Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.172/2004
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1A.172/2004 /gij

Urteil vom 21. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Flughafen Zürich AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Roland Gfeller,

gegen

Stadt Kloten, vertreten durch den Stadtrat, 8302 Kloten,
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christoph Schaub,

A.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi,

Gemeinde Bassersdorf, 8303 Bassersdorf,
Gemeinde Nürensdorf, 8309 Nürensdorf,
Stadt Illnau-Effretikon, 8308 Illnau,
Gemeinde Lindau, 8315 Lindau,
Gemeinde Kyburg, 8314 Kyburg,
Gemeinde Turbenthal, 8488 Turbenthal,
Gemeinde Weisslingen, 8484 Weisslingen,
Gemeinde Zell, 8486 Rikon im Tösstal
Beschwerdegegnerinnen 3, alle acht Gemeinden vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. iur. Isabelle Häner,
Fluglärmsolidarität, Postfach 269, 8057 Zürich, und Mitbeteiligte,
Beschwerdegegner 4, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,

B.________ und Mitbeteiligte, Beschwerdegegner 5, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336,
3000 Bern 14.

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die Plangenehmigung
für ein ILS auf Piste 28 und für die Verlängerung der Anflugbefeuerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 7. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen der Neuordnung des Anflugverkehrs zum Flughafen Zürich infolge der
Flugbeschränkungen im süddeutschen Luftraum legte die Flughafen Zürich AG am
16. April 2002/30. August 2002 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) je ein
Plangenehmigungsgesuch für die Ausrüstung der Pisten 28 und 34 mit einem
Instrumentenlandesystem (ILS) und für den Einbau bzw. die Verlängerung der
Anflugbefeuerung vor. Gleichzeitig ersuchte sie um Änderung des
Betriebsreglementes zur Einführung der ILS-Anflugverfahren. Die
Flughafenhalterin sah vor, die Landeanflüge in den Morgen- und Abendstunden,
in denen Nordanflüge ausgeschlossen sind, zunächst von Osten her auf die
Piste 28 zu führen. In einer zweiten Phase sollten die Landungen aufgeteilt
und in den Morgenstunden prioritär von Süden her auf die Piste 34 vorgenommen
werden. Bis zur Fertigstellung der ILS sollten die Anflüge auf die beiden
Pisten noch als VOR/DME- oder als LOC/DME-Anflüge erfolgen. Die öffentliche
Auflage der Plangenehmigungsgesuche und der Gesuche um Änderung des
Betriebsreglementes wurde am 12. November 2002 im Bundesblatt bekannt gemacht
(BBl 2002 S. 7140, 7142). Gegen die Gesuche gingen zahlreiche Einsprachen
ein.
Da die für den Flugsicherungsdienst verantwortliche Skyguide, welche die
neuen Anlagen einzurichten und auszutesten hat, offenbar nicht über genügend
Ressourcen verfügte, um die beiden ILS-Projekte gleichzeitig umzusetzen,
wurde das Verfahren zur Ausrüstung der Piste 28 zunächst zurückgestellt. Mit
Verfügung vom 23. Juni 2003 genehmigte das Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) die vorgelegten Pläne für das ILS 34.
Gleichentags genehmigte das BAZL die provisorische Änderung des
Betriebsreglementes zur Einführung von Südanflügen auf die Piste 34 in den
Morgenstunden. Allfälligen Beschwerden gegen die beiden Verfügungen wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen diese vorsorgliche Massnahmen
erhobenen Beschwerden blieben sowohl vor der Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM, damals noch Rekurskommission
UVEK) als auch vor Bundesgericht erfolglos (Entscheide des Präsidenten der
Rekurskommission UVEK vom 24. Oktober 2003 [B-2003-48] und vom 6. November
2003 [Z-2003-65]; Urteile 1A.243-250/2003, 1A.258-262/2003 vom 31. März
2004).
Am 31. Dezember 2003 reichte die Flughafen Zürich AG dem BAZL ein vollständig
überarbeitetes Betriebsreglement ein, welches das bei der Neukonzessionierung
im Mai 2001 vorgelegte und seither mehrfach provisorisch geänderte
Betriebsreglement ersetzen soll. Nach dem überarbeiteten Reglement soll in
den Abendstunden, in denen der Flughafen nicht von Norden angeflogen werden
kann, nach wie vor von Osten her auf der Piste 28 gelandet werden. In den
Morgenstunden sind ebenfalls weiterhin Südanflüge auf die Piste 34
vorgesehen. Im Übrigen soll die Nachtflugsperre auf sieben Stunden (23 Uhr
bis 6 Uhr) verlängert werden.

B.
Mit Verfügung vom 22. April 2004 erteilte das UVEK der Flughafen Zürich AG
die Plangenehmigung für das ILS 28 und bewilligte - allerdings nur teilweise
- die Verlängerung der Anflugbefeuerung für die Piste 28 (von 640 m Länge ab
Pistenschwelle auf 720 m statt auf die verlangten 870 m). Allfälligen
Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zum Entzug der
Suspensivwirkung legte das Departement in seiner Verfügung dar, die ins
deutsche Recht aufgenommenen Einschränkungen für die Anflüge über den
süddeutschen Raum führten dazu, dass die bisher nur in speziellen Situationen
benützte Piste 28 zu bestimmten Zeiten zur Hauptlandepiste des Flughafens
Zürich werde. Dies mache die Installation eines ILS und die Verlängerung der
Anflugbefeuerung unabdingbar. Wegen der beschränkt verfügbaren Kapazitäten
der Skyguide hätten die Arbeiten für die Einführung der
Instrumentenlandesysteme gestaffelt werden müssen, wobei dem ILS 34 Priorität
zugemessen worden sei. Nachdem nun die Ressourcen der Skyguide wieder
verfügbar seien, müssten die Bauarbeiten auch für das ILS 28 sofort beginnen
und ohne Verzug weiter geführt werden können. Die Rechtskraft der
Plangenehmigung dürfe daher während der Dauer allfälliger Beschwerdeverfahren
nicht aufgehoben werden.
Mit Verfügung ebenfalls vom 22. April 2004 genehmigte das BAZL als
provisorische Betriebsreglements-Änderung das neue ILS-Anflugverfahren auf
die Piste 28, das nach Fertigstellung der Installationen einzuführen sei.
Zudem wurde vorweg eine Änderung des VOR/DME-Anflugverfahrens auf die Piste
28 in dem Sinne verfügt, dass anstelle des bisherigen stufenweisen Absinkens
und des Anflugwinkels von 3,7° eine konstante Sink-Rate von 3,3° (Constant
Angle Non Precision Approach, CANPA 28) treten soll. Diese Änderung erfolge
auf eine Empfehlung hin, die das Büro für Flugunfall-Untersuchungen (BUF) im
Anschluss an den Flugunfall bei Bassersdorf dem BAZL unterbreitet habe. Die
neue Sink-Rate entspreche der künftigen für das ILS-Anflugverfahren geltenden
Rate. Die Einführung des CANPA 28 als Sicherheitsmassnahme sei dringend und
brauche bloss noch publiziert zu werden. Allfälligen Beschwerden sei daher
hinsichtlich dieser Änderung des Betriebsreglements die aufschiebende Wirkung
zu entziehen. Was das ILS 28 betreffe, so sehe die Planung der Flughafen
Zürich AG und der Skyguide vor, die Bau- und Installationsarbeiten im Oktober
2005 abzuschliessen. Auf diesen Termin hin könne das entsprechende
Anflugverfahren eingeführt werden. Es könne damit gerechnet werden, dass bis
dahin auch ein allfälliges Beschwerdeverfahren durch die Rekurskommission
erledigt sei, so dass sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung erübrige.
Sollten sich im Beschwerdeverfahren Verzögerungen ergeben, könnte die
Rekurskommission gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG den Beschwerden die
aufschiebende Wirkung entziehen.

C.
Gegen die Verfügungen des UVEK und des BAZL erhoben neben anderen die Stadt
Kloten, A.________, die Gemeinde Bassersdorf und weitere Gemeinden, die
Vereinigung Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte sowie B.________ mitsamt
den Mitbeteiligten bei der Eidgenössischen Rekurskommission INUM Beschwerde.
Die Gemeinde Bassersdorf und die mitbeteiligten Gemeinden stellten Antrag um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des
Plangenehmigungsentscheides. Die übrigen Beschwerdeführer verlangten, dass
ihren Beschwerden gegen die Verfügungen des UVEK und des BAZL die
aufschiebende Wirkung wieder beigelegt werde, soweit diese im
Genehmigungsverfahren entzogen worden sei.
Der Plangenehmigungsentscheid des UVEK wurde auch von der Flughafen Zürich AG
insoweit angefochten, als die Verlängerung der Anflugbefeuerung der Piste 28
nur teilweise genehmigt worden war. Die Flughafenhalterin stellte den Antrag,
die Begrenzung der Anflugbefeuerung auf eine Länge von 720 m aufzuheben und
dem Gesuch um Verlängerung auf 870 m stattzugeben. Eventuell sei
festzustellen, dass die Flughafen Zürich AG nicht verpflichtet sei, die
Anflugbefeuerung zu verlängern, sofern die Länge von 870 m nicht erreicht
werden könne.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2004 reichte die Stadt Kloten ein Gesuch um Erlass
superprovisorischer Massnahmen in dem Sinne ein, dass der Flughafen Zürich AG
verboten werde, mit den Arbeiten am ILS 28 und an der Anflugbefeuerung zu
beginnen oder diese fortzusetzen. Der Präsident der Rekurskommission INUM gab
dem Gesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2004 statt.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 wies der Präsident der Rekurskommission INUM
die Gesuche der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung im Verfahren zur Änderung des Betriebsreglementes ab, soweit sich die
Beschwerden gegen die Einführung des Anflugverfahrens CANPA 28 richteten
(Dispositiv Ziffer 2). Dagegen bestätigte er die bereits superprovisorisch
angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im
Plangenehmigungsverfahren für das ILS 28 und für die Verlängerung der
Anflugbefeuerung (Dispositiv Ziffer 3). Der Präsident erwog, Zweck der
aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren sei, die nachteiligen
Auswirkungen einer Verfügung solange nicht eintreten zu lassen, bis über
deren Rechtmässigkeit entschieden sei. Die zuständige Behörde habe jedoch zu
untersuchen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der
Verfügung sprächen, gewichtiger seien als jene, die für die gegenteilige
Lösung angeführt werden könnten. Dabei stehe der Behörde ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu. Entsprechend ihrer Kognition habe die
Rekurskommission INUM nicht nur zu prüfen, ob die Behörde die den Entzug der
aufschiebenden Wirkung angeordnet habe, ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt
habe, sondern auch, ob der Entscheid angemessen sei. Dabei sei folgende
Entscheidsystematik zu beachten: Zuerst bedürfe es einer Entscheidprognose,
dann sei nach dem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich müsse die
angeordnete Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit hin geprüft werden.
Dieser letzte Schritt erfordere insbesondere eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der gegen
die Plangenehmigungsverfügung des UVEK erhobenen Beschwerden sei zur Zeit
eine eindeutige Prognose nicht möglich. Für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung sei einzig vorgebracht worden, dass bei Wetterlagen, die Landungen
auf die Piste 28 ohne ILS ausschlössen, die Piste 34 auch am Abend angeflogen
werden müsste; dies führte zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der
Bevölkerung im Süden des Flughafens Zürich und zu vergrössertem
Verspätungsrisiko. Die aufschiebende Wirkung sei jedoch die Regel. Von ihr
solle nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen werden. Bedeutende und
dringliche öffentliche oder private Gründe, die den Interessen an einem
Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der
Rechtslage vorgingen, lägen hier jedoch nicht vor. Jedenfalls sei nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vorübergehende vermehrte
Lärmbeeinträchtigung der Anwohner im Süden des Flughafens während des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens zumutbar. Zudem sei nicht zwingend, dass
das ILS 28 auf Oktober 2005 fertig gestellt werden müsse. Ein ILS sei für
wichtige Landepisten zwar Standard. Gemäss den Angaben des UVEK seien jedoch
VOR/ DME- und ILS-Anflugverfahren grundsätzlich gleich sicher. Schliesslich
habe die Flughafen Zürich AG auch allfällige wirtschaftliche Nachteile, die
ihr aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erwachsen würden, in
keiner Art und Weise substantiiert. Überzeugende Gründe, weshalb sofort mit
dem Bau des ILS begonnen werden müsste und damit nicht bis zum Entscheid in
der Hauptsache zugewartet werden könnte, seien deshalb nicht ersichtlich.

D.
Die Flughafen Zürich AG hat gegen den Zwischenentscheid des Präsidenten der
Rekurskommission INUM Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag,
Ziffer 3 des Dispositives sei aufzuheben und den gegen die
Plangenehmigungsverfügung gerichteten Beschwerden die aufschiebende Wirkung
wieder zu entziehen. Dementsprechend sei der vom UVEK mit Entscheid vom 22.
April 2004 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden
betreffend den Bau eines ILS auf Piste 28 zu bestätigen. - Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
Die Stadt Kloten stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten;
eventuell sei diese abzuweisen. A.________ sowie B.________ und die
Mitbeteiligten verzichten unter Hinweis auf die "zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz" auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde Bassersdorf und die
mitbeteiligten Gemeinden ersuchen um Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Nach
Auffassung der Vereinigung Fluglärmsolidarität und der Mitbeteiligten ist die
Beschwerde abzuweisen.
Der Präsident der Rekurskommission INUM verweist auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides und verlangt die vollumfängliche Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das UVEK beantragt, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die vom Präsidenten der Rekurskommission INUM
wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der hängigen Beschwerden sei von
neuem zu entziehen.

E.
Gegen den Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission INUM haben im
Übrigen auch die Vereinigung Fluglärmsolidarität und die Mitbeteiligten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht (Verfahren 1A.80/2004). Sie
verlangen, dass in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde insofern
wiederhergestellt werde, als sich diese gegen die Einführung des CANPA 28
richte. Das nachgereichte Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist mit Präsidialverfügung vom 2. September 2004
abgewiesen worden. Über die sich auf die Änderung des Betriebsreglementes
beziehende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in einem separaten
bundesgerichtlichen Verfahren (1A.180/2004) entschieden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung im luftfahrtrechtlichen Plangenehmigungsverfahren
(vgl. Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt
[LFG, SR 748.0]). Der Zwischenentscheid unterliegt, da die
Plangenehmigungsverfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten
werden kann (Art. 99 Abs. 2 lit. c OG) und der Beschwerdeführerin durch den
Bauaufschub ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 und
Art. 45 Abs. 1 VwVG, Art. 101 lit. a OG). Auf die fristgemäss eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass
der Präsident der Rekurskommission INUM die Legitimation der Beschwerdegegner
zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung für das Instrumentenlandesystem
für die Piste 28 (ILS 28) überhaupt nicht untersucht hätte, obschon er diese
Abklärung von Amtes wegen hätte vornehmen müssen. Das Bundesgericht hat indes
bereits in seinen Entscheiden vom 31. März 2004 erklärt, dass die mit der
Ausrüstung und dem Betrieb einer Piste verbundenen Fragen in prozessual engem
Zusammenhang stünden und in gesamtheitlicher Betrachtung zu prüfen seien
(Urteile 1A.243-245/2003, 1A.249/2003-250/2003, 1A.258/2003-262/2003, jeweils
E. 1). Dies gilt grundsätzlich ebenfalls in den vorliegenden Verfahren, wenn
auch einzuräumen ist, dass es bei der vorliegenden Betriebsreglementsänderung
- der Einführung des CANPA- und des ILS-Anflugverfahrens - nur um relativ
geringfügige Neuerungen und weder um eine Neuausrichtung der Anflugordnung
noch um eine Änderung der Anflugzeiten geht. Eine Betroffenheit der Anwohner
im Osten des Flughafens Zürich kann aber insofern nicht ausgeschlossen
werden, als infolge verbesserter Verfügbarkeit der mit einem ILS
ausgerüsteten Piste 28 inskünftig weniger Flüge auf andere Pisten umzuleiten
sind. Im Weiteren ist die Stadt Kloten vom Ausbauprojekt direkt betroffen,
soll doch die Verlängerung der Anflugbefeuerung auf ihrem Gemeindeboden bzw.
teilweise auf ihrem Grundeigentum verwirklicht werden. Der Präsident der
Rekurskommission INUM ist daher auf deren Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der gegen die Plangenehmigungsverfügung gerichteten
Beschwerde zu Recht eingetreten.

3.
Im angefochtenen Zwischenentscheid wird betont, gemäss der gesetzlichen
Regelung von Art. 55 Abs. 1 VwVG komme der Verwaltungsbeschwerde
aufschiebende Wirkung zu. Von dieser Regel sei nur bei Vorliegen besonderer,
triftiger Gründe abzuweichen. Den Beschwerdeführern sei mithin in dem Sinne
ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, dass der rechtliche und
tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden
habe, bis zum Entscheid der Rekurskommission in der Sache aufrecht erhalten
bleiben müsse.
Diesen Erwägungen ist dem Grundsatze nach beizupflichten, doch darf nicht
vergessen werden, dass die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 VwVG auf den
Regelfall ausgerichtet ist, nämlich auf Beschwerdeverfahren mit einer
angemessenen Dauer, die einige Wochen oder höchstens einige Monate nicht
übersteigt. Nur wenn über die Beschwerden innert gebührender Frist
entschieden und der Schwebezustand während des Beschwerdeverfahrens in
angemessenem zeitlichen Rahmen gehalten werden kann, lässt sich die Regel
rechtfertigen, von der Vollstreckung der erstinstanzlichen Verfügung mit
Rücksicht auf die Interessen der Beschwerdeführenden einstweilen abzusehen.
Nun sind bei der Rekurskommission INUM noch Beschwerden gegen das
Betriebsreglement des Flughafens Zürich hängig, die im Zusammenhang mit der
Neukonzessionierung sowie den anschliessenden provisorischen Neuregelungen
der Anflugordnung in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erhoben worden sind. Auch
im Beschwerdeverfahren um die im Juni 2003 erteilte Plangenehmigung für das
Instrumentenlandesystem 34 hat die Rekurskommission noch keinen materiellen
Entscheid gefällt. Es kann daher auch im vorliegenden Fall nicht
ausgeschlossen werden, dass sich das Beschwerdeverfahren über Monate, wenn
nicht Jahre erstrecken wird. Unter diesen Umständen darf beim Entscheid über
die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nicht einfach vom Regelfall
ausgegangen werden, sondern ist nach möglichst ausgewogenen Lösungen zu
suchen, die den auf dem Spiele stehenden Interessen angemessen Rechnung
tragen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung durch Vollstreckungshandlungen ein Zustand geschaffen
werden könnte, der bei nachträglicher Gutheissung der Beschwerden nicht
wieder rückgängig gemacht werden könnte. Andererseits ist zu prüfen, welche
Nachteile sich aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergeben
könnten, falls die Beschwerden schliesslich abgewiesen werden. Im Übrigen
kommt der Entscheidprognose in Fällen, in denen mit einer längeren
Verfahrensdauer gerechnet werden muss, vermehrte Bedeutung zu und darf daher
nicht leichthin von einer solchen abgesehen werden.

4.
4.1 Wird im vorliegenden Fall den an die Rekurskommission INUM gerichteten
Beschwerden die aufschiebende Wirkung (wieder) entzogen, so bedeutet dies,
dass mit dem Bau und der Einrichtung der ILS-Anlagen - auf die
Anflugbefeuerung wird später einzugehen sein (E. 5) - sofort, noch während
des Beschwerdeverfahrens, begonnen werden kann. Das ILS besteht aus drei
Teilen, nämlich dem die horizontale Führung der Flugzeuge gewährleistenden
Localizer (Loc), dem der vertikalen Führung der Flugzeuge dienenden Gleitweg
(Glidepath, GP) und dem Distanzmessgerät (Distance Measurement Equipment,
DME). Der Localizer, eine Antennenanlage mit Apparateraum, soll in der
Verlängerung der Piste 28 zwischen der Glatt und der Flughofstrasse auf
Gemeindeboden Rümlang aufgebaut werden. Die Gleitweg-Anlagen mit einem
unterirdischen Apparateraum und das Distanzmessgerät sind seitlich der Piste
28 in Nähe der Pistenschwelle anzubringen. Die Erstellung und
Inbetriebsetzung der drei Anlagen wird nach den Angaben der
Beschwerdeführerin rund ein Jahr dauern. Falls die Beschwerden gegen die
ILS-Anlagen gutgeheissen werden, so könnten diese ohne weiteres wieder
abgebrochen und der frühere Zustand wieder hergestellt werden. Für die im
vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführer auftretenden Anwohner
entsteht somit bei sofortigem Baubeginn kein Nachteil, das Schadens-Risiko
liegt einzig bei der Flughafenhalterin.
Sollten die Beschwerden nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung
schliesslich abgewiesen werden, wird der Einbau des ILS eine erhebliche
Verzögerung erfahren. Nun darf zwar das heute praktizierte
VOR/DME-Anflugverfahren als sicher gelten, doch steht ausser Zweifel, dass
mit einer zusätzlichen vertikalen Führung der Flugzeuge durch die
Gleitweg-Anlage ein noch höherer Grad an Sicherheit erreicht werden kann.
Nach den Angaben der Flughafenhalterin wird bei einem weiteren Aufschub des
Baus des ILS 28 zudem die nötige Sanierung der Piste 34 in Frage gestellt. Da
über die Beschwerden gegen das ILS für die Piste 34 noch nicht rechtskräftig
entschieden ist, steht übrigens noch offen, ob diese Piste inskünftig bei
schlechten Sichtverhältnisse stets als Ausweich-Landepiste zur Verfügung
stehen wird. Es kann daher entgegen den Darlegungen der Vorinstanz - soll der
Entscheid über die Beschwerden gegen das ILS 34 nicht präjudiziert werden -
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die abendlichen Landungen
bei schlechten Wetterverhältnissen auf der Piste 34 vorgenommen werden
könnten und die Aufrechterhaltung des Anflugverkehrs gewährleistet sei.
Es ist somit festzustellen, dass sich die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung während des Beschwerdeverfahrens nachteiliger auswirken kann als die
vorläufige Vollstreckung der angefochtenen Verfügung.

4.2  Auch eine Gesamtschau über die auf dem Spiele stehenden Interessen führt
zum Ergebnis, dass die Interessen an einem sofortigen Baubeginn für das ILS
28 schwerer wiegen als jene an einem Bauaufschub. Die beschwerdeführenden
Anwohner bezwecken mit ihren Beschwerden, regelmässige Anflüge von Osten her
auf die Piste 28 so weit als möglich zu verhindern. Es trifft wohl zu, dass
die von Osten her erfolgenden Anflüge ohne das ILS 28 häufiger umgeleitet
werden müssen und dadurch eine gewisse Lärmentlastung bewirkt werden kann.
Andererseits bringen sich die Anwohner im Osten mit ihrem Widerstand gegen
das ILS um den Vorteil einer verbesserten Sicherheit der Anflüge. Weiter
erscheint wie erwähnt die Möglichkeit der Umleitung der landenden Flugzeuge
auf die Piste 34 jedenfalls so lange als nicht gewährleistet, als die
Plangenehmigungsverfügung für das ILS 34 nicht rechtskräftig geworden ist.
Die Umleitung der Flüge auf die Piste 34 führt zudem zu einer Verlagerung des
Lärms, der für grössere Bevölkerungsteile im Süden des Flughafens Zürich die
Lärmimmissionsgrenzwerte überschreiten könnte. Nun ist zwar, wie die am
bundesgerichtlichen Verfahren beteiligten Gemeinden geltend machen, nicht im
Verfahren um vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, ob der An- und
Abflugverkehr grundsätzlich auf mehrere Routen zu verteilen oder auf das
gleiche, insgesamt kleinere Gebiet zu konzentrieren sei. Indessen steht
ausser Frage, dass gemäss den umweltschutzrechtlichen Prinzipien danach zu
trachten ist, die Zahl der Anwohner, die von Lärmeinwirkungen über den
Immissionsgrenzwerten betroffen werden, möglichst klein zu halten. In diesem
Lichte steht das Bestreben, neben den regelmässigen morgendlichen Landungen
vermehrt auch abendliche Anflüge über den dicht besiedelten Süden des
Flughafens zu leiten, mit dem öffentlichen Interesse in Widerspruch. Insofern
vermag die Interessenabwägung des Präsidenten der Rekurskommission INUM nicht
zu überzeugen.

4.3  Entgegen der Meinung der Vorinstanz erscheint es schliesslich nicht als
unverantwortbar, im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren eine
Entscheidprognose anzustellen. Wie im angefochtenen Entscheid selbst
eingeräumt wird, gilt das ILS heute als Standardausrüstung für wichtigere
Landepisten. Die Piste 28 hat schon früher - vor der Einführung von
Sperrzeiten für die Nordanflüge - bei Westwindlagen als Landepiste gedient
und wird bei starkem Westwind auch weiterhin als solche eingesetzt werden.
Das ILS trägt wie erwähnt zur Sicherheit der Anflüge bei. Es spricht somit
einiges für den Einbau des ILS 28, unabhängig davon, ob diese Piste künftig
als Haupt- oder als Nebenlandepiste benutzt werden wird. Wird die Piste 28
weiterhin während gewissen Zeiten als Hauptlandepiste dienen müssen, so wird
sich zwar die Zahl der stündlichen Landungen wegen der grösseren
Verfügbarkeit nach Einrichtung des ILS etwas erhöhen. Gemäss den Angaben der
EMPA wird dadurch die Lärmbelastung jedoch nur um 0,7 dB(A), also nur
unmerklich, ansteigen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerden der Anwohner
sind daher insgesamt gesehen als kleiner einzuschätzen als die Erwartung,
dass sich die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vor dem Bundesrecht haltbar
erweise.

5.
Was die Verlängerung der Anflugbefeuerung anbelangt, so ist das Gesuch der
Flughafenhalterin nur teilweise bewilligt und die Verlängerung lediglich auf
720 m statt auf die verlangten 870 m genehmigt worden. Die Flughafen Zürich
AG führt insofern Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung des UVEK und
will auf eine Verlängerung der Anflugbefeuerung ganz verzichten, falls diese
nicht die von ihr geforderte Länge erreichen kann. Solange über diese
Beschwerde nicht entschieden ist, kann ohnehin mit den Bauarbeiten nicht
begonnen werden. Selbst wenn aber die Verlängerung gesuchsgemäss genehmigt
worden wäre, hätten die Installationsarbeiten auch ohne aufschiebende Wirkung
der Beschwerden noch nicht in Angriff genommen werden können. Für die
Verlängerung der Beleuchtungsanlagen ausserhalb des Flughafenareals müssen
Grundstücke Dritter, so auch der am Beschwerdeverfahren beteiligten Stadt
Kloten, in Anspruch genommen werden. Die Flughafenhalterin hat die für den
Ausbau der Anlage benötigten Rechte - insbesondere Durchleitungsrechte für
die Kabel und Baurechte für die Masten - entweder freihändig oder auf dem
Enteignungswege zu erwerben. Der Baubeginn würde daher voraussetzen, dass
diese Rechte bereits erworben wären oder dass im Enteignungsverfahren die
vorzeitige Besitzeinweisung verfügt worden wäre. Einem Gesuch um vorzeitige
Inbesitznahme darf aber nur entsprochen werden, wenn keine bei nachträglicher
Gutheissung der Einsprachen nicht wiedergutzumachenden Schäden entstehen
können (Art. 76 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR
711]). Die betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Entscheid über die
vorzeitige Besitzergreifung anzuhören und der Entscheid des Präsidenten der
Schätzungskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 76 Abs. 2 und 6 EntG). Ist das
Plangenehmigungsverfahren mit einem Enteignungsverfahren verbunden, steht
somit den Einsprechern, die Rechte abzutreten haben, die Möglichkeit zu, ihr
Interesse an der Erhaltung des bisherigen Zustandes im
Besitzeinweisungsverfahren zu wahren. Es ist daher grundsätzlich in diesem
enteignungsrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob und wann mit dem Bau des
Werkes begonnen werden darf. Das Bundesgericht sieht demgemäss in ständiger
Praxis davon ab, den im Einspracheverfahren erhobenen Beschwerden der
Enteigneten aufschiebende Wirkung zu erteilen. Damit wird einerseits
vermieden, dass das Land- und Rechtserwerbverfahren unnötig blockiert wird;
andererseits wird es der über die vorzeitige Besitzeinweisung befindenden
Instanz ermöglicht, die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen
(vgl. BGE 104 Ib 176, 115 Ib 94).
Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die
Installationsarbeiten für die Anflugbefeuerung ohnehin nicht vor dem
Entscheid der Rekurskommission INUM über die Beschwerde der Flughafen Zürich
AG in Angriff genommen werden können. Die Wiederherstellung des
Suspensiveffekts hinsichtlich der Verlängerung der Anflugbefeuerung hätte
sich daher erübrigt. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin nur
beantragt, dass der vom UVEK mit Entscheid vom 22. April 2004 verfügte Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden "betreffend Bau eines ILS auf
Piste 28" zu bestätigen sei. Hinsichtlich der Verlängerung der
Anflugbefeuerung wäre eine solche Bestätigung unnütz. Durch die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung auch in diesem Punkte soll lediglich klargestellt
werden, dass die Einreichung von Beschwerden gegen die Verlängerung der
Anflugbefeuerung der Fortsetzung des Land- oder Rechtserwerbes für den Ausbau
der Anlage grundsätzlich nicht entgegensteht.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, Ziffer
3 der angefochtenen Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission INUM
aufzuheben und den erhobenen Beschwerden, soweit sie sich gegen das
Instrumentenlandesystem 28 richten, die im vorinstanzlichen Verfahren
wiederhergestellte aufschiebende Wirkung erneut zu entziehen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Alle
im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegner auftretenden Gesuchsteller
haben zudem der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 3
der angefochtenen Verfügung des Präsidenten der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 7. Juli 2004 aufgehoben.
Die den Beschwerden im vorinstanzlichen Verfahren wieder erteilte
aufschiebende Wirkung wird erneut entzogen, soweit sich die Beschwerden gegen
das Instrumentenlandesystem 28 richten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird A.________ (Beschwerdegegner 2), der
Vereinigung Fluglärmsolidarität und den Mitbeteiligten (Beschwerdegegner 4)
sowie B.________ und den Mitbeteiligten (Beschwerdegegner 5) unter
solidarischer Haftbarkeit je zu einem Drittel auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner Stadt Kloten (Beschwerdegegnerin 1), A.________
(Beschwerdegegner 2), Gemeinde Bassersdorf und mitbeteiligte Gemeinden
(Beschwerdegegnerinnen 3), Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte
(Beschwerdegegner 4) sowie B.________ und Mitbeteiligte (Beschwerdegegner 5)
haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von je Fr. 600.-- (insgesamt
Fr. 3'000.--) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie dem Präsidenten der
Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: