Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.153/2004
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1A.153/2004
1P.377/2004/ gij

Urteil vom 7. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.

A.  ________AG, handelnd durch B.________,
B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,

gegen

Untersuchungsrichter 4 des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität,
Speichergasse 12, 3011 Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Zulassung als Privatkläger in einem Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai
2004.

Sachverhalt:

A.
Die A.________AG und B.________ reichten am 15. September 2003 beim
Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität,
gegen unbekannte Täterschaft Strafanzeige ein wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs und Veruntreuung zum Nachteil der Firma
RUAG bzw. zu ihrem eigenen Nachteil. In ihrer Anzeige bzw. in einem Schreiben
vom 22. September 2003 gingen die Anzeiger davon aus und vertraten die
Auffassung, dass sie als Privatkläger zu betrachten und anzuerkennen seien.

Hintergrund der Angelegenheit bildet gemäss der Strafanzeige folgender
Sachverhalt: Die Firma RUAG Components liquidiert für die Schweizer Armee
ausgemustertes Armeematerial (Fahrzeuge, Zubehör, Ersatzteile und
Spezialwerkzeug). Die Anzeiger ihrerseits handeln seit 1988 mit derartigem
Material, exportieren es auch ins Ausland und standen hierfür mit der RUAG in
geschäftlicher Beziehung. - Die Anzeiger bringen vor, Mitarbeiter der RUAG
privilegierten andere Grosshändler in ungerechtfertigter und willkürlicher
Weise. Gegenüber solchen Grosshändlern berechne die Täterschaft
Verpackungsmaterial nicht, verrechne eigene Dienstleistungen nicht,
deklariere wertvolles Material zu Tiefstpreisen, erteile den sich im Verzug
befindlichen Grosshändlern willkürlich Zuschläge, nehme Blankoofferten
entgegen und verkaufe aktuelles Armeematerial. Durch dieses Vorgehen werde
der Straftatbestand von Art. 158 StGB erfüllt. Dritte Grosshändler würden
durch die beschriebene Liquidationspraxis ungerechtfertigt bereichert,
während die RUAG bzw. der Bund finanziell geschädigt werde. Die Anzeiger
ihrerseits gehörten nicht zu den "privilegierten Grosshändlern", würden durch
die Geschäftspraktiken als Nachfragerinnen von Armeematerial systematisch
abgeblockt und vom Markt mit der RUAG verdrängt, weshalb sie grosse Verluste
erlitten hätten.

B.
Der Untersuchungsrichter 4 des kantonalen Untersuchungsrichteramtes
(Abteilung Wirtschaftskriminalität) eröffnete daraufhin am 19. Februar 2004
die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen unbekannte
Täterschaft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Mit
Beschluss vom 17. März 2004 liess er die Anzeigeerstatter nicht als
Privatkläger zu und wies sie aus dem Verfahren.

Gegen diese Verfügung rekurrierten die A.________AG und B.________ bei der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde am
27. Mai 2004 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beteiligung als
Privatkläger setze eine unmittelbare Schädigung voraus. Diese bestimme sich
im Sinne der Rechtsgüterschutztheorie nach dem in Frage stehenden
Straftatbestand. Der Straftatbestand von Art. 158 StGB schütze das Vermögen
des Geschäftsherrn bzw. Treugebers, indessen nicht die Anzeigeerstatter als
Geschäftspartner der RUAG. Gleich verhalte es sich unter dem Gesichtswinkel
der Veruntreuung nach Art. 138 StGB. Ferner könnten die Anzeiger auch aus dem
Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB keine Parteistellung begründen.
Daran vermöge schliesslich auch die Berufung auf das UWG nichts zu ändern.

C.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer haben die A.________AG und
B.________ beim Bundesgericht am 2. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie stellen den Antrag, der
Beschluss der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung
an diese zurückzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, durch das zur
Anzeige gebrachte Verhalten geschädigt worden und damit zur Beteiligung am
Strafverfahren als Privatkläger berechtigt zu sein. Im Einzelnen rügen sie
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde Verletzungen des UWG und des Verbots des
überspitzten Formalismus und mit staatsrechtlicher Beschwerde Missachtungen
von Art. 8, 9 und 29 BV sowie von Art. 27 BV.

Der Untersuchungsrichter 4 und die Anklagekammer haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer haben sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt
voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch ein
Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Es
ist daher vorerst zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmasse die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (vgl. BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, 128
II 259 E. 1.1 S. 262, mit Hinweisen).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Sodann unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. auf
unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte
Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung. Eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung liegt
nicht schon dann vor, wenn bei der Anwendung selbständigen kantonalen Rechts
eine Bundesnorm zu beachten oder mit anzuwenden ist, sondern nur dann, wenn
öffentliches Recht des Bundes die oder eine Grundlage des angefochtenen
Entscheides ist (BGE 128 II 259 E. 1.1 S. 262, 128 I 46 E. 1b/aa S. 49, mit
Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der angefochtene
Entscheid der Anklagekammer auf öffentliches Bundesrecht stützt bzw. sich
hätte stützen müssen. Er erging vielmehr auf der Grundlage des eigenständigen
kantonalen Strafprozessrechts, nämlich des Gesetzes über das Strafverfahren
des Kantons Bern (StrV) und dessen Art. 47, der die Voraussetzungen für die
Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger umschreibt. Hieran ändert der
Umstand nichts, dass sich die Anklagekammer bei dessen Anwendung auf
Bundesnormen bezieht; zudem stellen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
bzw. des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb (UWG) kein öffentliches
Recht im Sinne von Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG dar. Ebenso wenig ist von
Bedeutung, dass die RUAG eine verselbständigte Organisation der
Bundesverwaltung darstellt, welche durch das angezeigte Verhalten geschädigt
sein soll.

Der Beschluss der Anklagekammer kann daher nicht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Zulässig ist einzig die staatsrechtliche
Beschwerde. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Vorbringen
sind daher im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln.

2.
Der angefochtene Beschluss verweigert den Beschwerdeführern die Stellung als
Privatkläger im Sinne von Art. 47 StrV. Auch wenn dieser Entscheid das
Verfahren nicht abschliesst, hat er für die betroffenen, vom Verfahren
ausgeschlossenen Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines
Endentscheides (BGE 128 I 215, mit Hinweisen, sowie 118 Ia 14 [nicht
publizierte E. 1]). Der Beschluss der Anklagekammer kann daher von den
Beschwerdeführern mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert und haben ihre
Beschwerde rechtzeitig erhoben. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu
prüfen sein, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügt, wonach im Einzelnen darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte verletzt sind und worin die Verfassungsverletzung
liegen soll. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
lediglich hinreichend vorgebrachte Rügen.

3.
In zweifacher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 29
BV.

Zum einen rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art.
29 Abs. 2 BV und machen geltend, vorgängig des Erlasses des Beschlusses des
Untersuchungsrichters nicht angehört worden zu sein. Sie beziehen sich in
dieser Hinsicht nicht auf das kantonale Verfahrensrecht und machen keine
willkürliche Anwendung des Strafverfahrens geltend. Unter dem Gesichtswinkel
von Art. 29 Abs. 2 BV übersehen sie indessen, dass sie in ihrer Strafanzeige
die Gründe für die Konstituierung als Privatkläger darlegen konnten und davon
auch Gebrauch machten. Zudem hatten sie Gelegenheit, auf das Schreiben des
geschäftsleitenden Untersuchungsrichters vom 16. September 2003, der die
Legitimation zur Privatklage in Zweifel gezogen hatte, zu antworten. In ihrem
Schreiben vom 22. September 2003 bekräftigten sie ihre Absicht, sich als
Privatkläger zu konstituieren, und begründeten dies unter Hinweis auf Art. 47
StrV und die Literatur. Schliesslich sind sie im Verfahren vor der
Anklagekammer auch mit neuen und erstmals vorgebrachten Vorbringen gehört
worden und konnten zudem zur Vernehmlassung des Untersuchungsrichters
replizieren. Bei dieser Sachlage kann insgesamt von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden.

Zum andern bringen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 29
Abs. 1 BV sinngemäss vor, dass sie der Untersuchungsrichter bis zum Erlass
von dessen Verfügung noch nicht einmal einvernommen habe und die
Voruntersuchung demnach nicht weit fortgeschritten sei. Es ist kaum
ersichtlich, was sie mit diesen Vorbringen rügen wollen. Die Beschwerdeführer
gehen ebenso wie die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter davon aus,
dass die Frage der Privatklägerschaft aufgrund der Strafanzeige und der in
Betracht fallenden Straftatbestände zu beurteilen ist und nicht ein
eigentliches Beweisverfahren abgewartet werden muss. Für die umstrittige
Frage ist daher auch nicht entscheidend, wie weit die Strafuntersuchung
bereits fortgeschritten ist. Soweit auf diese Rüge überhaupt eingetreten
werden kann, erweist sie sich daher als offensichtlich unbegründet.

Auf die Rüge des überspitzten Formalismus als Verletzung von Art. 29 Abs. 1
BV (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34, mit Hinweisen) im Zusammenhang mit dem
UWG ist nachfolgend in E. 4.5 einzugehen.

4.
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer, dass sie gestützt auf Art. 47 StrV
in Verbindung mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des UWG nicht
als Privatkläger zugelassen worden sind. Sie stellen diese Vorbringen unter
den im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässigen Titel
"Verletzung des UWG". Der Sache nach rügen sie vielmehr eine Verletzung des
Willkürverbotes nach Art. 9 BV. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die
Anklagekammer Art. 47 StrV in Verbindung mit Art. 158, 146 und 138 StGB und
dem UWG unter Wahrung des Willkürverbots ausgelegt und angewendet hat.

4.1  Die Bestimmung von Art. 47 StrV mit dem Marginale "Privatklägerschaft -
Begriff" hat folgenden Wortlaut:
1 Als Privatklägerin oder Privatkläger kann sich am Strafverfahren
beteiligen, wer durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen
rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Als in ihren rechtlich
geschützten Rechten verletzt gilt auch die zum Strafantrag berechtigte
Person.
Die Anklagekammer führte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf einen
Plenumsentscheid (ZBJV 133/1997 S. 578) aus, Art. 47 StrV setze für die
Zulassung als Privatkläger eine unmittelbare Schädigung in eigenen
(straf)rechtlich geschützten Interessen voraus. Es gelte daher für die
Zulassung der Privatklage die sog. Rechtsgüterschutztheorie. Die gesetzlich
geforderte Unmittelbarkeit der Verletzung werde durch die
"Rechtsgutverletzungshandlung" bestimmt. Sie setze in der Regel eine
Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten
Individualrechts wie Leib, Leben und Ehre voraus. Bei Straftatbeständen,
welche Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen, seien Ausnahmen dann möglich,
wenn individuell schädigende Handlungen einzig in entsprechender, also das
Individuum schädigender Absicht geschehen.

Diese Umschreibung der Voraussetzungen, um als Privatkläger am Strafverfahren
teilzunehmen bzw. als Geschädigter betrachtet zu werden, stimmt mit der
Regelung in andern Kantonen und der Doktrin weitgehend überein. Danach wird
als Geschädigter angesehen, wer Träger des durch die Strafdrohung geschützten
Rechtsgutes ist, gegen das sich die Straftat richtet. Bei Delikten, die
primär allgemeine Interessen schützen, werden nur diejenigen als Geschädigte
betrachtet, deren private Interessen dadurch unmittelbar mitbeeinträchtigt
werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge des
tatbestandsmässigen Handelns ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223, 119 Ia 342 E.
2b S. 346, 118 Ia 14 E. 2b S. 16, 117 Ia 135 E. 2a S. 137, mit Hinweisen auf
die Doktrin). Das Bundesgericht hat indessen auch festgehalten, dass die
Abgrenzung des Geschädigtenbegriffs vor allem bei den zuletzt genannten
Straftaten, die vorab dem Schutz allgemeiner Interessen dienen, nicht immer
leicht fällt (vgl. BGE 117 Ia 133 betreffend Landfriedensbruch [Art. 260
StGB], 118 Ia 14 betreffend Nachtruhestörung, 119 Ia 342 betreffend
Urkundenfälschung [Art. 251 StGB], 120 Ia 220 betreffend Störung der
Glaubens- und Kultusfreiheit [Art. 261 StGB] mit weitern Hinweisen auf Fälle
betreffend falsches Zeugnis [Art. 307 StGB] und Amtsgeheimnisverletzung [Art.
3220 StGB]).

Die Beschwerdeführer stellen diese Auffassung der Anklagekammer nicht
grundsätzlich in Frage und machen nicht geltend, sie sei unter dem
Gesichtswinkel von Art. 9 BV mit der Bestimmung von Art. 47 StrV nicht
vereinbar. Sie rügen vielmehr die Anwendung dieser Grundsätze auf den
vorliegenden Fall.

4.2  Der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB
betrifft nach Auffassung der Anklagekammer Delikte gegen das Vermögen und
damit Straftaten gegen Individualinteressen. Er schütze diejenigen, welche
ihr Vermögen oder Teile davon einer andern Person anvertrauen. Das
unmittelbar geschützte Rechtsgut sei ausschliesslich das Vermögen des
Geschäftsherrn bzw. Treugebers. Als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens
müsse der Täter eine Schädigung des anvertrauten Vermögens bewirken. In Bezug
auf den vorliegenden Fall hielt die Anklagekammer fest, dass durch die - zur
Anzeige gebrachte - Abgabe von Armeematerial zu Schleuderpreisen an
Konkurrenten der Beschwerdeführer das Vermögen der Treugeberin, d.h. der RUAG
in direkter Weise geschädigt werde. Dadurch würden die Beschwerdeführer
indessen nicht im Sinne von Art. 47 StrV geschädigt, sondern lediglich in dem
Sinne mittelbar beeinträchtigt, als die RUAG mit ihnen keine Geschäfte mehr
abschliesse. Dies aber reiche für die Konstituierung als Privatkläger nicht
aus.

Was die Beschwerdeführer gegen diese Auffassung vorbringen, vermag den
Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Aus dem Umstand, dass sich -
entsprechend der Anzeige der Beschwerdeführer - die Frage der Anwendbarkeit
des Straftatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) auf
den Bereich der RUAG stellt und diese eine verselbständigte, (finanziell) vom
Bund beherrschte und quasi-monopolistische  Unternehmung ist, kann nicht
geschlossen werden, der Straftatbestand schütze primär allgemeine Interessen
im oben dargelegten Sinne und schliesse darüber hinaus ausnahmsweise
unmittelbar mitbeeinträchtigte private Drittinteressen ein. Es ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern zwischen den Straftatbeständen von Art. 158 StGB
und der Nachtruhestörung eine Parallele bestehen soll. Die Auffassung der
Anklagekammer, bei Art. 158 StGB handle es sich um einen Individualrechte
schützenden und im vorliegenden Fall ausschliesslich die RUAG betreffenden
Straftatbestand, hält in dieser Hinsicht vor dem Willkürverbot klar stand.

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist in Bezug auf Art. 158 StGB
auch keine Lücke zu füllen. Zum einen unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt nicht wesentlich von einer Konstellation, in der ein privates
Unternehmen betroffen ist (und dieses allenfalls keine Anstrengungen zur
Aufdeckung einer allfälligen ungetreuen Geschäftsbesorgung unternimmt). Zum
andern sind der Ausdehnung von Straftatbeständen auf dem Wege der Auslegung
durch das in Art. 1 StGB festgehaltene Prinzip nulla poena sine lege Grenzen
gesetzt (vgl. BGE 127 IV 198 E. 3b S. 200, 112 Ia 107 E. 3b S. 112). Auch in
dieser Hinsicht kann der Anklagekammer keine Willkür vorgeworfen werden.

4.3  Die Anklagekammer hat weiter ausgeführt, dass es sich im Wesentlichen
gleich mit dem Veruntreuungstatbestand nach Art. 138 StGB verhält. Die
Beschwerdeführer ziehen dies nicht in Frage.

4.4  Im angefochtenen Entscheid wird die Frage der Privatklägerschaft zudem
unter dem Gesichtswinkel des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB geprüft.
Dieser Tatbestand betrifft nach Auffassung der Anklagekammer das Vermögen und
damit die Individualinteressen der RUAG und lässt grundsätzlich keine
lediglich mittelbar betroffene Dritte als Privatkläger zu. Weiter führt sie
aus, dass nicht ersichtlich sei, wer  falsche Tatsachen vorgespiegelt hätte,
wer sich in einem Irrtum befunden hätte und wer getäuscht worden sei. Zudem
hätten die Beschwerdeführer keine auf einem Irrtum beruhenden
Vermögensdispositionen getroffen, sodass sie auch in dieser Hinsicht nicht
als unmittelbar geschädigte Privatkläger auftreten könnten. Auch unter diesem
Gesichtswinkel rügen die Beschwerdeführer nicht, die Anklagekammer habe bei
Auslegung und Anwendung der Strafnorm gegen die Verfassung verstossen.

4.5  Schliesslich prüfte die Anklagekammer die Frage der Privatklägerschaft
unter dem Gesichtswinkel des UWG. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführer
keinen Strafantrag nach Art. 23 UWG gestellt und in ihrer Strafanzeige keinen
Bezug auf das UWG genommen hätten. Falls von Konkurrenten der
Beschwerdeführer Schmiergeldzahlungen vorgenommen worden sein sollten, hätten
die Beschwerdeführer ihre Konkurrenten und nicht die RUAG bzw. deren
Angestellte anzeigen müssen. Ein Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs
sei weder dargetan noch behauptet, jedenfalls nicht in einer Weise, die eine
strafbare Handlung aufzeigen würde, die durch Verantwortliche der RUAG
begangen worden wäre.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie offensichtlich in ihren
rechtlich geschützten Interessen gemäss UWG verletzt worden seien. Die
unbekannte Täterschaft aus der RUAG habe sich unrechtmässige Vorteile
verschafft, indem sie unrichtige Angaben gemacht und Dritten massive
Vergünstigungen gewährt habe. Aus der ursprünglichen Anzeige ergäben sich
UWG-Verstösse mit hinreichender Deutlichkeit. Insbesondere seien Art. 3 lit.
b und Art. 4 lit. b UWG verletzt und damit auch der Straftatbestand von Art.
23 UWG gegeben.
Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich kaum, welches
verfassungsmässige Recht und inwiefern ein solches als verletzt betrachtet
wird. Des Weitern setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen der
Anklagekammer kaum auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese
willkürlich sein sollen. Es ist daher fraglich, ob in dieser Hinsicht auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet
erweist.
Nach Art. 3 lit. b UWG handelt u.a. unlauter, wer in verschiedener Hinsicht
unrichtige oder irreführende Angaben macht. Die Beschwerdeführer legen nicht
dar, inwiefern im vorliegenden Fall die RUAG bzw. ihre Mitarbeiter unrichtige
oder irreführende Angaben gemacht haben sollen. Allein der Umstand, dass
Armeematerial zu Schleuderpreisen an die Konkurrenten der Beschwerdeführer
verkauft worden sein soll, stellt für sich genommen keine unrichtige oder
irreführende Angabe dar. Ebenso wenig ist es für sich genommen unlauter, dass
die RUAG vermehrt die Konkurrenten der Beschwerdeführer berücksichtigte.
Gemäss Art. 4 lit. b UWG handelt unlauter, wer sich oder einem andern
Vorteile zu verschaffen sucht, indem er Arbeitnehmern, Beauftragten oder
andern Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt oder anbietet, die
diesen rechtmässig nicht zustehen und die geeignet sind, diese Personen zu
pflichtwidrigem Verhalten bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen
Verrichtungen zu verleiten. In dieser Hinsicht ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen, inwiefern gewisse Personen der RUAG zu pflichtwidrigem Verhalten
verleitet worden sein sollen. Sollten Konkurrenten Schmiergelder an
Mitarbeiter der RUAG geleistet haben, so wären nach Art. 4 lit. b UWG diese
Konkurrenten ins Recht zu fassen. Die Anzeige richtet sich indessen
ausschliesslich gegen die RUAG bzw. unbekannte Mitarbeiter der RUAG. Daraus
ergibt sich, dass kein Verstoss gegen das UWG glaubhaft gemacht wird, der die
Beschwerdeführer als Privatkläger legitimieren würde. Die Auffassung der
Anklagekammer, wonach kein von RUAG-Mitarbeitern erfüllter
UWG-Straftatbestand vorliege, hält demnach vor dem Willkürverbot stand.

Die Beschwerdeführer erachten es als überspitzt formalistisch und erblicken
Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV darin, dass die Anklagekammer
darauf abgestellt hat, sie hätten keinen Strafantrag nach Art. 23 UWG
gestellt. Es ist ihnen einzuräumen, dass nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StrV als
in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen gilt, wer zum
Strafantrag berechtigt ist. Ob die Beschwerdeführer indessen tatsächlich zum
Strafantrag berechtigt sind, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägung
zumindest fraglich, weshalb nicht allein auf die von der Anklagekammer
mitberücksichtigte theoretische Möglichkeit eines Strafantrages abzustellen
ist. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer ursprünglich keine
UWG-Verstösse zur Anzeige gebracht. Bei dieser Sachlage kann der
Anklagekammer im Ergebnis nicht deshalb Willkür oder überspitzter Formalismus
vorgeworfen werden, weil sie die Privatklägerschaft auch unter dem
Gesichtswinkel des fehlenden Strafantrages verneint hat.

Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb der von den Beschwerdeführern
vorgebrachte und nicht näher belegte Umstand, dass "eine Verweisung in ein
ziviles Verfahren (...) nicht wieder gutzumachende Nachteile nach sich ziehen
(würde)", den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen lassen
sollte. Demnach erweist sich die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel des
UWG als unbegründet.

5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 8 und Art. 27
BV.

Unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 1 BV machen sie geltend, die
Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben berechtige die damit Betrauten nicht zu
Verfassungsverletzungen. Private, welche öffentliche Aufgaben erfüllen, seien
an die Grundrechte gebunden und hätten namentlich das Rechtsgleichheitsgebot
und das Willkürverbot zu beachten. Die Wahrnehmung ausgelagerter
Bundesaufgaben erfordere auch die Beachtung der Wirtschaftsfreiheit gemäss
Art. 27 BV. Diese werde verletzt, wenn die RUAG willkürlich einzelne
Grosshändler privilegiert und andere Marktteilnehmer sukzessive vom Markt
ausschliesst.

Wie es sich mit diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen verhält, braucht
nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist, dass diese angeblichen
Verfassungsverletzungen keine strafrechtlichen Straftatbestände betreffen und
daher nicht zur Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren gemäss Art.
47 StrV berechtigen.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten werden kann und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsrichter 4 des
Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: