Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.14/2004
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1A.14/2004 /sta

Beschluss vom 29. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Kläger, vertreten durch Y.________,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesrat, 3003 Bern.

Klage auf Schadenersatz und Genugtuung;
Ausstand,

Verwaltungsrechtliche Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 2.
Januar 2004.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die verwaltungsrechtliche Klage von X.________ vom 2. Januar 2004, in
welcher er ein Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder und nebenamtlichen
Richter des Bundesgerichts, insbesondere die Bundesrichter der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung stellt,

in Erwägung,

dass der Kläger das Ausstandsbegehren damit begründet, dass die abgelehnten
Richter ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten und
zudem Tatsachen vorlägen, welche alle Mitglieder und nebenamtlichen Richter
des Bundesgerichts als befangen erscheinen liessen,
dass der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das
Ausstandsgesuch der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mitgeteilt hat,
dass die Gegenpartei in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 OG nicht angehört wurde,
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein
kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter
schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (vgl. BGE
120 Ia 82; 117 Ia 182 E. 3b S. 184),
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der
Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit
eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben,
in Frage zu stellen und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter
bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 116
Ia 14 E. 5a S. 19 f.),
dass der Kläger den Ausstand aller Bundesrichter sowie einer ganzen Abteilung
des Bundesgerichts verlangt und es unterlässt für jedes einzelne Mitglied
einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen (BGE 105 Ib 301 E. 1a/b S. 303),
dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist,
dass damit die Angelegenheit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur
weiteren Prüfung überwiesen werden kann (Art. 3 Ziff. 3 des Reglements für
das Bundesgericht; SR 173.111.1),
dass die Kosten des Ausstandsverfahrens zusammen mit dem Entscheid in der
Sache verlegt werden können,

im Verfahren nach Art. 26 OG beschlossen:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Angelegenheit wird der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur weiteren
Prüfung überwiesen.

3.
Dieser Beschluss wird dem Kläger und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
sowie der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: