Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.18/2004
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1A.18/2004
1P.54/2004 /ggs

Urteil vom 15. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________ und D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Laki,

gegen

Orange Communications SA, Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Zug, 6301 Zug, vertreten durch die Baudirektion des
Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug,

weiterer Verfahrensbeteiligter:
Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil.

Baubewilligung (Mobilfunkantenne),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.18/2004) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.54/2004) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. November 2003.
Sachverhalt:

A.
Die Orange Communications SA, reichte am 8. Februar 2002 ein Gesuch für den
Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Bahnhofs in Walchwil ein. Die
Antennenanlage umfasst drei Masten für die GSM/UMTS-Mobilfunktechnik sowie
für den Richtfunk. Während der öffentlichen Auflage gingen insgesamt 41
Einsprachen von Einzelpersonen und Personengruppen ein. Am 13. Mai 2002
verweigerte der Gemeinderat Walchwil in Gutheissung der Einsprachen die
Baubewilligung. Er berief sich hierbei vor allem auf die Standortbeurteilung
des kantonalen Amtes für Umweltschutz und den Bebauungsplan für das
Bahnhofareal.

B.
Gegen den ablehnenden Entscheid des Gemeinderats Walchwil erhob die Orange
Communications SA am 3. Juni 2002 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.
Dieser hiess, nachdem die Baudirektion einen Augenschein durchgeführt hatte,
die Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2003 gut, hob den angefochtenen
Entscheid auf und wies den Gemeinderat Walchwil an, die Baubewilligung für
die Mobilfunkantennenanlage im Sinne der Erwägungen und insbesondere mit der
Auflage zu erteilen, dass bei der Abnahme eine Kontrollmessung erfolgen
müsse.

C.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhoben A.________, B.________ sowie
C.________ und D.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. November 2003 abwies.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führen die unterlegenen Parteien
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
seien das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheid des Regierungsrats
aufzuheben und der Bauabschlag der Gemeinde Walchwil zu bestätigen.

E.
Die Orange Communications SA und das Verwaltungsgericht beantragen die
Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat
schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Der Gemeinderat Walchwil hat sich
weder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch zur staatsrechtlichen Beschwerde
vernehmen lassen.

F.
Nach Auffassung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) wirft die Beschwerde
aus Sicht des Bundesrechts keine grundsätzlichen planerischen oder
raumplanungsrechtlichen Fragen auf, welche eine Stellungnahme als notwendig
erscheinen liessen.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet, weil in der Beschwerde in erster Linie Fragen des
Fernmelderechts und nicht des Umweltschutzrechts aufgeworfen würden.

Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) hält die Rügen der Beschwerdeführer, wonach die streitbetroffene
Anlage für konzessionswidrige Dienste benutzt werden solle, für
offensichtlich unbegründet. Es hält fest, dass Mobilfunkdienste gemäss der
geltenden GSM- und UMTS-Konzessionen flächendeckend sowohl innerhalb als auch
ausserhalb von Gebäuden angeboten werden dürfen und die Konzessionärinnen bei
der konkreten Ausgestaltung ihres Angebots über weitgehende Freiheiten
verfügen.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der
Bundesämter Stellung zu nehmen.

G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 legte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts, der sich teilweise auf Bundesverwaltungsrecht -
namentlich auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) - und teilweise auf
kantonales Baurecht stützt. Gegen solche gemischtrechtlichen Verfügungen
steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen, soweit die
Verletzung von Bundesrecht in Frage steht (BGE 121 II 72 E. 1b S. 75 mit
Hinweisen).

Die Beschwerdeführer wohnen innerhalb eines Perimeters, in dem die Strahlung
der geplanten Anlage mehr als 10% des Anlagegrenzwerts betragen kann, und
sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (BGE 128 II 168 E.
2.3 S. 171).

Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
grundsätzlich einzutreten.

2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, das
Verwaltungsgericht habe willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen
Gehörs die Sonderbauvorschriften der Gemeinde Walchwil für das Gebiet "Areal
SBB" nicht angewendet. Diese Rüge betrifft selbständiges kantonales Recht,
das keinen engen Zusammenhang mit den zu prüfenden Fragen des
Bundesverwaltungsrechts aufweist. Sie ist daher im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln (BGE 121 II 72 E. 1b S. 75 mit
Hinweisen).

Nach der Praxis zu Art. 88 OG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke
befugt, die Erteilung einer Baubewilligung als willkürlich anzufechten, wenn
sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den
Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der
Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie darlegen, dass sie sich im
Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten
widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 118 Ia 112 E.
2a S. 116, 232 E. 1a S. 234; bestätigt in Entscheid 1P.123/2000 vom 9. Juni
2000 E. 2a, publ. in ZBl 102/2001 S. 444).
Ziff. 3 der Sonderbauvorschriften bestimmt, dass die Bauhöhe auf das
hangseitige Gebiet und auf freie Sichtbereiche vom Bahnhofplatz auf den See
Rücksicht zu nehmen habe. Diese Bestimmung dient zwar in erster Linie
ästhetischen und damit öffentlichen Interessen (vgl. BGE 118 Ia 232 E. 1b S.
235 mit Hinweisen). Zugleich beschränkt sie jedoch die Bauhöhe und damit das
Mass der zulässigen Ausnützung des Grundstücks. Derartigen Bestimmungen kommt
nach der Rechtsprechung auch nachbarschützende Wirkung zu (BGE 118 Ia 232 E.
1b S. 235; 117 Ia 18 E. 3b S. 20; 113 Ia 468 E. 1b S. 470). Die Legitimation
der Beschwerdeführer ist daher zu bejahen.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit - vorbehältlich genügend
begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - einzutreten.

3.
Gegenstand der Baubewilligung ist eine neu zu errichtende Mobilfunkanlage mit
GSM/UMTS Dualband-Antennen im Frequenzband 1800 MHz und 2140 MHz. Es handelt
sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV.
Die von dieser Anlage allein erzeugte Strahlung darf an Orten mit
empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 6 V/m nicht übersteigen (Art. 4
NISV i.V.m. Anh. 1 Ziff. 64 lit. b NISV). Zudem muss an allen Orten, an denen
sich Menschen aufhalten können, der Immissionsgrenzwert eingehalten werden
(Art. 5 und 13 i.V.m. Anh. 2 Ziff. 11 NISV). Wie bereits der Regierungsrat in
seinem Entscheid festgehalten und das Verwaltungsgericht ausführlich
dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 5), hält die geplante Anlage diese
Grenzwerte ein. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

4.
Die Beschwerdeführer machen vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht hätte
eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer auf körperliche
und geistige Unversehrtheit und Unterlassung unnötiger Immissionen und den
rein geschäftlichen und finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin
vornehmen und als Ergebnis dieser Interessenabwägung den Bauabschlag erteilen
müssen. Hierfür berufen sie sich auf Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).
Diese Bestimmung sieht eine Interessenabwägung jedoch nur in den Fällen vor,
in denen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zustehen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
nicht erfüllt:

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enthalten die Anlagegrenzwerte
der NISV eine abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
(vgl. BGE 126 II 399 E. 3c S. 403 f.; ebenso Urteil des Bundesgerichts
1A.264/2000 vom 24. September 2002, E. 7.1). Die rechtsanwendenden Behörden
können somit nicht im Einzelfall eine noch weitergehende Begrenzung
verlangen.

Auch raumplanungsrechtlich besteht kein Raum für eine Interessenabwägung,
wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Anlage innerhalb der Bauzone
handelt. In diesem Fall müssen die Baubehörde und die Gerichte prüfen, ob die
geplante Anlage zonenkonform ist und alle Bauvorschriften des kantonalen
Rechts und des Bundesrechts erfüllt. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich
ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.

Insofern war das Verwaltungsgericht weder verpflichtet noch berechtigt, die
Erteilung der Baubewilligung von einer Interessenabwägung abhängig zu machen.

5.
Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die Beschwerdegegnerin verfüge
nicht über eine Konzession für den Betrieb der geplanten Mobilfunkanlage:
Diese solle nach Angaben der Beschwerdegegnerin eine genügende
"Indoor"-Abdeckung im Siedlungsgebiet Walchwil gewährleisten. Der
Anschlusspunkt für die mit der streitbetroffenen Mobilfunkantennenanlage
vorgesehenen Dienste befinde sich also - gleich wie die Dienste der
Grundversorgung im Sinne von Art. 20 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über
Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) - im Innern der Wohn- und Geschäftsräume
der Teilnehmer. Damit erwiesen sich die angestrebten Dienste als
Festnetzdienstleistungen, die das Angebot der Konzessionärin der
Grundversorgung konkurrenzierten. Da aber gemäss Ziff. 3.1 Satz 2 der GSM-
und UMTS-Konzessionen (drahtlose) Festnetzdienste nur im Rahmen der Kapazität
erbracht werden dürften, sei eine Erweiterung der Kapazität für die
Erbringung von Festnetzdiensten von der Konzession der Beschwerdegegnerin
nicht umfasst.

5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR
784.10) benötigt eine Konzession, wer einen Fernmeldedienst erbringt und
dabei erhebliche Teile der für die Übertragung benutzten Fernmeldeanlagen
unabhängig betreibt. Die Beschwerdegegnerin verfügt über eine Konzession für
die Erbringung von Fernmeldediensten über ein digitales zellulares
Mobilfunknetz auf der Basis des GSM- bzw. des UMTS-Standards.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), über
die Einhaltung der Fernmeldekonzessionen zu wachen (Art. 58 Abs. 1 FMG).
Stellt das Bundesamt eine Verletzung der Konzession fest, so kann es der
Eidgenössischen Kommunikationskommission die in Art. 58 Abs. 2 FMG
aufgezählten Massnahmen beantragen. Diese reichen von der Aufforderung, den
Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit sich die Verletzung nicht
wiederholt (Art. 58 Abs. 2 lit. a FMG), bis zum Entzug der Konzession (Art.
58 Abs. 2 lit. d FMG).

Fraglich ist, ob auch im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise zu prüfen
ist, ob der Betrieb der zu bewilligenden Anlage von der Konzession gedeckt
wird oder diese verletzt.

5.2 Die Beschwerdeführer bejahen dies unter Berufung auf Art. 22 Abs. 3 und
Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR
700).

Art. 22 Abs. 3 RPG behält lediglich die "übrigen Voraussetzungen des
Bundesrechts und des kantonalen Rechts" vor, enthält also keine eigenständige
Regelung. Er setzt vielmehr voraus, dass die fragliche Regelung des Bundes-
oder des kantonalen Rechts auf das Bauvorhaben anwendbar ist und deshalb in
der Baubewilligung umgesetzt werden muss. Dies ist der Fall, wenn
Spezialgesetze Bauvorschriften enthalten, beispielsweise zum Standort, zur
Bauweise oder zur Ausrüstung bestimmter Bauten und Anlagen, deren Einhaltung
im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist (vgl. die - nicht abschliessende -
Übersicht bei Alexander Ruch, RPG-Kommentar, Art. 22 Rz 87 - 108). Verlangt
die Spezialgesetzgebung dagegen bei der Errichtung oder Änderung einer Anlage
eine gesonderte Bewilligung durch eine andere Behörde als die Baubehörde, so
muss deren Entscheid mit demjenigen der Baubehörde koordiniert werden (Art.
25a RPG).

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass die zu
bewilligende Anlage - die Mobilfunkbasisstation - bauliche Vorschriften des
Fernmelderechts oder der Konzession verletze, sondern rügen, dass der
vorgesehene Betrieb der Anlage, d.h. die von der Beschwerdegegnerin
angebotenen Fernmeldedienste, nicht mehr von der Konzession der
Beschwerdegegnerin gedeckt sei. Es handelt sich damit nicht um eine
Bauvorschrift, die gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG im Baubewilligungsverfahren zu
prüfen wäre.
Das Fernmelderecht verlangt auch keine Verfügung oder Stellungnahme der
zuständigen Behörden - des BAKOM oder der Kommission - bei der Errichtung
oder Änderung einer fernmeldetechnischen Anlage. Die GSM- und
UMTS-Konzessionen werden nicht für einzelne Anlagen erteilt, sondern
berechtigen die Konzessionärin, während der Geltungsdauer der Konzession die
genannten Fernmeldedienste mit den dafür erforderlichen Anlagen landesweit zu
erbringen. Insofern ist Art. 25a Abs. 1 RPG von seinem Wortlaut her nicht
einschlägig.

5.3 Zu prüfen ist noch, ob eine Koordination der Baubewilligung mit der
fernmelderechtlichen Konzession materiellrechtlich geboten ist. Nach
gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 400 E. 5 S.
409 f. mit Hinweisen) muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h.
inhaltlich abgestimmt, erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts
verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen
diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht
getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Diese
Koordinationspflicht ergibt sich in erster Linie aus den materiellen
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die eine koordinierte Rechtsanwendung
entweder ausdrücklich vorschreiben oder voraussetzen, weil sie eine
umfassende, den jeweiligen Fachbereich überschreitende, Interessenabwägung
gebieten.

Dies ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren nicht der Fall:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung, wenn
die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, in der sie vorgesehen ist,
und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und
der NISV erfüllt. Eine Prüfung der Standortgebundenheit und eine umfassende
Interessenabwägung finden nicht statt (vgl. oben, E. 2). Die Baubewilligung
kann auch nicht vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden
(Entscheid 1A.264/2000 vom 24. September 2002 E. 9.4, publ. in URP 2002 S.
769; Entscheid 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 3.1). Sollten sich deshalb
gewisse, von der Beschwerdegegnerin angebotenen Fernmeldedienste als
konzessionswidrig erweisen und eine entsprechende Unterlassungsverfügung der
Kommunikationskommission ergehen, dürfte die Anlage für andere
konzessionskonforme Mobilfunkdienste weiter genutzt werden. Die
Konzessionswidrigkeit würde sich also nicht auf die Rechtmässigkeit der
Anlage und deren Weiterbestehen auswirken (so schon Entscheid 1A.136/2003 vom
4. November 2004 E. 4.3).
5.4 Haben die aufgeworfenen konzessionsrechtlichen Fragen daher keinen
Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Baubewiligung, sind sie im
Baubewilligungsverfahren - und damit auch im vorliegenden, die Baubewilligung
betreffenden, Rechtsmittelverfahren - unzulässig.

5.5 Soweit die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vorwerfen,
ist diese Rüge unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat sich mit der
konzessionsrechtlichen Rüge der Beschwerdeführer befasst (vgl. E. 4 S. 20);
weitere Ausführungen zu dieser Frage waren nach dem soeben Gesagten nicht
geboten.

6.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde, das
Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verletzt, weil es den von ihnen geltend gemachten Verstoss gegen Art. 3
der Sonderbauvorschriften weder geprüft noch gewürdigt habe. Nach dieser
Bestimmung habe die Bauhöhe im Gebiet "Areal SBB" auf das hangseitige Gebiet
und freie Sichtbereiche vom Bahnhofplatz auf den See Rücksicht zu nehmen.
Materiell sei die Nichtanwendung dieser Sonderbauvorschriften als Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu würdigen.

6.1 Das Verwaltungsgericht befasste sich in E. 2b (S. 14 ff.) ausführlich mit
der Zonenkonformität der geplanten Antennenanlage. Es ging davon aus, dass
eine Antennenanlage üblicher Grösse keinen selbständigen Gebäudecharakter
habe, d.h. nicht an die Vorschriften über Gebäudehöhe, Firsthöhe usw.
gebunden sei. Sie habe sich indessen an den Massstäben der Eingliederung
sowie des Denkmal- und des Ortsbildschutzes zu messen. Das Verwaltungsgericht
schloss sich der Meinung des Regierungsrats an, wonach bei dem kubischen
Bahnhofgebäude mit der angrenzenden Fahrleitung der SBB weder das
Verunstaltungsverbot noch das Eingliederungsgebot einen Verzicht auf die
Mobilfunkantenne verlangten. Die Liegenschaft liege nicht in einer
Ortsbildschutzzone, noch spreche sich der Bebauungsplan aus haltbaren Gründen
gegen den Bau einer Mobilfunkanlage auf dem fraglichen Dach aus. Das
Bahnhofgebäude entspreche auch mit einer gewöhnlichen Mobilfunkanlage von
rund 2.9 m Höhe mitsamt dem jeweils zugehörigen Container für die nötige
Infrastruktur den Vorgaben des Bebauungsplans sowie der Bauordnung Walchwil.
Die architektonische Einheit im Sinne des Bebauungsplanes werde durch diese
Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt. Daran könnten auch explizitere
Ästhetikvorschriften nichts ändern. Abschliessend hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass die umstrittene Mobilfunkanlage den
gemeindlichen und kantonalen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts
entspreche und den Sonderbauvorschriften bzw. dem Bebauungsplan für das
Gebiet "Areal SBB" nicht widerspreche.

Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Verwaltungsgericht das
Bauvorhaben auch unter dem Aspekt des Bebauungsplans und der dazugehörigen
Sonderbauvorschriften geprüft hat. Weil es davon ausging, dass die
Bestimmungen über die Gebäudehöhe für Mobilfunkantennen nicht verbindlich
seien, prüfte es jedoch die von Ziff. 3 der Sonderbauvorschriften gebotene
Rücksichtnahme auf die Umgebung im Rahmen seiner Erwägungen zur gebotenen
Eingliederung bzw. zur architektonischen Einheit i.S.d. Bebauungsplans. Dies
stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche
Nichtanwendung der besagten Sonderbauvorschriften dar.

6.2 Nicht weiter zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht die kommunalen
Bestimmungen willkürfrei angewandt hat. Hierfür hätten die Beschwerdeführer
anhand der angefochtenen Subsumtion des Verwaltungsgerichts aufzeigen müssen,
inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer habe
jedoch lediglich die Nichtberücksichtigung der Sonderbauvorschriften gerügt
und es unterlassen, sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts
auseinanderzusetzen.

7.
Nach dem Gesagten erweisen sich beide Beschwerden als unbegründet und sind
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 156 Abs.
1 und 7 OG).

7.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat die unterliegende Partei in der Regel der
obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen. Gestützt darauf beansprucht die Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung. Dabei weist sie auf die uneinheitliche Praxis des
Bundesgerichts hin, indem ihr u.a. im Urteil 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003
eine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, während in anderen Urteilen
die Voraussetzungen hierfür verneint worden seien.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich
nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn  sie durch einen
externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten
anfallen. Parteien, die sich - wie die Beschwerdegegnerin - durch ihren
Rechtsdienst vertreten lassen, wird daher regelmässig keine
Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Entscheid 1A.86/2003 vom 15. Dezember
2003 E. 6.2). Im Entscheid 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003 war die Orange
Communications SA im ersten Schriftenwechsel noch von einem externen
Rechtsanwalt vertreten, der erst später durch einen Organvertreter der Orange
substituiert wurde. Aus diesem Grund erhielt die Beschwerdegegnerin im
damaligen Verfahren ausnahmsweise eine Parteientschädigung.

Auch die Gegenpartei, die sich gegen den Bau einer Mobilfunkanlage wendet,
erhält im Obsiegensfall nur dann eine Parteientschädigung, wenn sie
anwaltlich vertreten ist. Insofern liegt keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung der Parteien vor.

Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall von Anfang an durch ihren
Rechtsdienst vertreten war, hat sie keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Gemeinderat
Walchwil, dem Bundesamt für Raumentwicklung, dem Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: