Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.175/2004
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1A.175/2004
1A.176/2004 /gij

Urteil vom 25. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 3, Gartenhofstrasse 17,
Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Verdachtsmeldung der Bank A.________ an die Meldestelle für
Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei eröffnete die Bezirksanwaltschaft
IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt.
Nachdem die BAK IV gestützt auf Art. 67a IRSG eine Meldung an die deutschen
Strafjustizbehörden (Staatsanwaltschaften Nürnberg-Fürth und Saarbrücken)
erstattet hatte, bezog die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den von der
Verdachtsmeldung betroffenen Kontoinhaber in ein Ermittlungsverfahren wegen
Geldwäscherei ein (Sachverhaltskomplex "Müllverbrennungsanlage Nürnberg"). Am
20. April 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die
schweizerischen Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe von
Konteninformationen bzw. der Ermittlungsakten der BAK IV. Mit Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 26. Mai 2003 ordnete die BAK IV bei der Bank A.________
Kontenerhebungen an. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2003 bewilligte
die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe von Konteninformationen an die
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Einen vom Kontoinhaber dagegen erhobenen
Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit
Beschluss (Nr. UK030180) vom 7. Juli 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Nach Eingang der oben genannten Meldung des BAK IV an die deutschen
Justizbehörden teilte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft
Saarbrücken der BAK IV am 24. Juli 2003 mit, dass gegen den von der
Verdachtsmeldung betroffenen Kontoinhaber und gegen weitere Angeschuldigte
ein separates Ermittlungsverfahren wegen aktiver bzw. passiver Bestechung
hängig sei (Sachverhaltskomplex "Abfallheizkraftwerk Neunkirchen-Saar").
Gleichzeitig ersuchte er die schweizerischen Behörden um rechtshilfeweise
Herausgabe von Konteninformationen. Das Saarbrückener Ersuchen wurde am 13.
Februar 2004 ergänzt. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Mai 2003
hatte die BAK IV bei der oben genannten Bank bereits entsprechende
Kontenerhebungen angeordnet. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2003
bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe von Konteninformationen
an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Einen vom Kontoinhaber dagegen
erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich
mit Beschluss (Nr. UK030181) vom 7. Juli 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den Beschluss Nr. UK030180 des Obergerichtes vom 7. Juli 2004
(Nürnberger Ersuchen) gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 11. August 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache zur
Neubeurteilung (Verfahren 1A.175/ 2004). Die kantonalen Instanzen haben auf
Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz (BJ)
beantragt mit Eingabe vom 27. August 2004 die Abweisung der Beschwerde, nimmt
aber zur Streitsache 1A.175/2004 inhaltlich nicht Stellung.

D.
Gegen den Beschluss Nr. UK030181 des Obergerichtes vom 7. Juli 2004
(Saarbrückener Ersuchen) gelangte X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2004 ebenfalls an das
Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung (Verfahren 1A.176/2004).
Die kantonalen Instanzen haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich
verzichtet. Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 27. August 2004 die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die vorliegenden Rechtshilfeersuchen massgeblich sind primär das von
Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53), die Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April
1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland
abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351. 913.61). Soweit
das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das
innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von
Rechtshilfe stellt, gelangt (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") das
schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)
und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).

1.1 Der Beschwerdeführer ficht zwei separate Rechtshilfeentscheide an. Die
Entscheide beziehen sich auf konnexe Sachverhalte und betreffen das gleiche
Bankkonto. Daher rechtfertigt sich die Prüfung der beiden Beschwerden im
gleichen Entscheid.

1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden des Obergerichtes handelt es sich um
letztinstanzliche kantonale Entscheide über Schlussverfügungen (im Sinne von
Art. 80d IRSG), gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist
(Art. 80f Abs. 1 IRSG).

1.3 Als Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos ist
der Beschwerdeführer zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 und
Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).

1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG).
Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl.
BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e
S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE
130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).

1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der beiden
Beschwerden bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).

I.  Nürnberger Ersuchen (1A.175/2004)

2.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt (im Fall
"Müllverbrennungsanlage Nürnberg") wegen Geldwäscherei.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachdarstellung des Nürnberger
Ersuchens sei "offensichtlich lückenhaft" und erlaube keine Prüfung der
Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Der
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth lägen "überhaupt keine Erkenntnisse über
strafbare Handlungen des Beschwerdeführers in Deutschland vor". Sie sei
"nicht einmal in der Lage, Angaben zum ungefähren Zeitraum" zu machen, in
welchem die angeblich verdächtigen Zahlungen erfolgt seien. Im Ersuchen werde
auch nicht erwähnt, "worin die verbrecherische Vortat der mutmasslichen
Geldwäscherei bestehen könnte".

2.2 Art. 6 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen
(vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Die Vertragsparteien arbeiten
untereinander "für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die
Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, in grösstmöglichem
Umfang zusammen" (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Auf Rechtshilfeersuchen hin gewähren
sie sich "grösstmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen,
Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen". "Diese
Unterstützung umfasst insbesondere jede Massnahme der Beschaffung und
Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der
Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes
der genannten Vermögenswerte" (Art. 8 GwUe).

2.3 Die Rechtshilfe ist nicht zulässig, soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen
stützt, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht
der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, falls sie in ihrem
Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; vgl. auch
Art. 64 Abs. 1 IRSG). Geldwäscherei begeht nach schweizerischem Strafrecht,
wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis
Ziff. 1 StGB).

2.4 Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens
nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort
und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 28 IRSG, Art. 10
IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete Angaben
zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum
Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe).
Eines der Ziele des GwUe besteht darin, den Untersuchungsbehörden im Falle
von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu
erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen"
werden soll. Nach der Praxis des Bundesgerichtes braucht das Ersuchen daher
nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat
("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe.
Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen
dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der
verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2 S.
99; vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 367). Als geldwäschereiverdächtig
können namentlich Finanzoperationen erscheinen, bei denen hohe Beträge ohne
erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften
in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S.
100).

2.5 Im Übrigen werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die
Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt.
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie
den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade
deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte
aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.
Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen GwUe aus, wenn
die Angaben im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem
Umfang dem Begehren entsprochen werden muss oder ob Verweigerungsgründe im
Sinne von Art. 18 GwUe vorliegen.

Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus
der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für
den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Es ist jedoch nicht Aufgabe
der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind.
Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der
Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen
ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben.
Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen
samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122
II 134 E. 7b S. 137; 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E.
5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.6 In BGE 1A.154/2003 vom 25. September 2003 hatte das Bundesgericht ein
monegassisches Rechtshilfeersuchen zu beurteilen. Gemäss jenem Ersuchen
hatten die Angeschuldigten mehrmals (zunächst erfolglos) versucht,
Bankverbindungen für dubiose Geschäfte herzustellen. Anschliessend erfolgten
"geldwäschereitypische" verdächtige Finanzoperationen im Gesamtbetrag von
rund 25 Millionen USD. In den komplexen Kontenbewegungen waren zahlreiche
Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter sogenannte
"Off-Shore-Gesellschaften") involviert. Zwar wurde im Ersuchen nicht
ausdrücklich erwähnt, worin die verbrecherische Vortat (im Sinne von Art.
305bis Ziff. 1 StGB) der mutmasslichen Geldwäscherei bestünde. Das
Bundesgericht verwies jedoch auf seine Praxis, wonach in solchen
"geldwäschereitypischen" Rechtshilfefällen grundsätzlich noch keine konkreten
Angaben zur verbrecherischen Vortat notwendig seien (vgl. BGE 129 II 97 E.
3.2 S. 99). Im Übrigen wurde erwogen, dass sich die monegassische
Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei auf analoge oder gleichgeartete Delikte
bezog, wie sie schon den separat eingeleiteten Strafuntersuchungen in der
Schweiz und in den USA wegen grossangelegten Betruges zugrunde lagen. Bei
Betrug (Art. 146 StGB) handle es sich um eine verbrecherische Vortat im Sinne
von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 1A.154/2003, E. 4-5). Auch in dem BGE
129 II 97 zugrunde liegenden Sachverhalt waren hohe Beträge ohne erkennbaren
wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in
verschiedenen Staaten transferiert worden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100).

2.7 Der im Nürnberger Ersuchen dargestellte Sachverhalt wird im angefochtenen
Entscheid wie folgt zusammengefasst:

Der Beschwerdeführer habe zwischen August 1996 und Frühjahr 2003 insgesamt 1
Mio. EUR in bar auf sein Zürcher Konto einbezahlt. Als wirtschaftlichen
Hintergrund der Bargeldtransaktionen nenne der Beschwerdeführer seine
Vermittlungstätigkeit im Industrieanlagenbau für die Fa. B.________ als
Inhaber der Fa. C.________. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe ihm am 2.
Oktober 2000 ein anderer Vermittler für Geschäfte im Bereich der
Abfallentsorgung und Energieversorgung dessen Vermittlungsvertrag mit der Fa.
B.________ für die Submission der Kehrichtverbrennungsanlage in Freiburg/Br.
abgetreten. Die ersuchende Behörde äussert den Verdacht, dass die genannten
Bargeldbeträge von 1 Mio. EUR dem Beschwerdeführer im Rahmen von
Schmiergeldzahlungen übergeben worden seien. Die betreffenden Geldbeträge
habe er - ebenfalls in bar - teilweise von einem Rechtsanwalt ausgehändigt
erhalten. Dieser Rechtsanwalt sei den Untersuchungsbehörden aus anderen
ähnlich gelagerten Fällen bekannt. Dabei seien für die Vergabe von Aufträgen
betreffend Bau, Unterhalt bzw. Renovation von diversen Müllverwertungsanlagen
in Deutschland an die Firmen B.________ bzw. D.________ seitens der
beauftragen Unternehmen erhebliche "Barprovisionen" über Vermittler an
Entscheidungsträger der Auftragsvergaben geflossen.

Die Barzahlungen über 1 Mio. EUR an den Beschwerdeführer stünden
möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Auftrag "Müllverbrennungsanlage
Nürnberg", an dem auch die Fa. D.________ beteiligt gewesen sei. Sowohl die
Einzahlungen als auch die Abhebungen auf dem Konto des Beschwerdeführers
seien jeweils in bar erfolgt. Zusätzlich habe die Fa. D.________ dem
Beschwerdeführer DEM 120'000.-- in bar zukommen lassen. Der Zeitpunkt und der
Rechtsgrund dieser Bargeldübergabe seien nicht bekannt. Der untersuchte
Sachverhalt sei "vor dem Hintergrund der bekannten Bestechungsaffäre um den
vormaligen Chef der Bonner Stadtwerke und ehemaligen CDU-Politiker Reiner
Schreiber" zu sehen. Zudem bestehe der Verdacht, dass zur Tarnung der
fraglichen Schmiergeldzahlungen "lediglich Scheinverträge abgeschlossen
worden" seien, "um rechtsgrundlose als Untreue der Zahlenden zu wertende
Geldleistungen zu legitimieren, oder dass die Geldbeträge aus anderen
rechtswidrigen Handlungen stammten, die durch die Barübernahmen und
-einzahlungen in der Höhe von einer Million Euro hätten verschleiert werden
sollen (Geldwäscherei)". Das Ersuchen diene der "Aufklärung des Sachverhalts,
insbesondere der Herkunft und des Verbleibs der Gelder".

2.8 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens entspricht den Anforderungen
von Art. 25 ff. GwUe. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth untersucht wegen
mutmasslicher Geldwäscherei im Fall "Müllverbrennungsanlage Nürnberg". Zwar
werden noch keine konkreten strafbaren Vortaten der Geldwäscherei genannt. Es
wird jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Untersuchung vor dem Hintergrund
einer grossen Bestechungsaffäre im Rahmen von Submissionen für regionale
Kehrichtverbrennungsanlagen bzw. Heizkraftwerke geführt wird (Bestechung von
Entscheidungsträgern für die Vergabe von Grossaufträgen). Ausserdem sei zu
prüfen, ob seitens der verantwortlichen Entscheidungsträger strafbare
"Untreue" zum Nachteil der involvierten Unternehmen bzw. Trägerschaften
vorliege. Ob es sich bei den mutmasslichen Vortaten um gemeinrechtliche
Wirtschaftsdelikte wie z.B. ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder
um Korruptionsdelikte (Art. 322ter-322octies StGB) handelt, kann die
ersuchende Behörde beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch nicht näher
konkretisieren. Dies stellt jedoch im vorliegenden Fall kein
Rechtshilfehindernis dar.

Wie dargelegt brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen
Vortat noch nicht bekannt zu sein. Es genügt grundsätzlich, wenn
geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden (BGE 129 II 97
E. 3.2 S. 99). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich
Finanzoperationen erscheinen, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren
wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Empfänger in verschiedenen
Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Auch
unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit diversen hohen
Bargeldbeträgen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich verdächtig (vgl.
Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung - organisiertes Verbrechen -
Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 327 ff., 342; Mark
Pieth, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Vor Art. 305bis StGB N.
6 f.; s. auch BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.; 122 IV 211 E. 2b-c S. 215 f.;
119 IV 242 E. 1d S. 244 f.). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter nicht
das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale aller möglichen strafbaren Vortaten der
mutmasslichen Geldwäscherei zu prüfen. Sowohl ungetreue Geschäftsbesorgung
als auch aktive und passive Bestechung sind mit Zuchthaus (bis zu fünf
Jahren) bedroht und kommen somit als verbrecherische Vortat der Geldwäscherei
in Frage. Dies gilt namentlich auch für die allfällige Bestechung von
Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen (vgl. Art. 322octies Ziff. 3
i.V.m. Art. 322ter und 322quater StGB).

Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine offensichtlichen Fehler
oder Widersprüche des Ersuchens, welche die genannten Verdachtsgründe sofort
entkräften. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, er habe "nie Zahlungen
von der Fa. B.________ erhalten", er habe gegenüber seiner Bank
"unzutreffende Angaben" zur Herkunft von Bareinzahlungen gemacht, und es
seien auf dem betroffenen Konto "immer Bareinzahlungen und -auszahlungen
vorgenommen" worden. Dass das Ersuchen nicht näher erläutert, worin die
verbrecherische Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei konkret bestünde,
stellt wie erwähnt kein Rechtshilfehindernis dar. Es genügt der Nachweis von
ausreichenden Verdachtsgründen für geldwäschereitypische Finanztransaktionen
in einem einschlägigen Kontext.

2.9 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf das Nürnberger Ersuchen das
Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 18 Ziff. 1
lit. f GwUe erfüllt.

II. Saarbrückener Ersuchen (1P.176/2004)

3.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelt in einem konnexen
Sachzusammenhang (Fall "Abfallheizkraftwerk Neunkirchen-Saar") in ihrem
örtlichen Zuständigkeitsbereich wegen aktiver und passiver Bestechung.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Saarbrückener Ersuchen sei
"offensichtlich lückenhaft" und erfülle die formellen Anforderungen nicht.
Ausserdem sei die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht gegeben.
Der Staatsanwaltschaft Saarbrücken lägen "überhaupt keine Erkenntnisse über
strafbare Handlungen des Beschwerdeführers in Deutschland" vor. Die
Verdachtsmeldung stamme von den Schweizer Behörden. Da sich "alle
Beteiligten" in der Schweiz aufhielten, sei es Aufgabe der BAK IV, weitere
Abklärungen vorzunehmen, ein "Umweg über die Rechtshilfe" sei unzulässig. Die
Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittle ausschliesslich wegen
Privatbestechung bzw. "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr". Da das schweizerische Strafrecht jedoch "nur die Bestechung
gegenüber Amtsträgern" inkriminiere, sei die Voraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit nicht erfüllt.

3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe),
dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist.

3.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus
der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für
den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es
ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu
beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen
Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein
Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen,
ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für
die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die
tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet werden (vgl. zur betreffenden Praxis oben, E. 2.5).
3.4 Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR hat das Ersuchen die mutmassliche strafbare
Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu
enthalten. Das vorliegende Rechtshilfegesuch erfüllt diese Anforderungen. Im
angefochtenen Entscheid wird der inkriminierte Sachverhalt wie folgt
zusammengefasst:

Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, als Vermittler für den Bau von
Kehrichtverbrennungsanlagen in Deutschland Schmiergeldzahlungen
weitergeleitet zu haben. In den Jahren 1997, 1998 und 2000 seien im
Zusammenhang mit der Renovation des Abfallheizkraftwerkes Neunkirchen-Saar
(AHKW Neunkirchen) insgesamt DEM 525'850.-- in vier Teilsummen auf das Konto
eines Angeschuldigten bei einer Bank in Saarbrücken überwiesen worden. Innert
Wochenfrist habe dieser jeweils 75 % dieser Beträge auf ein Bankkonto des
Beschwerdeführers in Saarbrücken weitertransferiert. Der weitere Verbleib der
Gelder sei ungeklärt. Laut ergänzendem Ersuchen seien zwischen 1997 und 2003
insgesamt ca. DEM 800'000.-- an Bestechungsgeldern ausbezahlt worden. Die
Überweisungen stammten mutmasslich von einem deutschen Unternehmen, welches
den Zuschlag zum Bau der thermischen Anlage des AHKW Neunkirchen erhalten
habe. Der genannte Angeschuldigte habe von diesem Unternehmen ab Januar 1997
ausserdem monatlich ca. DEM 10'000.-- als angebliches "Beratungshonorar"
erhalten. Der gleiche Angeschuldigte habe ausgesagt, ein Teil der bezahlten
"Provisionen" sei an den Beschwerdeführer geflossen.

Der erwähnte Angeschuldigte habe Kontakte mit der Gesellschaft gepflegt,
welche im öffentlichen Auftrag des kommunalen Entsorgungsverbandes Saar (EVS)
das AHKW Neunkirchen betreibe. Die gleiche Gesellschaft baue bzw. betreibe
weitere deutsche Kehrichtverbrennungsanlagen bzw. Heizkraftwerke in Velsen,
Pirmasens und Freiburg/Br. Mitglieder des EVS, einer öffentlichrechtlichen
Körperschaft, seien die Städte und Gemeinden des Bundeslandes Saarland, in
deren Auftrag das AHKW Neunkirchen gebaut und renoviert worden sei. Aus
Vertretern des EVS und der Betreiberfirma sei ein technischer Ausschuss für
die Submission zur Lieferung und Errichtung der thermischen Anlage des AHKW
Neunkirchen gebildet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die (im März bzw.
Juni 1997 nachträglich geänderte) Auftragsvergabe durch Bestechungsgelder an
Vertreter des Submissionsausschusses, darunter kommunale Amtsträger,
beeinflusst worden sei. Zwischen 1999 und 2001 sei das AHKW Neunkirchen mit
zwei neuen Verbrennungskesseln im Wert von rund DEM 130 Mio. renoviert
worden. Der Beschwerdeführer und weitere Angeschuldigte werden verdächtigt,
Bestechungsgelder an Verantwortliche und Entscheidungsträger der erwähnten
Submissionen weitergeleitet zu haben. Zur Klärung des Geldflusses ersucht
auch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken um Kontenerhebungen bezüglich des
betroffenen Zürcher Kontos des Beschwerdeführers.

3.5 Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergeben sich ausreichend konkrete
Anhaltspunkte für den Verdacht der passiven bzw. aktiven Bestechung (vgl. BGE
129 II 462 E. 4.5 S. 466). Nach schweizerischem Recht ist die beidseitige
Strafbarkeit aufgrund der am 1. Mai 2000 in Kraft gesetzten neuen
Korruptionsstrafnormen zu prüfen, da das Saarbrückener Ersuchen erst nach
diesem Datum gestellt wurde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465 mit
Hinweisen). Gemäss Art. 322octies Ziff. 3 StGB gelten die Strafdrohungen von
Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB auch für die Bestechung von Privaten,
die öffentliche Aufgaben erfüllen. Bei der regionalen Abfallentsorgung bzw.
Energieversorgung handelt es sich grundsätzlich um die Wahrnehmung einer
öffentlichen Aufgabe. Selbst wenn diese vom Staat an private oder teilprivate
Trägerschaften delegiert wird (sogenannte "belehnte Verwaltung"), sind die
betreffenden privaten Entscheidungsträger nach dem Sinn und Zweck des neuen
Korruptionsstrafrechts und dem klaren Wortlaut von Art. 322octies Ziff. 3
StGB den "Amtsträgern" (im Sinne von Art. 322ter und Art. 322quater StGB)
"gleichgestellt". Auch die Vergabe und Überwachung gemischtwirtschaftlicher
Grossprojekte durch Private kann unter die öffentlichen Aufgaben im Sinne von
Art. 322octies Ziff. 3 StGB fallen (vgl. Botschaft zur Revision des
Korruptionsstrafrechts, BBl 1999 V 5497 ff., 5526; Pieth, a.a.O., Art. 322ter
N. 9; a.M. Marco Balmelli, Die Bestechungstatbestände des schweizerischen
Strafgesetzbuches, Diss. BS 1996, S. 125 f.).

Im Saarbrückener Ersuchen und dessen Ergänzung wird dargelegt, der kommunale
Entsorgungsverband Saar (EVS) sei Auftraggeber für den Bau bzw. die
Renovierung des Abfallheizkraftwerkes Neunkirchen-Saar (AHKW Neunkirchen)
gewesen. Beim EVS handle es sich um eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts; deren Mitglieder seien die saarländischen Städte und Gemeinden,
vertreten durch die kommunalen Bürgermeister. Betreiberin des AHKW
Neunkirchen sei die Fa. E.________. Aus Vertretern des EVS und der
Betreiberfirma sei ein technischer Ausschuss für die Submission zur Lieferung
und Errichtung der thermischen Anlage des AHKW Neunkirchen gebildet worden.
Es bestehe der Verdacht, dass die (im März bzw. Juni 1997 nachträglich
geänderte) Auftragsvergabe durch Bestechungsgelder an Vertreter des
technischen Ausschusses, darunter kommunale Amtsträger, beeinflusst worden
sei.

3.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, die deutschen Behörden ermittelten
"ausschliesslich" wegen Privatbestechung bzw. "Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr". Da das schweizerische Strafrecht "nur die
Bestechung gegenüber Amtsträgern" inkriminiere, sei die Voraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt. Diesem Einwand ist nach dem Gesagten
nicht zu folgen. Zum einen werden gemäss Art. 322octies Ziff. 3 StGB Private,
die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Amtsträgern gleichgestellt. Zum andern
ermittelt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ausdrücklich auch wegen
Bestechung bzw. Bestechlichkeit von kommunalen Amtsträgern. Nach den
Darlegungen im Ersuchen ist der inkriminierte Sachverhalt im Falle einer
Verurteilung auch nach deutschem Recht als aktive bzw. passive Bestechung
strafbar. Der Rechtshilferichter hat nicht zu prüfen, welche Tatbestände des
deutschen Korruptionsstrafrechts erfüllt wären und welche
intertemporalrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts gelten (vgl. BGE
116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., Rz. 346 ff.).
3.7 Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine offensichtlichen
Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens, welche den genannten Verdacht
sofort entkräften. Er macht namentlich geltend, dem Saarbrückener Ersuchen
lägen "überhaupt keine Erkenntnisse über strafbare Handlungen des
Beschwerdeführers in Deutschland" zugrunde; das Ersuchen stütze sich auf eine
Mitteilung der BAK IV gemäss Art. 67a IRSG. Zwar habe er im Jahre 2000 mit
der Fa. B.________ einen Vertrag zu Vertretung dieser Firma für das Projekt
Müllverwertungsanlage Freiburg Br. abgeschlossen, er habe jedoch "nie
Zahlungen von der Fa. B.________ erhalten". Bei den im Ersuchen genannten
Zahlungen an den Beschwerdeführer handle es sich um "gewöhnliche Provisionen
für die Auftragsvermittlung im Zusammenhang mit der Renovierung des AHKW
Neunkirchen". Die inkriminierten Zahlungen seitens der Unternehmensgruppe,
die "schliesslich den Zuschlag erhielt", seien "nichts Unerlaubtes, sondern
die logische Folge der erfolgreichen Tätigkeit eines Industrievertreters".
Entgegen der Sachdarstellung des Ersuchens habe der technische Ausschuss des
AHKW Neunkirchen auf die Auftragsvergaben "keinen Einfluss" nehmen können.

Der Beschwerdeführer wird von den deutschen Behörden der Teilnahme an aktiver
Bestechung verdächtigt. Insbesondere besteht der Verdacht, dass er
Schmiergelder an deutsche Entscheidungsträger für Submissionen weitergeleitet
oder vermittelt haben könnte. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit
kommt es nicht darauf an, ob er dabei "in Deutschland" oder allenfalls nur in
der Schweiz tätig war. Rechtshilfe würde im Übrigen gar nicht voraussetzen,
dass dem von Zwangsmassnahmen Betroffenen selbst strafbare Handlungen
vorgeworfen werden. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er selbst habe
"fälschlicherweise erklärt", von einem in Bestechungsvorwürfe verwickelten
Rechtsanwalt "Geld erhalten" zu haben; die inkriminierten Zahlungen seitens
einer deutschen Unternehmensgruppe im Fall AHKW Neunkirchen beruhten auf
legalen "Provisionen". Wie es sich mit diesen (teilweise widersprüchlichen)
Aussagen beweisrechtlich verhält, ist jedoch nicht im Rechtshilfeverfahren zu
prüfen, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - vom zuständigen
Strafrichter. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer beantragten
Beweisvorkehren (wie Zeugeneinvernahmen usw.) namentlich zur Frage der
Zuständigkeiten im Submissionsverfahren.

3.8 Dass den beiden Ersuchen bzw. den in Deutschland eingeleiteten
Ermittlungen eine Verdachtsmeldung der Schweizer Behörden (gemäss Art. 67a
IRSG) vorausging, begründet kein Rechtshilfehindernis. Analoges gilt für den
Umstand, dass (angesichts der örtlichen Zuständigkeiten) zwei separate
Strafuntersuchungen in Deutschland hängig sind. Es wird Sache der deutschen
Justiz sein zu prüfen, ob sich nach deutschem Strafprozessrecht eine
Zusammenlegung der Verfahren aufdrängt. Ein rechtskräftiges Urteil mit
allfälliger Ausschlusswirkung in Rechtshilfesachen ("ne bis in idem") liegt
nicht vor.

3.9 Nach dem Gesagten ist auch in Bezug auf das Saarbrückener Ersuchen das
Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (gemäss Art. 5 Ziff. 1
lit. a EUeR) erfüllt.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer (in beiden Verfahren) eine Verletzung
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die rechtshilfeweise erbetenen
Bankunterlagen seien für die Strafuntersuchungen in Deutschland nicht von
Nutzen und würden vom Untersuchungszweck nicht gedeckt. Es bestünden
Anhaltspunkte für eine unzulässige Beweisausforschung bzw. "fishing
expedition" durch die Staatsanwaltschaften Nürnberg-Fürth und Saarbrücken.

4.1 Gemäss Art. 27 Ziff. 1 lit. b-e GwUe und Art. 14 Ziff. 2 EUeR muss die
ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren.
Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet
sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine
strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von
Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder
zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine
hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen
Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten
Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten
Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche
Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen
Dokumenten erstellt sein (BGE 125 II 65 E. 6b/aa S. 73; 122 II 367 E. 2c S.
371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit
Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche
Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem
das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige
Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden
werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

4.2 Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten
auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die
ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der
Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung
ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch
nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit
Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher dem
Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die
Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch
zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit
zahlreichen Akten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den erhobenen Bankunterlagen
ergebe sich "lediglich, welche Wertschriften der Beschwerdeführer" deponiert
habe. Da auf dem betroffenen Konto "immer Bareinzahlungen und -auszahlungen
vorgenommen" worden seien, ergebe sich aus den Kontounterlagen "nichts, was -
ausser zu fiskalischen Zwecken - von Nutzen sein könnte". Die Rechtshilfe sei
zumindest zu beschränken auf die Kontoeröffnungsunterlagen und die internen
Notizen der Bank bzw. auf Unterlagen, welche den Zeitraum nach 1997
betreffen. Aus den Rechtshilfeakten zu entfernen seien sodann alle
Unterlagen, die sich auf Zahlungen der Fa. F.________ beziehen. Zwar treffe
es zu, dass die Fa. G.________ die Ofen-/Kesselanlage und den Elektrofilter
für das AHKW Neunkirchen geliefert habe. Der blosse Umstand, dass auch die
Fa. F.________ "im Müllanlage- und Verbrennungsbau tätig" sei, begründe
jedoch keinen Sachzusammenhang. Die Fa. F.________ habe "nichts mit der
B.________ zu tun" und "auch nie einen Auftrag für Abfallverbrennungsanlagen
in Deutschland" erhalten.

4.4 Laut den beiden Ersuchen wird der Beschwerdeführer verdächtigt, er habe
über das von den Rechtshilfemassnahmen betroffene Konto  Ein- und
Auszahlungen vorgenommen, welche in Zusammenhang stehen mit mutmasslichen
Schmiergeldzahlungen an Entscheidungsträger für Submissionen im Bereich
regionale Abfallentsorgung und Energieversorgung (vgl. dazu oben, E. 2.7 und
E. 3.4). Damit besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den
rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen und dem Gegenstand der hängigen
deutschen Strafuntersuchungen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, die
verdächtigen Transaktionen seien in bar erfolgt. Insbesondere ist für die
ersuchenden Behörden von Interesse, in welcher Stückelung und an welchen
Daten Ein- und Auszahlungen in bar stattfanden und ob im fraglichen Zeitraum
neben Bartransaktionen auch Giro- oder Checküberweisungen an bzw. von
Personen oder Firmen erfolgten, die (direkt oder indirekt) in die untersuchte
Korruptions- und Geldwäschereiaffäre involviert sind. Der blosse Umstand,
dass die fraglichen Teilnehmer am Zahlungsverkehr nicht mit den unmittelbar
verdächtigten Firmen und Entscheidungsträgern identisch sind, lässt die
betreffenden Bankunterlagen nicht als offensichtlich unerheblich erscheinen.
Dies gilt namentlich für Überweisungen von Firmen und Personen, die ebenfalls
in Bereich Umwelttechnik und Abfallentsorgung geschäftstätig sind. Auch in
zeitlicher Hinsicht erscheint der Umfang der erbetenen Konteninformationen
nicht unverhältnismässig. Laut den Ersuchen hätten die verdächtigen
Bareinzahlungen im August 1996 begonnen; mutmassliche Schmiergeldzahlungen im
Zusammenhang mit dem AHKW Neunkirchen seien ab 1997 erfolgt.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden als unbegründet
abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden (1A.175/2004 und 1A.176/2004) werden
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr (für beide Verfahren) von insgesamt Fr. 8'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer,
des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: