Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.166/2004
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1A.166/2004 /gij

Urteil vom 28. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Kletzhändler,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an die USA - B 140331,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 28. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ befindet sich seit April 2003
wegen des Verdachtes von Drogendelikten im Kanton Zürich in Untersuchungshaft
bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Am 30. Juli 2003 ersuchten die Behörden der
USA über die US-Botschaft in Bern um Auslieferung von X.________ zur
Strafverfolgung namentlich wegen eines Tötungsdeliktes sowie Geiselnahme und
mehrfachen Raubes. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des
Strafgerichtes von Bergen County im US-Bundesstaat New Jersey. Am 6. August
2003 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl
gegen den Verfolgten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2003
widersetzte sich dieser einer vereinfachten Auslieferung an die USA. Am 3.
September 2003 ersuchte das mazedonische Justizministerium ebenfalls um
Auslieferung des Verfolgten. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl
des Untersuchungsrichters beim erstinstanzlichen Gericht in Ohrid/Mazedonien
vom 26. März 1997. Das mazedonische Ersuchen dient der Strafverfolgung eines
am 8. November 1995 in den USA begangenen Tötungsdeliktes, das bereits
Gegenstand des amerikanischen Ersuchens bildet.

B.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2004 bewilligte das BJ die Auslieferung des
Verfolgten an die USA für die im US-Ersuchen genannten Straftaten. Das BJ
erwog, dass dem amerikanischen Ersuchen gegenüber dem mazedonischen der
Vorrang zukomme. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangte X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Juli 2004 an das Bundesgericht. Er
beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das
BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 19. Juli 2004 auf eine Replik
ausdrücklich verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Es liegen konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten vor. Bevor
geprüft werden kann, ob die Auslieferungsvoraussetzungen gestützt auf das
massgebliche anwendbare Recht erfüllt sind, ist die Frage zu entscheiden,
welchem der beiden Ersuchen die Priorität zukommt.

1.1 Im angefochtenen Entscheid wird dem Ersuchen der USA der Vorrang
eingeräumt. Zur Begründung führt das BJ Folgendes aus: Die Auslieferung habe
dazu beizutragen, dass der Verfolgte am Schwerpunkt des deliktischen
Verhaltens einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden kann. Die Tatorte der
untersuchten Delikte lägen in den USA. Ausserdem erfasse das US-Ersuchen auch
"die Tatvorwürfe des mazedonischen Ersuchens vollständig" und gehe noch über
dieses hinaus. Die Beweiserhebung habe am Tatort zu erfolgen, zumal der
Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite. Zudem hätten die USA ihr Ersuchen
zuerst gestellt. Da der Verfolgte mazedonischer Staatsangehöriger sei und
Mazedonien eigene Staatsangehörige nicht ausliefere, sei im Falle einer
Auslieferung an Mazedonien eine Weiterauslieferung an die USA für die
zusätzlichen im US-Ersuchen umschriebenen Tatvorwürfe nicht möglich. Zwar
seien die USA nicht Signatarstaat der EMRK, sie hätten jedoch den UNO-Pakt II
ratifiziert, der analoge Garantien vorsehe. Schliesslich bestehe mit den USA
"ein langjähriger gut funktionierender Auslieferungsverkehr, was mit dem
jungen Staat Mazedonien noch nicht der Fall" sei. Da die USA und Mazedonien
"Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen vom 21.03.1983 (SR 0.343)" seien, habe der Beschwerdeführer im
Übrigen "nach einer allfälligen Verurteilung in den USA grundsätzlich die
Möglichkeit, ein Ersuchen um Überstellung nach Mazedonien zwecks dortiger
Verbüssung der US-Freiheitsstrafe zu stellen" (angefochtener Entscheid, S.
10).

1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei "auf Ersuchen der
USA wegen sämtlicher im US-Ersuchen aufgeführten Tatvorwürfe bereits in
Mazedonien strafrechtlich verfolgt" und "mehrfach zur Sache einvernommen"
worden. Die Auslieferung an Mazedonien erlaube daher "eine Gesamtbeurteilung
aller Tatvorwürfe im gleichen Verfahren".

1.3 Hat die Schweiz wegen derselben oder anderer Straftaten
Auslieferungsersuchen sowohl der USA als auch eines anderen Staates erhalten,
entscheidet die schweizerische Rechtshilfebehörde gemäss dem am 14. November
1990 abgeschlossenen Auslieferungsvertrag mit den USA (AVUS; SR 0.353.933.6),
an welchen Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Dabei werden alle
erheblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere, aber nicht
ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und der Begehungsort der
Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die
Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer
Weiterlieferung an einen anderen Staat (Art. 17 AVUS). Das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem
sowohl die Schweiz als auch Mazedonien beigetreten sind, enthält eine
praktisch gleichlautende Bestimmung betreffend Mehrheit von
Auslieferungsersuchen: Wird wegen derselben oder wegen verschiedener
Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so
entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des
Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der
Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren
Auslieferung an einen anderen Staat (Art. 17 EAUe; vgl. auch Art. 40 IRSG).

1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen sämtlicher im
US-Ersuchen aufgeführten Tatvorwürfe bereits in Mazedonien strafrechtlich
verfolgt worden, findet in den Rechtshilfeakten keine Stütze. Aus dem
Ersuchen der USA und dessen Beilagen geht hervor, dass die US-Behörden
Mazedonien schon im Jahre 1997 gebeten hatten, den Beschwerdeführer wegen den
Anklagepunkten 8-17 des US-Ersuchens strafrechtlich zu verfolgen. Trotzdem
sei der Verfolgte anschliessend aus der mazedonischen Haft entlassen worden.
Am 30. Juli 2003 stellten die USA bei den schweizerischen Behörden das
Auslieferungsersuchen bezüglich der Anklagepunkte 1-17. Die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides zur Priorität des US-Ersuchens sind
bundesrechtskonform. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, umfasst das
später eingereichte mazedonische Ersuchen die Anklagepunkte 1-7 des
US-Ersuchens nicht. Eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Freispruch ist
nach den vorliegenden Akten für die fraglichen Auslieferungsdelikte nicht
erfolgt. Hinzu kommt, dass sämtliche untersuchten Straftaten in den USA
verübt wurden, wo auch die wesentlichen Beweise zu erheben sind, und dass
laut Ersuchen die mutmasslichen Komplizen des Beschwerdeführers bereits in
den USA verurteilt worden sind. Mit der Auslieferung an die USA kann demnach
sichergestellt werden, dass die untersuchten Straftaten im Tatortstaat und
damit am Deliktsschwerpunkt einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden. Für
einen Vorrang des Tatortprinzips spricht im vorliegenden Fall auch der
Umstand, dass die USA nicht zuletzt ein in ihrem Land begangenes
Kapitalverbrechen (Tötungsdelikt im Zusammenhang mit einem Raubüberfall)
aufklären und strafrechtlich verfolgen wollen, welches laut Ersuchen am 8.
November 1995 in Teaneck/New Jersey verübt worden ist. Damit ist dem Ersuchen
der USA der sachliche Vorrang einzuräumen (vgl. auch BGE 124 II 586 E. 2c-d
S. 592 f.; 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213, je mit Hinweisen). Wie im
angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, führt die Ansicht des
Beschwerdeführers, in Mazedonien bestehe eine günstigere Menschenrechtslage
als in den USA, nicht zu einer Priorität des mazedonischen Ersuchens. Die
Frage, ob eine ausreichende Zusicherung der USA bezüglich des Verzichtes auf
die Todesstrafe vorliegt, ist nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen des
AVUS zu beurteilen (vgl. dazu unten, E. 5).

2.
Das Auslieferungsersuchen der USA ist primär nach Massgabe des AVUS zu
prüfen. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der
Auslieferung nicht abschliessend bzw. restriktiver regelt, ist das
schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)
und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357).

2.1 Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt. Der
Verfolgte ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht,
inklusive Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens), als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105
Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E.
2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK und des
UNO-Paktes II) mitgerügt werden (BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 123 II 153 E.
2c S. 158 f.; 122 II 373 E. 1b S. 375).

2.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit
freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand des Verfahrens
bilden (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit
Hinweisen).

3.
Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden
Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für
schuldig befunden worden sind (Art. 1 Ziff. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist
eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit
Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Ziff. 1
AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die
Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu
begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine
Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS).
Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat
bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist,
unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art.
2 Ziff. 4 AVUS).

3.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze
Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt
der verfolgten Straftat (Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der
Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen
Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie
die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für
das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Ziff. 2 lit. c AVUS).

3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden AVUS reicht es
grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu
prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat
vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem
Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss
namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit
erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende
Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der
Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an
die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422
E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64
E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend erwogen, dass dem Verfolgten
und dessen mutmasslichen Komplizen im Ersuchen auslieferungsfähige Delikte
vorgeworfen werden, darunter mehrfacher Raub, Geiselnahme und vorsätzliche
Tötung. Unter anderem habe der Verfolgte am 8. November 1995 mit zwei
Komplizen ein Opfer in dessen Wohnung in Teaneck/New Jersey überfallen,
zusammengeschlagen und ausgeraubt. Das Opfer habe dabei tödliche Verletzungen
erlitten. Beim gleichen Überfall hätten die Angeschuldigten auch noch die
85-jährige Mutter des Getöteten gefesselt, geschlagen und ausgeraubt. Der
Verfolgte habe unter anderem eine Kreditkarte sowie das Fahrzeug des
Getöteten entwendet und mit diesem Fahrzeug den Tatort verlassen.

3.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er könne ein liquides Alibi
nachweisen (vgl. dazu BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S.
281-83, je mit Hinweisen). Er beanstandet jedoch, der von der ersuchenden
Behörde eingereichte Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des
amerikanischen Rechts sei "unvollständig bzw. nicht mehr aktuell".

Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen kein Rechtshilfehindernis. Die
Formvorschrift von Art. 9 Ziff. 2 lit. c AVUS soll den Rechtshilfebehörden
die Prüfung ermöglichen, ob sich das Ersuchen auf auslieferungsfähige bzw.
beidseitig strafbare Delikte bezieht. Die untersuchten Straftaten (darunter
mehrfacher Raub, Geiselnahme und vorsätzliche Tötung) stellen
auslieferungsfähige Delikte dar, die sowohl in der Schweiz als auch in den
USA unter Strafe stehen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen
des angefochtenen Entscheides (Seiten 3-4, E. 4) verwiesen werden. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die amerikanischen Strafbestimmungen seien
"seit dem angeblichen Tatzeitpunkt mehrfach geändert" worden, ist in diesem
Zusammenhang unbehelflich. Es genügt, dass die eingereichten
Gesetzesunterlagen die Prüfung ermöglichen, dass die untersuchten Delikte
auch in den USA strafbar sind. Dies wäre selbst gestützt auf die vom
Beschwerdeführer eingereichten (angeblich aktuelleren) Gesetzesnormen der
Fall. Der Rechtshilferichter hat keine näheren strafrechtlichen
Qualifikationen der auslieferungsfähigen Delikte gemäss ausländischem
Strafrecht vorzunehmen. Insbesondere hat er nicht zu prüfen, ob der
untersuchte Sachverhalt nach amerikanischem Recht als "murder", "homicide"
oder als anderes Tötungsdelikt zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig hat der
Rechtshilferichter im vorliegenden Fall intertemporalrechtliche Fragen des
ausländischen Strafrechts zu klären.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des in Art. 4 Ziff. 1 AVUS
verankerten Grundsatzes "ne bis in idem". Dieser gelte nicht nur zwischen den
beiden Vertragsstaaten, sondern "auch im Verhältnis zu einem Drittstaat". Es
sei "wahrscheinlich", dass das Strafverfahren in Mazedonien "heute weit
fortgeschritten oder schon nahezu erledigt" sei. Der Beschwerdeführer sei
"wegen sämtlicher im US-Verfahren aufgeführten Taten" in Mazedonien
strafrechtlich verfolgt worden. "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte" sei "zu
vermuten, dass die USA von Mazedonien die Strafverfolgung für alle dem
Beschwerdeführer angelasteten Handlungen" verlangten.

4.1 Nach dem im Auslieferungsvertrag mit den USA verankerten Grundsatz "ne
bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom
ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen
wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird (Art 4 Ziff. 1 AVUS). Die
Auslieferung kann sodann abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die
Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates
fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird (Art 4 Ziff. 2 AVUS).
Verzichtet der ersuchte Staat auf eine Strafverfolgung, wird dadurch die
Auslieferung nicht ausgeschlossen (Art 4 Ziff. 3 AVUS). Art. 5 Abs. 1 lit. a
IRSG bestimmt unter dem Titel "Erlöschen des Strafanspruchs" Folgendes: Einem
Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im
Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten
freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder die Sanktion
vollzogen wurde bzw. nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist.

4.2 Der blosse Umstand, dass in zwei verschiedenen Staaten (hier: Tatortstaat
und Heimatstaat des Verfolgten) je ein Strafverfahren hängig ist, stellt kein
Rechtshilfehindernis dar. Gemäss Ersuchen haben die US-Behörden schon 1997
Mazedonien gebeten, den Beschwerdeführer für die Anklagepunkte 8-17 des
Ersuchens, darunter ein Tötungsdelikt, strafrechtlich zu verfolgen. Dennoch
sei der Beschwerdeführer anschliessend aus der mazedonischen
Untersuchungshaft entlassen worden. Gemäss den vorliegenden Akten haben sich
die mazedonischen Behörden erst nach Eingang des US-Ersuchens vom 30. Juli
2003, nämlich mit Auslieferungsbegehren vom 3. September 2003, wieder um die
Strafverfolgung bemüht. Das mazedonische Ersuchen stützt sich nach wie vor
auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters in Ohrid vom 26. März 1997. Bei
dieser Sachlage finden die Vorbringen des Beschwerdeführers, in sämtlichen
Anklagepunkten des US-Ersuchens sei in Mazedonien ein Strafverfahren hängig,
welches vermutlich kurz vor dem Abschluss stehe, keine Stütze. Die
Auslieferung des Verfolgten an den Tatortstaat verletzt den Grundsatz "ne bis
in idem" nicht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder ein
Freispruch des Verfolgten mit rechtshilferechtlicher Ausschlusswirkung für
die fraglichen Auslieferungsdelikte ist nach den vorliegenden Akten weder in
der Schweiz, noch in den USA, noch in Mazedonien erfolgt. Ebenso wenig fallen
die verfolgten Straftaten in die Gerichtsbarkeit der Schweiz. Daran ändert
auch das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichtes
1A.74/2000 (Pra 2000 Nr. 130 S. 761) nichts. Zum einen betraf dieses Urteil
eine Auslieferung an Argentinien. Zum andern lag im dort entschiedenen Fall
bereits ein deutsches Strafurteil vor, das unmittelbar vor dem Eintritt der
Rechtskraft stand.

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine ausreichende
Zusicherung der US-Behörden vor, wonach eine allfällige Todesstrafe gegen den
Verfolgten weder beantragt, noch ausgefällt oder vollstreckt würde. Im
Ersuchen werde lediglich zugesichert, dass eine etwaige Todesstrafe nicht zur
Vollstreckung gelange. Zwar habe der Staatsanwalt des Kreises Bergen im
Bundesstaat New Jersey auch noch "bindend und unwiderruflich" erklärt, er
werde im vorliegenden Fall keine Todesstrafe vor Gericht beantragen. Dies
genüge jedoch nicht, da eine entsprechende Zusicherung im Ersuchen selbst
bzw. von Seiten "der USA" notwendig sei. Im Rechtshilfeverkehr mit den USA
sei zudem "ein Abstellen auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (...)
heute nur beschränkt möglich". So sei "der Presse" zu entnehmen, "dass
zurzeit offenbar sogar die Gewährleistung elementarster Grundrechte im
obersten Verfassungsgericht der USA nicht unumstritten" sei.

5.1 In der Schweiz ist die Todesstrafe verboten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV).
Auch darf niemand von der Schweiz in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm eine grausame oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht (Art.
25 Abs. 3 BV). Die Schweiz lehnt die Auslieferung daher grundsätzlich ab,
wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte nicht zum
Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht
vollstreckt wird (Art. 37 Abs. 3 IRSG). Der Auslieferungsvertrag mit den USA
bestimmt Folgendes: Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht
wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und
ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten
Staates nicht vorgesehen, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern
nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete
Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird (Art. 6
AVUS).

5.2 Im Falle einer Auslieferung an Kasachstan hat das Bundesgericht erwogen,
die kasachischen Behörden hätten ausdrücklich zuzusichern, dass eine
allfällige Todesstrafe weder beantragt, noch ausgefällt oder vollstreckt
würde (BGE 123 II 511 E. 6a S. 522). Demgegenüber verlangt der Wortlaut von
Art. 6 AVUS lediglich eine als ausreichend erachtete Erklärung, wonach "die
Todesstrafe nicht vollstreckt wird". Es kann hier jedoch offen bleiben, ob im
Rechtshilfeverkehr mit den USA dennoch eine qualifiziertere Zusicherung
verlangt werden dürfte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
erweist sich im vorliegenden Fall die Zusicherung der ersuchenden Behörde als
ausreichend.

5.3 Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur erfolgten Zusicherung
der USA nach Art. 6 AVUS halten vor dem Bundesrecht stand. Dass der für das
untersuchte Tötungsdelikt zuständige Staatsanwalt im Bundesstaat New Jersey
(Bergen County) am 3. Juli 2003 eine Erklärung abgab, wonach er vor Gericht
keine Todesstrafe gegen den Verfolgten beantragen werde, lässt die förmliche
Zusicherung im Ersuchen vom 30. Juli 2003 nicht als ungenügend erscheinen.
Dies um so weniger, als die genannte Erklärung dem Ersuchen beigefügt wurde
und in diesem zudem zugesichert wird, dass die Vollstreckung einer
Todesstrafe nicht in Frage komme. Ausserdem bezeichnete auch das
US-Justizdepartement in seinem Schreiben vom 9. Februar 2004 an das BJ die
Erklärung des Staatsanwaltes als verbindlich. Zwar vertritt der
Beschwerdeführer die Ansicht, es sei "ungewiss", ob er im Bundesstaat "New
Jersey vor Gericht gestellt wird", bzw. es sei "nach der jetzigen Aktenlage
ohne weiteres möglich, dass der Verfolgte von den Gerichten eines anderen
Bundesstaates beurteilt" würde. Er räumt jedoch - mit Recht - ein, dass es
sich bei New Jersey um den "Tatortstaat" handelt, dessen Behörden das
"Auslieferungsersuchen auch veranlasst" haben. Aus den Akten ergibt sich
ferner, dass die mutmasslichen Komplizen des Verfolgten bereits von den
Strafjustizbehörden New Jerseys verurteilt worden sind. Wie es sich mit der
Frage der inneramerikanischen Zuständigkeiten verhält, bedarf über das
Gesagte hinaus keiner weiteren Prüfung.

Die Zusicherung nach Art. 6 AVUS erweist sich als ausreichend. Angesichts der
beigefügten Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes ist sie in der Weise
auszulegen, dass im vorliegenden Fall eine Todesstrafe in den USA weder
beantragt, noch ausgefällt oder vollstreckt wird. Soweit eine ausreichende
Zusicherung vorliegt, gilt im internationalen Rechtshilfeverkehr das
Vertrauensprinzip (BGE 123 II 511 E. 6a S. 522). Das Vorbringen, die Behörden
der USA seien internationaler Kritik ausgesetzt, was gewisse rigorose
Massnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus betrifft, hat mit
dem hier zu beurteilenden Auslieferungsfall nichts zu tun und rechtfertigt
keine Abkehr vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip.

6.
Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, ist nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Nach dem
Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (und damit auch der darin
gestellte Antrag auf Haftentlassung) als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen
(und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten
ergibt), kann dem Gesuch stattgegeben werden (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: