Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.199/2004
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1A.199/2004 /ggs

Urteil vom 7. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

1. X.________ AG,
2.Firma Y.________ Ltd.,
3.Firma Z.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Glasl, Bratschi Emch & Partner,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach
9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Slowakische Republik - B
144484 BEG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Kreisstaatsanwaltschaft N.________ in der Slowakischen Republik führt ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Betrugs. Am 28.
Juli 2003 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird
ausgeführt, eine bis jetzt nicht festgestellte Person aus dem Management der
P.________ AG mit Sitz in N.________ habe im Verlauf der Jahre 1995 bis 1997
mehrere fiktive Vermittlungsverträge ausgearbeitet. Als Vermittler seien
darin unter anderem die X.________ AG mit Sitz auf den British Virgin Islands
sowie die Firma Y.________ Ltd. und die Firma Z.________ Ltd., beide mit Sitz
auf Zypern, aufgeführt gewesen; als Interessent immer die P.________ AG.
Gegenstand der Verträge seien Marketing-, Beratungs- und
Vermittlungsdienstleistungen und andere Tätigkeiten zugunsten der P.________
AG gewesen. Aufgrund der fiktiven Verträge hätten die Vermittler von der
P.________ AG Provisionen in verschiedenen Währungen, umgerechnet
62'302'984.28 slowakische Kronen, erhalten. Die Verträge seien zur
Unterzeichnung in die P.________ AG abgeschickt worden. Dort seien sie immer
nach Vorschlag eines nicht festgestellten Vorstandsmitgliedes genehmigt und
vom Generaldirektor und einem stellvertretenden Direktor unterzeichnet
worden. Die Provisionen seien später den Vermittlern auf verschiedene Konten
bei ausländischen Banken erstattet worden; dies obwohl die Vermittler die
Dienstleistungen weder ganz noch teilweise erbracht hätten. Es sei auch
festgestellt worden, dass einige Vermittler von derartigen Verträgen nichts
gewusst hätten; sie hätten nie solche Verträge unterzeichnet und keine
finanziellen Mittel von der P.________ AG erhalten. Durch die Handlungen des
unbekannten Täters sei der P.________ AG ein Schaden in Höhe von
62'302'984.28 slowakische Kronen entstanden. Die Kreisstaatsanwaltschaft
ersuchte darum, Kontounterlagen der X.________ AG bei der Bank A.________ in
Zürich zu erheben; ebenso solche der Firma Y.________ Ltd. und der Firma
Z.________ Ltd. jeweils bei der Bank B.________ in Zürich.

Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2004 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV
für den Kanton Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von
Unterlagen der Bank C.________ (ehemals Bank A.________) betreffend das Konto
der X.________ AG an die ersuchende Behörde an; ebenso von Unterlagen der
Bank B.________ betreffend die Konten der Firma Y.________ Ltd. und der Firma
Z.________ Ltd.
Den von der X.________ AG, der Firma Y.________ Ltd. und der Firma Z.________
Ltd. dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 5. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Die X.________ AG, die Firma Y.________ Ltd. und die Firma Z.________ Ltd.
führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des
Obergerichtes aufzuheben; auf den Rekurs der Firma Y.________ Ltd. und der
Firma Z.________ Ltd. gegen die Schlussverfügung sei einzutreten; der Rekurs
sei gutzuheissen und dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen; eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht, die Bezirksanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben
auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen der Slowakischen Republik und der Schweiz sind
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Die Schweiz
ratifizierte dieses Abkommen am 20. Dezember 1966, die Slowakische Republik
am 15. April 1992. Soweit es bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ist
das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)
und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) -
anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG).

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden
(Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Da es sich bei der Vorinstanz um ein Gericht
handelt, bindet ihre Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht, soweit
sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG).

Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier
Kognition. Es ist jedoch nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe
allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde
nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).

2.
2.1 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht
eingetreten mit der Begründung, diese hätten weder im Zeitpunkt der
Schlussverfügung noch der Erhebung des Rekurses als Rechtspersönlichkeit
bestanden.

Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 rügen dies (S. 3 ff. Ziff. 5 ff.) als
unzutreffend.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer
der kantonalen Instanz vorwirft, sie sei zu Unrecht auf einen bei ihr
erhobenen Rekurs nicht eingetreten (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1,
mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La Coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308). Auf die Beschwerde ist
im vorliegenden Punkt damit einzutreten.

2.3 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf Erklärungen, welche den
Anwaltsvollmachten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 2. Februar 2004
(act. 2 und 3) beigefügt sind. Die Vollmachten sind unterzeichnet von
K.________, welche Direktorin der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 war.

Die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 lautet:
"Deklaration

Die vorstehende Vollmacht habe ich als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin
der Firma Y.________ Ltd. Nicosia, Zypern, unterzeichnet. Ich werde nach
Gutheissung des am ..... Januar 2004 beim Gericht ...... (vgl. Anhang)
eingereichten Antrags auf Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit der
Gesellschaft das Amt als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin ausüben.

Declaration

As a Director of the Firma Y.________ Ltd., Nicosia, Cyprus with single
signatory power, I have signed the Power of Attorney as aforesaid. After
adoption of the motion for reestablishment of the company Y.________ Ltd., a
request filed with the District Court of Nicosia, Cyprus on January 14th
2004, I shall again act as a director with single signatory power."
Unter diesen Erklärungen steht von Hand geschrieben: "Nicosia, Cyprus
02/02/04". Es folgt die Unterschrift von K.________.
Eine gleich lautende Erklärung ist der Vollmacht der Beschwerdeführerin 3
beigefügt.

Aus den Erklärungen ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 als Rechtspersönlichkeit nicht bestanden. Andernfalls hätte es insoweit
nichts wiederherzustellen gegeben. Auf die Erklärung von K.________ durfte
die Vorinstanz abstellen. Diese hat den Sachverhalt nicht im Sinne von Art.
105 Abs. 2 OG offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt. Bestanden die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Rechtspersönlichkeit nicht, waren sie
handlungsunfähig und konnten weder eine Vollmacht erteilen noch Rekurs
erheben. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf ihren
Rekurs nicht eingetreten ist.

2.4 Was die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dagegen vorbringen, ist
unbehelflich.

2.4.1 Sie machen geltend, die englische Fassung der Erklärungen sei falsch
ins Deutsche übersetzt worden.

Dies trifft nicht zu. In der englischen Fassung ist die Rede von "the motion
for reestablishment of the company", in der deutschen von "Antrag auf
Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit". Der englische Ausdruck
"reestablishment" bedeutet nicht nur "Wiederherstellung", sondern auch
"Neugründung" (Langenscheidts enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und
deutschen Sprache, 2. Band, 9. Aufl., Berlin 1989, S. 1151).
"Reestablishment" kann danach durchaus übersetzt werden mit
"Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit".

2.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bringen vor, sie seien nicht
endgültig liquidiert und gelöscht, sondern lediglich inaktiv gewesen, was
eine Reaktivierung erforderlich gemacht habe.

Der Einwand überzeugt nicht. Wären die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
lediglich geschäftlich inaktiv gewesen, wäre nicht einzusehen, weshalb zur
Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit ein Antrag bei einem Gericht
erforderlich gewesen sein sollte.

2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend machen, K.________ sei
der deutschen Sprache nicht mächtig, übergehen sie, dass K.________ nicht nur
die englische, sondern auch die deutsche Fassung der Erklärungen
unterschrieben hat. Es verhält sich also nicht so, dass sie lediglich die
englische Fassung unterschrieben hätte und dieser eine deutsche Übersetzung
angefügt gewesen wäre. Dies spricht dafür, dass sie deutsch versteht. Da, wie
gesagt, die deutsche und englische Fassung übereinstimmen, kommt dem aber
ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu.

2.4.4 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reichen dem Bundesgericht
verschiedene Unterlagen ein, mit denen sie belegen wollen, dass sie als
Rechtspersönlichkeit stets bestanden haben.

Ist - wie hier - Art. 105 Abs. 2 OG anwendbar, ist nach der Rechtsprechung
die Möglichkeit, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, stark
eingeschränkt. Zulässig sind diesfalls lediglich Beweise, welche das
kantonale Gericht von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren fehlende
Berücksichtigung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99).

Wie gesagt, durfte die Vorinstanz auf die Erklärungen von K.________
abstellen. Daraus ergab sich klar, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als
Rechtspersönlichkeit nicht bestanden. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass,
dazu weitere Nachforschungen anzustellen und die mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu
erheben. Deren Nichtberücksichtigung stellt keine Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen dar. Die Unterlagen sind deshalb als neue Beweismittel
unzulässig.

2.5 Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht eingetreten, ist nach dem Gesagten
unbegründet.

3.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 eingetreten und
hat ihn abgewiesen. Es handelt sich insoweit um die Verfügung der
letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird. Der vorinstanzliche Entscheid ist gemäss Art. 80f Abs. 1
IRSG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

Die Beschwerdeführerin 1 ist als Kontoinhaberin persönlich und direkt von der
Rechtshilfemassnahme betroffen und zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt (S. 5 f.), die Schlussverfügung der
Bezirksanwaltschaft sei ungenügend begründet.

4.2 Die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; im Bereich der
Rechtshilfe in Strafsachen überdies aus Art. 80d IRSG. Danach erlässt die
ausführende Behörde eine begründete Verfügung über die Gewährung und den
Umfang der Rechtshilfe, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise
erledigt erachtet.

Die Begründungspflicht soll es dem Betroffenen erlauben, die Gründe zu
erfassen, auf die sich der Entscheid stützt, und diesen sachgerecht
anzufechten; der Beschwerdeinstanz die Prüfung des Entscheids. Die Behörde
muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, auf welche sie ihren Entscheid
stützt. Sie muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2
S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; Urteil 1.A.250/1998 vom 25. Juni 1999,
publ. in: Rep. 1999 S. 122 f., E. 2, mit Hinweisen).

Ein allfälliger Begründungsmangel ist im Beschwerdeverfahren heilbar (BGE 117
Ib 64 E. 4 S. 86/87; Urteil 1A.250/1998 vom 25. Juni 1999, publ. in: Rep.
1999 S. 122 f., E. 2., Zimmermann, a.a.O., S. 320   N. 273-1).

4.3 Die Bezirksanwaltschaft schildert in der Schlussverfügung (act. 26)
zunächst den Gang des Rechtshilfeverfahrens. Sie kommt sodann zum Schluss,
die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe seien gegeben. Dabei
führt sie zunächst die rechtlichen Grundlagen an, auf die sie ihren Entscheid
stützt. Sie erwägt anschliessend, der Sachverhalt nach dem
Rechtshilfeersuchen falle unter den Tatbestand des Betrugs, eventuell der
Veruntreuung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung. Sie nimmt an, die Konten, um
die es geht, stünden offensichtlich mit der in der Slowakischen Republik
geführten Strafuntersuchung in Zusammenhang. Die Bezirksanwaltschaft
bezeichnet sodann im Einzelnen die Unterlagen, welche an die ersuchende
Behörde herausgegeben werden.

Die Bezirksanwaltschaft hat sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränkt. Dies ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung
nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin 1 war, wie der Rekurs an die
Vorinstanz zeigt, in der Lage, die Schlussverfügung sachgerecht anzufechten.
Die Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.

Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde dies nicht zur Gutheissung der
Beschwerde im vorliegenden Punkt führen, da ein Begründungsmangel im
Rekursverfahren geheilt worden wäre.

4.4 Die Beschwerde ist danach insoweit unbegründet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt (S. 7 ff.) eine ungenügende
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen.

5.2 Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates
nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer
Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen.
Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar,
ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die
bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze
des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim
Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin
angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im
Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c, mit Hinweisen).

5.3
5.3.1Zum vornherein fehl geht die Beschwerdeführerin 1, soweit sie vorbringt,
es sei zu prüfen, ob sich aus der Sachverhaltsdarstellung des
Rechtshilfeersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den Vorwurf einer
Betrugshandlung im Sinne des slowakischen Strafgesetzbuches ergäben.

Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes
anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen
voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten
Staates strafbar ist. Selbst in der Beziehung mit Staaten, die mit der
Schweiz durch das Europäische Rechtshilfeübereinkommen verbunden sind, und
entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut des Vorbehaltes zu Art. 5 Abs. 1 lit.
a EUeR erwecken könnte, beschränkt sich die Schweizer Behörde auf die Prüfung
der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat
verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie
nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94, mit Hinweisen; vgl. auch BGE
124 II 184 E. 4b). Davon wird nur abgewichen, wenn sich aus dem Ersuchen klar
ergibt, dass die verfolgten Taten im ersuchenden Staat offensichtlich nicht
strafbar sind, und deshalb das Ersuchen als missbräuchlich erscheint
(Zimmermann, a.a.O., S. 395 f. N. 349).

Der im vorliegenden Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt ist nach dem
Recht der Slowakischen Republik nicht offensichtlich straflos. Das Ersuchen
ist nicht missbräuchlich. Weitere Ausführungen zum slowakischen Recht
erübrigen sich damit.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in verschiedener Hinsicht falsch
wiedergegeben und damit die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung
abgeschwächt.

Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz zitiert auf S. 16 f. (E. 6c) BGE
110 Ib 173 E. 4d im Wesentlichen wörtlich. Zutreffend legt sie sodann (S. 17
E. 6d) die Rechtsprechung zur Bindung der schweizerischen Behörde an die
Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen dar. Kein Fehlzitat
stellt es ausserdem dar, soweit die Vorinstanz (S. 19 1. Absatz am Schluss)
auf BGE 121 II 241 E. 3a verweist.

5.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Vorinstanz führe (S. 21) zu
Unrecht aus, die ersuchende Behörde habe "anders als beim Abgabebetrug" nicht
hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen des Straftatbestandes
darzulegen. Diese Aussage widerspreche der Praxis des Bundesgerichtes, wonach
sich für alle rechtshilfefähigen Delikte aus der Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente ergeben müssten.

Beim Tatbestand des Abgabebetruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt
des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Es müssen insoweit
hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen
Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende
Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich
behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer
Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe
gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, im
Ersuchen die Umstände darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass der
Beschuldigte arglistig gehandelt hat. In Betracht kommen insoweit z.B.
Zeugenaussagen oder Urkunden, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen
wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht als völlig
haltlos erscheinen (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.; 116 Ib 96 E. 4c S. 103;
115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78; 114 Ib 56 E. 3b S. 59 f., mit Hinweisen).

Diese erhöhten Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gelten bei anderen
Straftaten nicht (Zimmermann, a.a.O., S. 172 f. N. 165, insb. Fn. 519). Der
von der Beschwerdeführerin 1 kritisierte Satz im vorinstanzlichen Urteil (S.
21) ist somit nicht falsch.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, hinsichtlich des
Schadenseintritts der P.________ AG sei die Sachverhaltsdarstellung im
Ersuchen offensichtlich falsch und widersprüchlich. Bereits Ende 2002 hätten
die zuständigen Organe aus Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der
ermittelnden Behörde in der Slowakei mitgeteilt, dass die P.________ AG nicht
geschädigt worden sei.

Nach dem Rechtshilfeersuchen hat die P.________ AG für nicht erbrachte
Dienstleistungen Zahlungen von rund 62 Millionen slowakischen Kronen
geleistet und in diesem Betrag einen Schaden erlitten.

Die erwähnten Mitteilungen, wonach die P.________ AG nicht geschädigt worden
sei, sind nicht geeignet, den im Rechtshilfeersuchen geschilderten
Sachverhalt als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Gefälligkeitsaussagen handelt,
die bezweckten, die nach dem Ersuchen bisher unbekannte Person aus dem
Management der P.________ AG, welche die fiktiven Verträge erstellt haben
soll, zu schützen. Wie gesagt, sind im Rechtshilfeverfahren keine Beweise zu
erheben. Die Mitteilungen werden im slowakischen Strafverfahren zu würdigen
sein.

5.3.5 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, das Ersuchen sei offensichtlich
widersprüchlich, da zuerst behauptet werde, angebliche Vermittler hätten
aufgrund von fiktiven Verträgen rund 62 Millionen slowakische Kronen
erhalten, um anschliessend festzuhalten, diese Vermittler hätten über die
Existenz solcher Verträge nichts gewusst und hätten auch keine finanziellen
Mittel von der P.________ AG erhalten.

Wie dargelegt, kann nach der Rechtsprechung von den Behörden des ersuchenden
Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt im
Rechtshilfeersuchen lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Die
ersuchte Behörde ist an den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt
nur dann nicht gebunden, wenn dieser durch offensichtliche Widersprüche
sofort entkräftet wird.

Ein derartiger Widerspruch liegt hier nicht vor. Im Ersuchen wird gesagt,
einige Vermittler hätten von den Verträgen nichts gewusst; sie hätten nie
solche Verträge unterzeichnet und keine finanziellen Mittel von der
P.________ AG erhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen
"einigen Vermittlern" nicht zwingend um die Beschwerdeführerinnen handeln
muss, da nach dem Ersuchen weitere Vermittler bestanden. Wie die Vorinstanz
(S. 17/18) zutreffend erwägt, ist es denkbar, dass einige Vermittler von den
Zahlungen nichts wussten, da Begünstigter aus ihren Konten ein Dritter sein
konnte. So verhält es sich offenbar hier. Wie sich aus dem angefochtenen
Urteil (S. 9 ff.) ergibt, war wirtschaftlich Berechtigter an den Konten der
Beschwerdeführerinnen S.________. Dieser war weder Direktor der
Beschwerdeführerinnen noch führte er deren Sekretariat. Dies bestätigen die
Beschwerdebeilagen (3, 6, 10). Damit kann es sein, dass die Organe der
Beschwerdeführerinnen keine Kenntnis von den Zahlungen erhielten, da
Bankkorrespondenzen insoweit nicht zwingend geführt worden sein mussten. Dass
"einige Vermittler" von den Verträgen nichts wussten und solche nicht
unterzeichneten, ist sodann deshalb möglich, weil es sich nach dem Ersuchen
um fiktive Verträge handelte, die ein Unbekannter aus dem Management der
P.________ AG ausgearbeitet hat. Es musste in den Verträgen also nicht
zwingend ein Organ der Vermittler unterzeichnet haben. Denkbar ist
insbesondere, dass Unterschriften gefälscht worden sind. Dafür enthalten die
Akten Anhaltspunkte. So stimmt die Unterschrift von K.________ im Vertrag vom
23. Januar 1997 zwischen der P.________ AG und der Beschwerdeführerin 2
(Rechtshilfeakten act. 6) nicht überein mit jener in den Anwaltsvollmachten
der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (vorinstanzliche Akten act. 2 und 3). Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, ist aber nicht im Rechtshilfeverfahren zu
klären, sondern im slowakischen Strafverfahren.

5.3.6 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Sachdarstellung im Ersuchen
sei auch insoweit offensichtlich falsch und widersprüchlich, als einerseits
von fiktiven Verträgen gesprochen werde und anderseits davon, diese seien vom
Vorstand und von der Geschäftsleitung der P.________ AG genehmigt worden.

Das Vorbringen ist unbegründet. Es ist ohne weiteres möglich, dem Vorstand
und der Geschäftsleitung fiktive Verträge vorzulegen (und sie damit in die
Irre zu führen).

5.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin 1 (S. 11 f.) ausführt, die
Dienstleistungsverträge seien erfüllt und dabei alles rechtmässig abgewickelt
worden, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus als das
Rechtshilfeersuchen. Darauf ist nicht einzutreten. Die ersuchte Behörde ist
hier an das Ersuchen gebunden, da es nach dem Gesagten keine offensichtlichen
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche aufweist.

6.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die wahren Beweggründe des
ersuchenden Staates seien fiskalischer Natur, weshalb dem Ersuchen keine
Folge geleistet werden dürfe.

Der Einwand ist unbehelflich. Die Bezirksanwaltschaft hat in der
Schlussverfügung (Ziff. 3) ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt erklärt.
Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte
Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für
ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet
ist. Aufgrund der Vermutung der Vertragstreue ist davon auszugehen, dass die
Slowakische Republik den Spezialitätsvorbehalt beachten wird (BGE 110 Ib 392
E. 5b S. 395; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; Zimmermann, a.a.O. S. 525).

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 12 ff.) geltend, es fehle an der
beidseitigen Strafbarkeit.

7.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 dabei erneut vorbringt, es sei auch die
Strafbarkeit nach slowakischem Recht zu prüfen, ist die Beschwerde
unbegründet. Es kann auf das oben (E. 5.3.1) Gesagte verwiesen werden.

7.3 Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen
geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche
rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben
Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen
bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten
darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben
(BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen).

7.4 Die Vorinstanz kommt (S. 21) zum Schluss, der im Rechtshilfeersuchen
dargelegte Sachverhalt falle unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146
StGB. Sie fügt hinzu, je nach Stellung des Beschuldigten im Betrieb der
P.________ AG kämen nebst Betrug die Tatbestände der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) in
Frage.

Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, derartige Mutmassungen über das
Vorliegen weiterer Tatbestände nebst jenem des Betrugs seien unzulässig.

Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den
Tatbeständen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung waren
nicht unzulässig. Sie waren allerdings entbehrlich, da es für die
Strafbarkeit nach schweizerischem Recht genügt, wenn der Sachverhalt im
Rechtshilfeersuchen einen einzigen Straftatbestand erfüllt.

7.5 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 14) geltend, neu dazugekommen sei im
angefochtenen Beschluss der Tatbestand der Urkundenfälschung, welcher kurz in
einem Nebensatz erwähnt werde. Dies sei unzulässig.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Es ist nicht einzusehen,
weshalb es unzulässig sein soll, wenn sich die Vorinstanz (S. 21) zum
Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) äussert. Sie tut dies im
Zusammenhang mit dem Merkmal der Arglist beim Betrug. Was sie hierzu
ausführt, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Verwendung
von Urkunden sind besondere Machenschaften und damit Arglist regelmässig zu
bejahen (BGE 120 IV 122 E. 6a/bb S. 133/134; Urteil 6S.728/1996 vom 14. April
1997 E. 7b/aa, mit Hinweisen).

7.6 Die Beschwerdeführerin 1 bringt (S. 14 ff.) vor, die Prüfung der
Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasse nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit
Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des
schweizerischen Rechts. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei nur die
objektive Strafbarkeit zu prüfen, gehe fehl. Die Vorinstanz habe daher zu
Unrecht die Rügen in den Randziffern 9-12 des Rekurses, welche den
subjektiven Tatbestand betreffen, nicht geprüft. Hinsichtlich des behaupteten
Betruges werde im Ersuchen lediglich von einer Schädigung der P.________ AG
in Höhe von 62 Millionen slowakischen Kronen gesprochen. Inwiefern sämtliche
objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt seien, sei nicht
erkennbar. Zum subjektiven Tatbestand könne dem Ersuchen nichts entnommen
werden.

Die Vorinstanz legt (S. 21 oben) dar, es sei nur die objektive Strafbarkeit
nach schweizerischem Recht zu prüfen. Dies trifft, wie die Beschwerdeführerin
1 zu Recht geltend macht, nicht zu. Nach der Rechtsprechung schliesst die
Prüfung gemäss Landesrecht auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale ein, mit
Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des
schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11 b/bb S. 594, bestätigt in BGE
117 Ib 64 E. 5c S. 90; Zimmermann, a.a.O., S. 398 f. N. 353, insb. Fn. 218).

Die Vorinstanz hätte somit die entsprechenden Vorbringen im Rekurs zum
subjektiven Tatbestand prüfen müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie
den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör verletzt. Dies
führt jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren kann im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt werden (BGE 124 II 132 E. 2d S.
138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen). Eine Heilung ist hier zu
bejahen, weil die Beschwerdeführerin 1 in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sämtliche Einwände zum subjektiven Tatbestand erneut vorbringen konnte und
sich das Bundesgericht dazu mit freier Kognition äussern kann.

Nach dem Rechtshilfeersuchen hat eine bis jetzt nicht festgestellte Person
aus dem Management der P.________ AG fiktive Vermittlungsverträge
ausgearbeitet. Diese wurden zur Unterzeichnung an die P.________ AG
abgeschickt. Dort wurden sie nach dem Vorschlag eines nicht festgestellten
Vorstandsmitgliedes zur Unterzeichnung genehmigt und vom Generaldirektor und
einem stellvertretenden Direktor unterschrieben. Die Provisionen wurden
später gemäss den fiktiven Verträgen auf Konten der Vermittler bei
ausländischen Banken überwiesen, obwohl die Vermittler keine Dienstleistungen
erbracht hatten. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass dieser
Sachverhalt unter den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB fällt. Der
Generaldirektor und der stellvertretende Direktor wurden durch die fiktiven
Verträge in die Irre geführt. Da mit den Verträgen Urkunden verwendet wurden,
war die Täuschung - wie gesagt - arglistig. Aufgrund der Täuschung kam es zu
einer Vermögensdisposition, indem rund 62 Millionen slowakische Kronen auf
ausländische Bankkonten überwiesen wurden. Da nach dem Ersuchen die
Vermittler keine Dienstleistungen erbrachten, erlitt die P.________ AG einen
Schaden im Umfang des überwiesenen Betrages. Zwar ist einzuräumen, dass sich
das Ersuchen nicht ausdrücklich zu den subjektiven Tatbestandselementen
äussert. Dies führt jedoch nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe. Ein
Ersuchen ist nach dem Sinn auszulegen, der ihm vernünftigerweise beizulegen
ist. Ein strenger Formalismus ist insoweit abzulehnen (Zimmermann, a.a.O., S.
172 N. 165). Aufgrund des Sinns, der dem Ersuchen vernünftigerweise zukommt,
ist offensichtlich, dass hier Machenschaften geschildert werden, die darauf
abzielten, aus der P.________ AG unrechtmässig Geld abzuzweigen. Derartige
Machenschaften werden nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich begangen. Da kein
Grund dafür bestand, hohe Beträge für nicht erbrachte Leistungen auf
ausländische Konten zu überweisen, liegt auch auf der Hand, dass es dem Täter
darum ging, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der
Tatbestand des Betruges ist damit in objektiver wie subjektiver Hinsicht
erfüllt.

8.
8.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 17) geltend, die Vorinstanz verneine
die Anwendung des Alibibeweises gemäss Art. 53 IRSG bei der "kleinen
Rechtshilfe" zu Unrecht. Die mit dem Rekurs eingereichten Unterlagen bildeten
den schlüssigen Beweis, dass der P.________ AG kein Schaden entstanden sei.
Erkläre die angebliche Geschädigte mehrmals über einen längeren Zeitraum in
verschiedenen von sämtlichen Organen auf Geschäftsleitungs- und
Verwaltungsratsebene unterzeichneten Dokumenten, dass sie durch die Zahlungen
keinen Schaden erlitten habe, so stelle das einen offensichtlichen Beweis
dar, der den Verdacht der Vermögensschädigung sofort widerlege.

8.2 Art. 53 IRSG sieht den Alibibeweis vor. Dieser kann nur mit dem Nachweis
geführt werden, der Verfolgte sei zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am
Tatort gewesen. Der Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu
erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu
verhindern vermag. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis
Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, so ist
das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282, mit
Hinweisen). Zweifel sind insbesondere angebracht bei Zeugenaussagen von
Personen, die dem Verfolgten nahe stehen (Zimmermann, a.a.O., S. 475).

Art. 53 IRSG ist im zweiten Teil des Rechtshilfegesetzes (Art. 32 ff.)
enthalten, der die Auslieferung regelt. Ob der Alibibeweis auch bei der
"anderen Rechtshilfe" nach dem dritten Teil des Rechtshilfegesetzes (Art. 63
ff.) zulässig sei, ist im Schrifttum umstritten (dagegen: Zimmermann, a.a.O.,
S. 476; dafür: Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, S. 160 N. 242). Die Frage kann hier offen bleiben.
Denn wäre der Alibibeweis auch bei der "anderen Rechtshilfe" statthaft, so
wäre er hier jedenfalls nicht erbracht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 bilden die im Rekurs
eingereichten Unterlagen nicht den schlüssigen und eindeutigen Beweis dafür,
dass die P.________ AG keinen Schaden erlitten hat. Die Beschwerdeführerin 1
beruft sich insoweit offenbar auf Rekursbeilagen 4, 5, 9 und 10. Aus den
Rekursbeilagen 4, 5 und 9 ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang schon
deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1, weil diese Unterlagen
keine Unterschrift tragen. Bei Rekursbeilage 10 handelt es sich immerhin um
die Kopie eines unterschriebenen Schriftstücks. Soweit darin die Direktion
und das Management der P.________ AG erklären, diese sei nicht Opfer eines
Betruges und nicht geschädigt worden, ist darin jedoch ebenfalls kein klarer
Beweis zu erblicken. Es kann, wie gesagt, nicht ausgeschlossen werden, dass
es sich dabei um eine Gefälligkeitsaussage handelt, die bezweckt, den
Beschuldigten, der nach dem Ersuchen ebenfalls dem Management der P.________
AG angehört, zu schützen.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

9.
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich (S. 17 f.) gegen den Umfang der
Rechtshilfegewährung; der ersuchenden Behörde dürften keine Unterlagen
herausgegeben werden, die über den Zeitraum von 1995 bis 1997 hinausgehen.
Soweit geltend gemacht wird, Unterlagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
dürften nicht herausgegeben werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
da die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Sache zur Beschwerde nicht befugt
sind (oben E. 2).

Die Beschwerdeführerin 1 bringt lediglich vor, sie betreffende Unterlagen
dürften nur für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1996 gemäss
Eintretensverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 4. November 2003 (Dispositiv
Ziffer 3) herausgegeben werden. Damit genügt die Beschwerdeführerin 1 ihrer
Substantiierungspflicht nicht. Sie hätte jene Unterlagen, die ihrer Ansicht
nach nicht herausgegeben werden dürfen, einzeln bezeichnen und für jedes
dieser Schriftstücke darlegen müssen, weshalb es nicht herausgegeben werden
darf (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.; Zimmermann, a.a.O., S. 516 N. 478). Es
ist nicht Sache des Bundesgerichtes, die Akten danach durchzusehen, welches
Schriftstück aus welchem Grund gegebenenfalls nicht an die ersuchende Behörde
herauszugeben sei.

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bezirksanwaltschaft IV für
den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion
internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: