Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.17/2004
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1A.17/2004 /gij

Urteil vom 19. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Beat Edelmann,
Gemeinderat Mellikon, 5465 Mellikon,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Baubewilligung und Beseitigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. September 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist seit 1981 Eigentümer der Parzelle Nr. 320, GB Mellikon/AG.
Die Parzelle liegt ausserhalb des Baugebiets und in der Sperrzone gemäss dem
kantonalen Nutzungsplan mit Dekret über den Schutz des Rheins und seines
Ufers vom 16. April 1948 (Rheinuferdekret, RhD). Auf dem zum Rhein hin
abfallenden Grundstück befand sich im Zeitpunkt des Kaufes ein zweiseitig
eingewandeter, mit einem Pultdach gedeckter und rheinseitig offener
Gartensitzplatz mit Cheminée und einem teils mit Kies, teils mit
Gartenplatten belegten Vorplatz. Wegen des Sturms "Lothar" fiel im Dezember
1999 ein Baum auf das Dach des Sitzplatzes. Im Dezember 2000 liess X.________
ein etwas grösseres, neues Dach sowie eine neues Cheminée errichten und den
Kiesplatz mit Verbundsteinen und Platten belegen.

Im nachträglich durchgeführten Baubewilligungsverfahren wiesen am 15. August
2001 die Koordinationsstelle Baugesuche des kantonalen Baudepartementes und
am 5. September 2001 der Gemeinderat Mellikon das Baugesuch für die erwähnten
Baumassnahmen ab und ordneten die Beseitigung sämtlicher Bauten und Anlagen
bis zum 31. Dezember 2001 an.

B.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hiess eine Beschwerde von X.________ am
18. Dezember 2002 teilweise gut und ordnete an, lediglich das Dach, das
Cheminée und die neu verlegten Verbundsteine seien innert drei Monaten seit
Rechtskraft seines Entscheides zu beseitigen. Im Übrigen wies er die
Beschwerde ab. Der Regierungsrat gestattete mit anderen Worten die
Beibehaltung des ungedeckten Sitzplatzes im früheren Ausmass und ohne
Cheminée.

Gegen diesen Entscheid beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, welches die Beschwerde am 15. September 2003 teilweise
guthiess und den angefochtenen Beseitigungsbefehl weitgehend aufhob. Es
befand das erneuerte Pultdach und das Cheminée im Wesentlichen für
rechtmässig, ordnete jedoch eine Verkleinerung der befestigten Fläche auf das
Erweiterungsmass von 30% an.

C.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts am 29. Januar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Es beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Abweisung des
nachträglichen Baugesuchs von X.________ und die Bestätigung der
erstinstanzlichen Beseitigungsverfügungen.

X. ________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, der Gemeinderat Mellikon und der Regierungsrat auf deren
Gutheissung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) im vorliegenden Fall
gegeben und zwar namentlich auch, soweit die Beseitigungsverfügung über eine
ausserhalb der Bauzone liegende Baute im Streit liegt (BGE 129 II 321 E. 1.1
S. 324 mit Hinweisen). Kraft Art. 48 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) in Verbindung mit Art. 103 lit. b OG ist das
Bundesamt für Raumentwicklung zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die
rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2 In der vorliegenden Konstellation ist eine reformatio in peius zu Lasten
des Beschwerdegegners, wie sie bei vollständiger Gutheissung der Beschwerde
entstehen würde, zulässig (BGE 113 Ib 219 E. 1c S. 221 f.).

2.
2.1 Auf der Parzelle Nr. 320 wurden bereits Ende der Fünfzigerjahre in
Missachtung des Rheinuferdekrets ein gedeckter Sitzplatz sowie ein Häuschen
errichtet. Auf Grund einer vom Regierungsrat bestätigten
Beseitigungsverfügung wurde 1974 das Häuschen abgebrochen, während der
Sitzplatz bestehen blieb. In einer Beseitigungsverfügung vom 2. August 1982
betreffend Strom- und Wasseranschluss hat die kommunale Baubehörde den
Bestand des gedeckten Sitzplatzes erwähnt und - jedenfalls nach der
Auffassung der kantonalen Instanzen und des Beschwerdegegners - sinngemäss
anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat übereinstimmend mit den
Verwaltungsbehörden und unter Hinweis auf BGE 107 Ib 121 sowie die kantonale
Praxis erwogen, dass der Beschwerdegegner gestützt auf den
Vertrauensgrundsatz bis zum Dezember 2000, als die sturmbedingten Schäden
entstanden, das Recht "ersessen" habe, den an sich rechtswidrigen Zustand
beizubehalten.

Sodann befasste sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die
unrechtmässig erstellte Baute, bei welcher aufgrund des Vertrauensschutzes
der behördliche Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
verwirkt ist, in gleicher Weise von der Besitzstandsgarantie profitiere wie
eine rechtmässig erstellte. Es nahm an, hinsichtlich dieser Frage bestehe
eine echte Lücke. Diese sei in Analogie zu den Normen über die
Besitzstandsgarantie, konkret Art. 24c RPG (und § 68 des kantonalen
Baugesetzes vom 19. Januar 1993, BauG-AG; SAR 713.100) zu füllen. Das Gericht
erwog, angesichts dessen, dass sich die Behörden während langer Zeit an der
Behebung eines baurechtswidrigen Zustands desinteressiert gezeigt hätten,
wäre es wenig konsequent, die Gestaltungsmöglichkeiten des Grundeigentümers
stärker einzuschränken als gegenüber dem Eigentümer einer
besitzstandsgeschützten Baute. Dafür fehle es an einem hinreichenden
öffentlichen Interesse.

2.2 Es kann offen bleiben, ob die kantonalen Instanzen zu Recht angenommen
haben, der Beschwerdegegner habe gestützt auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes den Anspruch erworben, den rechtswidrigen Zustand auf
seiner Parzelle beizubehalten. Selbst wenn von dieser Prämisse ausgegangen
wird, erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Entgegen der Annahme des
Verwaltungsgericht besteht hinsichtlich der Frage, ob der Grundeigentümer in
Fällen wie dem vorliegenden nicht bloss den Anspruch erworben hat, den
rechtswidrigen Zustand beizubehalten, sondern darüber hinaus einen Anspruch
auf massvolle Erweiterung und Wiederaufbau im Fall der Zerstörung durch
höhere Gewalt besitzt, keine gesetzliche Lücke. Vielmehr ist die Frage in
Anwendung von Art. 24c RPG zu beantworten.

2.2.1 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut,
Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen
auszulegen; dabei hat sich die Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu
lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst
das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz; gefordert ist die
sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein
befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (BGE 126 II 228 E. 2a S. 230 mit
Hinweisen). Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen
hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut
noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift
entnommen werden kann (BGE 128 II 34 E. 3b S. 42).

2.2.2 Gemäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können
mit Bewilligung der zuständigen Behörden erneuert, teilweise geändert,
massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig
erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit
mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes bleibt die Möglichkeit der Erneuerung,
Änderung etc. Bauten und Anlagen vorbehalten, die rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind. Gegenüber rechtswidrig erstellten oder geänderten
Bauten und Anlagen, so ergibt sich durch Umkehrschluss ohne weiteres, besteht
diese Möglichkeit nicht. Art. 41 RPV besagt das Gleiche.

Das Verwaltungsgericht erachtet den Weg über eine Auslegung von Art. 24c RPG
als "heikel", ohne indessen zu erläutern, weshalb der erwähnte Umkehrschluss
unzutreffend sein sollte. Wie das Verwaltungsgericht richtig feststellt,
gründen die aus der Besitzstandsgarantie fliessenden Nutzungsrechte auf dem
Schutz berechtigten Vertrauens in eine ursprünglich rechtmässige Nutzung, die
im Lauf der Zeit durch Rechts- bzw. Planänderung rechtswidrig geworden ist.
Eine solche, die Rechtsstellung des Grundeigentümers wesentlich
beeinflussende Änderung der Rechtslage liegt bei der baurechtlichen
"Ersitzung" nicht vor. Das bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht, dass Art. 24c RPG auf Situationen wie die
vorliegende keine Antwort gibt. Vielmehr drängt es sich auf, in
Übereinstimmung mit dieser Vorschrift den unterschiedlichen Ausgangslagen
auch bei den damit verbundenen Rechtsfolgen Rechnung zu tragen.

2.2.3 Anhaltspunkte dafür, dass der erwähnte Umkehrschluss unzulässig ist,
liegen nicht vor. Aus den Materialien zur Revision der Art. 16 und 24 RPG
lassen sich keine unmittelbaren Hinweise gewinnen. Immerhin erklärte
Bundesrat Koller im Ständerat, der Bestandesschutz solle den rechtmässig
erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten nach dem neuen, wie nach dem
bisherigen Recht zukommen (Amtl. Bull. S 1997 S. 218), und es wurde auch im
Nationalrat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besitzstandsgarantie
dafür sorgen solle, den rechtmässig ausserhalb der Bauzone bestehenden
Gewerbebetrieben bzw. Objekten eine sichere Rechtsgrundlage mit einem
gewissen Erweiterungsspielraum zu geben (Amtl. Bull. N 1997 S. 1861 f., Voten
Baumberger). Diese Äusserungen knüpfen inhaltlich an entsprechende
Ausführungen in der Botschaft an (BBl 1996 III 513 ff., 517). Irgendwelche
Hinweise darauf, dass die Besitzstandsgarantie auch auf illegal erstellte
Bauten und Anlagen ausgedehnt werden sollte, sind nicht zu finden.

Die Revision verfolgte neben landwirtschaftspolitischen Zielen das Anliegen,
unter Beibehaltung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet
für funktionslos gewordene Bauten ausserhalb der Bauzone eine sinnvolle
Weiterverwendung zu gewährleisten (vgl. Botschaft, BBl 1996 III 520). Aus
diesem Sinn und Zweck der revidierten Art. 24 ff. RPG lässt sich nicht
schliessen, dass rechtswidrig erstellte Bauten bezüglich des Umfangs der
Bestandesgarantie den rechtmässig erstellten Bauten gleichgestellt werden
müssten.

Auch andere Auslegungselemente, die für einen solchen Schluss sprechen, sind
nicht ersichtlich.

2.2.4 Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen
beschränkt, die nicht mehr zonenkonform, d.h. durch eine nachträgliche
Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV).
Die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG erstreckt sich damit nur auf Bauten,
die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt und
aufgrund einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind, nicht aber
auf solche Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit ohne Rechtsänderung, sondern
allein durch tatsächliche Änderungen, wie namentlich die Aufgabe des
Landwirtschaftsbetriebes, entstanden ist (Peter Karlen, Zonenkonforme Bauten
in der Landwirtschaftszone - neue Aspekte, in: ZBl 102/2001 S. 281 ff., 296
f.). Insofern ist das neue Recht strenger als das frühere (BGE 127 II 209 E.
2c S. 211). "Seinerzeit" erstellte Bauten und Anlagen sind in erster Linie
solche, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden, d.h. vor dem Inkrafttreten
des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (BGE 129 II 396 E. 4.2.1 S.
498).

Es wäre stossend, die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c RPG für rechtswidrig
errichtete oder geänderte Bauten und Anlagen zu bejahen, obwohl sie für
rechtmässig erstellte Bauten, die nicht aufgrund einer Rechtsänderung,
sondern wegen tatsächlicher Änderungen nicht mehr zonenkonform sind, nicht
anerkannt wird.

2.2.5 Bauten ausserhalb der Bauzone sind entweder legal oder illegal erstellt
worden. Eine dritte Kategorie besteht nicht. Bei illegal erstellten Bauten
ist in erster Linie zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit bloss formaler oder
auch materieller Natur ist. Hierzu ist grundsätzlich ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zeigt sich, dass die Baute materiell
rechtswidrig ist, so stellt sich die Frage, ob die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands verlangt werden kann. Dies ist im Normalfall zu
bejahen, kann aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verneinen sein
oder weil der Grundeigentümer den rechtswidrigen Zustand gestützt auf den
Grundsatz von Treu und Glauben beibehalten darf. Wie der Beschwerdeführer
zutreffend geltend macht, stellt sich daher die Frage, ob Art. 24c RPG auf
eine illegale Baute zur Anwendung gelangt, immer nur dann, wenn die
Beseitigung dieser Baute nicht (mehr) verlangt werden kann. In dieser
Konstellation würde aber die Voraussetzung von Art. 24c RPG, wonach die
Bestandesgarantie rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen zukommt, ihres
Sinnes entleert, würde doch durch Lückenfüllung eine der Garantie von Art.
24c RPG gleichkommende Bestandesgarantie auch illegal errichteten Bauten und
Anlagen zugestanden.

2.2.6 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt der
Unterschied zwischen legal und illegal erstellten Bauten und Anlagen auch
lange nach deren Erstellung weiterhin eine Ungleichbehandlung. Die reduzierte
Bestandesgarantie, die in der Duldung einer rechtswidrig erstellten Baute
besteht, ist keineswegs inhaltsleer und stellt daher auch nicht eine "blosse
Farce" dar. Dem Eigentümer einer derart geduldeten Baute ist erlaubt,
sämtliche ohne Baubewilligung zulässigen Vorkehren für den Unterhalt seiner
Baute vorzunehmen. Es kann also keine Rede davon sein, diese müsse
zwangsläufig mehr und mehr verfallen. Es besteht indessen kein Anlass, dem
Eigentümer darüber hinaus das Recht auf weitergehende, bewilligungspflichtige
Änderungen, Erweiterungen und dergleichen zuzugestehen (vgl. die analoge
Erwägung E. 3.2 in Urteil 1A.12/2003 vom 2. Juli 2003 betreffend Art. 43 Abs.
1 lit. a RPV). Nach wie vor besteht ein öffentliches Interesse an der
Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes. Dieses Interesse wird dadurch,
dass die zuständigen Behörden sich, aus welchen Gründen auch immer, an der
Behebung des rechtswidrigen Zustandes zu wenig interessiert gezeigt haben,
nicht beseitigt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Ersitzung von
Eigentum (oder eines anderen dinglichen Rechtes), bei der es unter dem
Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem darum geht,
Rechtssicherheit zu schaffen (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB,
Art. 661 N. 1; Hermann Laim, Basler Kommentar zum ZGB, Art. 661 N. 5). Dieses
Anliegen spielt auch bei der auf dem Vertrauensgrundsatz basierenden Duldung
widerrechtlicher Bauten eine Rolle, besagt aber nichts über das Ausmass der
somit begründeten Besitzstandsgarantie.

2.2.7 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Eigentümer einer aus Treu und
Glauben zu duldenden rechtswidrigen Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone
diese Baute unterhalten kann, soweit dies mit bewilligungsfrei zulässigen
Massnahmen geschieht. Hingegen hat er keinen Anspruch darauf, seine Baute mit
bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu ändern, zu
erweitern oder wiederaufzubauen (ebenso Bundesamt für Raumentwicklung, Neues
Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen
für den Vollzug, Bern 2000/01, Griff I S. 43; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 663).

Im zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdegegner keinen
Anspruch darauf hat, die durch höhere Gewalt zerstörten oder beschädigten
Teile seines gedeckten Sitzplatzes wieder aufzubauen.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Diese schützt nur die rechtmässige Ausübung
des Privateigentums (BGE 111 Ib 213 E. 6c S. 225 mit Hinweisen). Der
Beschwerdegegner kann daher nicht einwenden, bei einer Gutheissung der
Beschwerde werde er zum Eigentümer 2. Klasse degradiert.

3.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner Anspruch darauf hat, zumindest den
ungedeckten Sitzplatz ohne Cheminée beizubehalten, oder ob die ursprüngliche,
auf die völlige Beseitigung der Anlage gerichtete Verfügung zu schützen ist.

3.1 Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, kann
die Berufung darauf durch entgegenstehende Interessen eingeschränkt oder
gehindert werden. Im Vordergrund stehen dabei entgegenstehende öffentliche
Interessen. Eine entsprechende Interessenabwägung bleibt daher vorbehalten
(BGE 117 Ia 285 E. 3e S. 290; 102 Ib 97 E. 4a S. 100, je mit Hinweisen;
Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und
Frankfurt a.M. 1983, S. 112 ff.,131 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 665
ff.; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.
56).

Der Sturm "Lothar" hat am Sitzplatz wesentliche Bestandteile, nämlich das
Dach und das Cheminée, beschädigt bzw. zerstört. Diese neue Sachlage
rechtfertigt es, auch die Frage, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes der
Bestand der Anlage weiterhin zu tolerieren sei, neu zu prüfen. Ausser
Betracht fallen hierbei von vornherein die ohne Bewilligung vorgenommenen
Reparaturen und Erneuerungen.

3.2 Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Anlage ist nach wie vor
gross. Ihr Bestand verletzt ganz offensichtlich und klar den Grundsatz der
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Anlage ist mangels
Standortgebundenheit schon unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 lit. a RPG
unzulässig. Zudem liegt sie in einer Sperrzone, die aus Gründen des Natur-
und Landschaftsschutzes von jeglichen Bauten und Anlagen freigehalten werden
soll. Insofern ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem gedeckten
Sitzplatz stünden keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegen, schwer
nachvollziehbar. Der mit dem Rheinuferdekret angestrebte Schutz geht über das
Anliegen der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet hinaus und
verfolgt spezifische Ziele, die als wichtiges Anliegen der Raumplanung
anzusehen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. c und d
RPG). Hinzu kommt, wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass der
Bestand der Anlage zu unzulässigen Erweiterungen und Ergänzungen offenbar
geradezu einlädt. So ist z.B. auf der Aufnahme vom Juni 2001 zu sehen, dass
erneut elektrisches Licht installiert wurde.

Der Beschwerdegegner hat für das Grundstück seinerzeit Fr. 7'000.- bezahlt,
wovon Fr. 5'000.- als Preis für das Land und Fr. 2'000.- als Preis für die
Baute bezeichnet wurden. Wird die Baute völlig entfernt, kann der Eingriff in
seine materielle Situation daher nicht als bedeutend bezeichnet werden. Unter
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist zu beachten, dass sich der
Beschwerdegegner kaum darauf berufen kann, im Zeitpunkt des Erwerbs
gutgläubig gewesen zu sein, da er sich den schlechten Glauben seines
Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss (nicht publiziertes Urteil des
Bundesgerichtes 1A.241/1998 vom 2. Juli 1999, E. 4a). Durch die
sturmbedingten Schäden hat der Sitzplatz bedeutend an Nutzwert und
Attraktivität verloren, da er der Witterung voll ausgesetzt ist und kein
Cheminée mehr zur Verfügung steht.

In Abwägung der Interessenlage ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an
der völligen Beseitigung des Sitzplatzes das private Interesse an dessen
Beibehaltung massiv überwiegt, so dass es sich nicht rechtfertigt, dessen
Bestand gestützt auf den Vertrauensschutz weiterhin zu dulden.

3.3 Aus den genannten Gründen kann die Beseitigungsverfügung auch nicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid sowie der
Beschwerdeentscheid des Regierungsrates sind aufzuheben und die
ursprünglichen Verfügungen der Koordinationsstelle Baugesuche und des
Gemeinderates sind zu bestätigen, unter Ansetzung einer angemessenen
Beseitigungsfrist. Ferner ist die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten
im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist weder ihm noch dem
Beschwerdeführer geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2003 und der
Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 2002 werden
aufgehoben. Die Verfügungen der Koordinationsstelle Baugesuche des
Baudepartements vom 31. Dezember 2001 und des Gemeinderates Mellikon vom 5.
Dezember 2001 werden bestätigt, unter Vorbehalt der Beseitigungsfrist, die
neu auf den 30. September 2004 festgesetzt wird.

Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens
an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Mellikon, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: