Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.170/2004
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1A.170/2004 /gij

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio
Gerichtsschreiber Steinmann.

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Brugg, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg AG,
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau, vertreten durch den
Baudepartement des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001
Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Nutzungsplanung der Stadt Brugg (Teil "Bruggerberg"),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 19. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
M.________ ist Alleineigentümer der Parzelle Nr. 74 im Gebiet
Remigersteig/Hansfluhsteig am Bruggerberg in der Stadt Brugg. Zusammen mit
G.________ ist er zudem Eigentümer der östlich angrenzenden Parzelle 73; die
westlich angrenzende Parzelle Nr. 78 steht im Eigentum von W.________ und
D.________. Im Zonenplan 1972 der Stadt Brugg waren diese Parzellen der
Wohnzone Hang (WH), 2. Etappe zugewiesen.

B.
Die Stadt Brugg legte vom 13. Dezember 1993 bis 17. Januar 1994 die Revision
der Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturland) sowie die Bau- und
Nutzungsordnung ein erstes Mal öffentlich auf. Aufgrund der Einsprache- und
Mitwirkungsbegehren wurden verschiedene Änderungen an der Zonenplanung
vorgenommen und die Bau- und Nutzungsordnung zudem dem neuen Baugesetz und
dessen Anschlusserlassen angepasst. Es fand eine zweite öffentliche Auflage
vom 24. Oktober bis zum 23. November 1994 statt. Die Pro Natura erhob
(erneut) Einsprache u.a. hinsichtlich des Gebietes am Bruggerberg, bestätigte
ihre früheren Anträge und stellte weitere Begehren. Der Stadtrat Brugg hiess
diese Einsprachen am 14. Dezember 1994 bzw. am 25. Januar 1995 teilweise gut
und wies sie im Übrigen ab.

Der Einwohnerrat Brugg beschloss in der Folge am 6. September 1996 die
Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sowie die Bau- und Nutzungsordnung
mit verschiedenen Änderungen. Danach sind die Parzellen Nr. 73 und 78 der
Wohnzone W2 mit Erschliessungsplanpflicht zugewiesen, soweit sie nicht Wald
darstellten. Die Parzelle Nr. 74 befand sich demgegenüber vollumfänglich im
Waldgebiet.

C.
Der Grosse Rat des Kantons Aargau genehmigte am 9. Juni 1998 die
Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (ZP 96 und KLP 96) sowie die Bau- und
Nutzungsordnung (BNO) mit Ausnahme des Bereichs Bruggerberg oberhalb
Baslerstrasse/Herrenmatt.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hiess eine Beschwerde der Pro Natura am
17. Mai 2000 teilweise gut und wies u.a. die Parzellen Nr. 73 und 78 der
Naturschutzzone, insbes. der Zone Magerwiese (Trockenstandort) zu, soweit sie
nicht Wald darstellen. Die Parzelle Nr. 74 wird im Regierungsratsentscheid
nicht genannt.
In der Folge genehmigte der Grosse Rat am 16. Januar 2001 die
"Teilzonenplanung nördlich Baslerstrasse, Herrenmattweg und Hansfluhsteig der
Stadt Brugg vom 6. September 1996, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid
des Regierungsrates".

Am 31. Januar 2001 berichtigte der Regierungsrat seinen Beschwerdeentscheid
vom 17. Mai 2000 in formeller Hinsicht.

D.
M.________ und die weitern genannten Grundeigentümer erhoben beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den Grossratsbeschluss
und den Regierungsratsentscheid und ersuchten um deren Aufhebung hinsichtlich
der Parzellen Nr. 73, 74 und 78. Mit Urteil vom 27. November 2003 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde in Bezug auf Parzelle Nr. 74 ab, soweit
darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 3). Hinsichtlich der Parzellen Nr.
73 und 78 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die
entsprechenden Entscheidungen des Grossen Rates und des Regierungsrates auf
und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den
Regierungsrat zurück. In Bezug auf M.________ und dessen Parzelle Nr. 74
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Parzelle mit der
Zonenplanrevision keiner Bauzone zugewiesen worden war und sich
vollumfänglich im Waldgebiet befand. Dagegen habe M.________ keine Einsprache
erhoben, weshalb es ihm an einer formellen Beschwer fehle und das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten könne.

E.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat M.________ beim
Bundesgericht am 12. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er
stellt den Antrag um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des
angefochtenen Entscheides. Er rügt sinngemäss eine formelle
Rechtsverweigerung und erachtet die Sachverhaltsfeststellungen und
-grundlagen als willkürlich.

Das Baudepartement des Kantons Aargau für den Regierungsrat, das
Verwaltungsgericht und der Stadtrat Brugg haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es ist vorerst
zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmasse die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde tatsächlich gegeben ist (vgl. BGE 128 I 46 E.
1a S. 48, 128 II 259 E. 1.1 S. 262, mit Hinweisen).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Sodann unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. auf
unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte
Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung. Eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung liegt
nicht schon dann vor, wenn bei der Anwendung selbständigen kantonalen Rechts
eine Bundesnorm zu beachten oder mit anzuwenden ist, sondern nur dann, wenn
öffentliches Recht des Bundes die oder eine Grundlage des angefochtenen
Entscheides ist (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262, 128 I 46 E. 1b/aa S. 49, mit
Hinweisen).

Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von
Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 5, über die Zonenkonformität von Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzone sowie über Bewilligungen im Sinne von Art.
24-24d. Demgegenüber unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über Nutzungspläne nach Art. 34 Abs. 3 RPG grundsätzlich der staatsrechtlichen
Beschwerde. Davon wird nach der Rechtsprechung zugunsten der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich abgewichen, soweit im Nutzungsplan
enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte oder abzustützende
Anordnungen bemängelt, eine Umgehung von Art. 24 RPG gerügt oder nachfolgende
Bewilligungsverfahren weitgehend präjudiziert werden (vgl. BGE 123 II 289 E.
1c S. 291, 119 Ia 285 E. 3c S. 290, mit Hinweisen). Von einer derartigen
Ausnahmesituation kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass bei der umstrittenen Zonenplanung
Interessen des Natur- und Heimatschutzes mitzuberücksichtigen sind und die
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nennt.

Demnach ist ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Die
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt den formellen Anforderungen
an eine staatsrechtliche Beschwerde. Sie ist daher als solche
entgegenzunehmen und es kann auf sie eingetreten werden.

1.2 In der Sache selbst ficht der Beschwerdeführer einzig Dispositiv-Ziffer 3
des angefochtenen Entscheides an, nach welcher auf die beim
Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Parzelle Nr. 74
nicht eingetreten wird. Hinsichtlich dieses Nichteintretens rügt der
Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung. Wird diese Rüge
gutgeheissen, wäre Dispositiv-Ziffer 3 in Bezug auf den Beschwerdeführer und
dessen Parzelle Nr. 74 aufzuheben und hätte das Verwaltungsgericht
hinsichtlich Parzelle Nr. 74 materiell zu befinden; gleichermassen wäre der
Kostenspruch in Dispositiv-Ziffer 7 und 8 anzupassen. Insoweit sind die
gestellten Begehren zulässig. Die vorliegende Beschwerde und die Rüge der
formellen Rechtsverweigerung weisen indessen keinen Bezug zu
Dispositiv-Ziffer 1 und 2 auf; letztere betreffen vielmehr die materielle
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der übrigen betroffenen
Parzellen. Materielle Rügen können indessen im Rahmen der Beschwerde wegen
formeller Rechtsverweigerung nicht erhoben werden. Auf den Antrag um
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und 2 kann daher nicht eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung und macht geltend,
das Verwaltungsgericht sei aufgrund von offensichtlich aktenwidrigen
Feststellungen in verfassungswidriger Weise auf seine Beschwerde nicht
eingetreten.

2.1 Die Parzelle Nr. 74 des Beschwerdeführers war nach der aufgelegten
Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturland) - gleich wie die benachbarten
Parzellen Nr. 73 und 78 - dem Baugebiet, nämlich der W2 mit
Erschliessungsplanpflicht, zugeordnet. Soweit sich der Beschwerdeführer mit
der Erschliessungsplanpflicht abfand, hatte er - gleich wie die Eigentümer
der beiden benachbarten Parzellen - keinen Anlass für eine Einsprache. Im
Entscheid des Stadtrates vom 14. Dezember 1994 betreffend die Einsprache der
Pro Natura ist festgehalten, dass dort, wo Wald an die Bauzone grenzt, zur
Zeit das Waldfeststellungsverfahren nach eidgenössischem Waldgesetz und
kantonaler Forstverordnung durchgeführt werde. Dieses
Waldfeststellungsverfahren betraf insbesondere auch das Gebiet der Parzellen
Nr. 73, 74 und 78.

Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die beschlossene
Zonenplanrevision vom 6. September 1996 die Parzelle Nr. 74 keiner Bauzone
zuwies, sie vielmehr vollumfänglich als Waldgebiet bezeichnete. Dem stimmt
der Beschwerdeführer ausdrücklich zu. Als Waldgebiet wird die Parzelle auch
im Waldgrenzenplan Nr. 6 bezeichnet, der vom 1. Juni bis 30. Juni 1995
öffentlich aufgelegt war.

Im Rahmen dieses Waldfeststellungsverfahrens hat sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner Parzelle Nr. 74 gegen die Qualifizierung als Wald zur
Wehr gesetzt. Diesem Begehren soll nach den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift stattgegeben und die Waldgrenze ausserhalb der Parzelle
verlegt worden sein. Der Beschwerdeführer präzisiert allerdings nicht, wann
das Waldfeststellungsverfahren abgeschlossen worden ist, und legt keinen
neuen Waldgrenzenplan bei. Die genauen Auswirkungen der neuen Waldgrenzen auf
das Planungsverfahren sind daher nicht zu eruieren.

2.2 Wie dargelegt, hat Pro Natura gegen die 1996 beschlossene Zonenplanung
beim Regierungsrat Beschwerde erhoben und verlangt, das entsprechende Gebiet
(ohne parzellenmässige Aufzählung) "sei von der Plangenehmigung auszunehmen"
und "die Gemeinde sei zu beauftragen, im fraglichen Gebiet die nicht
überbauten Flächen einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen". Die Eigentümer
der genannten Parzellen Nr. 73, 74 und 78 sind in dieses Verfahren einbezogen
worden. In diesem Rahmen reichte der Beschwerdeführer für sich und G.________
am 30. Oktober 1997 eine Vernehmlassung ein. Darin wurde auf die
Eigentumsverhältnisse bezüglich der Parzellen Nr. 73 und 74 hingewiesen und
der Antrag gestellt, das Begehren der Pro Natura sei abzuweisen, eventualiter
hinsichtlich der Parzellen Nr. 73 und 74 abzuweisen. Der Beschwerdeführer
konstituierte sich ausdrücklich als Partei. Weiter wies er auf das
Waldfeststellungsverfahren (und die Auflage des Waldgrenzenplans) und das
Verhältnis zwischen Waldfeststellung und Zonenplanung hin; ferner legte er
dar, dass die Einsprachen betreffend Waldfeststellung nunmehr erledigt und
die Waldgrenze im Gebiet Bruggerberg festgelegt seien. Danach befänden sich
auf den Parzellen Nr. 73 und 74 kein Wald. Schliesslich ersuchte er um Beizug
der Akten des Waldfeststellungsverfahrens von Amtes wegen. Eine weitere
Stellungnahme für sich und weitere Eigentümer reichte der Beschwerdeführer am
27. April 1999 ein.

Der Regierungsrat hiess die Beschwerde der Pro Natura am 17. Mai 2000
teilweise gut. Er wies eine grosse Zahl von Parzellen aus dem betroffenen
Gebiet der Naturschutzzone, insbesondere der Zone Magerwiesen
(Trockenstandorte) zu. Er erwähnte namentlich die Parzellen Nr. 73 und 78,
soweit sie nicht Wald darstellen. Auf das Waldfeststellungsverfahren bzw. die
neu festgelegten Waldgrenzen nahm er keinen Bezug und äusserte sich auch
nicht zu den Anträgen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Parzelle Nr. 74.

2.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat hinsichtlich der
Parzelle Nr. 74 annahm, es handle sich um eine reine Waldparzelle; anders ist
nicht zu erklären, dass er die Zonenzuweisung der beiden benachbarten
Parzellen Nr. 73 und 78 behandelte und diese aus der Bauzone ausschied. Ob
dies zutreffend war, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu
werden.

Es fällt auf, dass der Regierungsrat in keiner Weise auf das
Waldfeststellungsverfahren verwies. Aus den (dem Bundesgericht zur Verfügung
gestellten) Akten geht nicht hervor, von welchen Waldgrenzen er tatsächlich
ausging und ob und in welchem Ausmass er die neu festgesetzten und offenbar
nicht mehr streitigen Waldgrenzen berücksichtigte.
In Anbetracht dieser Umstände ist kaum ersichtlich, was der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner Parzelle Nr. 74 zusätzlich zu seinen Stellungnahmen im
Verfahren vor dem Regierungsrat und seiner Beteiligung am
Waldfeststellungsverfahren noch hätte unternehmen können und müssen, um vor
dem Verwaltungsgericht schliesslich als Partei anerkannt zu werden. Er hat im
Verfahren vor dem Regierungsrat insbesondere auf das
Waldfeststellungsverfahren und die nunmehr neu festgesetzten Waldgrenzen
hingewiesen und um Beizug der Akten des Waldfeststellungsverfahrens ersucht.
Er durfte davon ausgehen, dass der Regierungsrat - vor dem Hintergrund des
Begehrens der Pro Natura, in Anbetracht des nunmehr festgestellten
Nichtwaldes sowie des sich daraus ergebenden Umstandes, dass über die
Zonenzugehörigkeit noch gar nicht entschieden war - auch das planerische
Schicksal der Parzelle Nr. 74 behandeln werde. Es kann dem Beschwerdeführer
nicht vorgehalten werden, dass der Regierungsrat die Parzelle Nr. 74 nicht
ausdrücklich erwähnte.
Angesichts dieser prozessualen Umstände hätte der Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht an sich eine formelle Rechtsverweigerung geltend machen
können, hat sich indes auf materielle Rügen beschränkt. Das
Verwaltungsgericht hält ihm im angefochtenen Entscheid nicht etwa eine
falsche Beschwerdeführung vor, sondern verneint eine formelle Beschwer.
Entscheidend ist, dass das Verwaltungsgericht auf die materielle Rechtslage,
wie sie sich aus dem Zusammenspiel von Zonenplanung und Waldfeststellung
ergibt, hinsichtlich der Parzelle Nr. 74 gar nicht einging. Insbesondere
setzte es sich mit den neuen Waldgrenzen (bzw. dem zugrunde liegenden
Verfahren) gar nicht auseinander. Es nahm ohne nähere Prüfung der
tatsächlichen Planungssituation sinngemäss an, dass Parzelle Nr. 74 Wald sei.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass zum einen nicht ersichtlich ist, was
der Beschwerdeführer in der konkreten Situation zusätzlich hätte unternehmen
müssen, um als beschwerte Partei auftreten zu können. Zum andern hat das
Verwaltungsgericht die tatsächliche Situation der Parzelle Nr. 74 und
insbesondere die Frage, ob diese nach dem durchgeführten
Waldfeststellungsverfahren als Waldparzelle zu betrachten sei oder nicht,
nicht geprüft. Bei dieser Sachlage stellt das Nichteintreten des
Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde bezüglich der Parzelle Nr. 74 eine
formelle Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerde erweist sich daher als
begründet.

Dies führt zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides. Das
Verwaltungsgericht wird unter Beizug der Akten des
Waldfeststellungsverfahrens zu prüfen haben, inwiefern auf der Parzelle Nr.
74 tatsächlich Wald im Rechtssinne besteht, und der Beantwortung entsprechend
über die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Parzelle Nr. 74 eingereichte
Beschwerde materiell zu befinden haben. Dies führt hinsichtlich des
Beschwerdeführers zusätzlich zur Aufhebung im Kostenpunkt, den das
Verwaltungsgericht dem neuen Ausgang entsprechend ebenfalls erneut zu
beurteilen hat.

3.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides in Bezug auf
die Parzelle Nr. 74 aufzuheben. Zusätzlich ist das Kosten-Dispositiv in
Ziffer 7 hinsichtlich des Beschwerdeführers und Dispositiv-Ziffer 8 insoweit
aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigert
wird.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG).
Eine Parteientschädigung nach Art. 159 OG ist nicht zuzusprechen, da dem in
eigener Sache handelnden Beschwerdeführer kein besonderer Aufwand entstanden
ist; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer selber
Anwalt ist (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304, mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
gutgeheissen und es werden vom Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau vom 19. Februar 2004 (Verfahren 2001/4/005) aufgehoben:
Dispositiv-Ziffer 3 in Bezug auf Parzelle Nr. 74,
Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegten
Verfahrenskosten,
Dispositiv-Ziffer 8, soweit dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
verweigert wird.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Brugg, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: