Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.169/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.169/2004 /gij

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Eheleute E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Rey,

gegen

Stadtrat Brugg, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg AG,
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau, vertreten durch den
Baudepartement des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001
Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Nutzungsplanung der Stadt Brugg (Teil "Bruggerberg"),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 27. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute E.________ sind Eigentümer der in Brugg am Bruggerberg gelegenen
Parzellen Nr. 106 und 107 mit einer Gesamtfläche von 46.01 a. Im Zonenplan
1972 der Stadt Brugg waren diese Parzellen der Wohnzone Hang (WH), 1. Etappe
zugewiesen.

B.
Die Stadt Brugg legte vom 13. Dezember 1993 bis 17. Januar 1994 ein erstes
Mal die Revision der Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturland) sowie die
Bau- und Nutzungsordnung öffentlich auf. Aufgrund der Einsprache- und
Mitwirkungsbegehren wurden verschiedene Änderungen an der Zonenplanung
vorgenommen und die Bau- und Nutzungsordnung zudem dem neuen Baugesetz und
dessen Anschlusserlassen angepasst. Es fand eine zweite Auflage vom 24.
Oktober bis zum 23. November 1994 statt. Die Pro Natura erhob (erneut)
Einsprache u.a. hinsichtlich des Gebietes am Bruggerberg, bestätigte ihre
früheren Anträge und stellte weitere Begehren. Der Stadtrat Brugg hies diese
Einsprachen am 14. Dezember 1994 bzw. am 25. Januar 1995 teilweise gut und
wies sie im Übrigen ab.

Der Einwohnerrat Brugg beschloss in der Folge am 6. September 1996 die
Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sowie die Bau- und Nutzungsordnung
mit verschiedenen Änderungen. Danach sind die Parzellen Nr. 106 und 107 der
Zone W2 zugeteilt.

C.
Der Grosse Rat des Kantons Aargau genehmigte am 9. Juni 1998 die
Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (ZP 96 und KLP 96) sowie die Bau- und
Nutzungsordnung (BNO) mit Ausnahme des Bereichs Bruggerberg oberhalb
Baslerstrasse/ Herrenmatt.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hiess am 17. Mai 2000 die Beschwerde der
Pro Natura teilweise gut und wies Teile der Parzelle Nr. 106 (15 m ab der
westlichen Parzellengrenze) der Naturschutzzone, insbes. der Zone Magerwiese
(Trockenstandort) zu.

In der Folge genehmigte der Grosse Rat am 16. Januar 2001 die
"Teilzonenplanung nördlich Baslerstrasse, Herrenmattweg und Hansfluhsteig der
Stadt Brugg vom 6. September 1996, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid
des Regierungsrates".

Am 31. Januar 2001 berichtigte der Regierungsrat seinen Beschwerdeentscheid
vom 17. Mai 2000 in formeller Hinsicht.

D.
Die Eheleute E.________ erhoben beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
Beschwerde gegen den Grossratsbeschluss und den Regierungsratsentscheid und
ersuchten darum, die Parzelle Nr. 106 (mit Ausnahme des Waldareals) der Zone
W2 zuzuweisen. Mit Urteil vom 27. November 2003 hiess das Verwaltungsgericht
die Beschwerde teilweise gut, hob die Regierungsratsentscheide vom 17. Mai
2000 und vom 31. Januar 2001 sowie den Grossratsbeschluss vom 16. Januar 2001
insoweit auf, als die Parzelle Nr. 106 der Naturschutzzone Magerwiese
zugewiesen wird; zudem hob das Verwaltungsgericht die
Regierungsratsentscheide im Kostenpunkt auf. Schliesslich wies das
Verwaltungsgericht die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
den Regierungsrat zurück.

E.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts haben die Eheleute E.________
beim Bundesgericht am 12. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Sie stellen den Antrag, der Verwaltungsgerichtsentscheid sei aufzuheben, das
Verwaltungsgericht sei anzuweisen, in der Sache selbst und ohne Verzug zu
entscheiden, und evtl. sei die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK wegen übermässiger Verfahrensdauer festzustellen. Sie machen im
Wesentlichen geltend, das Planungsverfahren dauere nun schon mehr als zehn
Jahre und drohe mit der neuen Rückweisung (u.a. zur näheren Feststellung des
Sachverhalts) selbst den Planungshorizont von Art. 15 lit. b RPG zu
übersteigen. Das Verwaltungsgericht habe daher ohne Verzug die erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Baudepartement des Kantons Aargau beantragt für den Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde und anerkennt, dass das Verwaltungsgericht selber
hätte entscheiden können, hält indessen in der Sache dafür, dass die
umstrittene Fläche schutzwürdig sei. Ohne einen Antrag zu stellen, weist das
Verwaltungsgericht auf die Komplexität der Angelegenheit sowie auf seine
Kognitionsbefugnis hin. Der Stadtrat Brugg hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es ist
vorerst zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmasse die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde tatsächlich gegeben ist (vgl. BGE 128 I 46 E.
1a S. 48, 128 II 259 E. 1.1 S. 262, mit Hinweisen).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Sodann unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. auf
unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte
Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung. Eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung liegt
nicht schon dann vor, wenn bei der Anwendung selbständigen kantonalen Rechts
eine Bundesnorm zu beachten oder mit anzuwenden ist, sondern nur dann, wenn
öffentliches Recht des Bundes die oder eine Grundlage des angefochtenen
Entscheides ist (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262, 128 I 46 E. 1b/aa S. 49, mit
Hinweisen).

Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von
Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 5, über die Zonenkonformität von Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzone sowie über Bewilligungen im Sinne von Art.
24-24d. Demgegenüber unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über
Nutzungspläne nach Art. 34 Abs. 3 RPG grundsätzlich der staatsrechtlichen
Beschwerde. Davon wird nach der Rechtsprechung zugunsten der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich abgewichen, soweit im Nutzungsplan
enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte oder abzustützende
Anordnungen bemängelt, eine Umgehung von Art. 24 RPG gerügt oder nachfolgende
Bewilligungsverfahren weitgehend präjudiziert werden (vgl. BGE 123 II 289 E.
1c S. 291, 119 Ia 285 E. 3c S. 290, mit Hinweisen). Von einer derartigen
Ausnahmesituation kann im vorliegenden Fall, in dem einzig Verfassungsrügen
erhoben werden und die Schutzwürdigkeit im Sinne des Natur- und
Heimatschutzgesetzes nicht in Frage steht, nicht gesprochen werden. Daran
ändert der Umstand nichts, dass bei der umstrittenen Zonenplanung allfällige
Interessen des Natur- und Heimatschutzes mitzuberücksichtigen sind und die
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nennt.

Demnach ist ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Die
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt den formellen Anforderungen
an eine staatsrechtliche Beschwerde. Sie ist daher als solche
entgegenzunehmen und es kann grundsätzlich auf sie eingetreten werden.

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren offensichtlich nicht
ab und stellt mit der Rückweisung der Sache an den Regierungsrat in formeller
Hinsicht einen Zwischenentscheid dar. Zwischenentscheide sind grundsätzlich
lediglich im Rahmen von Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde
anfechtbar und Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide sind danach
grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a). Diese Bestimmung ist
indes auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer
rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wegen überlanger Verfahrensdauer
des sie betreffenden Planungsverfahrens. Eine solche Rüge wegen
verfassungswidriger Rechtsverzögerung kann gegenüber einer letzten kantonalen
Instanz unabhängig vom Vorliegen eines förmlichen Entscheides erhoben werden
(vgl. Art. 97 Abs. 2 OG). Die Beschwerde kann daher auch an einen förmlichen
Entscheid anschliessen, mit dem infolge Rückweisung die Gefahr einer weitern
Verzögerung droht, und insoweit dessen Aufhebung verlangen (vgl. BGE 117 Ia
336 E. 1a S. 337 f., unveröffentlichtes Urteil vom 29. Januar 1985 betreffend
eine Sistierungsverfügung [P.556/1984]). Die staatsrechtliche Beschwerde
erweist sich auch insoweit als zulässig.

Soweit die Beschwerdeführer indessen nebenbei materiell geltend machen,
gestützt auf den (bisher) ermittelten Sachverhalt fehle es an einer Grundlage
für die Einweisung der Parzelle Nr. 106 in eine Naturschutzzone, kann im
Lichte der erwähnten Rechtsprechung auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

1.3 Die Beschwerdeführer beantragen zulässigerweise die Aufhebung des
angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheides. Ob eventualiter auch das
Begehren um Feststellung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK zulässig ist und wie es in formeller Hinsicht zu behandeln wäre,
kann offen gelassen werden (vgl. BGE 124 I 327 E. 4 S. 332, Urteil
1P.338/2000 vom 23. Oktober 2001 [Pra 2001 Nr. 3]).

2.
Art. 29 Abs. 1 BV garantiert dem Einzelnen vor Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden eine Beurteilung seiner Angelegenheiten innert angemessener
Frist. Denselben Anspruch gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener
Frist zu behandeln sind. Diese verfassungs- und konventionsrechtlichen
Verfahrensgarantien finden auf Zonenplanungen, wie im vorliegenden Fall
streitig, Anwendung (BGE 127 I 44 E. 2 S. 45, 124 I 255 E. 4b S. 262, mit
Hinweisen).

Über die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lassen sich keine
allgemeinen Aussagen machen. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht
absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind
insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen
Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für
die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 124
I 139 E. 2c S. 142, ZBl 2002 S.411 E. 2d, mit Hinweisen; Urteil des
Gerichtshofes i.S. Josef Müller gegen Schweiz, Ziff. 31, VPB 2003 Nr. 139).

Im Lichte der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der
verfassungswidrigen Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall zwischen dem
Verfahren vor den kommunalen Behörden, des Grossen Rates und des
Regierungsrates einerseits und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
andererseits zu differenzieren.

2.1 Das Planungsverfahren nahm mit der (ersten) öffentlichen Auflage von
Dezember 1993/Januar 1994 seinen Anfang. Die Einsprachen wurden im Dezember
1994 bzw. im Januar 1995 beurteilt, worauf der Einwohnerrat Brugg im
September 1996 über die Planung Beschluss fasste. Im Juni 1998 genehmigte der
Grosse Rat den grössten Teil der Zonenplanung. Aufgrund des
Beschwerdeentscheides des Regierungsrates vom 17. Mai 2000 genehmigte der
Grosse Rat im Januar 2001 schliesslich auch den die Beschwerdeführer
betreffenden Teil der Zonenplanung.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Dauer dieser Phasen des
Planungsverfahrens an sich nicht. Sie räumen ein, dass das Verfahren
angesichts der grossen Anzahl von Beteiligten überdurchschnittlich aufwändig
war, geben aber immerhin zu bedenken, dass es in vielen Fällen im Kern um die
gleichen Fragen der naturschutzrechtlichen Schützwürdigkeit von einzelnen
Gebieten und Parzellen gegangen sei.
Wie es sich mit der Verfahrensdauer in diesem Abschnitt des Planungsverfahren
isoliert betrachtet verhält, braucht vor dem Hintergrund der erhobenen Rügen
nicht geprüft zu werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sie ist indessen im
Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen.

2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden insbesondere die Verfahrensdauer vor dem
Verwaltungsgericht.

Sie haben beim Verwaltungsgericht am 16. Februar 2001 Beschwerde erhoben und
die Aufhebung des Grossratsbeschlusses und des Regierungsratsentscheides
hinsichtlich ihrer Parzelle Nr. 106 verlangt. Darauf hin ergingen die
folgenden Anordnungen des Verwaltungsgerichts: Kostenvorschussverfügung vom
21. Februar 2001; Zustellung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (sowie
weiterer Beschwerden) und Einholung von Vernehmlassungen am 25. März 2002;
Fristerstreckungen vom 19. April und 10. Mai 2002; Verfügung vom 6. Juni 2002
betreffend Verfahrensbeteiligung der Pro Natura; Zustellung von
Vernehmlassungen am 21. Juni und 3. September 2002; Einverlangen eines
Grundbuchauszuges und Ankündigung eines Augenscheins vom 30. September 2003;
Zustellung von Eingaben am 3. November 2003; Einladung zu einem Augenschein
vom 4. November 2003; Augenschein und Verhandlung am 27. November 2003;
Urteilsfällung in der Angelegenheit der Beschwerdeführer am 27. November
2003; Postversand des Urteils am 30. Juni 2004.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dauerte damit bis zum Datum der
Urteilsfällung ca. 2 3/4 Jahre. Angesichts des Umstandes, dass das
Verwaltungsgericht die Sache im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat
zurückwies und den Erwägungen daher ausschlaggebende Bedeutung zukommt, ist
auch die Zeitspanne bis zum Versand des Urteils mitzuberücksichtigen. Demnach
betrug die Gesamtdauer 3 1/3 Jahre.

Die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Angelegenheit war gesamthaft
gesehen von mittlerer Komplexität. Es stellten sich einerseits, wie die
Erwägungen zeigen, schwierig zu beurteilende und ungelöste Sachverhaltsfragen
hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes. Zudem waren
verschiedene Beschwerden eingereicht worden; am regierungsrätlichen Verfahren
waren sieben Grundeigentümergruppen beteiligt; hinsichtlich des
Verwaltungsgerichts sind dem Bundesgericht aufgrund der Akten drei, jeweilen
mehrere Grundeigentümer betreffende Beschwerdeverfahren bekannt (zusätzlich
zum vorliegenden diejenigen mit den Prozessnummern 2001/4/004 und
2001/4/005). Von Bedeutung ist indessen der Umstand, dass nach der ersten
Teilgenehmigung des Zonenplanes durch den Grossen Rat und gemäss dem
Regierungsratsentscheid lediglich noch das Gebiet am Bruggerberg, nämlich die
Parzellen im Bereich Mühlehalde und Remigersteig/Hexenplatz umstritten waren.
Von der geographischen Ausdehnung her kann demnach davon ausgegangen werden,
dass es sich um ein abgegrenztes Gebiet und eine einheitliche Problematik
handelte.

Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der planerische Entscheid für
die Beschwerdeführer von grosser Bedeutung und Tragweite ist. Umgekehrt ist
zu berücksichtigen, dass die Dauer des Planungsverfahrens sich für die
Beschwerdeführer nicht unmittelbar negativ auswirkt, bringen sie doch
keineswegs vor, dass sie ihre Parzelle hätten überbauen oder verkaufen
wollen.

Die Beschwerdeführer haben von ihrer Seite nicht zur Verlängerung des
Verfahrens beigetragen. Ein einmaliges Fristverlängerungsgesuch für eine
Stellungnahme ist nicht von Gewicht, und umgekehrt haben sie mehrmals um
beförderliche Behandlung ersucht.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht fällt auf, dass nach
Eingehen der Beschwerde und ersten Instruktionsmassnahmen (Kostenvorschuss)
während rund eines Jahres keine weitern Vorkehrungen getroffen worden sind.
Die Zustellung der Beschwerde und das Einholen von Vernehmlassungen erfolgten
erst rund 1 1/4 Jahre nach der Beschwerdeerhebung im Sommer 2002. Darauf hin
verstrichen erneut rund 1 1/4 Jahre, bis ein Augenschein und eine Verhandlung
angeordnet worden sind, worauf das Verwaltungsgericht unmittelbar entschied.
Bis zum Versand des motivierten Urteils verstrichen weitere Monate.

Für eine gesamthafte Beurteilung der Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand auch unter
Berücksichtigung des Vorliegens von mehreren konnexen Dossiers lediglich von
mittlerer Komplexität war. Entscheidend fällt ins Gewicht, dass während zwei
Phasen von je mehr als einem Jahr vom Verwaltungsgericht keine Vorkehrungen
getroffen worden sind. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass das
Verwaltungsgericht die von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vorgeschriebene angemessene Verfahrensdauer beachtet hat. Es ist demnach
festzuhalten, dass die genannten Verfassungs- und Konventionsgarantien durch
das Verwaltungsgericht verletzt worden sind.

2.3 Damit stellt sich die Frage, welche prozessualen Folgerungen daraus zu
ziehen sind. Hierfür ist von der materiellen Beurteilung des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid auszugehen, wonach die
Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der umstrittenen Zuweisung der betroffenen
Parzelle zu einer Naturschutzzone unzureichend ist und weitere Erhebungen
erforderlich macht. Solche Abklärungen beanspruchen erneut eine gewisse Zeit
und verlängern damit das Planungsverfahren als Ganzes betrachtet von neuem.
Dieser Umstand wirft die Frage auf, ob die Gesamtheit des Planungsverfahrens
bis zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils die angemessene Dauer
im Sinne der genannten Verfahrensgarantien wahrt (nachfolgend E. 2.4) und wie
es sich damit im Hinblick auf die nunmehr noch erforderlichen Abklärungen und
Entscheidungsschritte verhält (nachfolgend E. 2.5).
2.4 Die Revision der Nutzungsplanung und der Bau- und Nutzungsordnung in der
Stadt Brugg ist ein äusserst aufwändiges Unterfangen. Es galt nicht nur, die
alte aus dem Jahre 1972 stammende Planung (erstmals) an die Erfordernisse des
eidgenössischen Raumplanungsgesetzes anzupassen, sondern zusätzlich den neuen
kantonalen Baugesetz-Vorgaben Rechnung zu tragen. Es bedarf keiner weitern
Ausführungen, dass dabei eine Vielzahl von Interessen und (rechtlichen und
sachverhaltlichen) Aspekten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen
war. Die einzelnen Planungsphasen und Entscheidschritte lassen keine
aussergewöhnlichen Längen erkennen. Die Einsprache der Pro Natura liess es
als angezeigt erscheinen, dass Regierungsrat und Grosser Rat das Beschwerde-
und Genehmigungsverfahren aufteilten und über das planerische Schicksal des
Gebietes am Bruggerberg erst in einem zweiten Schritt befanden. Vor diesem
Hintergrund kann die bisherige Dauer des Planungsverfahrens - berechnet ab
der öffentlichen Auflage von Nutzungsplanung und Bau- und Nutzungsordnung -
auch unter Berücksichtigung der festgestellten Längen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesamthaft betrachtet nicht als
ungewöhnlich oder gar als aussergewöhnlich betrachtet werden. Dies bedeutet,
dass im jetzigen Moment auch nicht von einer unangemessenen Dauer und damit
nicht von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
gesprochen werden kann.

2.5 Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Planungsverfahren nicht
abgeschlossen. Dieser hält vielmehr fest, dass die bisherigen
Sachverhaltsabklärungen ungenügend und weitere Erhebungen erforderlich sind.
Diese beanspruchen naturgemäss erneut Zeit, sodass sich die Frage stellt, ob
nunmehr eine unangemessene und damit verfassungswidrige Verfahrensdauer
einzutreten droht.

Noch wahrt das bisherige Planungsverfahren im heutigen Zeitpunkt, wie
dargelegt, die verfassungsrechtliche Angemessenheit der Dauer. Eine weitere
Verzögerung um Jahre, wie die Beschwerdeführer befürchten, erwiese sich
indessen problematisch und liesse sich mit den verfassungsrechtlichen
Vorgaben nicht mehr vereinbaren. Es scheint indessen auch nicht
ausgeschlossen, dass über die noch offenen Fragen rasch entschieden und das
Planungsverfahren unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben beendet
wird. Dies erfordert allerdings, dass das Verfahren hinsichtlich der Planung
am Bruggerberg entsprechend beförderlich und prioritär vorangebracht und zu
einem baldigen Ende geführt wird.

2.6 Die Verantwortung für die Beachtung der verfassungsrechtlich gebotenen
Verfahrensdauer kommt nicht einem einzelnen der verschiedenen, am gesamten
Planungsverfahren beteiligten Organen, sondern dem Kanton Aargau als solchem
zu. Dieser hat gesamthaft dafür zu sorgen, dass die verfassungs- und
konventionsgemässen Vorgaben eingehalten werden und das vorliegende
Planungsverfahren zu einem beförderlichen Abschluss gelangt. Damit stellt
sich die Frage, wie dem konkret nachzukommen ist. Hierfür fallen verschiedene
Möglichkeiten in Betracht.

Zum einen ist denkbar, dass im Sinne des Antrags der Beschwerdeführer das
Urteil des Verwaltungsgerichts und dessen Rückweisungsanordnung aufgehoben
und das Verwaltungsgericht angehalten würde, die erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen selber vorzunehmen und in der Sache selbst zu
entscheiden. Auf diese Weise könnte das Verfahren sicherlich vorangetrieben
werden und böte sich die Chance, dass eine Verfassungs- und
Konventionsverletzung vermieden wird. Das Verwaltungsgericht hat denn ein
solches Vorgehen in seinen Erwägungen tatsächlich diskutiert, dieses indessen
verworfen. Es erwog, dass sich das Planungsermessen der Gemeinde Brugg durch
die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden aufgrund der Gemeindeautonomie im
Rahmen der kantonalen Verfassung und Baugesetzgebung sowie des
eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimme. Das Verwaltungsgericht dürfe
auch als Rechtsmittelinstanz nicht in die Planungshoheit der zuständigen
Planungsträger eingreifen; vielmehr sei der Gemeinde auch im
Rechtsmittelverfahren die Gestaltungsfreiheit zu belassen. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, dass diese verwaltungsgerichtliche
Auffassung vor der Verfassung nicht standhalten würde, erachten eine
Sachverhaltsabklärung und einen materiellen Entscheid durch das
Verwaltungsgericht aber zur Wahrung der angemessenen Verfahrensdauer als
erforderlich. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass ein materieller
Entscheid des Verwaltungsgerichts nach selbst vorgenommener
Sachverhaltsabklärung tatsächlich in die Kompetenzzuteilung und -zuweisung im
Planungsverfahren eingreifen würde. Ein solcher Einbruch in die
Zuständigkeitsordnung lässt sich - auch zum Zwecke der Vermeidung einer
unzulässigen Verfahrensdauer - nicht leichthin rechtfertigen und kann
lediglich in Extremsituationen angenommen werden (vgl. ZBl 1987 S. 463 E. 4
zu den Folgen einer unzulässigen Verzögerung bei der Behandlung einer
Volksinitiative). Es kann offen bleiben, ob eine solche Extremsituation im
vorliegenden Fall gegeben ist.

Zum andern kann im Sinne des angefochtenen Entscheides vorgegangen werden.
Danach hat der Regierungsrat die erforderliche Sachverhaltsergänzung
vorzunehmen und die Planung im streitigen Gebiet einer Neubeurteilung zu
unterziehen und dabei der Unterscheidung der einzelnen Schutzzonen gemäss der
Brugger Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Rechnung zu tragen; im Anschluss daran
hätte der Grosse Rat als Genehmigungsinstanz erneut über die Planung zu
befinden. Ein solches Vorgehen schliesst ein nunmehr beförderliches Verfahren
nicht aus und verunmöglicht einen Abschluss des gesamten Planungsverfahrens
innert einer angemessenen Dauer im Sinne der verfassungs- und
konventionsrechtlichen Vorgaben nicht von vornherein. Es verlangt indessen
von allen betroffenen Organen eine prioritäre Behandlung.

Werden die beiden Vorgehensweisen einander gegenüber gestellt, so zeigt sich,
dass die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht dadurch beschleunigt
werden, dass sie das Verwaltungsgericht anstelle des Regierungsrates
vornimmt. Über die genannten Bedenken hinsichtlich Planungshoheit der
zuständigen Planungsträger und Kognition des Verwaltungsgerichts hinaus zeigt
sich, dass das Verwaltungsgericht aus prozessualer Sicht nicht (mehr) in der
Lage ist, die anstehenden Fragen im Gebiet am Bruggerberg selbst einheitlich
zu lösen. Denn aus den Akten ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auch
andere Beschwerden von Grundeigentümern zu behandeln hatte,  in diesen
Verfahren die Sache an den Regierungsrat zu neuem Entscheid zurückwies und
damit in prozessualer Sicht nicht mehr damit befasst ist. Das
Planungsverfahren erfordert, dass über das planerische Schicksal von
Parzellen in demselben Gebiet von ein und derselben Instanz und nicht durch
unterschiedliche Organe entschieden wird. Weiter darf in prozessualer
Hinsicht berücksichtigt werden, dass die Pro Natura, auf deren Einsprache und
Beschwerde hin, das Grundstück der Beschwerdeführer vom Regierungsrat in eine
Schutzzone eingewiesen worden war, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren gar
nicht beteiligt war. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass das vom
Verwaltungsgericht vorgezeichnete Verfahren nicht zwingend zu einer
Überschreitung der verfassungs- und konventionsrechtlich zulässigen Dauer des
gesamten Planungsverfahrens führen muss. Zur Wahrung der angemessenen
Verfahrensdauer hinsichtlich der gesamten Planung wird es indes erforderlich
sein, dass die zuständigen Behörden das Verfahren mit Nachdruck und Priorität
vorantreiben und zu einem baldigen Abschluss bringen. Insoweit erweisen sich
die Anträge um Aufhebung des angefochtenen Rückweisungsentscheides des
Verwaltungsgerichts bzw. um Feststellung der verfassungswidrigen
Verfahrensdauer als unbegründet.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die von Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Angemessenheit des Verfahrens
zwar missachtet hat, dass aber die Gesamtheit des bisherigen
Planungsverfahrens diese Vorgaben (noch) wahrt und die im angefochtenen
Entscheid angeordnete Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zu neuer
Beurteilung nicht notwendigerweise zu einer Überschreitung der zulässigen
Dauer des gesamten Planungsverfahrens führen muss. Damit erweist sich die
Beschwerde gesamthaft als unbegründet.

3.
Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde
entgegenzunehmen und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. In
Anbetracht der oben stehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, den
Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen und den Kanton
Aargau zur Entrichtung einer reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Brugg, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: