Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.187/2004
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1A.187/2004 /ggs

Urteil vom 21. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr.
Isabelle Romy,

gegen

Gemeinde Malix, 7074 Malix, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter-Curdin
Conrad,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Sanierungserleichterungen der Schiessanlage der Gemeinde Malix,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 25. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist seit 1974 Eigentümer eines Wohnhauses in der Gemeinde Malix,
welches sich ungefähr 200 m östlich, talwärts des Scheibenstandes der
gemeindeeigenen, öffentlich konzessionierten Schiessanlage befindet. Die
Schiessanlage ist im Jahre 1982 neu erstellt worden (300 m-Stand mit vier
Scheiben) und liegt oberhalb des Dorfkerns. Laut Schiessprogramm 2004 wird
sie an neun bis maximal 15 Schiesshalbtagen genutzt. Sie dient einerseits der
Erfüllung der ausserdienstlichen obligatorischen Schiesspflicht, andererseits
führt der lokale Schützenverein (mit 15-20 Mitgliedern) Schiessanlässe für
die Jungschützen und die aktiven Sportschützen des Vereins durch, wobei
jährlich insgesamt ca. 10'000 Schuss GP 90/11 abgefeuert werden.

B.
Nach Abklärungen zur Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften und
zur Ergreifung von Lärmschutzmassnahmen stellte das kantonale Amt für Natur
und Umwelt (ANU) der Gemeinde Malix am 25. Februar 2003 die Unterlagen zur
öffentlichen Auflage zu. Gegenstand der Untersuchungen war die allfällige
Gewährung von Sanierungserleichterungen an der besagten Schiessanlage.
Aufgelegt wurde namentlich das Protokoll der Messungen vom 3. Oktober 2001,
welche an vier Empfangspunkten vorgenommen worden waren. Geschossen wurde zu
diesem Zweck im aktuellen Zustand der Anlage wie auch mit zusätzlich
provisorisch installierten Lärmschutztunneln. Im ebenfalls aufgelegten
Bericht vom 10. Dezember 2001 erläuterte das ANU die Resultate und stellte
fest, die Schiessanlage sei nur bedingt zur Sanierung geeignet. Da in der
Umgebung des Empfangspunktes E2 der Alarmwert auch mit Lärmschutztunneln
nicht eingehalten werde, müsse noch genauer abgeklärt werden, ob auf den
Einbau von Tunneln aus wirtschaftlichen Gründen verzichtet werden könne.
Somit müsse vor dem Einbau der Tunnel ein Gesuch um Erleichterungen gemäss
Lärmschutzverordnung eingereicht werden, was Folgendes bedinge: die
Ausschöpfung sämtlicher technischer Möglichkeiten (hier sei nur der Einbau
von Lärmschutztunneln möglich), die Plafonierung des Schiessbetriebs auf dem
heutigen Niveau, den Nachweis, dass die Erleichterungen ohne Tunnel
verhältnismässig wären, sowie die Prüfung, ob die Veranstaltungen in anderen
Anlagen durchgeführt werden könnten.

Aufgrund verschiedener Reklamationen aus der Bevölkerung wurden weitere
Messungen vorgenommen. Das Messprotokoll vom 3. Juli 2002 mit Kommentar des
ANU vom 24. Februar 2003, der Bericht "Subjektive Beurteilung der Wirkung von
Lärmschutztunneln", die Grafik zur "Bestimmung der jährlichen Anzahl Schüsse
und Schiesshalbtage" sowie das Blatt "Gewährung von Erleichterungen nach Art.
14 LSV, öffentliche Auflage" wurden wiederum öffentlich aufgelegt. Zur
Gewährung von Sanierungserleichterungen verlangte das ANU vor allem die
Verwendung von Lärmschutztunneln und die Senkung des Schiessbetriebs auf das
Niveau einer Pegelkorrektur (PK) von K= -21 (statt -18.7).

C.
Gegen die geplante Gewährung von Sanierungserleichterungen erhob - nebst
weiteren Grundeigentümern - X.________ Einsprache. Er machte geltend, die
massgeblichen Lärmgrenzwerte würden im Bereich seines Wohnhauses massiv
überschritten, weshalb die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen klar ungenügend
seien. Weiter wurde bemängelt, dass die Gemeinde eine Standortverlegung des
Schiessbetriebs überhaupt nicht geprüft habe.

D.
Die Gemeinde wies beide eingegangenen Einsprachen ab. Eine Mitbenutzung der
Schiessanlage Rossboden in Chur sei als Alternative geprüft, aber als zu
teuer und generell als zu umständlich (unverhältnismässige
Betriebseinschränkungen, zu lange Anfahrtswege) verworfen worden. Zudem sei
der gesunde Schützenverein aus dem Dorfleben nicht mehr wegzudenken. Die
technischen Möglichkeiten zur Lärmeindämmung seien mit der Anschaffung der
Lärmschutztunnel (Mehrkosten Fr. 20'000.--) ausgeschöpft worden. Weitere
Vorkehrungen seien aus topographischen Gründen nicht realisierbar. Die
zusätzliche Reduktion der Pegelkorrektur auf K= -21 könne erzielt werden,
nachdem die Messungen des ANU schon im Vorjahr bloss noch einen Wert von K=
-20 ergeben hätten.

E.
Dagegen gelangten die Rekurrenten an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Dieses schützte den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 25.
Mai 2004.

Mit Eingabe vom 1. September 2004 erhebt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung
des Verwaltungsgerichtsurteils vom 25. Mai 2004 sowie des Gemeindebeschlusses
vom 4. Dezember 2003 und die Stilllegung der Schiessanlage Malix.
Eventualiter seien das Urteil des Verwaltungsgerichts und der
Gemeindebeschluss aufzuheben und Erleichterungen nur unter der Voraussetzung
zu gewähren, dass die geplanten Lärmschutztunnel eingebaut werden und der
Schiessbetrieb auf drei Schiesshalbtage reduziert wird, wobei ein
Sonntagsschiessverbot anzuordnen sei. Subeventualiter seien das Urteil des
Verwaltungsgerichts und der Gemeindebeschluss aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als vorsorgliche
Massnahme sei die Stilllegung des Schiessbetriebs, eventualiter eine
Reduktion des Betriebs auf drei Schiesshalbtage anzuordnen.

Mit Verfügung vom 10. November 2004 wies der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die prozessualen Anträge
ab.

Die Gemeinde Malix beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliesst unter
Verweis auf das angefochtene Urteil ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landwirtschaft (BUWAL) geht davon aus,
dass es sich bei der Schiessanlage Malix um eine Kleinanlage handle, weshalb
die Schiesshalbtage reduziert werden müssten. Ein Schiessverbot an Sonntagen
könnte nach Meinung des BUWAL in Betracht gezogen werden.

Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es lehnt eine Beschränkung des
Schiessbetriebes auf drei Schiesshalbtage ab, weil dies einer Stilllegung der
Anlage gleich käme und dem Interesse an der Landesverteidigung entgegenstehen
würde. Allenfalls könne die Anordnung eines Sonntagsschiessverbotes geprüft
werden.

In ihren abschliessenden Stellungnahmen halten die Parteien an ihren Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid stützt sich auf öffentliches Recht
des Bundes, nämlich auf Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), auf die Vorschriften
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), des
Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10), der Verordnung über das
Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung, SchV; SR
512.31) sowie auf die Bestimmungen der Verordnung über die Schiessanlagen für
das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung,
SchAV; SR 510.512). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer einer Liegenschaft, die sich rund
200 m talwärts des Scheibenstandes befindet, zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, selbst wenn er das Haus nicht
selber bewohnt (Art. 103 lit. a OG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach -
einzutreten.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Gemeindebeschluss vom 4.
Dezember 2003 sei aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten. Aufgrund des
Devolutiveffekts ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts an die Stelle
desjenigen der Gemeinde getreten; wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufgehoben, fällt auch der Gemeindebeschluss dahin. Letzterer ist damit nicht
mehr Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 113 Ib 257 E. 3 s. 265; 112 Ib 39 E. 1e
S. 44). Im Übrigen kann das vorinstanzliche Urteil nur insoweit angefochten
werden, als es den Beschwerdeführer beschwert.

2.
Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von
Bundesrecht mit Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine
richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Haus sei nicht der
Empfindlichkeitsstufe (ES) III zuzuteilen. Die Empfindlichkeitsstufen für das
"übrige Gemeindegebiet", in welchem sich seine Liegenschaft befindet, würden
weder durch das Zonenschema des kommunalen Baugesetzes noch durch den
Zonenplan verbindlich geregelt. Indes gehe aus dem Zonenplan hervor, dass
sich sein Grundstück in unmittelbarer Nähe zur Wohnzone W2 befinde, für
welche eine ES II mit einem Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) ausgewiesen
werde. Es sei daher naheliegend, diesen Immissionsgrenzwert auch für seine
Liegenschaft anzuwenden. Insofern habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch
festgestellt.

2.2 Bei der Frage, welcher Immissionsgrenzwert für das ausserhalb der Bauzone
gelegene Grundstück des Beschwerdeführers gelten soll, handelt es sich um
eine Rechtsfrage, nicht um eine Feststellung des Sachverhaltes. Insofern geht
der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 105 Abs.
2 OG fehl, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch erhoben habe.

Die kantonalen Instanzen stützten sich bei ihrem Entscheid auf die Annahmen
des ANU. Dabei ist unbestritten, dass das fragliche Grundstück ausserhalb der
Bauzone liegt und gemäss Zonenplan keiner Empfindlichkeitsstufe zugeteilt
wurde. Das ANU ging für das Haus des Beschwerdeführers von einem
Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) aus, wie er gemäss Anhang 7 LSV für die
Empfindlichkeitsstufe III gilt. Die Kritik an dieser Zuteilung ist - wie auch
das BUWAL in seiner Stellungnahme sinngemäss ausführt - unbegründet: Nach
Art. 43 Abs. 1 lit. a LSV gilt die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem
erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen, die Stufe II in
Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in
Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, und die Stufe III
in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in
Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (vgl. Urteil
1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 7.4). Somit ist diese Rüge des
Beschwerdeführers unbegründet.

3.
Der Sanierungsbedarf der Schiessanlage - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 USG und
Art. 13 ff. LSV - wird von den kantonalen Behörden nicht in Frage gestellt.
Umstritten ist indes der Umfang der gewährten Sanierungserleichterungen.

3.1 In erster Linie verlangt der Beschwerdeführer eine Stilllegung der Anlage
und eine Verlegung des Schiessbetriebs nach Chur, da selbst nach einer
allfälligen Sanierung mittels Schiesstunnel und der Herabsetzung der
Pegelkorrektur auf K= -21 die Immissionsgrenzwerte an mehreren Orten massiv,
am Empfangspunkt E2 sogar die Alarmwerte überschritten würden.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe keine weitergehenden
betrieblichen Massnahmen geprüft, namentlich keine Reduktion des
Schiessprogramms. Ohne weitergehende Einschränkungen des Schiessbetriebes
können nach seiner Auffassung keine Erleichterungen gewährt werden. Darunter
fällt aus seiner Sicht vorerst ein ausnahmsloses Sonntagsschiessverbot.
Darüber hinaus beantragt er die Reduktion des Betriebes auf drei
Schiesshalbtage.

3.2 Die betroffene Schiessanlage ist eine bestehende ortsfeste Anlage nach
Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die aufgrund der Messungen
wesentlich zur Überschreitung der in Anhang 7 Ziff. 2 LSV festgesetzten
Immissionsgrenzwerte beiträgt. Die Anlage ist demzufolge nach Art. 16 Abs. 1
USG und Art. 13 ff. LSV zu sanieren. Gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV müssen Anlagen
soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden. Im vorliegenden Fall ist den Messprotokollen des ANU zu entnehmen,
dass die Alarmwerte mit den vorgeschlagenen Massnahmen (Lärmschutztunnel,
Reduzierung des Schiessbetriebs auf das Niveau der Pegelkorrektur K= -21)
überall eingehalten werden. Indes werden die Immissionsgrenzwerte bei der
Liegenschaft des Beschwerdeführers (Empfangspunkt E3) dennoch um ca. 8 dB(A)
und beim Messpunkt E6 um         5-6 dB(A) überschritten.

Wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den vorgesehenen
Lärmschutzmassnahmen nicht erreicht, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen
gewähren, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen
oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV) oder soweit
überwiegende Interessen, namentlich der Gesamtverteidigung, der Sanierung
entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1   lit. b LSV). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesverteidigung
dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der
Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die
Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des
Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das
Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig
erschweren. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher Überschreitungen
der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Gewährung
entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die
obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S.
467 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 1A.101/2002 vom 24. April 2003, E.
4.3, publ. in URP 2003 S. 693; 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 6.7.4).
3.3 Der Bau von Schiessanlagen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse
(siehe etwa BGE 114 Ia 114 E. 4b S. 118, ebenso 119 Ib 439 nicht publ. E. 7a
und 10c). Gemäss Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee ausserdienstliche
obligatorische Schiessübungen bestehen. Ferner unterstützt der Bund gemäss
Art. 62 Abs. 2 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen
und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. Laut Art. 4 SchV
gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der
Landesverteidigung die Bundesübungen (obligatorische Programme und
Feldschiessen, siehe Art. 4 Abs. 1 lit. a SchV), die freiwilligen Übungen
(Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen nach
Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen,
der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine und der
Lärmbelastung, siehe Art. 4 Abs. 1 lit. b SchV), die Schiesswettkämpfe der
militärischen Verbände und Vereine sowie die Schiesskurse (dazu Art. 4 Abs. 1
lit. c SchV). Nicht im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber die rein
zivilen, sportlichen Schiessen (vgl. BGE 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b; 119 Ib
463 E. 5d und 6a S. 470 ff.; 117 Ib 20 E. 5 S. 26; ferner Urteil 1A.105/1990
vom 4. Juli 1991, E. 3b; Hansjörg Seiler, Kommentar USG, Zürich 2001, N 28 zu
Art. 5). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen, insbesondere nicht, wenn er die Frage aufwirft, ob "bei der
Ausarbeitung der Schiessverordnung der vorgegebene gesetzliche Rahmen
allenfalls überdehnt worden" sei. Zwar hatte sich das Bundesgericht bis anhin
nicht dazu zu äussern, ob die neue Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 mit
dem übergeordneten Recht in Einklang steht. Die vom Beschwerdeführer in
Zweifel gezogene Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit. b SchV ist indessen
inhaltlich weitgehend gleichlautend mit der vormaligen Bestimmung in Art. 3
Abs. 1 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. Februar
1991 (Schiessordnung, SO; damalige SR 512.311), welche vom Bundesgericht nie
beanstandet worden ist (siehe Urteil 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E.
6.7.4). Der Verweis auf die angegebene Literaturstelle (Heribert
Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht [Hrsg. Walter Haller], Zürich
2004, S. 104) ist unbehelflich: Die Autoren halten lediglich fest, dass
300-Meter-Schiessanlagen grossenteils auch der Durchführung von privaten
Anlässen (Sportschiessen) dienen und dass die Anlagenbetreiber insoweit einer
Sanierungsanordnung nicht die Interessen der Gesamtverteidigung
entgegenhalten können. Dies entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung.

Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Interessenabwägung
zwischen Lärmschutz und Landesverteidigung nicht grundsätzlich dagegen
spricht, wenn die kantonalen Behörden unter bestimmten Auflagen am Betrieb
der Schiessanlage festhalten wollen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob
weitergehende Massnahmen zu ergreifen sind. Insbesondere ist abzuklären, ob
die Verlegung des Schiessbetriebs nach Chur angezeigt wäre, wie der
Beschwerdeführer dies beantragt.

3.4 Nach der früheren Rechtslage war jede Gemeinde verpflichtet, eine
Schiessanlage zur Verfügung zu stellen. Nur wenn sich in einer Gemeinde kein
geeigneter Schiessplatz finden liess, konnte die kantonale Militärbehörde den
Schützen dieser Gemeinde einen anderen Schiessplatz zuweisen. Die
Beurteilung, ob zumutbare Alternativstandorte bestehen, konnte sich deshalb
grundsätzlich auf die jeweilige Gemeinde beschränken (BGE 112 Ib 39 E. 5a S.
48 f.). Schon unter der damaligen Rechtslage hat allerdings das Bundesgericht
entschieden, dass die Gemeinden bei der Errichtung neuer Schiessanlagen
abzuklären haben, ob nicht eine Gemeinschaftsanlage in Frage komme (BGE 119
Ib 439, nicht publ. E. 6c/cb). Nach dem jetzt geltenden Art. 133 Abs. 1 MG
sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die
ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende
Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung
stehen. Dies setzt nicht voraus, dass jede Gemeinde eine eigene Schiessanlage
besitzt. Nach Art. 125 Abs. 2 MG weisen die Kantone Schiessvereine den
Anlagen zu und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen. Nach Art. 3 SchAV
ist der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer
Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben, damit rationeller gebaut und das
vorhandene Gelände besser ausgenützt werden kann. Kann in einer Gemeinde
keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer
anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet gemäss Art. 29 Abs. 1 SchV die
kantonale Militärbehörde - nach Anhören des zuständigen eidgenössischen
Schiessoffiziers - die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage oder den
Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung
einer Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer
Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde. Das Bundesrecht
verlangt somit, dass die Möglichkeit von Gemeinschaftsanlagen gründlich
geprüft wird, bevor eine einzelgemeindliche Schiessanlage bewilligt wird
(vgl. Urteile 1A.236/1993 vom 30. Januar 1996, E. 5, und 1A.143/1988 vom 24.
Mai 1989, E. 3e/ea). Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsanlage
anzuschliessen, besteht aber nicht (BGE 126 II 480 E. 4c S. 486 f.; 119 Ib
439 nicht publ. E. 6c/cc und 11a). Gemäss Amtsbericht des VBS ist eine
Zwangszuweisung auf eine ausserkommunale Anlage erst dann in Betracht zu
ziehen, wenn eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nachkommt. Art. 125 MG
gelange nicht zur Anwendung, wenn eine Gemeinde eine Schiessanlage besitze,
auf der sie ihre Pflichten aus dem Schiesswesen ausser Dienst erfüllen könne.
Ob diese Auffassung des VBS richtig ist, kann offen bleiben. Bereits im
Urteil 1A.183/2001 vom 18. September 2002 hatte das Bundesgericht in E. 6.7.5
festgehalten, den kantonalen Militärbehörden stehe bei der Handhabung des
damaligen Art. 24 SO ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119
Ib 439, nicht publ. E. 11a). Da Art. 29 SchV inhaltlich mit Art. 24 SO
übereinstimmt, ist an dieser Praxis festzuhalten.

3.5 Die Gemeinde hat im vorliegenden Fall geprüft, ob eine Verlegung des
Schiessbetriebs nach Churwalden oder Chur möglich sei. Die Gemeinde
Churwalden hat eine Zusammenlegung offensichtlich abgelehnt, da keine
Kapazitäten für die Aufnahme auswärtiger Schützen beständen. Demgegenüber
wären die Betreiber der Schiessanlage Rossboden in Chur offenbar bereit, die
Schützen aus Malix aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zum
Schluss gelangt, die Entfernung zum bisherigen Schiessplatz der Gemeinde
(knapp 10 km Anfahrtsweg, mindestens zweimal ca. 15 Minuten Fahrzeit mit dem
privaten Personenwagen bei einer Höhendifferenz von 650 m) sei "doch mit
einigen Umständen für die in der Gemeinde ansässigen und noch berufstätigen
Schiesspflichtigen verbunden". Nach Meinung des Verwaltungsgerichts durfte
die Gemeinde "die absehbare Gefährdung des aktiven Dorflebens durch die
Stilllegung des öffentlich konzessionierten Schiessstands bzw. die damit
eingeleitete Auflösung des seit Jahrzehnten traditionell im Dorf stark
verwurzelten Schützenvereins bei ihrem Ermessensentscheid durchaus mit
berücksichtigen". Die Einwohnerzahl beträgt ca. 650, während der
Schützenverein ca. 15-20 Mitglieder verzeichnet. Ebenfalls berücksichtigt -
wenn auch als nicht entscheidrelevant bezeichnet - wurden die Kosten eines
Einkaufs: Diese würden sich auf Fr. 60'000.-- belaufen. Demgegenüber soll die
Realisierung der Lärmschutztunnel Fr. 20'000.-- kosten. Würde die kommunale
Anlage stillgelegt, kämen die Entsorgungskosten für den metallhaltigen,
kontaminierten Erdboden im Bereich des Zielhanges hinzu, welche gemäss
Verwaltungsgericht auf ca. Fr. 40'000.-- veranschlagt wurden. Unter diesen
Umständen ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die kantonalen
Behörden von einer Zwangszuweisung der Malixer Schützen auf die Anlage
Rossboden absehen, selbst wenn eine solche Zuweisung rein technisch möglich -
und vom Aufwand her wohl auch zumutbar - wäre. Der Kanton durfte unter
Berücksichtigung der genannten Faktoren im Rahmen seines Ermessens auf eine
Zwangszusammenlegung der beiden Anlagen verzichten (vgl. Urteil 1A.183/2001
vom 18. September 2002, E. 6.7.6), zumal er weitere Beschränkungen des
Schiessbetriebes verfügt hat.

4.
4.1 Bei der Gewährung der Erleichterungen gingen die Vorinstanzen von einem
Schiessbetrieb von insgesamt neun Schiesshalbtagen aus, wobei im September
alle drei Jahre zusätzlich ein Kreisschiessen stattfinde, was zu maximal 11.5
Schiesshalbtagen pro Kalenderjahr führe. In qualitativer Hinsicht würden
Lärmschutztunnel eingesetzt. Verwendet würde die Kampfmunition GP 90/11. Mit
Blick auf die zu erwartenden höchstens 10'000 Schuss pro Jahr (bei einer
objektiv kleinen Zahl von 15-20 Vereinsmitgliedern) sei die Niveausenkung auf
eine Pegelkorrektur von K= -21 durchaus realistisch. Das Verwaltungsgericht
erachtet "die meist nur halbtags zu ertragenden Lärmimmissionen" als
"objektiv noch gering und subjektiv für die privaten Anlieger noch als
zumutbar", zumal der durch den Geschossknall am stärksten betroffene
Beschwerdeführer sein Haus zu einer Zeit gekauft (1974) und bewohnt habe, als
die üblichen Personalbestände und damit auch die Zahl der ausserdienstlich
Schiesspflichtigen aufgrund des längeren Dienstalters bedeutend höher gewesen
seien. Mit der im Rahmen der Armee XXI am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderung des Militärgesetzes sei die Militärdienstpflicht auf das 30.
Altersjahr herabgesetzt worden, was zu einer weiteren Senkung der
Schiesshalbtage führen dürfte.

4.2 Das BUWAL hält diesen Ausführungen entgegen, massgebend für die
Beurteilung der Lärmstörung seien ausschliesslich die Werte nach den Anhängen
zur LSV. Bei der Interessenabwägung zwischen den Anliegen des Lärmschutzes
einerseits und denjenigen der Landesverteidigung andererseits ist nach
Auffassung des BUWAL Art. 4 Abs. 1 lit. b SchV zu berücksichtigen. Nach
dieser Bestimmung ist bei kritischer Lärmbelastung für eine mittlere
Schiessanlage von jährlich sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings
und die Schiesswettkämpfe sowie von vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen
zu den Bundesübungen auszugehen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine
Kleinanlage handle, müssten diese Werte nach Meinung des BUWAL noch reduziert
werden. Ein Schiessverbot an Sonntagen könne als betriebliche Massnahme in
Betracht gezogen werden. Dies würde zu einer Lärmreduktion des Lr von 1.2
dB(A) führen.

4.3 Das VBS legt in allgemeiner Weise dar, die Armee XXI habe im Bereich des
Schiesswesens ausser Dienst grundsätzlich keine Änderungen mit sich gebracht.
Es weist auf Art. 9 Abs. 2 SchV hin, wonach Schiesspflichtige längstens bis
zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine
obligatorische Schiessübung zu erfüllen haben. Die herabgesetzte Dauer der
Militärdienstpflicht habe eine erhebliche Reduktion der Anzahl
Schiesspflichtigen zur Folge. Es sei davon auszugehen, dass mit der
Armeereform noch ungefähr 160'000 Schiesspflichtige jährlich eine
obligatorische Schiessübung zu erfüllen hätten. Konkrete Angaben zur Zahl der
notwendigen Schiessübungen im vorliegenden Fall macht das VBS nicht.
Unbestritten ist jedoch der Sanierungsbedarf der im Streit liegenden Anlage.
Hinsichtlich der Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und
Landesverteidigung macht das VBS geltend, Art. 4 Abs. 1 lit. b SchV sehe für
eine mittlere Schiessanlage mit kritischer Lärmbelastung insgesamt 11
Schiesshalbtage vor. Auf der Anlage Malix werde an durchschnittlich 9 bis
maximal 15 Schiesshalbtagen geschossen. Eine Beschränkung des Schiessbetriebs
im Sinne des Eventualantrags komme einer Stilllegung der Anlage gleich, was
dem Interesse an der Landesverteidigung entgegenstehen würde. Allenfalls
könne die Anordnung eines Sonntagsschiessverbotes geprüft werden, da eine
Verlegung der Sonntagsschiessen auf einen Wochentag einen positiven Einfluss
auf die Pegelkorrektur habe und der Schiessbetrieb dadurch nicht allzu sehr
eingeschränkt werden müsse.

4.4 Wie gesehen besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Sicherstellung des der
Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der
Durchführung der Bundesschiessübungen. Die Landesverteidigung ist zwar nicht
generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf
die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht
verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren (E. 3.2 hievor). Indessen
müssen Anlagen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 LSV grundsätzlich soweit saniert
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Erst wenn die Immissionsgrenzwerte trotz Massnahmen im Sinne der zitierten
Norm noch überschritten werden, können allenfalls Erleichterungen nach Art.
14 LSV gewährt werden. Im vorliegenden Fall sind die Immissionsgrenzwerte
selbst bei Verwendung der angeordneten Lärmschutztunnel und mit einer
Pegelkorrektur K= -21 nicht überall eingehalten. Es fragt sich deshalb, ob
nicht weitere Auflagen gemacht werden können, die technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Beide eidgenössischen Fachstellen
schlagen übereinstimmend die Prüfung eines Sonntagsschiessverbotes vor, was
nach Meinung des BUWAL zu einer zusätzlichen Reduktion des Lr um 1.2 dB(A)
führen kann. Diese Massnahme scheint durchaus sinnvoll, zumal dies - wie das
VBS zu Recht in Erwägung zieht - kaum zu schwerwiegenden Einschränkungen des
Schiessbetriebes führen dürfte. Wie das Bundesgericht im Urteil 1A.252/1995
vom 9. Oktober 1996 (publ. in URP 1997 S. 35) in E. 3c ausgeführt hat, wird
der Schiesslärm von den Betroffenen dann als besonders störend empfunden,
wenn sie ihre Freizeit verbringen und (zu Hause) Erholung suchen. In gewisser
Hinsicht werde dieser Erkenntnis durch die stärkere Gewichtung der
Schiesshalbtage an Sonntagen bei der Formel der Pegelkorrektur Rechnung
getragen. Umso eher bietet sich vorliegend an, zusätzlich ein Schiessverbot
an Sonntagen in Erwägung zu ziehen. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1
lit. b SchV, welcher für Anlagen mittlerer Grösse bei kritischer
Lärmbelastung maximal 11 Schiesshalbtage vorsieht, ist zudem abzuklären, ob
eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar ist, zumal offensichtlich auch Sportschützen die
Anlage benützen. Wie in E. 3.3 hievor erwähnt, liegen sportliche
Schiessanlässe nicht im öffentlichen Interesse.

Demgegenüber würde die Forderung des Beschwerdeführers nach einer
Beschränkung des Schiessbetriebes auf drei Schiesshalbtage einer Stilllegung
der Anlage gleichkommen, was dem öffentlichen Interesse an der
Landesverteidigung widerspräche.

4.5 Da es sowohl die Gemeinde wie auch das Verwaltungsgericht unterlassen
haben, weitergehende Massnahmen im Rahmen von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 LSV
zu prüfen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den
Beschwerdeführer betrifft. Hebt das Bundesgericht eine angefochtene Verfügung
auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz
entschieden, so kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster
Instanz verfügt hat (Art. 114 Abs. 2 OG).
Vorliegend sind Fragen zur Eignung und Verhältnismässigkeit von betrieblichen
Massnahmen zu beantworten, über welche das Bundesgericht nicht in erster
Instanz zu entscheiden hat. Dabei drängt sich eine Rückweisung an die
Gemeinde auf.

5.

Demnach ist die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann,
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als er den
Beschwerdeführer betrifft. Die Angelegenheit ist zwecks Prüfung
weitergehender Massnahmen zur Einschränkung des Schiesslärms, insbesondere
eines Sonntagsschiessverbotes, an die Gemeinde Malix zurückzuweisen. Zur
Neuregelung der Kosten im kantonalen Rekursverfahren ist die Sache jedoch
zunächst an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
Die Gemeinde Malix hat dem Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen im
Ergebnis nur teilweise durchgedrungen ist, für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
dahingehend gutgeheissen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes des
Kantons Graubünden vom 25. Mai 2004 insofern aufgehoben wird, als es den
Beschwerdeführer betrifft. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen
zunächst an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und hernach zu
neuer Entscheidung an die Gemeinde Malix zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Gemeinde Malix hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Malix und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: