Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.15/2004
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1A.15/2004
1P.61/2004/sta

Urteil vom 13. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Roman Zeller,

gegen

Firma Y.________, Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Reinach, 4153 Reinach BL,
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410
Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Raumzweckänderung in Wohnzone,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 24. September 2003.
Sachverhalt:

A.
Mit Eigentumsantritt per 10. Juli 2000 erwarben A.________ und B.________ die
in der Wohnzone 2a gelegene Parzelle Nr. 865, ... (Kanton Basel-Landschaft).
Am 13. Juli 2000 erteilte der Gemeinderat Reinach die (vorgängig von
C.________ ersuchte) Baubewilligung für einen Anbau und eine Aufstockung des
auf der Parzelle gelegenen Einfamilienhauses.

Nach Vollendung der Bauarbeiten teilte X.________ als Eigentümer der
unmittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 3304 der Bauverwaltung Reinach mit,
dass die Eigentümer ohne Bewilligung die Firma Y.________ in der Liegenschaft
domizilieren. Diese unterhält einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck der
Wasserschadensanierung und Bautrocknungen sowie der Klärung und Behebung von
Feuchtigkeitsproblemen und bietet hierfür einen 24-Stunden-Service an.

Auf Veranlassung der Bauverwaltung Reinach stellten A.________ und B.________
am 27. September 2001 ein Gesuch um nachträgliche Raumzweckänderung. Die
Zweckänderung soll die Umnutzung eines Zimmers als Büro sowie diejenige eines
Hobbyraumes und eines Kellerraumes als Lager umfassen.

Gegen das Gesuch erhob u.a. X.________ Einsprache bei der Bauverwaltung
Reinach. Am 28. Mai 2002 wies der Gemeinderat Reinach die Einsprache ab. Die
nachträgliche Baubewilligung wurde erteilt und der Bauherrschaft die
Bedingung auferlegt, dass der Betrieb nicht vergrössert werden dürfe und dass
er eingestellt werden müsse, sobald er nach Zonenrecht als störend zu
bezeichnen ist.

B.
Gegen diesen Entscheid des Gemeinderates Reinach rekurrierte X.________ an
die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft. Nach Durchführung eines
Augenscheins wies die Baurekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom
17. Dezember 2002 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
in der Folge mit Urteil vom 24. September 2003 ebenfalls ab, nachdem es
seinerseits einen Augenschein durchgeführt hatte. Das Kantonsgericht gelangte
zum Ergebnis, die mit der Zweckänderung verbundenen Immissionen verletzten
die Lärmgrenzwerte des Bundesumweltschutzrechts nicht. Angesichts des
Umstandes, dass es sich um einen nicht störenden Kleinbetrieb mit geringem
Zubringerverkehr handle, sei dieser auch unter städtebaulichen Aspekten des
kantonalen bzw. kommunalen Rechts sowie bezüglich Verkehrsaufkommen und
Verkehrssicherheit als zonenkonform zu beurteilen.

C.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat X.________ am 30. Januar 2004
beim Bundesgericht in der gleichen Eingabe sowohl
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei
der Firma Y.________ eine angemessene Frist zur Räumung der Liegenschaft
einzuräumen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8
Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Er macht namentlich geltend, Charakter
des Betriebes und Art der Immissionen seien nicht mit einer reinen Wohnzone
vereinbar. Aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise gehöre der Betrieb
vielmehr in eine Gewerbezone.

Der Gemeinderat Reinach, die Baurekurskommission, das Kantonsgericht sowie
die Firma Y.________ als Beschwerdegegnerin haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat sich
mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vernehmen lassen.

Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik
Gebrauch gemacht, an seinen Standpunkten festgehalten und erneut die
Gutheissung seiner Beschwerden beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts in ein und
derselben Rechtsschrift sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch
staatsrechtliche Beschwerde erhoben, was nach der Praxis zulässig ist (vgl.
BGE 119 Ib 380 E. 1a S. 382, mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich, sie
zusammen zu behandeln. Welches Rechtsmittel zulässig ist, ob im vorliegenden
Fall beide erhobenen Rechtsmittel ergriffen werden können und in welchem
Umfang auf ein zulässiges Rechtsmittel eingetreten werden kann, prüft das
Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S.
48; 128 II 259 E. 1.1 S. 262, mit Hinweisen).

1.1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von den in Art. 98
OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff.
OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.
Dies gilt auch für gemischtrechtliche Verfügungen, die sowohl auf kantonalem
wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die Verletzung von
unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht. Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbständiges kantonales
Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie
auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend
engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dagegen dem
angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten
Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1a S. 49; 128 II
259 E. 1.2 S. 262, mit Hinweisen).

Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die
streitbetroffene Liegenschaft liege in der Wohnzone 2a und es gelte gemäss
Lärmempfindlichkeitsplan der Einwohnergemeinde Reinach die
Lärmempfindlichkeitsstufe 2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht stellte das
Kantonsgericht fest, dass die beim Umladen der Geräte entstehenden
Lärmimmissionen praktisch vernachlässigbar seien. Das Gericht habe sich
aufgrund des Augenscheins und der Ausführungen der Parteien anlässlich der
Verhandlung davon überzeugen können, dass eine Verletzung der Lärmgrenzwerte
nicht zur Diskussion stehe. Mit diesen Ausführungen hat sich das
Kantonsgericht auf das Umweltschutzrecht des Bundes gestützt und eine
Verletzung desselben verneint. Insoweit ist grundsätzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Soweit die kantonal- bzw. kommunalrechtlichen Begriffe der "Störung" bzw. des
"nicht störenden Betriebs" den Lärmschutz betreffen, kommt den entsprechenden
kantonalen und kommunalen Normen keine selbständige Bedeutung mehr zu (BGE
117 lb 147 E. 2d/cc S. 152 f., mit Hinweisen). Zur Rüge einer Verletzung
dieser Normen steht somit grundsätzlich ebenfalls die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung.
Im vorliegenden Fall ist keiner der Ausschlussgründe von Art. 99 ff. OG
erfüllt. Insbesondere geht es nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für
technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e OG, da das Kantonsgericht
nicht über das technische Genügen der Betriebsanlagen der Beschwerdegegnerin
befunden hat (BGE 115 Ib 456 E. 1b S. 460, mit Hinweis). In diesem Umfang ist
die gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 98 lit. g
OG) gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Der Beschwerdeführer ist Anstösser der streitbezogenen Liegenschaft und daher
im Sinne von Art. 103 lit. a OG legitimiert, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ihn betreffenden Immissionen als Verletzung
des Umweltschutzrechts zu beanstanden.

1.2  Im Weiteren hat das Kantonsgericht geprüft, ob die Umnutzung aufgrund
des
kantonalen und kommunalen Rechts zonenkonform sei. Es ging vom Zonenreglement
der Gemeinde Reinach in Verbindung mit dem Normblatt ZR 4/63 der kantonalen
Zonenreglement-Normalien aus, welche in der Wohnzone nicht störende Betriebe
zulassen. Es hielt fest, die vorliegende Umnutzung trete baulich äusserlich
nicht in Erscheinung und verfälsche daher den Wohncharakter nicht. Das
Verkehrsaufkommen halte sich in tolerierbaren Grenzen und sei im Vergleich zu
den im Normblatt ZR 4/63 "enumerativ aufgezählten Beispielen" sogar mit weit
weniger Zubringerverkehr verbunden. Auch unter städtebaulichen Aspekten sei
die Umnutzung als zonenkonform zu beurteilen.

Soweit in diesem Sinne kantonale oder kommunale Bestimmungen über die
Zulässigkeit von "nicht störenden Betrieben" in Wohnzonen die Frage regeln,
ob aus raumplanerischen Gründen ein Betrieb am vorgesehenen Ort unter
städtebaulichen Aspekten (Wahrung des Wohnquartiercharakters) bewilligt
werden darf, kommt ihnen neben dem Umweltschutzrecht des Bundes selbständige
Bedeutung zu (BGE 117 lb 147 E. 2d/cc S. 152 f., mit Hinweisen). Zur Rüge
einer Verletzung derartiger Bestimmungen steht daher nicht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern grundsätzlich einzig die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen gemäss Art. 86 OG.

Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 88 OG zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im
Rahmen von Art. 88 OG Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, eine
Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit sie eine
Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser dem Interesse der
Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen.
Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften
befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten
betroffen sind. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren Parteistellung hatte, ist für das bundesgerichtliche Verfahren
nicht ausschlaggebend (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234; 117 Ia 18 E. 3b S. 19;
ZBl 100/1999 S. 136 E. 1b; 102/2001 S. 502 E. 2, mit Hinweisen). - Im
vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf
städtebauliche (raumplanerische) Bestimmungen und das damit zusammenhängende
Verkehrsaufkommen. Diese dienen neben den allgemeinen Interessen auch dem
Schutz der Nachbarschaft, und als direkter Nachbar der streitigen
Liegenschaft wird der Beschwerdeführer durch die behaupteten widerrechtlichen
Auswirkungen des Betriebes unmittelbar betroffen. Er ist daher zur Rüge der
willkürlichen Auslegung und Anwendung des massgebenden Zonenreglements
legitimiert.

1.3  Im vorliegenden Fall sind somit grundsätzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig und im Folgenden zu behandeln.

2.
Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Frage, ob das
Kantonsgericht im angefochtenen Urteil Umweltschutzrecht des Bundes,
insbesondere Bestimmungen, die den Lärmschutz betreffen, verletzt hat.

2.1  Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit den einzelnen
Lärmimmissionen befasst, die von dem umstrittenen Gewerbebetrieb ausgehen
könnten, und insbesondere festgehalten, die beim Umladen der Geräte
entstehenden Lärmimmissionen seien praktisch vernachlässigbar, obwohl dies in
den heiklen Zeiten am Morgen früh und mittags geschehe. Da der Geräteumschlag
in der Regel nur von Einsatzort zu Einsatzort geschehe und die Geräte selten
ins Lager zurückgeschoben oder von dort abgeholt werden müssten, sei auch die
durch den Zubringerverkehr bedingte Lärmstörung als geringfügig zu
qualifizieren, zumal zusätzlich zum Betriebsinhaber lediglich ein freier
Mitarbeiter während ca. zwei Tagen beschäftigt werde. Anlässlich des
Augenscheins sei schlüssig dargelegt worden, dass ein zweiter Angestellter
lediglich durch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers
temporär zum Einsatz gelangt sei bzw. immer noch gelange. Die
Wartungsarbeiten an den Geräten bewirkten keine in der Umgebung wahrnehmbaren
Immissionen. Das Ausblasen der Filter, woran sich der Beschwerdeführer
erheblich gestört habe, werde nunmehr andernorts ausgeführt und die
demontablen Filter der Trocknungsgeräte würden in der Waschküche ausgespült
oder in der Haushaltwaschmaschine gewaschen. Abgesehen vom sporadischen Be-
und Entladen und dem Zubringerverkehr seien somit keine weitern Lärmquellen
gegeben. Ferner habe sich schlüssig ergeben, dass die Liegenschaft nur dann
mit Lastwagen angefahren werde, wenn alte Geräte durch neue ersetzt werden
müssten, was selten geschehe und daher unter Lärmaspekten keine Bedenken
hervorrufe. Der von der Beschwerdegegnerin angebotene 24-Stunden-Service
führe ebenfalls kaum zu zusätzlichen Immissionen. Üblicherweise würden
lediglich Sofortmassnahmen am betroffenen Ort ergriffen, eine zusätzliche
Belastung der Nachbarschaft in den lärmempfindlicheren Zeiten von 22 bis 7
Uhr und an Sonn- und Feiertagen sei nicht zu befürchten.

2.2  Diese gerichtlichen Feststellungen des Sachverhalts binden das
Bundesgericht (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Feststellungen letztlich nicht und widerspricht insbesondere auch der
Feststellung des Kantonsgerichts nicht, er habe anlässlich der
Parteiverhandlung selbst eingeräumt, dass eine Verletzung der Lärmgrenzwerte
nicht vorliegt. Nachdem für die streitbezogene Liegenschaft die
Lärmempfindlichkeitsstufe 2 massgebend und diese somit unbestrittenermassen
eingehalten ist, verletzt die Bewilligung des umstrittenen Betriebes das
Umweltschutzrecht des Bundes nicht.

Ebenso wenig ist das massgebende Zonenreglement verletzt, soweit mit der
Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben auf "nicht störende"
Betriebe in der Wohnzone 2a der Schutz der Wohnbevölkerung vor
Lärmimmissionen gewährleistet werden soll, welche von Gewerbebetrieben
ausgehen. Das Kantonsgericht hat die Einhaltung der kantonalen bzw.
kommunalen Zonenvorschriften nur unter dem Gesichtswinkel der städtebaulichen
(raumplanerischen) Aspekte und der Verkehrssicherheit geprüft. Selbst wenn
diese Vorschriften auch den Wohncharakter beeinträchtigende Lärmimmissionen
zum Gegenstand hätten, wie der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss geltend
machen will, wären diese nicht geeignet, über das Umweltschutzrecht
hinausgehende Lärmimmissionsgrenzen zu begründen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen.

3.
Soweit die Zonenvorschriften städtebauliche (raumplanerische) und
verkehrstechnische Aspekte zum Gegenstand haben, beruhen sie nicht auf
Bundesumweltschutzrecht, sondern auf originären kantonalen bzw. kommunalen
Rechtsetzungskompetenzen auf dem Gebiet der Ortsplanung (BGE 117 Ib 147 E.
2d/cc S. 153, mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat aufgrund solchen
kantonalen bzw. kommunalen Rechts geprüft, ob die Umnutzung der
streitbezogenen Liegenschaft zonenkonform ist. Die dagegen erhobenen Rügen
sind, wie dargetan, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen.

3.1  In städtebaulicher (raumplanerischer) Hinsicht und bezüglich der
Verkehrssicherheit hat das Kantonsgericht festgestellt, die vorliegende
Umnutzung trete baulich äusserlich nicht in Erscheinung und verfälsche daher
den Wohncharakter nicht. Das Verkehrsaufkommen halte sich in tolerierbaren
Grenzen und sei im Vergleich zu den im Normblatt ZR 4/63 der kantonalen
Zonenreglement-Normalien "enumerativ als Beispiele aufgezählten" kleineren
Läden, kleineren Bürobetrieben und Etagengeschäften sogar mit weit weniger
Zubringerverkehr verbunden. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass sich die
Liegenschaft nicht in einem besonders ruhigen Wohnquartier befinde, sondern
an einer verkehrsreichen Strasse, weshalb der zusätzlich durch den
Gewerbebetrieb entstehende motorisierte Verkehr und das Parkieren der
Fahrzeuge anders zu bewerten sei als dies in einem sehr ruhigen Quartier der
Fall wäre. Der 24-Stunden-Service werde kaum in Anspruch genommen, sodass
auch während der sensiblen Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen keine
Auswirkungen auf die Wohnqualität zu befürchten seien. Die einzige mit dem
vorliegenden Kleinbetrieb verbundene atypische Immission bestehe im Ausblasen
der Filter, was aber gemäss Zusicherung der Beschwerdegegnerin
zwischenzeitlich andernorts geschehe. Die Umnutzung sei somit auch unter
städtebaulichen Aspekten als zonenkonform zu betrachten.

Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren
seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Darstellung, wonach ein
24-Stunden-Service angeboten werde, ein Warenumschlag mit mehreren Fahrzeugen
während des ganzen Tages, vor allem aber in den für Wohnzonen sensiblen
Zeiten am frühen Morgen, über Mittag und am Abend stattfinde, neben dem
Betriebsinhaber zwei weitere Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt seien und die
Anlieferung neuer Geräte mit Lastwagen erfolge, die für das Be- und Entladen
das öffentliche Strassenareal beanspruchten.

Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die
Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts in Frage stellen und diese als
verfassungswidrig bezeichnen will, kann auf seine staatsrechtliche Beschwerde
nicht eingetreten werden. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der
Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt
betrachtet werden und inwiefern dies der Fall sein soll. Wird Willkür geltend
gemacht, ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil
offensichtlich unhaltbar sein soll, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft bzw. sich auf keinen vernünftigen Grund stützen lässt (vgl. zum
Willkürbegriff BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 129 I 49 E. 4 S. 57; 127 I 54 E. 2b
S. 56). Den Begründungsanforderungen genügt nicht, wer ohne
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lediglich seine Sicht der
Dinge derjenigen der kantonalen Behörden gegenüberstellt oder rein
appellatorische Kritik übt.

Im vorliegenden Fall setzt sich der Beschwerdeführer mit den
sachverhaltlichen Ausführungen des Kantonsgerichts nicht auseinander und legt
nicht in der beschriebenen Weise dar, dass und inwiefern diese vor dem
Willkürverbot nach Art. 9 BV nicht standzuhalten vermöchten. Insoweit kann
daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.2  Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe den
(Teil-)Gehalt des Normblatts ZR 4/63 der kantonalen Zonenreglement-Normalien
missachtet, indem es den Betrieb der Beschwerdegegnerin in einer Wohnzone
erlaubt habe. Er macht geltend, ZR 4/63 wolle "auf eine geordnete
Bodenordnung hinlenken und festlegen, ob und in welchem Rahmen bestimmte
Betriebe von vorneherein und generell - als Kategorie - zonenwidrig sind."
Der Beschwerdeführer betont, der Charakter des Betriebes der
Beschwerdegegnerin und die Art der Immissionen seien nicht mit einer reinen
Wohnzone vereinbar. Einerseits habe der Betrieb keinen funktionalen Bezug zur
reinen Wohnzone und andererseits stehe die Art der Immission in krassem
Widerspruch zur Wohnzone.

Gemäss dem Normblatt ZR 4/63 der kantonalen Zonenreglement-Normalien, auf das
sich das Kantonsgericht gestützt hat, sind in Zonen mit reinem Wohnbau nicht
störende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen. In der
äusseren Form und Fassadengestaltung darf vom Wohnbaucharakter nicht
abgewichen werden. Als Beispiele werden genannt: Kleinere Läden, kleinere
Bürobetriebe, Etagengeschäfte. Diese Regelung steht in Einklang mit § 21 Abs.
1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998,
wonach Wohnzonen Gebiete umfassen, die in erster Linie der Wohnnutzung
vorbehalten sind. Zugelassen sind in den Wohnzonen gemäss § 21 Abs. 1 RBG
auch nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehen weder die Zonenvorschriften
der Gemeinde Reinach noch das Normblatt ZR 4/63 von bestimmten
Gewerbekategorien aus. Die Aufzählung von in der Wohnzone zulässigen nicht
störenden Betrieben (kleinere Läden, kleinere Bürobetriebe und
Etagengeschäfte) ist, wie das Kantonsgericht festgehalten hat,
exemplifikatorisch. Betriebe, die nicht unter diese Beispiele fallen, sind
somit durch das Zonenreglement nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es ist
vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob verglichen mit den Immissionen, die
normalerweise von den beispielhaft aufgezählten Betrieben ausgehen, ein
konkreter Betrieb noch als nicht störend und damit in der Wohnzone zulässig
betrachtet werden kann.

Insbesondere lässt sich weder den Zonenvorschriften der Gemeinde Reinach noch
dem Normblatt ZR 4/63 entnehmen, dass ein nicht störender Betrieb in der
Wohnzone nur dann zulässig sein soll, wenn er eine funktionale Bindung zur
Wohnzone hat, das heisst, wenn er der Versorgung der Wohnbevölkerung mit
Gütern des täglichen Bedarfs dient. Auch § 21 Abs. 1 RBG, wonach Wohnzonen
Gebiete umfassen, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind,
verlangt für die Zulassung nicht störender Betriebe in Wohnzonen nur, dass
deren Bauweise der Zone angepasst ist. Für die Zulässigkeit eines nicht
störenden Betriebs in einer Wohnzone wird somit kein funktionaler
Sachzusammenhang verlangt. Die im Normblatt ZR 4/63 der kantonalen
Zonenreglement-Normalien als Beispiel eines nicht störenden Betriebs u.a.
genannten kleineren Bürobetriebe zeigen im Gegenteil, dass die massgeblichen
Bestimmungen eine funktionale Betrachtungsweise nicht vorschreiben; auch
kleinere Bürobetriebe dienen häufig nicht dem täglichen Bedarf der
Bevölkerung und stehen nicht in einem direkten funktionalen Sachzusammenhang
zur Wohnzone. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesgericht mit
Blick auf Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG die funktionale Betrachtungsweise der
Zürcher Behörden als ohne weiteres vertretbar bezeichnet hat, wonach in der
Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die der täglichen Versorgung der
Bewohner dienen (BGE 117 lb 147 E. 5b S. 154). Dies heisst jedoch nicht, dass
die Zulassung eines nicht dem täglichen Bedarf der Bevölkerung dienenden
Betriebs in einer Wohnzone als willkürlich angesehen werden müsste,
insbesondere wenn das massgebliche Zonenreglement eine solche funktionale
Betrachtungsweise nicht vorschreibt. Bei dieser Sachlage kann dem
Kantonsgericht eine schlechterdings unhaltbare Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts nicht vorgehalten werden, wenn es sich keiner streng
funktionalen Betrachtungsweise bediente und den umstrittenen Betrieb nicht
allein deshalb als zonenwidrig erklärt hat, weil er nicht dem täglichen
Bedarf der Bevölkerung dient.

Das Kantonsgericht prüfte unter den Aspekten des Städtebaus und der
Verkehrssicherheit, ob (selbständiges) kantonales Recht durch den Betrieb der
Beschwerdegegnerin verletzt werde. Der Beschwerdeführer kritisiert dies mit
dem Hinweis, durch ein solches Vorgehen würden die raumplanerischen
Überlegungen des Zonenreglements betreffend funktionaler Zuordnung von
Betrieben zu einzelnen Zonen in stossender Weise auf die Verkehrssicherheit
und den Baustil reduziert. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das
vorliegend massgebende Zonenreglement in der Wohnzone 2a nicht störende
Betriebe tatsächlich zulässt und keine funktionale Zuordnung von
Betriebskategorien zu einzelnen Zonen vornimmt. Die im Normblatt ZR 4/63 der
kantonalen Zonenreglement-Normalien aufgezählten kleineren Läden, kleineren
Bürobetriebe oder Etagengeschäfte durfte das Kantonsgericht ohne Willkür als
Beispiele für in Wohnbauzonen zulässige nicht störende Betriebe verstehen und
dieser Aufzählung keinen abschliessenden oder ausschliesslichen Charakter
beimessen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Zonenreglement gehe von
Gewerbekategorien aus, findet in demselben keine Stütze.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht unter Hinweis auf andere
Urteile derselben Instanz eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vor.

4.1  Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil Bezug genommen auf ein
eigenes Urteil vom 16./23. August 1995, welches das Bundesgericht mit
Entscheid vom 20. August 1996 (1A.319/1995) geschützt hatte. Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht sei im angefochtenen
Urteil von seiner in jenem Entscheid angewendeten Praxis abgewichen. Da der
Beschwerdeführer jedoch selbst erklärt, die vorliegende Sache sei mit jenem
Entscheid, der ein Lager in der Kernzone betraf, nicht vergleichbar, kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte
Gleichbehandlungsgebot wird nicht verletzt, wenn nicht miteinander
vergleichbare Situationen unterschiedlich beurteilt und behandelt werden. Es
ist daher auch nicht zu prüfen, ob das Kantonsgericht tatsächlich eine
Praxisänderung vorgenommen habe und ob diese unter dem Gesichtswinkel von
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar sei
(vgl. BGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 162, mit Hinweisen).

4.2  Der Beschwerdeführer hat sich im bundesgerichtlichen Verfahren überdies
auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2003 bezogen und dieses
eingereicht. In diesem Entscheid verneinte das Kantonsgericht die
Zonenkonformität eines Autotuning-Betriebes in einer Wohnzone mit der
Begründung, es sei keine funktionale Bindung zwischen dem betreffenden
Betrieb und den Bedürfnissen der Wohnzone gegeben, da dieser Betrieb die
Wohnbevölkerung nicht mit Gütern des täglichen Bedarfs versorge. Ob die
Zonenkonformität auch aufgrund weiterer Kriterien wie z.B. aufgrund des durch
den Betrieb verursachten Kundenverkehrs zu verneinen wäre, liess das
Kantonsgericht in jenem Entscheid offen.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Rechtslage massgebend, wie
sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestand. Seither eingetretene
Umstände oder Tatsachen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE
121 I 367 E. 1b S. 370, mit Hinweisen). Es kann daher nicht geprüft werden,
ob der angefochtene Entscheid vom 24. September 2003 im Lichte des Urteils
vom 19. November 2003, soweit die Sachlage überhaupt als vergleichbar zu
bezeichnen wäre, als rechtsungleich oder gar als willkürlich erscheinen
könnte.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen und auch die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Reinach, der
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: