Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.181/2004
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1A.181/2004 /gij

Urteil vom 15. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Andreas Béguin,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Italien - B 148696-JBL,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 27. Juli
2004.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere (Italien)
ermittelt gegen X.________ wegen Hehlerei und Fälschung von Urkunden und
Ausweisen. Diesem wird vorgeworfen, am 12. September 2001 in Caserta/Italien,
in Komplizenschaft mit anderen Personen, ein am 21. August 2001 gestohlenes
Fahrzeug der Marke Mercedes ML 270 CDI mit Kennzeichen BT317WM erhalten, die
dazu gehörenden Ausweise gefälscht und es anschliessend nach Frankreich
gefahren zu haben, um es dort zu verkaufen.

Am 25. September 2003 erliess die Untersuchungsrichterin des Gerichts Santa
Maria Capua Vetere einen Haftbefehl gegen X.________. Am 26. Mai 2004
ersuchte die Botschaft Italiens in Bern um dessen Auslieferung.

B.
Am 10. Juni 2004 erliess das Bundesamt für Justiz einen
Auslieferungshaftbefehl gegen X.________. Dieser wurde am 18. Juni 2004 in
Basel-Stadt festgenommen und befindet sich seither in Auslieferungshaft. Er
widersetzte sich der Auslieferung nach Italien und machte geltend, er sei für
dieselben Straftaten bereits in Frankreich verurteilt worden. Zudem ersuchte
er um unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat Andreas Béguin.

C.
Das Bundesamt für Justiz klärte bei den französischen Behörden ab, ob der
Verfolgte tatsächlich bereits für denselben Sachverhalt verfolgt bzw.
verurteilt worden sei. Nachdem die französischen Behörden dies verneint
hatten, bewilligte das Bundesamt am 27. Juli 2004 die Auslieferung von
X.________ nach Italien für die dem Haftbefehl vom 25. September 2003
zugrunde liegenden Straftaten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
lehnte es ab.

D.
Gegen diesen Entscheid erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
das Gesuch um seine Auslieferung nach Italien abzuweisen; zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Andreas Béguin als unentgeltlichem
Rechtsbeistand für das Verfahren vor der Vorinstanz und vor Bundesgericht zu
bewilligen.

E.
Das Bundesamt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Replik vom
13. Oktober 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Der
Beschwerdeführer ist als Auszuliefernder zur Beschwerde legitimiert. Auf die
rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden
Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1), dem
sowohl die Schweiz als auch Italien beigetreten sind; ferner das vom 17. März
1978 datierte zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen (SR 0.353.12).
Soweit eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder die Voraussetzungen und
Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend ordnet, kommen die
Vorschriften des internen schweizerischen Rechtes zur Anwendung, insbesondere
diejenigen des IRSG und der dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 1982
(IRSV; SR 351.11).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bezeichnung des inkriminierten
Autos im Haftbefehl des italienischen Gerichts ("ML 270 CDI targata BT317WM")
und im Auslieferungsbegehren ("L/P BT317WM") nicht identisch seien und macht
insofern eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung geltend. Es handle sich um
einen offensichtlichen Widerspruch, welcher der nachgesuchten Auslieferung
entgegenstehe.

Das Auslieferungsbegehren der italienischen Botschaft enthält jedoch keine
eigene Sachverhaltsdarstellung, sondern verweist auf den Sachverhalt des
beigelegten Haftbefehls sowie die Zusammenfassung des Sachverhalts durch die
Staatsanwaltschaft. Im Haftbefehl wird der gestohlene Wagen als Mercedes,
Marke ML 270 CDI mit Kennzeichen BT317WM bezeichnet. Dies entspricht der
Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Santa Maria Capua Vetere vom
3. Oktober 2003, in der allerdings nur das Kennzeichen und die Marke
"Mercedes", ohne  Erwähnung des Modells genannt werden. Die
Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens ist damit eindeutig und
widerspruchsfrei. Die Tatsache, dass das Auto im Auslieferungshaftbefehl des
Bundesamts für Justiz vom 10. Juni 2004 - offensichtlich aufgrund eines
Versehens - als "Mercedes L/P" bezeichnet wurde, ist unerheblich, zumal
dieser Fehler im Auslieferungsentscheid korrigiert worden ist.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in
idem". Es sei nicht genügend abgeklärt worden, ob er in Frankreich wegen
desselben Sachverhalts bereits verfolgt worden sei. Der Fehler bei der
Bezeichnung des gestohlenen Autos habe sich auch bei den vom Bundesamt
vorgenommen Abklärungen ausgewirkt, die ungenügend gewesen seien. Zudem seien
sie ungenügend belegt: Es fehle in den Akten eine Bestätigung des angefragten
"Tribunal de Grande Instance de Mulhouse", wonach das Auto, welches
Gegenstand des Auslieferungsverfahrens bilde, nicht bereits Gegenstand eines
Verfahrens in Frankreich gebildet habe. Aus der Bestätigung von "Interpol
France" vom 20. Juni 2004 ergebe sich die Bezeichnung des inkriminierten
Autos nicht.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 fragte das Bundesamt die französischen
Behörden an, ob der Beschwerdeführer bereits wegen der Fälschung von
Dokumenten bzw. dem Verkauf eines "Mercedes L/P BT317WM", gestohlen am 21.
August 2001, verfolgt bzw. verurteilt worden sei. Mit Telefax vom 22. Juni
2004 teilte das Büro für Auslieferungen von Interpol Frankreich dem Bundesamt
mit, das "Tribunal de Grande Instance de Mulhouse" habe bestätigt, dass das
fragliche Auto nicht Gegenstand ihres Verfahrens gewesen sei. Am 19. Juli
2004 fragte das Bundesamt nochmals telefonisch bei Interpol Frankreich an und
hielt in einer Aktennotiz fest, dass Interpol Frankreich bestätige, dass das
Auto "Mercedes ML 270 CDI" mit dem Kennzeichen BT317WM nicht Gegenstand des
Verfahrens in Frankreich gewesen sei.

Aus diesen Akten ergibt sich, dass dem italienischen Auslieferungsersuchen
ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem französischen Strafverfahren,
weshalb der in Art. 9 EAÜ und dem schweizerischen Vorbehalt zu dieser
Bestimmung verankerte Grundsatz "ne bis in idem" der Auslieferung nicht
entgegensteht. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Auskunft von
Interpol Frankreich zu zweifeln. Die falsche Bezeichnung der Marke in der
Anfrage vom 12. Juni 2004 ändert daran nichts: Zum einen war das Auto bereits
durch das Kennzeichen hinreichend identifiziert; zum anderen hielt Interpol
auf telefonische Nachfrage, nach Richtigstellung der Markenbezeichnung, an
seiner Auskunft fest.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Stellungnahme vom 19.
Juli 2004 die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht mehr gerügt
und keine weiteren Abklärungen verlangt. Unter diesen Umständen war das
Bundesamt nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet.

4.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verteidiger in Italien,
Advokat Salvatore Cammuso, habe in Italien ein Verfahren um Aufhebung des
Haftbefehls eingeleitet. Die mitangeschuldigten Personen in Italien seien
bereits auf freien Fuss gesetzt worden; hätte der Beschwerdeführer sich, wie
seine Komplizen, zur Zeit des Erlasses des italienischen Haftbefehls in
Italien und nicht in der Schweiz aufgehalten, wäre er jetzt ebenfalls frei.

Ob diese Vermutung zutrifft oder nicht, kann vom Bundesgericht aufgrund der
vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden und ist auch unerheblich. Es
wird Aufgabe des zuständigen italienischen Gerichts sein, zu entscheiden, ob
die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem
Beschwerdeführer noch vorliegen oder nicht. Entscheidend für das
Auslieferungsverfahren ist lediglich, dass das Auslieferungsersuchen der
italienischen Botschaft nicht zurückgezogen worden und das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer noch hängig ist.

5.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung durch das Bundesamt.

5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ist dem Verfolgten ein amtlicher Beistand zu
bestellen, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert und er bedürftig
ist. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob diese Voraussetzungen
vorliegen. Dabei ist es an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz -
einer nichtrichterlichen Behörde - nicht gebunden  (Art. 105 Abs. 1 OG) und
muss auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen (BGE 109 Ib 246 E.
3b S. 249 mit Hinweisen).

5.2 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit
eines Beistands im Auslieferungsverfahren regelmässig zu bejahen, sofern der
Verfolgte nicht wegen besonderer Umstände seine Interessen selber wahren kann
(Entscheid 1A.232/1990 vom 6. März 1991 E. 4, bestätigt in Entscheid
1A.62/1993 vom 8. Juni 1993 E. 3b).

Im vorliegenden Fall wird die Auslieferung wegen Hehlerei und wegen Fälschung
von Urkunden und Ausweisen verlangt; dabei handelt es sich jedenfalls nicht
um Bagatelldelikte. Der Beschwerdeführer befindet sich in Auslieferungshaft;
er verfügt, soweit ersichtlich, über keine eigenen Rechtskenntnisse und
bedurfte daher rechtlichen Beistands, um seine Rechte im
Auslieferungsverfahren wirksam wahrnehmen zu können.

5.3 Das Bundesamt verweigerte die unentgeltliche Verbeiständung des
Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe seine Mittellosigkeit nicht
genügend dargelegt. Das dem Gesuch beigelegte Kostenerlasszeugnis sei
unvollständig und könne die Mittellosigkeit des Verfolgten nicht beweisen, da
keine Angaben über das Einkommen und das Vermögen vorhanden seien. Der
Beschwerdeführer miete offenbar eine 8-Zimmer-Wohnung für einen Mietzins von
ca. Fr. 2'000.-- monatlich. Überdies habe er neben einem schweizerischen auch
einen Vertrauensanwalt in Italien bestellt; es sei davon auszugehen, dass er
hierfür einen Vorschuss habe leisten müssen.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es sich beim
eingereichten Kostenerlasszeugnis des Kantons Basel-Stadt um eine amtliche
Urkunde handle, mit welcher rechtsgenüglich der Nachweis über seine
Einkommens- und Vermögenssituation erbracht werde. Die Tatsache, dass gemäss
Vermerk der kantonalen Steuerbehörde hinsichtlich Einkommen und Vermögen noch
keine Angaben vorhanden seien, hänge lediglich damit zusammen, dass er
Neuzuzüger sei. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich
überdies schon aus dessen Inhaftierung und der damit auf der Hand liegenden
Erwerbslosigkeit.

Der Beschwerdeführer verweist zudem auf das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2004. Daraus ergibt sich, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin einerseits und dem Vermieter
andererseits ein Zivilprozess hängig ist, in dem über Bestand und Modalitäten
des Mietvertrags gestritten wird. Der Beschwerdeführer und seine
Lebensgefährtin waren Ende Oktober 2003 eingezogen, nachdem sie umfangreiche
Handwerksarbeiten in der Liegenschaft erbracht hatten. Sie behaupten, die
Wohnung unbefristet gemietet zu haben, mit der Vereinbarung, dass der
Mietzins für das erste Jahr mit dem Lohn für die von ihnen geleisteten
Arbeiten verrechnet werde. Der Eigentümer macht dagegen geltend, er habe
ihnen die Wohnung lediglich für 2 Wochen unentgeltlich überlassen und habe
die Handwerksarbeiten bar bezahlt. Unstreitig ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bisher keinen Mietzins bezahlt
haben.

5.3.2 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei
dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der
finanziellen Situation durch den Gesuchsteller gestellt werden, je komplexer
diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung
seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann
die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia
179 E. 3a S. 181 f.).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Auskunft über seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse erteilt: Er hat das kantonale Kostenerlassformular
ausgefüllt und darin angegeben, dass er weder Einkommen noch Vermögen habe.
Der Umstand, dass die kantonale Steuerbehörde diese Angaben mangels
vorhandener Steuerunterlagen nicht bestätigen konnte, spricht weder für noch
gegen deren Richtigkeit.

Zwar gab der Beschwerdeführer in der Rubrik "Wohnverhältnisse" an, eine 7 bis
8 Zimmer Wohnung zu einem Mietzins von ca. Fr. 2'000.--  (mit dem Zusatz
"umstritten") zu mieten. Aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Juni
2004 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin
bislang keinen Mietzins bezahlt haben. Insofern kann der Mietzins von Fr.
2'000.-- nicht als Indiz gegen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden.

Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer mindestens seit seiner Festnahme
im Juni 2004 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in
Italien einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat,
bedeutet nicht unbedingt, dass er auch in der Lage ist, deren Honorare zu
bezahlen. Advokat Andreas Béguin hat von Anfang an die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung beantragt (Schreiben vom 22. Juni 2004); es
ist deshalb anzunehmen, dass er das Mandat im Vertrauen darauf übernahm, dass
diesem Gesuch stattgegeben werde. Unter welchen Umständen das Mandat in
Italien erteilt und von wem ein allfälliger Vorschuss geleistet wurde, ist
nicht bekannt.

Insgesamt genügt die Mandatierung der Anwälte nicht, um die Angaben des
Beschwerdeführers über seine Bedürftigkeit als unglaubhaft erscheinen zu
lassen.

Auf Grund der Akten - ohne Vornahme weiterer Abklärungen - hätte das
Bundesamt daher das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht  abweisen
dürfen. Hielt es weitere Informationen und Unterlagen für erforderlich, hätte
es dem Beschwerdeführer Frist zur Beschaffung derselben setzen müssen (vgl.
Entscheid 2A.17/1995 vom 18. Mai 1995 E. 3d, publ. in RDAT 1995 II Nr. 54 S.
142).

5.4 Fraglich ist, welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind: Theoretisch
besteht die Möglichkeit, dass weitere Abklärungen das Vorhandensein von
Vermögen des Beschwerdeführers, beispielsweise in Italien, ergeben könnten.
Allerdings erscheinen die Erfolgsaussichten derartiger Abklärungen
zweifelhaft; zudem würde es dem im Rechtshilfeverfahren geltenden
Beschleunigungsgebot widersprechen, die Auslieferung an Italien zu verzögern,
nur um weitere Untersuchungen zur Kostenfrage zu tätigen. Es ist deshalb
aufgrund der Akten zu entscheiden. Dies führt zur Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung im Auslieferungsverfahren. Disp.-Ziff. 2 des
angefochtenen Entscheids ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung
der zu entrichtenden Entschädigung an das Bundesamt zurückzuweisen.

Dagegen besteht kein Grund, auch Disp.-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids
aufzuheben, nachdem der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren anwaltlich
vertreten war (anders als im Fall 1A.53/1989 vom 18. April 1989).

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren. Dieses Gesuch ist gegenstandslos geworden,
nachdem der Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der unentgeltlichen
Verbeiständung im Auslieferungsverfahren - obsiegt hat und die
auslieferungsrechtlichen Rügen (hinsichtlich deren er unterliegt) keinen
erheblichen Mehraufwand verursacht haben. Der Beschwerdeführer hat daher
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG) und es sind keine Kosten
zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Auslieferungsverfahren
zu gewähren. Disp.-Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids des Bundesamts für
Justiz vom 27. Juli 2004 wird aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der
Advokat Andreas Béguin als amtlichem Anwalt im Auslieferungsverfahren zu
entrichtenden Entschädigung an das Bundesamt zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Justiz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: