Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.142/2004
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1A.142/2004 /sza

Urteil vom 10. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
9.I.________,
10.J.________,
11.Erbengemeinschaft K.________,
12.L.________,
13.M.________,
14.N.________,
15.O.________,
16.P.________,
17.Q.________,
18.R.________,
19.S.________,
20.T.________,
21.U.________,
22.V.________,
23.W.________,
24.X.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch A.________,

gegen

Orange Communications SA,
Beschwerdegegnerin,
Baukommission der Einwohnergemeinde Neuendorf, 4623 Neuendorf,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Baubewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 26. Februar und vom 4. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Orange Communications SA reichte bei der Baukommission Neuendorf ein
Baugesuch für die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf der Parzelle
Grundbuch Neuendorf Nr. 460, in der Gewerbezone Neuendorfs, ein. Gegen das
Baugesuch gingen 374 Einsprachen ein. Am 24. Juni 2003 hiess die Kommission
Bau und Liegenschaften der Gemeinde Neuendorf die Einsprachen gut und wies
das Baugesuch aus Gründen des Gesundheitsschutzes ab.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Orange Communications SA Beschwerde an das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Dieses lud die Einsprecher
auf dem Weg der Publikation im Amtsanzeiger Gäu und Thal zur Vernehmlassung
ein. Die Beschwerdeschrift wurde zur Einsichtnahme bei der Gemeindeverwaltung
aufgelegt. Am 22. September 2004 reichte die "Interessengemeinschaft gesundes
Neuendorf ohne Mobilfunkantennen" (IG GNOM) die gesammelten Vernehmlassungen
(insgesamt 122 Stück) beim Departement ein.

Das Departement hiess die Beschwerde am 22. Dezember 2003 gut und erteilte
für die Mobilfunkanlage die Bewilligung, u.a. unter der Auflage, dass nach
Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werde.

C.
Gegen den Entscheid des Departements erhob A.________ am 21. Januar 2004 im
Namen von insgesamt 105 Einsprechern Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 forderte das Verwaltungsgericht alle
Beschwerdeführer auf, bis 18. Februar einen Kostenvorschuss von je Fr. 200.--
einzuzahlen.

D.
Mit Urteil vom 26. Februar 2004 trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde von z.________, y.________, x.________, w.________, v.________,
u.________, t.________, s.________ und r.________ nicht ein, weil ihnen die
Beschwerdelegitimation fehle.

E.
Am 28. April 2004 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein mit
anschliessender Parteiverhandlung durch und befragte einen Experten des
kantonalen Amts für Umwelt. Am 4. Mai 2004 wies es die Beschwerde ab und
auferlegte den Beschwerdeführern Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr.
4'800.--.

F.
Gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom 27. Februar und vom 4. Mai
2004 erhebt A.________ - im eigenen Namen und namens 23 weiterer Personen -
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt im
Wesentlichen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und das Gesuch
zum Bau der Mobilfunkantenne sei abzulehnen.

G.
Die Orange Communications SA und das Baudepartement des Kantons Solothurn
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid vom 26. Februar 2004 sei nicht einzutreten; die Beschwerde gegen
den Entscheid vom 4. Mai 2004 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kommission Bau und Liegenschaften der Gemeinde Neuendorf hält an ihrer
Begründung für die Baugesuchsablehnung fest. Das BUWAL hat sich am 21.
Oktober 2004 zu den das Umweltschutzrecht und die Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung betreffenden Rügen der Beschwerdeführer geäussert.

H.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 20. August und vom 11. November 2004 nahm
A.________ zu den Vernehmlassungen Stellung und reichte weitere Unterlagen
ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten sind zwei Entscheide des Solothurner Verwaltungsgerichts. Im
Folgenden ist für jeden Entscheid getrennt zu prüfen, ob auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.

1.1 Mit Entscheid vom 27. Februar 2004 ist das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde von 9 Beschwerdeführern mangels Legitimation nicht eingetreten.
Zur Anfechtung dieses Entscheids sind nur die Personen berechtigt, denen die
Legitimation aberkannt worden ist. Dazu gehören weder A.________ noch die
anderen Personen, für die er vor Bundesgericht Vollmachten eingereicht hat.
Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich
gegen den Entscheid vom 27. Februar 2004 richtet.

1.2 Mit Entscheid vom 4. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
von A.________ und Mitbeteiligten gegen die Baubewilligung ab. Dieser -
kantonal letztinstanzliche - Entscheid stützt sich im Wesentlichen auf die
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710), d.h. auf Bundesverwaltungsrecht. Hiergegen
steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen
(Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer sind als Anwohner der
geplanten Mobilfunkanlage zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die
Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat
allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten
Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).
Zum Bundesrecht nach Art. 104 lit. a OG zählt auch das
Bundesverfassungsrecht. Insofern kann im vorliegenden Verfahren auch geprüft
werden, ob das Bau- und Justizdepartement bzw. das Verwaltungsgericht
Verfahrensgarantien der Bundesverfassung verletzt oder kantonales
Verfahrensrecht willkürlich angewandt haben.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich
einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 4. Mai 2004 richtet
(vgl. allerdings unten E. 2.2 zum fehlenden aktuellen Interesse hinsichtlich
gewisser Verfahrensrügen).

2.
Die Beschwerdeführer rügen verschiedene Verfahrensverletzungen.

2.1 Sie machen zunächst geltend, allen Einsprechern hätte die Beschwerde der
Orange Communications SA gemäss § 34 des Solothurner
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRPG) persönlich
zugestellt werden müssen. Deren Veröffentlichung im Amtsanzeiger - noch dazu
im allgemeinen und nicht im amtlichen Teil - sei unzulässig gewesen und habe
das rechtliche Gehör der Einsprecher verletzt. Eine Umfrage bei den der IG
GNOM bekannten Einsprechern habe gezeigt, dass gewisse Einsprecher nicht über
das Vernehmlassungsverfahren informiert gewesen seien und sich am
Beschwerdeverfahren nicht hätten beteiligen können.

Die Beschwerdeführer machen allerdings selbst nicht geltend, dass sie zu
dieser Personengruppe zählen, d.h. dass einzelne von ihnen sich im
Beschwerdeverfahren nicht hätten äussern können. Dann aber ist eine
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht dargetan. Es kann daher offen
bleiben, ob es zulässig war, die Einladung zur Vernehmlassung im Amtsblatt zu
publizieren oder ob alle Einsprecher individuell hätten angeschrieben werden
müssen.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen zudem verschiedene Verfahrensverletzungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Verwaltungsgericht habe mit Verfügung vom 28. Januar 2004 die
Beschwerdeführer aufgefordert, je Fr. 200.--, d.h. einen Gesamtbetrag von Fr.
21'000.--, als Kostenvorschuss einzuzahlen. Aufgrund der Formulierung der
Verfügung hätten die Beschwerdeführer annehmen müssen, dass der Gesamtbetrag
einzuzahlen sei, ansonsten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
würde. Dieser Betrag sei offensichtlich zu hoch gewesen: In der gesamten
Schweiz sei kein Fall bekannt, der solch hohe Gerichtskosten verursacht
hätte.

Das Verwaltungsgericht habe sodann, entgegen § 13 VRPG, die Vertretung der
Beschwerdeführer durch A.________ nicht anerkannt. Das Verwaltungsgericht
habe dies telefonisch unter Hinweis auf das kantonale Anwaltsgesetz
begründet. Dieses Gesetz schliesse jedoch die gelegentliche Bevollmächtigung
eines Nicht-Anwalts nicht aus, weshalb die Vorgehensweise des
Verwaltungsgerichts willkürlich gewesen sei.

Schliesslich seien den Beschwerdeführern gewisse wichtige Änderungen nicht
mitgeteilt worden: Das Verwaltungsgericht habe eigenmächtig und ohne
vorherige Information der Beschwerdeführer den für die Legitimation geltenden
Perimeter von 767 m auf 740 m reduziert. Auch die vom Amt für Umwelt
vorgenommenen Änderungen in den Berechnungen seien den Einsprechern nie
kommuniziert worden.

2.2.1 Soweit die Beschwerdeführer die Höhe des Kostenvorschusses beanstanden,
ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich noch ein aktuelles
Rechtsschutzbedürfnis besteht: Das Verwaltungsgericht hat in der Sache über
die Beschwerde entschieden; der - nach Auffassung der Beschwerdeführer
prohibitive - Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführern bezahlt, führte
also nicht zu einem Verlust des Beschwerderechts. Inzwischen wurde er den
Beschwerdeführern zurückerstattet, soweit er die Gerichtsgebühr von Fr.
4'800.-- übersteigt. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird von den
Beschwerdeführern nicht beanstandet.

2.2.2 Auch die Nichtanerkennung der Vertretung durch A.________ hat sich,
soweit ersichtlich, im angefochtenen Entscheid nicht ausgewirkt: Zwar wurden
die Verfügungen und Entscheide des Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern
persönlich und nicht ihrem Vertreter A.________ zugestellt. Da dieser jedoch
ebenfalls Partei war, erhielt auch er jeweils ein Exemplar. Nicht zugestellt
wurde ihm nur der Nichteintretensentscheid vom 27. Februar 2004. Dieser
Entscheid ist jedoch nach dem oben (E. 1.1) Gesagten nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer verletzte, weil es ihnen bestimmte Änderungen der
Berechnungen nicht mitteilte.

2.3.1 Die Änderung des für die Legitimation massgeblichen Perimeters war für
das vorliegende Verfahren - in dem das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde
eingetreten ist - ohne Bedeutung. Massgeblich war sie nur für den Entscheid
vom 27. Februar 2004, der jedoch von den Beschwerdeführern des vorliegenden
Verfahrens nicht angefochten werden kann (vgl. oben, E. 1.1). Insofern kann
offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die
Beschwerdeführer, denen es die Legitimation absprechen wollte, auf seine vom
Standortdatenblatt abweichende Berechnung des Perimeters hinzuweisen.

2.3.2 Die von der kantonalen Fachstelle für Elektrosmog (Amt für Umwelt)
vorgenommene Beurteilung der nichtionisierenden Strahlung vom 25. Februar
2003 enthält Korrekturen der NIS-Berechnung an verschiedenen OMEN. Im
Ergebnis bestätigte die Fachstelle jedoch die NIS-Prognose des
Standortdatenblatts, wonach die projektierte Anlage den Anlagegrenzwert
einhalten werde.

Die Beurteilung der Fachstelle lag in den Baugesuchsakten und hätte dort von
den Beschwerdeführern jederzeit eingesehen werden können. Nachdem die
NIS-Berechnungen des Standortdatenblatts bzw. die Einhaltung der Grenzwerte
der NISV in den Einsprachen nicht bestritten worden waren (vgl. Verfügung des
Departements vom 22. Dezember 2003, Ziff. 3 S. 5 unten), bestand keine
Veranlassung, die Beurteilung der Fachstelle sämtlichen Beteiligten von Amtes
wegen zuzustellen. Im Übrigen wies der Experte der kantonalen Fachstelle bei
seiner Befragung am Augenschein vom 28. April 2004 darauf hin, dass er die
Berechnung im Standortdatenblatt für alle OMEN überprüft und "ein paar
Korrekturen angebracht" habe; die Grenzwerte seien aber überall eingehalten
(Protokoll S. 3 oben). Insofern wurden die Beschwerdeführer spätestens am
Augenschein über die Vornahme von Korrekturen informiert und hätten
Gelegenheit gehabt, dem Experten hierzu weitere Fragen zu stellen.

2.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.
Gegenstand der Baubewilligung ist eine neu zu errichtende Mobilfunkanlage mit
drei GSM Antennen im Frequenzband 1800 MHz und drei UMTS-Antennen im
Frequenzband 2100 MHz. Es handelt sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV. Die von dieser Anlage allein erzeugte
Strahlung darf an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 6
V/m nicht übersteigen (Art. 4 NISV i.V.m. Anh. 1 Ziff. 64 lit. b NISV). Zudem
muss an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, der
Immissionsgrenzwert eingehalten werden (Art. 5 und 13 i.V.m. Anh. 2 Ziff. 11
NISV).

3.1 Im Standortdatenblatt vom 14. Januar 2003 hat die Beschwerdegegnerin die
zu erwartende Strahlung der Anlage am höchstbelasteten Ort für den
kurzfristigen Aufenthalt berechnet; dieser schöpft den Immissionsgrenzwert
nur zu 7 % aus. Gemäss Standortdatenblatt beträgt die Strahlung am
höchstbelasteten Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN Nr. 8, unüberbaute
Parzelle 286) 4.26 V/m; damit wird auch der Anlagegrenzwert von 6 V/m
eingehalten.
Das kantonale Amt für Umwelt (Fachstelle betriebliche Luftreinhaltung, Lärm,
Elektrosmog) hat die Berechnungen des Standortdatenblatts für vier OMEN (Nrn.
3, 6, 8 und 12) korrigiert, weil die Höhe über Boden der möglichen OMEN zu
niedrig angenommen worden sei. Es gelangte jedoch ebenfalls zum Ergebnis,
dass der Anlagegrenzwert überall eingehalten werde; die höchste Belastung
betrage 4,99 V/m.

Das BUWAL bestätigt in seiner Vernehmlassung, dass die Berechnungen des Amts
für Umweltschutzes korrekt vorgenommen worden seien; insbesondere sei auch
der am stärksten belastete Punkt der Parzelle 286 berücksichtigt worden.

Nach dem Gesagten hält die geplante Anlage bei rechnerischer Prognose den
Immissions- und den Anlagegrenzwert der NISV ein.

3.2 Soweit die Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der NISV bestreiten, kann
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die
Verordnung mit dem USG und der Bundesverfassung vereinbar ist (BGE 126 II 399
E. 4 S. 404 ff.; Entscheid 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 4, publ. in
URP 2003 S. 823; Entscheid 1A.10/2001 vom 8. April 2002 E. 2, publ. in URP
2002 S. 427; in BGE 128 I 59 nicht veröffentlichte E. 3, zusammengefasst in
URP 2002 S. 62; unveröffentlichte Entscheide 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003
E. 4; 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 5; 1A.72/2004 vom 1. September 2004 E.
4).

3.3 Auch die übrigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Bundesumweltrecht
lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Neuendorf sei "als Dorf" im
Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) aufgeführt. Im
Bereich schützenswerter Objekte seien freistehende Mobilfunkantennen laut
Merkblatt des BUWAL vom 30. Oktober 1998 unzulässig; Ausnahmen seien nur
möglich, wenn ein gleich- oder höherwertiges nationales Interesse in einer
Interessenabwägung anerkannt werde. Im vorliegenden Fall diene die
Antennenanlage jedoch nur der Mobilfunkversorgung Neuendorfs und damit
kommunalen Interessen. Ein 30 m hoher Antennenmast mit Antennen werde die
übrigen Gebäude überragen und einen markanten Fremdkörper im Ortsbild
darstellen, der sowohl die Ansicht aus Richtung Autobahn als auch aus
südlicher Richtung massiv schädigen werde.

4.1 Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass die
Bauparzelle neben einer Autogarage am Rand des Baugebiets inmitten der
Gewerbezone liege. Das Gewerbegebiet weise keinen eigentlichen ästhetischen
Wert auf. Vorliegend habe die Mobilfunkantenne ohne Zweifel einen gewissen
Störeffekt. Dieser ergebe sich jedoch aus der Art der Anlage. Diese Störung
sei am vorgesehenen Ort zu dulden. Das ISOS sei nicht direkt anwendbar,
sondern sei in der Ortsplanung umzusetzen. Der Zonenplan der Gemeinde sei im
Jahre 2000 überarbeitet worden. Er schütze die Kernzone und die Kernrandzone;
für die Gewerbezone seien dagegen keine Schutzvorschriften erlassen worden.

4.2 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein
Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von
Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur
in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
NHG).

Diese Bestimmung ist jedoch - wie der Zusatz in Abs. 2 klarstellt - nur bei
Erfüllung einer Bundesaufgabe anwendbar. Ansonsten, bei kantonalen oder
kommunalen Aufgaben, wird der Schutz des Ortsbilds durch kommunales oder
kantonales Recht - insbesondere in der kantonalen Richtplanung und der
kommunalen Nutzungsplanung - gewährleistet.

Dies folgt aus der in Art. 78 Abs. 1 BV vorgesehenen
Gesetzgebungszuständigkeit der Kantone für den Heimatschutz: Der Bund kann
Bestrebungen des Heimatschutzes unterstützen (Art. 78 Abs. 3 BV), nicht aber
allgemeine Vorschriften zum Schutz von Ortsbildern und Denkmälern von
gesamtschweizerischer Bedeutung erlassen (Art. 78 Abs. 4 BV e contrario).
Dagegen ist der Bund bei Erfüllung seiner Aufgaben gehalten, Rücksicht auf
die Anliegen des Heimatschutzes zu nehmen und u.a. Ortsbilder zu schonen und
sie ungeschmälert zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet
(Art. 78 Abs. 2 BV). In diesem Zusammenhang - d.h. in Bereichen, in dem ihm
die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht - kann und muss er auch Vorschriften
zum Schutz von Landschaften und Ortsbildern erlassen. Zu diesen Bestimmungen
zählt Art. 6 NHG.

4.3 Im vorliegenden Fall geht es um eine Baubewilligung für eine
Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone. Zuständig für die Erteilung der
Baubewilligung ist die Gemeinde bzw., im Rechtsmittelverfahren, das kantonale
Baudepartement. Die Bewilligung wird zwar gestützt auf die NISV und damit auf
Bundesrecht erteilt; die NISV regelt jedoch nur die immissionsrechtliche
Seite der Baubewilligung. Die planungs- und baurechtliche Zulässigkeit der
Anlage und ihre Vereinbarkeit mit Anliegen des Ortsbildschutzes richten sich
dagegen nach kantonalem und kommunalem Recht.

Allerdings besteht bei Mobilfunkanlagen die Besonderheit, dass sie zur
Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung errichtet werden.
Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen
Kommunikationskommission gestützt auf Bundes-Fernmelderecht erteilt werden,
verpflichten die Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen
Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der
Fläche abdecken muss. Im Anhang zu den Konzessionen werden die
Konzessionärinnen verpflichtet, insbesondere den Schutz von Objekten des
Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
(BLN) und des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu
beachten; hierfür wird auf das Merkblatt des BUWAL vom 30. Oktober 1998
(Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung) verwiesen. In diesem Merkblatt
wird ausgeführt, dass in BLN- und ISOS-Objekten keine Antennen erstellt
werden dürfen, wenn damit die Schutzziele verletzt würden. Ausnahmen seien
gemäss Art. 6 NHG dann mögliche, wenn der Kanton in seiner Interessenabwägung
ein gleich- oder höherwertiges nationales Interesse anerkenne, der Standort
die grösstmögliche Schonung der Inventarobjekte gewährleiste und Ausgleich
geleistet werden könne. Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass das
BUWAL und die Eidgenössische Kommunikationskommission vom Vorliegen einer
Bundesaufgabe ausgehen.

Dagegen lässt sich einwenden, dass Gegenstand der Konzession lediglich die
Erbringung bestimmter Fernmeldedienste und die Nutzung bestimmter Frequenzen
sei, nicht aber die Errichtung einer bestimmten Anlage. Die Konzessionen
schreiben zwar einen minimalen Versorgungsgrad vor, überlassen es aber den
Mobilfunkbetreibern, an welchen Standorten sie ihre Anlagen errichten wollen.
Die Bewilligung dieser Standorte bleibt - innerhalb der Bauzone - Aufgabe der
Kantone und der Gemeinden, in deren Zuständigkeit insbesondere auch der
Ortsbildsschutz fällt.
Allerdings trifft dieser Einwand auch auf andere Anlagen zu, deren Errichtung
als Bundesaufgabe anerkannt wurde, wie z.B. Zivilschutzbauten (vgl. Entscheid
1A.231/1998 vom 12. Juli 1999 E. 1b/bb, publ. in RDAF 2000 I S. 141 und URP
2000 S. 659): Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz,
BZG; SR 520.1) verpflichtet die Kantone, ein ausgewogenes Schutzplatzangebot
zu gewährleisten (Art. 47 BZG); hierzu müssen die Gemeinden notfalls
öffentliche Schutzräume errichten (Art. 46 Abs. 2 BZG); es ist jedoch Sache
der Kantone bzw. der Gemeinden, den Standort und die bauliche Gestaltung
dieser Anlagen zu bestimmen; die Bewilligung erfolgt (innerhalb der Bauzone)
im ordentlichen Bewilligungsverfahren. Dennoch handelt es sich um eine
Bundesaufgabe, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden
grundsätzlich zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von
ISOS-Objekten verpflichtet sind (Entscheid 1A.231/1998, a.a.O., E. 2a).

Im vorliegenden Fall enthält das Bundesfernmelderecht zwar keine
Verpflichtung der Kantone und Gemeinden, Mobilfunkanlagen zu erstellen. Die
Konzessionärinnen sind jedoch verpflichtet, je ein eigenes Mobilfunknetz
aufzubauen, was sie de facto zum landesweiten Bau eigener Mobilfunkanlagen
verpflichtet. Die mit diesem System - der Koexistenz mehrerer unabhängiger,
landesweiter Mobilfunknetze - verbundene Gefahr der Beeinträchtigung
schützenswerter Landschaften und Ortsbilder macht eine Regelung, namentlich
zum Schutz von Inventarobjekten, erforderlich. Diese Regelung enthält Art. 6
NHG, auf welche die Mobilfunkkonzessionen verweisen.

4.4 Letztlich kann die Frage jedoch dahingestellt bleiben, wenn die geplante
Antenne die Schutzziele des Inventars nicht beeinträchtigt. Diese Auffassung
vertritt das BUWAL - nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur - in
seiner Vernehmlassung.
Die kantonalen Behörden gingen davon aus, die geplante Mobilfunkanlage liege
ausserhalb der im Inventar bezeichneten Gebiete. Dagegen machen die
Beschwerdeführer geltend, die Antenne werde aufgrund ihrer Höhe sowohl das
Ortsbild aus der Umgebungsrichtung I als auch aus der Umgebungsrichtung III
her beeinträchtigen; die im Inventar festgelegten Umgebungsrichtungen seien -
im Gegensatz zu den Umgebungszonen - vom Gebiet her nicht klar begrenzt,
sondern beschrieben lediglich eine Richtung vom Ortsbild weg oder auf das
Ortsbild zu.

Gemäss Inventar gehört das ganze alte Dorf zum geschützten Gebiet (G); der
unverbaute östliche Randbereich ist als Umgebungszone (U Zo II)
ausgeschieden. Die südliche und westliche flache Umgebung zählt zur
Umgebungsrichtung I (U-Ri I); sie wird als unerlässlicher Teil des Ortsbilds
qualifiziert und soll in ihrer Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche
erhalten werden. Das östlich an die Umgebungszone II angrenzende Gebiet (U-Ri
III) wird als "Neubaugebiet, z.T. Kulturland, Höfe" beschrieben und als
"empfindlicher Teil des Ortsbildes" eingestuft; zu erhalten sind die
Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind.

Es ist unstreitig, dass der Antennenstandort ausserhalb des geschützten
Gebiets und der Umgebungszone liegt. Fraglich ist, ob es von den
Umgebungsrichtungen erfasst wird.

Nach den Erläuterungen zum ISOS ist die Umgebungsrichtung ein Bereich von
ein- oder mehrseitig unbegrenzbarer Ausdehnung, der meist für den
weiträumigen Bezug zwischen Bebauung und Landschaft von Bedeutung ist. Er
wird daher auf der Karte durch eine gestrichelte Linie bzw. einen Pfeil
angegeben, wobei die Ausdehnung in Pfeilrichtung nicht begrenzt ist.

Die Umgebungsrichtung I erstreckt sich nordwestlich und südwestlich des
Dorfkerns und umfasst zusätzlich die Bauten nördlich der Dorfstrasse. Die
Pfeile in östlicher und nördlicher Richtung zeigen die in diese Richtung
unbegrenzte Ausdehnung der Umgebungsrichtung an. Das Gebiet südlich der
Dorfstrasse, wo die Antenne errichtet werden soll, befindet sich jedoch
ausserhalb dieser Richtung.

Die Umgebungsrichtung III umfasst das Gebiet südlich des Dorfkerns, im
Anschluss an die Umgebungszone II; miterfasst ist ein Streifen entlang der
Fulenbacherstrasse, der jedoch eine Bautiefe östlich der Strasse endet. Die
unbegrenzte Ausdehnung dieser Umgebungsrichtung (III) erfolgt in südlicher
und nicht in östlicher Richtung.

Damit liegt die Bauparzelle in der Tat weder in der Umgebungsrichtung I noch
III. Der Bau der Antenne gefährdet daher nicht die im Inventar für diese
Umgebungsrichtungen enthaltenen Schutzziele: Weder wird die Freihaltung der
südlichen und westlichen flachen Umgebung Neuendorfs gefährdet, noch werden
die für das Ortsbild wesentlichen Eigenschaften des südlichen Neubaugebiets
verändert. Zwar mag der Blick aus gewissen Teilen der Umgebungsrichtung I auf
den alten Dorfkern durch die dahinterliegende, über die Dächer herausragende
Antenne beeinträchtigt werden; vor dieser Beeinträchtigung schützt das
Inventar jedoch nicht.

4.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Neuendorfer Zonenreglement
enthalte Vorschriften zum Schutz des Ortsbilds, welche die Errichtung der
Antenne am vorgesehenen Standort verbieten würden. Diese Bestimmungen sind
jedoch selbständiges kantonales bzw. kommunales Recht, das vom Bundesgericht
nur auf Willkür hin überprüft werden kann.

Die von den Beschwerdeführern zitierten Bestimmungen betreffen die Kernzone
sowie bestimmte kommunale Schutzzonen, nicht aber die Gewerbezone. Insofern
erscheint die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für die Gewerbezone seien
keine Schutzvorschriften erlassen worden, nicht willkürlich.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 OG). Da die private Beschwerdegegnerin durch ihren
Rechtsdienst vertreten wurde, hat sie keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde
Neuendorf, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: