Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.158/2004
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1A.158/2004 /sta

Urteil vom 12. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Manfred Flösser,

gegen

Swisscom Mobile AG, Network Rollout Central, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecher
Peter Wüthrich,
Gemischte Gemeinde Wahlern, vertreten durch die Hochbaukommission,
Bernstrasse 1, Postfach 68, 3150 Schwarzenburg,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gesamtbauentscheid; Umbau und Erweiterung einer Mobilfunkanlage an der
Freiburgstrasse 34 in der Gemischten Gemeinde Wahlern,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2004.
Sachverhalt:

A.
Am 2. April 2003 stellte die Swisscom Mobile AG ein Baugesuch für den Umbau
und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage an der Freiburgstrasse 34
in der Gewerbezone der Gemischten Gemeinde Wahlern. Die bestehenden Antennen
sollen abgebrochen und durch GSM 900 MHz/1800 MHz/UMTS-Kombiantennen ersetzt
werden. Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. A.________, B.________, C.________
und D.________ Einsprache.

B.
Mit Gesamtentscheid vom 27. August 2003 erteilte die Hochbaukommission der
Gemeinde Wahlern die Baubewilligung unter den im Amtsbericht des Amts für
Berner Wirtschaft (beco) vom 5. Juni 2003 enthaltenen Auflagen und
Bedingungen. Die dagegen gerichtete Beschwerde A.________s, B.________s,
C.________s und D.________s wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern (BVE) am 4. Dezember 2003 ab.

C.
Gegen den Beschwerdeentscheid der BVE erhoben A.________, B.________,
C.________ und D.________ gemeinsam Beschwerde an das Berner
Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 18. Mai 2004 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erheben A.________, B.________,
C.________ und D.________ gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das
Baugesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. Eventualiter sei das
Baugesuch unter einschränkenden Bedingungen, insbesondere mit der Auflage zu
erteilen, dass nach der Inbetriebnahme Abnahmemessungen an den drei
höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) vorzunehmen seien.
Überdies sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; das
BUWAL sei zur Vernehmlassung und zur Beantwortung bestimmter Fragen
einzuladen.
Das Verwaltungsgericht und die BVE beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen,
und enthalten sich eines Antrags zum Begehren um aufschiebende Wirkung. Die
Swisscom Mobile beantragt, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 wurde ihr sowie der Gemeinde
Wahlern die Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung in der
Hauptsache abgenommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich in erster
Linie auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) stützt, d.h. auf
Bundesverwaltungsrecht. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht offen (Art. 97 und 98 lit. g OG).

Die Beschwerdeführer wohnen in einem Perimeter von 989 m um die geplante
Mobilfunkanlage, in welchem die berechnete Strahlung 10 % oder mehr des
Anlagegrenzwerts beträgt. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. c NISV, die im
Frequenzbereich von 900 und 1800 MHz (GSM) sowie 2110 bis 2180 MHz (UMTS)
sendet. Die von dieser Anlage allein erzeugte Strahlung darf an Orten mit
empfindlicher Nutzung gemäss Art. 4 i.V.m. Anh. 1 Ziff. 64 lit. c NISV den
Anlagegrenzwert von 5,0 V/m nicht übersteigen. Zudem muss an allen Orten, an
denen sich Menschen aufhalten können, der Immissionsgrenzwert eingehalten
werden (Art. 5 und 13 i.V.m. Anh. 2 NISV). Dieser beträgt je nach Frequenz
42,04 V/m (GSM900), 58,90 V/m (GSM1800) und 61,00 V/m (UMTS).

2.1  Nach den Berechnungen im Standortdatenblatt vom 9. Mai 2003 beträgt die
Strahlung an den drei höchstbelasteten OMEN 4,90 V/m (OMEN Nr. 3,
Freiburgstrasse 32), 4,39 V/m (OMEN Nr. 4, Gebäude nordöstlich) bzw. 3,74 V/m
(OMEN Nr. 6, Freiburgstrasse 15) und hält somit den Anlagegrenzwert von 5,0
V/m ein. Auch der Immissionsgrenzwert wird am höchstbelasteten Ort für
kurzfristigen Aufenthalt (OKA) nur zu 8,8 % ausgeschöpft. Diese Berechnungen
wurden vom beco im "Amtsbericht Immissionen" vom 21. Mai 2003 überprüft und
werden auch von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Es erscheint daher
nicht erforderlich, das Standortdatenblatt dem BUWAL zur Überprüfung
vorzulegen, zumal im vorliegenden Fall noch eine Abnahmemessung stattfindet.

2.2  Da die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Strahlung
Rechnung trägt, sieht die Vollzugsempfehlung des BUWAL (Ziff. 2.1.8 S. 18)
vor, dass eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt wird, wenn gemäss
rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht
wird. Dies ist im vorliegenden Fall bei den OMEN Nrn. 3 und 4 der Fall.
Dementsprechend hat das beco im "Fachbericht Immissionen" vom 21. Mai 2003
(Ziff. 5.2) eine Abnahmemessung als Auflage zur Baubewilligung verlangt: Die
Einhaltung der NISV-Bestimmungen müsse innert drei Monaten nach der
Inbetriebnahme der Anlage mit einer Immissionsmessung einer unabhängigen
Fachfirma, auf Kosten des Anlagebetreibers, überprüft werden. Diese Auflage
ist verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung (vgl. Ziff. 3.1 des
Bauentscheids der Gemischten Gemeinde Wahlern). Mit Schreiben vom 8. August
2003 hat sich die Beschwerdegegnerin gegenüber der Gemeinde Wahlern
verpflichtet, eine Abnahmemessung nicht nur an den OMEN Nrn. 3 und 4, sondern
an fünf zusätzlichen, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Punkten
durchzuführen.

2.3  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es nicht erforderlich,
die Vornahme von unangekündigten Messungen zu unterschiedlichen Zeiten,
insbesondere auch bei erhöhtem Datenverkehr, vorzuschreiben: Die
Abnahmemessung dient dazu, die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an einem OMEN
im massgebenden Betriebszustand, d.h. bei maximaler Auslastung der Anlage zu
überprüfen. Deshalb wird nicht die - je nach Datenverkehr schwankende -
Strahlung der Datenkanäle gemessen, sondern diejenige eines mit konstanter
Sendeleistung ausgesendeten Steuerkanals. Die so erzielten Messwerte werden
anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand hochgerechnet und
summiert; der sich daraus ergebende Beurteilungswert ist diejenige Intensität
der Strahlung, die man - als örtliches Maximum - messen würde, wenn die
Anlage im massgebenden Betriebszustand, d.h. auf der bewilligten Volllast,
betrieben würde (BUWAL, GSM-Messempfehlung Ziff. 2.3 S. 12 und Ziff. 4.2.2 S.
17; Entwurf einer UMTS-Messempfehlung vom 17. September 2003, Ziff. 2.3 S. 12
f. und Ziff. 4.2.2. S. 17). Die Anlage muss deshalb während der Messung nicht
notwendigerweise mit voller Sendeleistung und Auslastung betreiben werden
(a.a.O., Ziff. 4.1 S. 17).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Konzept der NISV und dessen
Umsetzung seien in verschiedener Hinsicht problematisch und zur Umsetzung des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG untauglich:

Die NISV verwirkliche den Grundsatz der Vermeidung vermeidbarer Belastungen
nicht vollumfänglich, da lediglich die Einhaltung der allgemein gültigen
Anlagegrenzwerte verlangt werde, ohne die Emissionen im Einzelfall auf das
konkret Notwendige zu beschränken.

Die Festsetzung von Anlagegrenzwerten schaffe keine Rechtssicherheit: Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Verordnungsgeber periodisch
überprüfen, ob die NISV noch dem Standard des USG entspreche oder angepasst
werden müsse. Den Medien könnten fast täglich neue Erkenntnisse zum Stand von
Forschung und Entwicklung, aber auch zum Gefahrenpotential von
Mobilfunkstrahlen entnommen werden. Für die vom Ausbau einer Mobilfunkanlage
betroffenen Personen könne nicht abgeschätzt werden, ob der Zeitpunkt für
eine Anpassung der Anlagegrenzwerte der NISV bereits heute gekommen sei.

Faktisch komme den Anlagegrenzwerten neben den Immissionsgrenzwerten kaum
eine eigenständige Bedeutung zu: Während die Immissionsgrenzwerte im Freien
einzuhalten seien, gälten die Anlagegrenzwerte im Innern von Gebäuden an
Orten mit empfindlicher Nutzung. Wegen der abschirmenden Wirkung von Fassaden
und Dächern sei jedoch die Strahlung im Innern ohnehin tiefer; hinzu komme,
dass die OMEN (Wohnung, Büro, etc.) in der Regel tiefer lägen als der
höchstbelastete OKA, was eine zusätzliche beträchtliche Abschwächung bewirke
(sog. vertikale Abschwächung). Liege die Strahlung im Innern der Gebäude
deshalb sowieso 90 % tiefer als am höchstbelasteten OKA, bedeuteten die auf
10 % des Immissionsgrenzwerts festgelegten Anlagegrenzwerte im Innern der
Gebäude keine zusätzliche Strahlungsbegrenzung.
Die Beschwerdeführer beantragen, dem BUWAL die Frage zu unterbreiten, welche
Strahlungsreduktion sich allein durch Fassaden und Dächer und die vertikale
Abschwächung ergebe und inwiefern infolgedessen die Anlagegrenzwerte
überhaupt eine zusätzliche Bedeutung hätten.

3.2  Bei neu zu erstellenden Anlagen erfolgt die Prognose der zu erwartenden
Strahlung im Wege der Berechnung. Dabei sind die vom BUWAL empfohlenen
Berechnungsmethoden zugrunde zu legen (Art. 12 Abs. 2 NISV). Aus der
Vollzugsempfehlung des BUWAL ergibt sich, inwiefern dabei die Gebäudedämpfung
und die vertikale Abschwächung zu berücksichtigen sind. Es erübrigt sich
daher, eine Stellungnahme des BUWAL zu dieser Frage einzuholen.

Für die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle enthält die
Vollzugsempfehlung des BUWAL (Ziff. 2.3.1 S. 23) Dämpfungswerte. Diese
betragen sowohl für Fenster als auch für Holzgebäude und Ziegeldächer 0 dB.
Für eine Fassade mit Fenstern darf somit keine Gebäudedämpfung berücksichtigt
werden. Die Gebäudedämpfung wirkt sich deshalb bei der Berechnung der
Strahlung in aller Regel nicht aus, d.h. es besteht insofern kein Unterschied
zwischen Innen- und Aussenräumen. Dies bestätigt auch der vorliegende Fall:
Lediglich für das Standortgebäude Freiburgstrasse 34 (OMEN Nr. 2), das keine
Fenster in Richtung der Antenne aufweist, konnte bei der Berechnung der zu
erwartenden Strahlung eine Gebäudedämpfung eingesetzt werden; bei allen
anderen OMEN beträgt die Gebäudedämpfung 0.

Die Richtungsabschwächung in vertikaler Richtung hängt vom Winkel des
berechneten Orts zur kritischen vertikalen Senderichtung der Antenne ab; als
Faustregel lässt sich sagen, dass diese Abschwächung um so geringer ist, je
höher der zu berechnende Ort liegt. Wird eine Antenne auf dem Dach eines
Gebäudes errichtet, liegt das höchstbelastete OMEN (z.B. Wohnung oder
Büroräume im letzten Stock oder im Dachgeschoss des nächstgelegenen Hauses)
meist etwas tiefer als der höchstbelastete OKA direkt unterhalb der Antenne.
In der Regel beträgt die Differenz jedoch nur wenige Grad und bewirkt eine
Abschwächung von nur wenigen dB (Vollzugsempfehlung Ziff. 2.3.1 S. 23; vgl.
z.B. im vorliegenden Fall OMEN Nr. 6, Freiburgstrasse 16: Höhenunterschied zu
den GSM-1800-Antennen 13.5 m; Richtungsabschwächung vertikal 2 dB).

Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Strahlung im Innern
der Gebäude wegen der Abschirmung durch Fassade und Dächer und wegen der
vertikalen Abschwächung stets 90 % tiefer sei als am höchstbelasteten OKA.
Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann die Strahlung an den
höchstbelasteten OMEN (hier: 4,9 V/m am OMEN Nr. 3, Freiburgstrasse 32) sogar
höher sein als am höchstbelasteten OKA (4,6 V/m am Mastfuss). Dann aber
bewirken die auf 10 % des Immissionsgrenzwerts festgelegten Anlagegrenzwerte
sehr wohl eine zusätzliche Strahlungsbegrenzung gegenüber den
Immissionsgrenzwerten.

3.3  Das Bundesgericht hat die Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte der NISV
bereits mehrfach auf ihre Gesetzmässigkeit, insbesondere im Hinblick auf den
in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgegrundsatz, überprüft (vgl. BGE 126
II 399 E. 4 S. 404 ff.; Entscheide 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E. 3;
1A.10/2001 vom 8. April 2002 E. 2, publ. in: URP 2002 S. 427 ff.; ZBl
103/2002 S. 429 ff.; Pra 2002 Nr. 204 S. 1071 ff.; 1A.251/2002 vom 25.
Oktober 2003 E. 4, publ. in URP 2003 S. 823; 1A.134/2003 vom 5. April 2004,
publ. in URP 2004 S. 228 ff.).

Schon im Grundsatzentscheid BGE 126 II 399 E. 3c S. 403 f. wurde entschieden,
dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und
die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall, gestützt auf Art. 12 Abs.
2 USG, eine noch weitergehende Begrenzung verlangen könnten. Der Erlass von
Anlagegrenzwerten sei in der Absicht erfolgt, im Interesse der
Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung
erforderlich sei; es bestehe insoweit die gleiche Rechtslage wie im Bereich
der Luftreinhaltung, wo das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
ebenfalls abschliessend in der Verordnung umschrieben sei.

Die Prüfung der Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes reduziert sich somit auf
die Prognose, ob die Anlage an allen OMEN den Anlagegrenzwert einhält;
dagegen wird nicht geprüft, ob im Einzelfall eine weitere Beschränkung der
Emissionen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar wäre, sei es durch
Beschränkung der Sendeleistung, durch bauliche Massnahmen (beispielsweise
Erhöhung des Antennenmastes) oder durch Verschiebung des Standorts.

Die Beschwerdeführer bestreiten, dass diese generalisierende Lösung der
Rechtssicherheit diene; im Gegenteil: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung müssten die Anlagegrenzwerte vom Verordnungsgeber periodisch
überprüft und gegebenenfalls, bei Vorliegen neuer Erkenntnisse, angepasst
werden. Für die vom Ausbau einer Mobilfunkanlage betroffenen Personen könne
nicht abgeschätzt werden, ob der Zeitpunkt für eine Anpassung der
Anlagegrenzwerte der NISV bereits gekommen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Aufgabe des Verordnungsgebers und nicht der einzelnen Vollzugsbehörden, der
Gerichte oder gar der betroffenen Einzelpersonen ist, die Grenzwerte der NISV
periodisch zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Fachbehörden des Bundes
verpflichtet, die Entwicklung auf dem Gebiet des Mobilfunks zu verfolgen und
dem Bundesrat gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der NISV zu
unterbreiten. Die Gerichte können erst einschreiten, wenn die zuständigen
Behörden dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachkommen bzw. ihren
Ermessensspielraum missbrauchen. Dies hat zur Folge, dass die
Vollzugsbehörden wie auch die Mobilfunkbetreiber und die von Mobilfunkanlagen
betroffenen Anwohner grundsätzlich auf die Anlagegrenzwerte der NISV
abstellen können und müssen.

3.4  Nach dem Gesagten kann das Konzept der NISV nicht als ungeeignet und
gesetzwidrig betrachtet werden. Aus diesem Grund erübrigt es sich, zu den von
den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Grundsätzen zur Änderung der
Bewilligungspraxis einzugehen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und sind verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 155 und 159 OG).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer wurde eine Abnahmeprüfung sehr
wohl als Auflage in der Baubewilligung angeordnet (vgl. oben, E. 2.2), d.h.
die Baubewilligung entsprach der Vollzugsempfehlung des BUWAL und gab
insoweit keine Veranlassung zur Prozessführung.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass nur
eine Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemischten Gemeinde Wahlern, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: