Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.184/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.184/2004 /ggs

Urteil vom 22. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Fischer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
- B 133107,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz,
Zentralstelle USA, vom

28. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Der U.S. Attorney for the Central District of Illinois führt eine
Strafuntersuchung gegen den US-Bürger X.________ und Mitbeteiligte wegen des
Verdachtes von Vermögensdelikten (ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl.
Veruntreuung) bzw. wegen Geldwäscherei. X.________ wird vorgeworfen, er habe
Geldmittel aus einer Pensionskasse (berufliche Altersvorsorge) in den USA
unterschlagen und die Gelder auf private Bankkonten in der Schweiz
verschoben.

B.
Am 18. April 2002 ersuchte das U.S. Department of Justice die schweizerischen
Behörden um Rechtshilfe, namentlich um die Erhebung von Bankinformationen.
Das Bundesamt für Polizeiwesen, Zentralstelle USA (BJ), bewilligte das
Ersuchen mit Eintretensverfügung vom 14. Mai 2002. Gleichzeitig beauftragte
das BJ die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich mit dem Vollzug von
entsprechenden Rechtshilfemassnahmen. Gegen die Verfügung des BJ vom 14. Mai
2002 erhob X.________ am 4. Juni 2002 beim BJ Einsprache.

C.
In der Folge wurden zwischen den US-Justizbehörden und X.________
Einigungsverhandlungen ("plea bargaining") aufgenommen. Auf Ersuchen von
X.________ hin und im ausdrücklichen Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde
verlängerte das BJ deshalb am 29. August 2003 die Frist zur Begründung der
hängigen Einsprache bis zum 30. Januar 2004. Am 21. November 2003 teilte die
ersuchende Behörde dem BJ mit, dass die Einigungsverhandlungen in den USA
gescheitert seien und dass am Rechtshilfeersuchen festgehalten werde. Auf
Eingabe des Einsprechers vom 28. Januar 2004 hin setzte das BJ dem
Einsprecher am 6. Februar 2004 eine (letztmalige) Frist (bis zum 23. Februar
2004) zur Einsprachebegründung an. Nach deren fristgerechtem Eingang verfügte
das BJ am 11. Mai 2004 eine weitere Frist bis zum 26. Mai 2004 für eine
zusätzliche Eingabe des Einsprechers. Das BJ verlängerte diese Frist bis zum
15. Juni 2004; der Einsprecher machte fristgerecht davon Gebrauch.

D.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2004 verfügte das BJ die
rechtshilfeweise Weiterleitung diverser Bankunterlagen. Dagegen gelangte
X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. August 2004 an das
Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt, die Rechtshilfe sei auf die
Herausgabe von zwölf ausdrücklich bezeichneten Dokumenten zu beschränken. Das
BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 10. September 2004 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" oder akzessorischen Rechtshilfe)
richtet sich primär nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS [SR
0.351.933.6], inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des
RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist
das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum
RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS [SR 351.93]) sowie das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG [SR 351.1])
und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl.
Art. 38 Ziff. 1-3 RVUS, Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).

1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a
BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art.
17 Abs. 1 BG-RVUS).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer als Inhaber der fraglichen Bankkonten bzw.
eines Schliessfaches von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen ist,
steht ihm die Beschwerdelegitimation zu (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h
lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). Soweit
er sich zur Herausgabe von Bankinformationen über das Konto einer dritten
Person bzw. Gesellschaft äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Gleiches gilt für die Rüge der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der
Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Gerügt werden kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige
Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung von Individualrechten der
Verfassung bzw. des humanitären Völkerrechts (namentlich des UNO-Paktes II)
mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372,
je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet das grundsätzliche Vorliegen der materiellen
Rechtshilfevoraussetzungen gemäss RVUS nicht; insbesondere macht er nicht
geltend, es fehle an der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit (vgl. Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS) oder der inkriminierte
Sachverhalt werde im Ersuchen nicht ausreichend dargelegt (vgl. Art. 29 Ziff.
1 lit. a-b RVUS). Vielmehr bringt der Beschwerdeführer im Hauptstandpunkt
vor, die Rechtshilfe sei auf die Herausgabe bestimmter Bankunterlagen
(nämlich der Dokumente Nrn. 3'038-3'040 sowie 3'042-3'050) zu limitieren.
Eventualiter beantragt er die Beschränkung der Rechtshilfe auf einen
grösseren Kreis von Bankunterlagen (Dokumente Nrn. 3'001-3'107) bzw. eine
zusätzliche zeitliche Limitierung der Dokumentenherausgabe (auf den Zeitraum
1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998) sowie die Einholung einer "schriftlichen
Bestätigung über die Anerkennung des schweizerischen Spezialitätsvorbehaltes"
seitens der Behörden der USA. Auch die tatsächlichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheides werden vom Beschwerdeführer als "grundsätzlich
zutreffend" anerkannt.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Überweisungen der fraglichen
Guthaben aus der betrieblichen Altersvorsorge ins Ausland "nicht hätten
erfolgen dürfen". Neben seinen eigenen Guthaben habe er Pensionskassengelder
von sieben weiteren Anlegern im Betrag von USD 238'710.-- in die Schweiz
transferiert. Fast die Hälfte davon habe jedoch Guthaben seiner
Lebenspartnerin betroffen. "Angesichts dieser Umstände" stelle sich "wahrlich
die Frage nach der Verhältnismässigkeit der verfügten Rechtshilfemassnahmen
sowie dem Interesse der US-Behörden an der Edition der in Frage stehenden
Bankunterlagen und damit nicht zuletzt die Frage nach einer eigentlichen
'Fishing Expedition'". Der Beschwerdeführer habe mit den US-Behörden
"kooperiert" und dabei "Zugeständnisse" gemacht. Das Rechtshilfeverfahren sei
deshalb während ca. zwei Jahren sistiert worden. "Die bisherigen
Untersuchungen" hätten "die relevanten Elemente der behaupteten
Unterschlagung/Veruntreuung aus der betrieblichen Altersvorsorge" bereits
"erstellt". Die rechtshilfeweise Edition der fraglichen Bankunterlagen sei
"zur Sachverhaltsermittlung offensichtlich vollkommen unerheblich". Die
US-Behörden hätten auch Informationen verlangt, "die mit dem im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt offensichtlich nicht das
Geringste zu tun" hätten.

3.1 Gemäss Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es
sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche
sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss
eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten
Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.
5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit
Hinweisen; vgl.  Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche
Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem
das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können  unnötige
Prozessleerläufe (durch das Einreichen immer neuer konnexer Ersuchen)
vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten
auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die
ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen
Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender
Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Die von
Rechtshilfemassnahmen Betroffenen haben allerdings die Obliegenheit, schon im
Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen
Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter
Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die
Weiterleitung der Dokumente im Rahmen ihrer Parteirechte rechtzeitig zu
erheben und die Einwände ausreichend zu begründen (vgl. BGE 126 II 258 E.
9b/aa S. 262 mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
forscht das Bundesgericht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im
ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen
Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und
diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen
Untersuchung mit zahlreichen Akten (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).

3.2 Zwischen den hier fraglichen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung in den USA besteht ein ausreichend konkreter
Sachzusammenhang. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Geldmittel
aus einer Pensionskasse in den USA unrechtmässig abgezweigt und die Gelder
auf private Bankkonten in der Schweiz verschoben. Er bestreitet nicht, dass
er illegalerweise Guthaben aus der betrieblichen Altersvorsorge in die
Schweiz transferiert habe.

3.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Ansicht, als strafbare Handlung
komme der illegale Transfer von Pensionskassenansprüchen auf Auslandkonten
lediglich in Frage, soweit es sich um Guthaben von Dritten handelt. Selbst
wenn diese Ansicht zuträfe, erschiene die Gewährung von Rechtshilfe jedoch im
vorliegenden Fall nicht zum Vornherein als "unverhältnismässig" oder als
unzulässige "fishing expedition". Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er
neben eigenen Pensionskassengeldern auch Guthaben von sieben weiteren
Anlegern (im Betrag von USD 238'710.--) illegalerweise in die Schweiz
transferiert habe. Knapp die Hälfte davon entfalle auf Guthaben seiner
Lebenspartnerin, etwas mehr als die Hälfte auf Vermögenswerte von Dritten.
Auch seine Vorbringen, er habe mit den US-Behörden "kooperiert" und dabei
"Zugeständnisse" gemacht bzw. die Untersuchung habe den relevanten
Sachverhalt bereits weitgehend erstellt, begründen kein Rechtshilfehindernis.
Die streitigen Bankinformationen sind für die hängige Strafuntersuchung nicht
zum Vornherein irrelevant.

3.2.2 Im Hauptstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer die Beschränkung der
Rechtshilfe auf zwölf Bankdokumente. Die übrigen erhobenen Bankunterlagen
hätten mit den untersuchten Transaktionen von Pensionskassengeldern "mit
Sicherheit nichts zu tun". Es handle sich dabei um "Bankunterlagen, die
Informationen über die anderweitigen persönlichen und privaten Vermögenswerte
des Beschwerdeführers enthalten". "Der grösste Teil der besagten
Bankdokumente" betreffe "Informationen über Anlagestrategien" bzw. "rein
interne, im Sinne von reinen Vermögensverwaltungshandlungen getätigte
Transaktionen". Ein Teil der Konteninformationen gebe keinen Aufschluss über
"Geldab- oder Geldzuflüsse". Pensionskassengelder seien lediglich auf eines
der Konten des Beschwerdeführers geflossen. Auf den übrigen Konten bzw. im
betroffenen Schliessfach befinde sich "rein privates Sparvermögen" des
Beschwerdeführers.

3.2.3 Diese Vorbringen rechtfertigen keinen Ausschluss der fraglichen
Bankinformationen von der bewilligten Rechtshilfe. Im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht obliegt es dem
Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die
Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch
näher zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). Die Frage, ob es sich bei
den verdächtigen Geldtransfers um legale "Vermögensverwaltungshandlungen"
gehandelt hat oder nicht, ist Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung und
nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen. Auch der blosse Umstand, dass
nicht alle Bankinformationen sich auf "Geldab- oder Geldzuflüsse"
beschränken, stellt hier kein Rechtshilfehindernis dar. Namentlich hat die
Untersuchungsbehörde ein sachbezogenes Interesse an der Prüfung, wer in
welchem Zeitpunkt die einzelnen Konten bzw. das Schliessfach eröffnet hat,
wer daran wirtschaftlich berechtigt ist und wie die zugeflossenen
Vermögenswerte "anlagestrategisch" weiter verwendet wurden. Die Behauptung,
die Pensionskassengelder seien ausschliesslich auf eines der Konten
geflossen, ist hier ebenfalls von der zuständigen Untersuchungsbehörde zu
prüfen, nicht durch den Rechtshilferichter. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer einräumt, dass auf ein anderes Konto zwei Gutschriften
eingegangen seien, die "von derselben Broker-Firma" stammen, welche auch "die
Pensionskassengelder überwiesen" habe. Auf den betreffenden Belegen fehle
"jedoch der entsprechende Zahlungsvermerk". Von Interesse sind im Übrigen
(neben den Geldtransfers aus den USA) auch interne Überweisungen zwischen den
involvierten Konten.

3.2.4 Die Herausgabe von Bankinformationen über das Konto einer dritten
Person bzw. Gesellschaft ist unbestrittenermassen nicht Gegenstand des
vorliegenden Rechtshilfeverfahrens.

3.3 Weiter verlangt der Beschwerdeführer eine Beschränkung der Rechtshilfe in
zeitlicher Hinsicht. Zwar werde im Ersuchen Aufschluss über die
Kontenbewegungen für den "Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998"
verlangt. Gemäss "Sachverhaltsschilderungen" des Ersuchens seien jedoch
"anfangs Juli 1997 angeblich erste inkriminierte Transaktionen" erfolgt. Der
Beschwerdeführer beantragt daher (eventualiter) eine zeitliche Limitierung
der Dokumentenherausgabe auf den Zeitraum "1. Juli 1997 bis 31. Dezember
1998".

Es kann offen bleiben, ob diese in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Vorbringen unzulässige Noven darstellen bzw. nach Treu und Glauben
verspätet erfolgen. Selbst wenn sie prozessual zulässig wären, würde aus
ihnen nicht ersichtlich, dass die Konteninformationen für den Zeitraum
zwischen 1. Januar und 1. Juli 1997 zum Vornherein irrelevant wären. Dies um
so weniger, als im Ersuchen ausdrücklich Informationen für die Zeitperiode
vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 verlangt wurden.

4.
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer schliesslich noch die
Einholung einer "schriftlichen Bestätigung über die Anerkennung des
schweizerischen Spezialitätsvorbehaltes" seitens der Behörden der USA. Er
hegt den Verdacht, dass die Strafuntersuchung "nur vorgeschoben" werde bzw.
dass "fiskalische Interessen der US-Behörden im Vordergrund" stünden.

4.1 Schriftstücke und die darin enthaltenen Informationen, welche die USA von
der Schweiz gestützt auf den RVUS erhalten haben, dürfen in den USA in einem
Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die
Rechtshilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich nicht für Ermittlungen
benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden (Art. 5 Ziff. 1 RVUS). Der
RVUS ist insbesondere nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen
Verletzung von rein fiskalischen Vorschriften (Art. 2 Ziff. 1 lit. c [5]
RVUS).

4.2 Die Rechtshilfe wurde im vorliegenden Fall zur Strafverfolgung wegen des
Verdachtes von Vermögensdelikten (ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl.
Veruntreuung) bzw. wegen des akzessorischen Verdachtes von Geldwäscherei
bewilligt. Im angefochtenen Entscheid  bestätigt das BJ, dass vor dem Vollzug
der Rechtshilfe praxisgemäss auf den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt
(im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 lit. c RVUS) "ausdrücklich
hingewiesen" werde. Für einen darüber hinausgehenden Spezialitätsvorbehalt
oder für die Einholung von besonderen Bestätigungen und Zusicherungen seitens
der ersuchenden Behörde besteht im hier massgeblichen RVUS keine
staatsvertragliche Grundlage. Im Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und
den USA gilt im Übrigen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz (vgl. BGE
115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). Es gibt im vorliegenden Fall keinen
Grund zur Annahme, dass die amerikanischen Behörden den schweizerischen
Spezialitätsvorbehalt missachten und damit den RVUS verletzen würden. Darüber
hinaus stünde es dem Beschwerdeführer auch noch frei, vor den Gerichten
seines Heimatstaates nötigenfalls eine völkerrechtswidrige oder sonstwie
unzulässige Verwendung von Beweisunterlagen zu beanstanden.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: