Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.19/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.19/2004 /gij

Urteil vom 25. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Haag.

Gemeinde Maur, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, dieser
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller, Mühlebachstrasse 65, 8008
Zürich,

gegen

Erbengemeinschaft X.________, nämlich:
A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger,
Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,

Schätzungskommission des Kantons Zürich in Abtretungsstreitigkeiten, Kreis
III, c/o lic. iur. Cornel Borbély, Wihaldenstrasse 21, 8340 Hinwil,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Materielle Enteignung; Heimschlag,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 4. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
Die Erbengemeinschaft X.________, nämlich A.________, B.________, C.________,
D.________, E.________ und F.________, ist Eigentümerin des Bauerngehöfts
"Tiergärtli" (Kat.-Nr. 5653, später 7701, heute 7928). Nebst dem Hauptgebäude
gehörten zum Gehöft inzwischen abgerissene Wirtschafts- und Nebengebäude
(Vers.-Nrn. 382 und 383). Die Parzelle Kat.-Nr. 7701 umfasste 9'960 m2 in der
Wohnzone W2 35 % gelegenes Land. Davon verkaufte die Erbengemeinschaft im
Jahre 2000 nach der Parzellierung 5'962 m2 zu einem Preis von Fr. 700.--/m2.
Vor diesem Verkauf, das heisst am 26. April 1999, hatte der Gemeinderat Maur
das seit 1985 von der Gemeinde inventarisierte Bauernhaus "Tiergärtli" im
Sinne von § 203 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) aussen und weitgehend auch im Innern unter Schutz gestellt und die
Nebengebäude Vers.-Nrn. 382 und 383 aus dem kommunalen Inventar
schützenswerter Bauten entlassen. Den gegen die Unterschutzstellung erhobenen
Rekurs wies die kantonale Baurekurskommission III am 9. Februar 2000 ab.
Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B.
Am 11. April 2000 lehnte der Gemeinderat Maur das von der Erbengemeinschaft
eingereichte Heimschlagsbegehren ab. Nach erfolgloser Einigungsverhandlung
ersuchte die Politische Gemeinde Maur das Statthalteramt Uster um Einleitung
des Schätzungsverfahrens. Am 30. September 2002 entschied die kantonale
Schätzungskommission III, der Erbengemeinschaft stehe wegen der
Unterschutzstellung des Bauernhauses "Tiergärtli" keine Entschädigung und
kein Heimschlagsrecht zu. Dagegen erhoben die Grundeigentümer Rekurs an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihnen
das Heimschlagsrecht am Grundstück Kat.-Nr. 7928 mit dem Wohnhaus Vers.-Nr.
380 von der Gemeinde Maur zustehe und dass die Gemeinde Maur ihnen den
Verkehrswert des Heimschlagsobjekts per 16. März 2002 (recte: 16. März 2000)
zu entschädigen habe.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs
gut und hob den Entscheid der Schätzungskommission insoweit auf, als diese
einen Entschädigungsanspruch und das Heimschlagsrecht verneint hatte. Zudem
stellte es fest, dass die Unterschutzstellung gemäss Verfügung des
Gemeinderats Maur vom 26. April 1999 eine materielle Enteignung der
Rekurrierenden bewirke und dass sie das Heimschlagsrecht ausüben könnten.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob die Gemeinde Maur am 2.
Februar 2004 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Verfügung vom
26. April 1999 keine materielle Enteignung bewirke und dass deshalb kein
Heimschlagsrecht der Grundeigentümer bestehe. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

Die Erbengemeinschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Schätzungskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das
Verwaltungsgericht schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das zur Stellungnahme
eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung führt in seinem Schreiben vom 12.
Mai 2004 aus, die Beschwerde werfe keine grundsätzlichen planerischen oder
planungsrechtlichen Fragen auf, welche aus seiner Sicht eine Vernehmlassung
als notwendig erscheinen liessen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über
Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5). Es muss sich
dabei um Eigentumsbeschränkungen handeln, die durch "Planungen nach diesem
Gesetz" (Art. 5 Abs. 1 RPG) entstanden sind. Zu Planungsmassnahmen, die in
den Sachbereich des RPG fallen, zählen insbesondere auch solche im Sinne von
Art. 17 RPG. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone, bestimmte Objekte,
u.a. "bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kunst- und
Kulturdenkmäler" (Abs. 1 lit. c), zu schützen. Unter "bedeutenden
Ortsbildern" sind Baugruppen zu verstehen, deren Einzelbauten sich einerseits
zu einem Bild augenfälliger Geschlossenheit vereinen und andererseits in die
Umgebung einordnen. Die Kantone können solche Objekte dadurch schützen, dass
sie eine Schutzzone ausscheiden (Art. 17 Abs. 1 RPG). Statt Schutzzonen
festzulegen kann das kantonale Recht aber auch "andere geeignete Massnahmen"
vorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Damit sind vor allem Einzelverfügungen gemeint
(BGE 111 Ib 257 E. 1a S. 260 mit Hinweisen).

Die Verfügung des Gemeinderats Maur, mit welcher er das Bauernhaus
"Tiergärtli" unter Schutz gestellt hat, entspricht einer Massnahme im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 RPG. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid
über eine Entschädigung als Folge einer Eigentumsbeschränkung befunden, die
auf eine Planung nach Art. 5 RPG zurückzuführen ist. Sein Entscheid kann
deshalb gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden. Die Sachurteilsvoraussetzungen dieses
Rechtsmittels sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

2.
Art. 5 Abs. 2 RPG hält - ebenso wie Art. 26 Abs. 2 BV - als Grundsatz fest,
dass volle Entschädigung zu leisten ist, wenn Planungsmassnahmen zu
Eigentumsbeschränkungen führen, die einer Enteignung gleichkommen. Dies ist
der Fall, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer
künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark
eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentumsinhalt fliessende
wesentliche Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so kann
ausnahmsweise eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommen, falls
ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so getroffen werden, dass ihr
Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung
geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer zukünftigen
besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden
Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in
naher Zukunft verwirklichen (BGE 125 II 431 E. 3a S. 433 mit Hinweisen).

2.1 Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine
materielle Enteignung vorliegt, zunächst festgestellt, dass die Gemeinde Maur
seit langem bestrebt war, das Bauernhaus "Tiergärtli" zu erhalten und dieses
Schutzobjekt sowie die landschaftlich empfindliche Lage am Dorfeingang bei
der Ausgestaltung der Baumöglichkeiten auf Parzelle Kat.-Nr. 5653 zu
berücksichtigen. Daraus lasse sich ableiten, dass die Gestaltungsplanung und
der Schutz des Bauernhauses insofern ein Gesamtpaket bildeten, als einerseits
die Voraussetzungen für eine situationsgerechte Überbauung des Grundstücks
geschaffen und andererseits die Erhaltung des Bauernhauses in seiner äusseren
Erscheinung, samt der Freihaltung eines angemessenen Umschwungs,
sichergestellt werden sollten. Die Schaffung der Überbauungsmöglichkeit und
die Erhaltung des Bauernhauses seien insofern Gegenstand ein und derselben
planerischen Massnahme. In diesem Rahmen könne festgestellt werden, dass den
Grundeigentümern trotz der Unterschutzstellung des Gebäudeäussern eine
bestimmungsgemässe und wirtschaftlich gute Nutzung erhalten geblieben, ja
überhaupt erst ermöglicht worden sei. Hingegen könne die heute streitige
Schutzverfügung, welche auch das Innere des Schutzobjekts einem weitgehenden
Schutz unterstelle, nicht als Teil der planerischen Massnahme angesehen
werden, welche die Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 7701 regle. Vielmehr
liege darin eine zusätzliche, weiter reichende Anordnung. Ob auch mit dieser
Schutzmassnahme noch eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und
gute Nutzung der betroffenen Liegenschaft möglich sei, müsse grundsätzlich
allein mit Blick auf das Schutzobjekt geprüft werden. Anders als bei einer
mit einem teilweisen Bauverbot belegten Landfläche bestehe bei einer
Schutzanordnung die ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Erwartung,
dass der betroffene Eigentümer den Eigentumseingriff nicht bloss dulde,
sondern das Nötige zur Erhaltung des Schutzobjekts auch aktiv vorkehre. Ob
eine solche Schutzmassnahme eine materielle Enteignung darstelle, könne
jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht davon abhängig gemacht
werden, ob das Schutzobjekt einen grösseren Umschwung aufweise, der trotz der
Unterschutzstellung noch gewinnbringend genutzt werde.

Die Gemeinde Maur wendet dagegen ein, die vom Verwaltungsgericht abgelehnte
Gesamtbetrachtung über die Gestaltungsplanung und die Unterschutzstellung sei
widersprüchlich und mit dem bundesrechtlichen Begriff der materiellen
Enteignung unvereinbar.

Es ist somit zunächst zu prüfen, welche tatsächlichen Verhältnisse vorliegend
der Beurteilung einer materiellen Enteignung zu Grunde zu legen sind.

2.2 Geht es um Schutzanordnungen, welche die Erhaltung der Fassade, des
Daches und des bisherigen Kubus eines Gebäudes bezwecken, stellt das
Bundesgericht regelmässig darauf ab, ob dem Eigentümer eine angemessene
wirtschaftliche Nutzung verbleibt (vgl. dazu Alfred Kuttler, Beiträge zur
Raumordnung als Weg und Ziel, Festgabe zum 80. Geburtstag des Verfassers,
Zürich/Basel/Genf 2003, S. 116). Dabei prüft es diese Frage nicht allein mit
Blick auf das Schutzobjekt, sondern auch auf dessen Umschwung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A. 120/1993 und 1A.68/1994 vom 23. Mai 1995, in ZBl
98/1997 E. 5c und d S. 181 f., mit Hinweisen auf BGE 117 Ib 262 E. 2a S. 264;
112 Ib 263 E. 5b S. 269, 111 Ib 257 E. 4a S. 263 ff.). Obwohl (auch) beim
Schutz des Gebäudeäussern vom Eigentümer die nötigen Vorkehren zu dessen
Erhaltung erwartet werden, beurteilt das Bundesgericht demnach das Vorliegen
einer materiellen Enteignung nicht nach anderen Kriterien als bei einem
teilweisen Bauverbot (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember
1983, in ZBl 85/1984 E. 2b S. 367 mit Hinweis auf BGE 93 I 343 f., 82 I 164
E. 3; Enrico Riva, Kommentar RPG, Art. 5 Rz. 164 ff.).

Es ist nicht ersichtlich, weshalb von dieser Betrachtungsweise abgewichen
werden soll, wenn die Schutzverfügung nicht bloss das Äussere, sondern auch
das Innere eines Gebäudes umfasst. Ein Verzicht auf den Einbezug des
Umschwungs bei einer Unterschutzstellung sowohl des Gebäudeäussern als auch
des Gebäudeinnern lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass ein
solcher Eingriff im Vergleich zum Schutz des Bauvolumens und der Fassade (in
der Regel) eine weitergehende Eigentumsbeschränkung bewirkt und vom
Eigentümer daher umfassendere Vorkehren zur Erhaltung des Schutzobjekts
erwartet werden. Diesem Umstand ist gleich wie bei einer (blossen)
Unterschutzstellung des Gebäudeäussern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über
die dem Eigentümer verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks
Rechnung zu tragen. Dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass sich
vorliegend eine Nichtberücksichtigung des Umschwungs rechtfertige, weil nach
der Unterschutzstellung vom betroffenen Eigentümer aktive Massnahmen zur
Erhaltung des Schutzobjekts erwartet würden, kann demnach nicht gefolgt
werden.

2.3 Als weiteren Grund, die materielle Enteignung vorliegend allein mit Blick
auf das Schutzobjekt zu prüfen, nennt das Verwaltungsgericht - wie erwähnt
(vgl. E. 2.1 hiervor) - den fehlenden Zusammenhang zwischen der streitigen
Schutzverfügung und der planerischen Massnahme, welche die Überbauung der
Parzelle Kat.-Nr. 7701 regle. Die Gemeinde Maur hält dieser Auffassung
entgegen, dass die besondere Exposition des streitbetroffenen Grundbesitzes
einerseits und der hohe denkmalpflegerische Wert des "Tiergärtli"
andererseits bei der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung an die
Grundsätze und Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsrechts von Anfang an
besondere Anstrengungen verlangt hätten. Mit dem Gestaltungsplan seien die
Voraussetzungen für eine Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. 7701 geschaffen und
die Erhaltung des Hauptgebäudes des "Tiergärtli" mit seiner wesentlichen
äusseren Erscheinung sichergestellt worden. Weitergehende
gestaltungsplanerische Anordnungen seien nicht Sache der Gestaltungsplanung
gewesen, da detaillierte denkmalpflegerische Anordnungen nach zürcherischem
Recht in die Zuständigkeit des Gemeinderats fielen. Bei der Schutzverfügung
handle es sich somit um ergänzende Detaillierungen zu Art. 5 Ziff. 3 des
Gestaltungsplans, so dass diese beiden Planungsmassnahmen im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen seien.

Das Verwaltungsgericht und offenbar auch die Gemeinde Maur gehen demnach
davon aus, dass der Einbezug des Umschwungs des Schutzobjekts in die
Beurteilung der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten einen engen Zusammenhang
zwischen der Schutzverfügung und der die Überbauung der Parzelle Kat.-Nr.
7701 regelnden gestaltungsplanerischen Anordnungen voraussetzt. Ob diese
Auffassung zutrifft, ist einer näheren Prüfung zu unterziehen.

2.3.1 Der Gemeinderat erliess die Schutzverfügung vom 26. April 1999 rund
fünf Jahre nach der Genehmigung des privaten Gestaltungsplans "Tiergärtli"
durch die Gemeindeversammlung. Die Gründe für dieses gestaffelte Vorgehen
liegen darin, dass vorerst mit dem Gestaltungsplan Klarheit über die
Überbauungsmöglichkeiten der Parzelle Kat.-Nr. 7701 geschaffen werden sollte.
Für die Grundeigentümer war es im Hinblick auf die Überbauung dieser Parzelle
wesentlich zu wissen, ob das seit 1985 von der Gemeinde inventarisierte
Bauernhaus "Tiergärtli" und die beiden Nebengebäude abgebrochen werden dürfen
und inwieweit der Umschwung freizuhalten ist. Dabei wäre es dem Gemeinderat
Maur unbenommen gewesen, die hier umstrittene Schutzanordnung zeitgleich mit
dem genehmigten Gestaltungsplan zu treffen. In einem solchen Fall hätte nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung einer zukünftigen
bestimmungsgemässen und wirtschaftlich sinnvollen Nutzung nicht das
Schutzobjekt allein, sondern die gesamte Parzelle in die Beurteilung
einbezogen werden müssen (vgl. dazu BGE 112 Ib 263 E. 5b S. 269, wo bei der
Unterschutzstellung eines Hauses auch auf die Nutzungsmöglichkeiten auf dem
abparzellierten Teil der Liegenschaft abgestellt wurde). Wenn nun vorliegend
aus durchaus vertretbaren Gründen die Unterschutzstellung des Bauernhauses
"Tiergärtli" in zwei Schritten vorgenommen wurde, indem zunächst die
Gemeindeversammlung im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens die
Unterschutzstellung des Gebäudeäussern beschloss und erst später der
Gemeinderat zusätzlich den Schutz wesentlicher Teile des Gebäudeinnern
verfügte, vermag dies keine davon abweichende Betrachtungsweise zu bewirken.
Die gegenteilige Auffassung hätte eine Unterscheidung zur Folge, die
insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots nicht
haltbar wäre. So sind keine sachlichen Gründe erkennbar, welche es
rechtfertigen würden, dass sich ein Grundeigentümer bei einer direkten,
umfassenden Unterschutzstellung seines Gebäudes den Umschwung bei der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise anrechnen zu lassen hat, hingegen nicht,
wenn sie in zwei Schritten erfolgt. Dabei kann auch nicht massgebend sein, ob
zeitlich auseinander liegende Planungsmassnahmen inhaltlich miteinander
verknüpft sind oder nicht. In beiden Fällen ist entscheidend, ob diejenige
Eigentumsbeschränkung, welche ein Enteignungsverfahren auslöst, noch eine
wirtschaftlich angemessene Nutzung zulässt, was im Rahmen einer gesamthaften
Betrachtung des davon betroffenen Grundstücks zu erfolgen hat.

2.3.2 Das Erfordernis einer einheitlichen planerischen Massnahme lässt sich
vorliegend auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichts 1A.62/1996 vom 21.
August 1996 (publ. in ZBl 98/1997 E. 3a S. 369) ableiten. In diesem Fall
wirkte sich eine Eigentumsbeschränkung (Baulinien) auf mehrere Grundstücke
aus, so dass sich die Frage stellte, ob diese zusammen in die
Gesamtbetrachtung über die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten einzubeziehen
seien. Die Vorinstanz und das Bundesgericht bejahten eine solche
Betrachtungsweise vor allem mit der Begründung, dass alle Grundstücke von ein
und derselben planerischen Massnahme betroffen seien. Damit solle
insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Parzellengrenzen
oft einen zufälligen Verlauf aufwiesen und - bei unüberbautem Land - auch
weitgehend frei verlegt werden könnten. Eine strikt parzellenbezogene
Betrachtungsweise bei der Beurteilung von Entschädigungsbegehren würde zu
einer Bevorzugung des Eigentümers von zusammenhängenden Kleinparzellen im
Vergleich zum Eigentümer eines grossen Einzelgrundstücks führen.

Im hier zu beurteilenden Fall präsentiert sich der Sachverhalt anders: Die
Schutzanordnungen im Zusammenhang mit dem Bauernhaus "Tiergärtli" betreffen
ausser Parzelle Kat.-Nr. 7701 keine weiteren Grundstücke. Die Frage einer
einheitlichen planerischen Massnahme, wie sie im vorerwähnten Entscheid zur
Diskussion stand, stellt sich demnach vorliegend nicht.

2.3.3 Gegen den Einbezug der gesamten Parzelle Kat.-Nr. 7701 in die Prüfung
über die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten spricht entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass die Schutzverfügung im Gegensatz zum
Gestaltungsplan die Überbauung auf der Parzelle Kat.-Nr. 7701 nicht regelt.
Wohl ist es zutreffend, dass das Gestaltungsplanverfahren die
Überbauungsmöglichkeiten dieses Grundstücks zum Gegenstand hatte und insofern
die spätere Unterschutzstellungsverfügung des Gemeinderats auf die zur
Überbauung vorgesehenen Freiflächen keine Auswirkungen hat. Das bedeutet
jedoch nicht, dass aus diesem Grund die Freiflächen bei der Prüfung einer
weiterhin wirtschaftlich angemessenen Grundstücksnutzung keine Rolle spielen.
Diesbezüglich verhält es sich nicht anders als bei einer mit einem partiellen
Bauverbot belegten Landfläche. Auch eine solche Planungsmassnahme hat auf die
Überbaubarkeit der Restfläche der Parzelle grundsätzlich keine Auswirkungen.
Dieser Umstand hat nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zur Folge,
dass sich die Prüfung der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten auf den von der
Eigentumsbeschränkung betroffenen Grundstücksteil zu beschränken hat.
Vielmehr ist danach auch in solchen Fällen eine Gesamtbetrachtung der
Parzelle vorzunehmen (vgl. E. 2.2 hiervor). Wirken sich grundsätzlich weder
ein partielles Bauverbot noch ein unter Schutz gestelltes Objekt auf die
Überbaubarkeit des Restgrundstücks aus, rechtfertigt sich auch nicht, diese
beiden Planungsmassnahmen unter dem Aspekt der materiellen Enteignung nach
unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen.

2.3.4 Nach dem Gesagten ist somit für den Einbezug des Umschwungs des
Schutzobjekts bei der Prüfung der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten nicht
massgebend, ob zwischen der Schutzverfügung und den vorangegangenen
gestaltungsplanerischen Anordnungen ein Zusammenhang besteht. In beiden
Fällen kann von einer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten
Gesamtbetrachtung nur dann die Rede sein, wenn die ganze Parzelle Kat.-Nr.
7701 in die Beurteilung einbezogen wird.

2.4 Das Verwaltungsgericht ist schliesslich der Auffassung, die Frage der
materiellen Enteignung sei auch deshalb allein mit Blick auf das Schutzobjekt
zu beurteilen, weil sie unter den hier vorliegenden Umständen nicht von der
Zufälligkeit abhängen könne, ob das Schutzobjekt einen grösseren Umschwung
aufweise, der trotz der Unterschutzstellung noch eine gewinnbringende Nutzung
zulasse. Die Gemeinde Maur wendet dagegen zu Recht ein, es sei nicht
ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine Zufälligkeit vorliegen soll. Hängt
die Entschädigungspflicht nach der Praxis massgeblich von den verbleibenden
Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Liegenschaft ab, so kann bei einem
Schutzobjekt der Umschwung unabhängig seiner Grösse nicht ausser Acht
bleiben, sondern es ist auf den gegebenen Sachverhalt abzustellen. Würden
grössere Grundstücksflächen davon ausgenommen, hätte dies zur Folge, dass
sich solche Eigentümer die wirtschaftlich verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten
nicht in verhältnismässig gleichem Masse anrechnen lassen müssten wie
Eigentümer kleinerer Grundstücke. Ein solches Ergebnis wäre stossend und mit
der bei Fragen der materiellen Enteignung geltenden Betrachtungsweise
unvereinbar.

2.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
die Frage, ob auch nach Erlass der Schutzverfügung des Gemeinderats Maur
weiterhin eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung
möglich ist, zu Unrecht allein mit Blick auf das Schutzobjekt geprüft hat.
Wie dargelegt, ist dazu die gesamte Parzelle Kat.-Nr. 7701 im Halte von 9'960
m2 in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Es ist somit nachfolgend zu
prüfen, wie es sich unter diesem Aspekt hinsichtlich einer
entschädigungspflichtigen Eigentumsbeschränkung verhält.

3.
3.1 Massgebender Stichtag für die Beurteilung der nach Erlass der
Schutzverfügung noch verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten ist
der Zeitpunkt ihres Inkraftretens (BGE 121 II 417 E. 3a S. 420; 119 Ib 229 E.
3a S. 233 mit Hinweisen; Enrico Riva, a.a.O., Art. 5 Rz. 181). Dies ist
vorliegend der 16. März 2000. Damals gehörte die Parzelle Kat.-Nr. 7701 der
Wohnzone W2 35 % an und umfasste eine Fläche von 9'960 m2. Dass das
Schutzobjekt am 27. November 2000 abparzelliert und vom verbleibenden Bauland
nach der Parzellierung eine Fläche von 5'962 m2 verkauft wurde, ist demnach
für die Beurteilung der hier interessierenden Frage nicht entscheidend.
Immerhin lassen sich daraus aber zuverlässige Rückschlüsse auf die im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Unterschutzstellung verbliebenen
Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Kat.-Nr. 7701 ziehen, zumal die
Schutzverfügung einerseits und die Abparzellierung sowie der Verkauf dieser
Flächen andererseits zeitlich relativ nahe beieinander liegen und dazwischen
keine zonenplanerischen Massnahmen vorgekehrt worden sind. Der nach der
Schutzverfügung erfolgte Verkauf der abparzellierten Fläche von 5'962 m2 zu
einem Preis von Fr. 700.--/m2  bzw. total Fr. 4'173'400.-- belegt, dass auch
nach der Unterschutzstellung des Bauernhauses "Tiergärtli" die Parzelle
Kat.-Nr. 7701 jedenfalls zu rund zwei Dritteln bestimmungsgemäss und
wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden konnte. Lässt eine
eigentumsbeschränkende Massnahme auf einer Parzelle noch eine derartige
Nutzungsmöglichkeit zu, kann von einem besonders schweren Eingriff in das
Eigentum der Beschwerdegegner keine Rede sein (vgl. dazu BGE 111 Ib 257 E. 4a
S. 264 mit Hinweisen).

3.2 Im Weiteren ist abzuklären, ob eine materielle Enteignung im Sinne der
zweiten Tatbestandsvariante vorliegt: Danach ist eine
entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung ausnahmsweise auch dann zu
bejahen, wenn der betroffene Grundeigentümer ein Sonderopfer erleidet, indem
er als einziger oder mit wenigen andern Grundeigentümern zusammen ungleich
stärker als alle übrigen Grundeigentümer getroffen wird, so dass es mit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn er hierfür keine Entschädigung
erhielte (vgl. E. 2 hiervor).

3.2.1 Die Grundeigentümer machen eine rechtsungleiche Behandlung geltend,
weil ihrer Auffassung nach die Gemeindebehörde bei andern Gebäuden einen
wesentlich flexibleren Massstab für deren Erhaltung angewendet habe. Sie
führen neben den in früheren Eingaben aufgezählten Beispielen einen aktuellen
Fall in Binz an.

Soweit sich die Beschwerdegegner auf den Fall Binz berufen, ist aus ihrer
nicht näher substanziierten Behauptung zu schliessen, dass sich dieser erst
nach Erlass des hier angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheids zugetragen
hat. Da dem Bundesgericht vorliegend nur eine eingeschränkte
Sachverhaltsüberprüfung zusteht (Art. 105 Abs. 2 OG), kann darauf nicht
weiter eingegangen werden (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E.
1b S. 169 f.). Was die von den Beschwerdegegnern in früheren Eingaben
genannten - und hier nicht näher bezeichneten - Beispiele betrifft, hatte
sich die Schätzungskommission in ihrem Entscheid vom 30. September 2003 damit
befasst und sich insbesondere mit der von ihnen als Vergleichsfall von
besonderer Bedeutung bezeichneten Liegenschaft Assek.-Nr. 466/468A im
Unterdorf 10/12 eingehend auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass bei
dieser Liegenschaft nicht von der gleichen Schutzwürdigkeit wie beim
Bauernhaus "Tiergärtli" ausgegangen werden könne und eine rechtsungleiche
Behandlung daher nicht vorliege. Die Beschwerdegegner legen nicht dar und es
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellungen der
Schätzungskommission unhaltbar sein sollen. Insofern berufen sich die
Beschwerdegegner daher zu Unrecht auf ein Sonderopfer.

3.2.2 Ein Sonderopfer vermag auch nicht der Umstand zu bewirken, dass von den
Beschwerdegegnern Massnahmen zur Erhaltung des Schutzobjekts erwartet werden.
Wohl ist bei der Beurteilung von Eigentumsbeschränkungen im Interesse der
Denkmalpflege auch zu berücksichtigen, ob dem Eigentümer an bauliche
Massnahmen Beiträge ausgerichtet werden, welche allenfalls unwirtschaftliche
Aufwendungen aufzuwiegen vermögen (BGE 112 Ib 263 E. 5b S. 269; Alfred
Kuttler, a.a.O., S. 117). Das bedeutet jedoch nicht, dass fehlende
Beitragsleistungen stets eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen.
Massgebend ist auch diesbezüglich ihr Verhältnis zu den auf dem Grundstück
verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten. Je grösser diese sind, desto grösser
sind die finanziellen Aufwendungen, die dem Eigentümer zur Erhaltung des
Schutzobjekts zumutbar sind. Sie finden dort ihre Grenze, wo sie zusammen mit
den eingetretenen Nutzungsbeschränkungen des Schutzobjekts eine derartige
Werteinbusse darstellen, dass sie im Vergleich zu den verbleibenden
Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks einer materiellen Enteignung
gleichkommen.

Wie hoch sich die (wiederkehrenden) Kosten für die Erhaltung des
Schutzobjekts belaufen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Von vornherein
nicht abgestellt werden kann auf die vom gerichtlichen Experten berechneten
approximativen Kosten von Fr. 1'395'000.-- für die "Sanierung unter
Einhaltung der Schutzanordnung" und auf die Kostenschätzung von Fr.
1'917'000.-- des Privatgutachters für eine Totalrenovation. Beide Fälle
betreffen umfassende Umbau- und Sanierungsarbeiten. Es ist offensichtlich,
dass der finanzielle Aufwand für reine Erhaltungsmassnahmen um ein Vielfaches
unter diesen Beträgen liegt. Der Gemeinderat Maur hat mit Beschluss vom 7.
April 2003 zugesichert, an die durch die Schutzanordnung bedingten und
ausgewiesenen Kosten einen Gemeindebeitrag von 10 %, jedoch maximal Fr.
30'000.--, zu leisten. Wohl werden damit die den Grundeigentümern
erwachsenden Kosten nur zu einem kleinen Teil abgedeckt. Bei einer
Gesamtbetrachtung fällt indessen massgeblich ins Gewicht, dass der Parzelle
Kat.-Nr. 7701 selbst durch die Unterschutzstellung des Bauernhauses
"Tiergärtli" in weit überwiegendem Masse eine wirtschaftlich sinnvolle
Nutzungsmöglichkeit verblieben ist: Wie dargelegt, konnten rund zwei Drittel
der Parzelle Kat.-Nr. 7701 der Überbauung zugeführt werden. Hinzu kommt, dass
die mit dem Gestaltungsplan "Tiergärtli" ausgeschiedene Bauverbotszone bei
der Berechnung der maximal zulässigen Ausnützung auf Parzelle Kat.-Nr. 7701
angerechnet wurde und somit insoweit auch dieser Parzellenteil keine
Entwertung erfahren hat. Unter diesen Umständen kann selbst dann nicht von
einer materiellen Enteignung gesprochen werden, wenn nebst der durch die
Unterschutzstellung des Bauernhauses "Tiergärtli" entstandenen
Nutzungseinbusse zusätzlich die den Grundeigentümern erwachsenden Kosten für
die Erhaltung des Schutzobjekts mit berücksichtigt werden.

3.2.3 Von einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer könnte allenfalls dann
gesprochen werden, wenn die Beschwerdegegner zu weitergehenden
Schutzmassnahmen verpflichtet worden wären, die über die Erhaltung der nach
der Schutzverfügung bezeichneten Gebäudeteile hinausgingen und ihnen damit
als einzelne Eigentümer ein wirtschaftlich unzumutbares Opfer zugunsten der
Allgemeinheit auferlegt würde (vgl. BGE 112 Ib 263 E. 5b S. 269).

Eine solche Verpflichtung liegt hier jedoch nicht vor: Die Schutzverfügung
hält die Grundeigentümer nicht zu Massnahmen an, die über die Erhaltung des
Schutzobjekts hinausgehen. Ein Sonderopfer ist somit auch unter diesem Aspekt
nicht gegeben.

4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Frage
einer materiellen Enteignung zu Unrecht allein mit Blick auf das Schutzobjekt
geprüft hat. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der
Prüfung dieses Tatbestands stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E.
2.2 hiervor). Dies bedeutet vorliegend, dass die ganze Parzelle Kat.-Nr. 7701
in die Beurteilung einzubeziehen ist. Bei einer derartigen Betrachtungsweise
ergibt sich, dass die Schutzverfügung des Gemeinderats Maur entgegen dem
angefochtenen Entscheid keine materielle Enteignung bewirkt und den
Beschwerdegegnern daher unter diesem Titel das Heimschlagsrecht nach § 214
PBG nicht zusteht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2003
aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid über die Kosten des kantonalen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 und 7 OG). Obsiegenden Behörden wird im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel keine Parteientschädigung
ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG). Es besteht kein Grund, im vorliegenden
Fall von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2003
aufgehoben.

2.
Die Schutzverfügung des Gemeinderates Maur vom 26. April 1999 betreffend das
Bauernhaus "Tiergärtli" bewirkt keine materielle Enteignung; der
Erbengemeinschaft X.________ steht insoweit kein Heimschlagsrecht zu.

3.
Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten des kantonalen Verfahrens
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren wird
den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Uster, der
Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten, Kreis III, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: