
schädliche Wirkung erbringen (vgl. Deventer-Perkins/ Repacholi, a.a.O., S.
714).

2.2 Eine andere Frage ist, ob aus Gründen der Vorsorge Massnahmen zur
Vermeidung von besonders gravierenden Gesundheitsgefahren zu treffen sind,
auch wenn diese nicht nachgewiesen sind, sondern nur als wahrscheinlich oder
als möglich erscheinen. Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Anlagegrenzwerte
derartige vorsorgliche Massnahmen ergriffen, deren Gesetzmässigkeit das
Bundesgericht mehrfach bestätigt hat (grundlegend BGE 126 II 399 E. 4c S. 406
ff.; vgl. auch Entscheide 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E. 3,
zusammengefasst in URP 2002 S. 62; 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 4;
1A.72/2004 vom 1. September 2004 E. 4).

Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass auch die vorsorglichen
Grenzwerte periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen,
wenn sich herausstellt, dass die Risiken der Mobilfunkstrahlung unterschätzt
worden sind oder die geltenden Anlagegrenzwerte keinen angemessenen Schutz
gegen diese Risiken darstellen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, sondern der zuständigen Behörden der Bundesverwaltung, die
internationale Forschung auf diesem Gebiet zu verfolgen. Das Bundesgericht
kann erst einschreiten, wenn die zuständigen Behörden ihrer Verpflichtung
offensichtlich nicht nachkommen bzw. ihren Ermessensspielraum missbrauchen.

Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf neue Studien,
namentlich die "Naila-Studie" und das "REFLEX"-Projekt. Die "Naila-Studie"
habe eine signifikant höhere Rate an Krebserkrankungen von Menschen in der
Nähe von Mobilfunkantennen nachgewiesen. Die "Reflex"-Studie belege, dass
nichtionisierende Strahlung zu DNSDoppelbrüchen führe, die ihrerseits Krebs
auslösen könnten.

Das "REFLEX"-Projekt ("Risk Evaluation of Potential Environmental Hazards
from Low-Energy Electromagnetic Field Exposure Using Sensitive in vitro
Methods"), das auch von der Schweiz mitfinanziert wurde, untersuchte mögliche
gentoxische Effekte von nieder- und hochfrequenten elektromagnetischen
Feldern auf Zelllinien. Der Abschlussbericht liegt erst seit November 2004
vor, weshalb die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den
Forschungsergebnissen erst begonnen hat (vgl. eine Zusammenfassung erster
Kommentare zu Zwischenberichten in: Frank Gollnick, 25. Jahrestagung der
Bioelectromagnetics Society (BEMS), Präsentation der REFLEX-Studie sorgt für
reichlich Diskussion, Newsletter der Forschungsgemeinschaft Funk 3/2003 S. 70
ff. [www.fgf.de/fup/publikat/news_einzel/NL_03_03/06_
BEMS_2003_Bericht_Gollnick_03-03d.pdf]).

Dies gilt erst Recht für den "Naila-Bericht": Dieser ist noch nicht
veröffentlicht worden, so dass die bisher vorliegenden Kommentare vor allem
Fragen zum Studienmaterial aufwerfen (vgl. Gregor Dürrenberger, Kurzkommentar
zur Naila-Studie [www.mobileresearch. ethz.ch]; Stellungnahme des deutschen
Bundesamts für Strahlenschutz zur "Naila-Mobilfunkstudie"
[www.bfs.de/elektro/papiere/Stellungnahme_Naila]; H.-P. Neitzke, Naila: Pro
und Contra, EMF-Monitor 4/2004 S. 5-7).

Es wird Aufgabe des BUWAL sein, die wissenschaftliche Diskussion um diese und
andere laufenden nationalen und internationalen Untersuchungen zum Thema
Mobilfunk und Krebserkrankungen - wie namentlich die von der Internationalen
Agentur für Krebsforschung (IARC) koordinierte INTERPHONE-Studie - zu
verfolgen und auszuwerten. Beim gegenwärtigen Stand kann den zuständigen
Bundesbehörden jedenfalls kein Missbrauch ihres Ermessens vorgeworfen werden.

2.3 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Anlage- und
Immissionsgrenzwerte der NISV für massgeblich erachtet. Diese werden von der
geplanten Anlage nach rechnerischer Prognose unstreitig eingehalten. Im
Übrigen hat das Lufthygieneamt beider Basel angekündigt, Kontrollmessungen
vorzunehmen, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den höchstbelasteten
Orten mit empfindlicher Nutzung zu überprüfen.

3.
Der Beschwerdeführer erhebt sodann verschiedene Verfahrensrügen.

3.1 Er macht geltend, ihm sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht die
Legitimation abgesprochen worden, die Beeinträchtigung elektrosensibler
Personen durch die geplante Anlage geltend zu machen.

Allerdings handelt es sich bei der betreffenden Passage (E. 9a des
angefochtenen Entscheids) lediglich um ein obiter dictum, da das
Verwaltungsgericht auf denselben Einwand des Rekurrenten 2 (Z.________)
eingetreten ist, der sich selbst als elektrosensibel bezeichnet hatte. Dann
aber wurde der Einwand der fehlenden Berücksichtigung elektrosensibler
Personen in der NISV vom Verwaltungsgericht materiell geprüft, weshalb keine
Rechtsverweigerung vorliegt.

Die materiellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage
entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind nicht zu
beanstanden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, ein von ihm eingereichtes
Privatgutachten der Firma Prevotec-Engineering vom 13. November 2003 sei vom
Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Es ist allerdings nicht ersichtlich, was dieses Gutachten zur Beurteilung des
vorliegenden Falles hätte beitragen können: Zum einen beruht es auf eigenen,
sehr tiefen Schwellenwerten, die rechtlich nicht massgeblich sind (vgl. oben,
E. 2). Soweit es die vorhandene Hintergrundbelastung misst, bestehen Zweifel
an der Zuverlässigkeit der Messungen (vgl. hierzu die Bemerkungen des BUWAL,
Vernehmlassung Ziff. 4 S. 3 f.); im Übrigen wäre die Hintergrundbelastung nur
für die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes relevant, der selbst unter
Zugrundelegung der vom Privatgutachten gemessenen Werte nicht überschritten
wäre.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Baurekurskommission habe zu Unrecht
keinen Augenschein auf dem Dach der Liegenschaft vorgenommen.

Das Verwaltungsgericht hatte dies nicht beanstandet, weil der
Beschwerdeführer nicht dargelegt habe und auch nicht ersichtlich sei, welche
Erkenntnisse von einem Augenschein auf dem Dach der Liegenschaft zu gewinnen
gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich: Ohne die
Besichtigung des Dachs könnten die baurechtlichen Veränderungen und die
Sicherheitsanforderungen nicht begutachtet werden.
Der Beschwerdeführer hatte vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass die
baulichen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen auf dem Dach der
Standortliegenschaft nicht beachtet worden seien. Das Verwaltungsgericht
sprach ihm jedoch die Legitimation zu dieser Rüge ab, weil das betreffende
Dach nicht allgemein zugänglich sei, sondern nur von den Befugten zu
Kontrollzwecken begehbar sei; insbesondere hätten der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen keinen Zutritt zum Dach (angefochtener Entscheid E. 4 S.
6). Die baurechtliche Zulässigkeit der Abschirmbleche hielt das
Verwaltungsgericht für unproblematisch, da diese nicht mehr über das Dach
herausragen und deshalb einem von unten nicht wahrnehmbaren, teilweisen
Dachbelag vergleichbar seien (angefochtener Entscheid E. 5c S. 8). Diese
Erwägungen lassen keine Willkür erkennen.

Demzufolge stellten sich keine baurechtlichen oder sicherheitstechnischen
Fragen, die eine Besichtigung des Dachs erforderlich gemacht hätten. Das
Verwaltungsgericht durfte daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und
des Willkürverbots davon ausgehen, dass ein Augenschein auf dem Dach nicht
geboten gewesen sei.

3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ihm seien wichtige Teile der
Akten vorenthalten worden. Als er am 16. Januar 2004 das Dossier eingesehen
habe, habe dies keinen Plan mit den neuen Schutzblechen enthalten;
insbesondere sei der vom Verwaltungsgericht erwähnte Grundrissplan damals
nicht in den Akten gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich in den Akten des
Rekursverfahrens ("Rekursdossier BRK 2001") ein Plan vom 31. Mai 1999 mit
Revisionsdatum 26. Januar 2001 befinde, auf dem in rot zwei rechteckige
Abschirmungsbleche eingezeichnet seien, die nicht über den Dachrand
vorstehen. Auf diese Pläne habe sich das Bauinspektorat in seiner
Vernehmlassung vom 15. Februar 2001 an die Baurekurskommission bezogen
(angefochtener Entscheid E. 5b S. 7).

Der genannte Plan liegt tatsächlich bei den Akten. Ob er auch am 16. Januar
2004 vorhanden war, als der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten nahm,
lässt sich nachträglich nicht überprüfen. Immerhin hätte der Beschwerdeführer
schon damals der Vernehmlassung des Bauinspektorats - wie auch dem Beschluss
der Baurekurskommission vom 29. März 2001 (E. 10 S. 6) - entnehmen können,
dass "neue Pläne" zu den geplanten Strahlungsdämmblechen im Dossier sein
sollten und hätte deren allfälliges Fehlen beanstanden können.

3.5 Insgesamt erweisen sich die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers als
unbegründet.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei keine gültige
Versicherungsbestätigung vorhanden, wonach Schäden durch Installation und
Betrieb der geplanten Mobilfunkanlage gedeckt seien.

Gemäss Art. 59b lit. a USG kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter
Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch
Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. Eine solche Verpflichtung
ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Den kantonalen
Baubehörden konnten daher die Erteilung der Baubewilligung nicht vom Nachweis
einer Haftpflichtversicherung abhängig machen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 156
und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegengenommen und abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauinspektorat und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: