Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.139/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.139/2004 /sta

Urteil vom 22. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Av. des Bergières 42, Case postale 334,
1000 Lausanne 22, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Konrad
Rothenbühler,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsrichterin
Maria-Antonella Bino,
Rue du Mont-Blanc 4, Case postale 1795,
1211 Genève 1,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.

Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer,
vom 28. April 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt seit 31. Januar 2002 eine
Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Beteiligung an einer kriminellen Organisation und
Geldwäscherei. Die Strafuntersuchung stehe im Zusammenhang mit einem
separaten Strafverfahren in Russland; die russische Strafjustiz habe die
(russischen) Hauptangeschuldigten u.a. wegen Vermögensdelikten in
Millionenhöhe zum Nachteil der Fluggesellschaft Aeroflot angeklagt. Die
Bundesanwaltschaft wirft X.________ vor, er habe die russischen
Hauptangeschuldigten mit Hilfe von Gesellschaften, die von ihm kontrolliert
worden seien, auf strafbare Weise unterstützt. Am 11. Juli 2003 beantragte
die Bundesanwaltschaft die Eröffnung einer Voruntersuchung.

B.
Am 22. Juli 2003 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die
Voruntersuchung. Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 erliess sie eine Pass-
und Schriftensperre gegen X.________. Gleichzeitig verfügte sie gegen den
Angeschuldigten eine Meldepflicht (wöchentliche Meldung bei der
Kantonspolizei Bern). Die strafprozessualen Zwangsmassnahmen
(Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft) wurden mit dem Bestehen von
dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr begründet.

C.
Gegen die Zwangsmassnahmenverfügung der Eidgenössischen
Untersuchungsrichterin erhob X.________ am 26. Februar 2004 Beschwerde bei
der Anklagekammer des Bundesgerichtes. Er beantragte die Wiederaushändigung
der eingezogenen Ausweispapiere sowie die Aufhebung der Ausreisesperre und
der Meldepflicht. Nachdem die Anklagekammer des Bundesgerichtes per 31. März
2004 aufgelöst worden war, entschied zuständigkeitshalber das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) über die hängige Beschwerde. Mit
Entscheid vom 28. April 2004 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde gut
und hob die Verfügung der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin vom 23.
Februar 2004 auf.

D.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 28. April 2004 gelangte die
Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 2. Juni 2004 an das Bundesgericht. Sie
rügt eine Verletzung ihrer prozessualen Parteirechte und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung an das
Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung.

E.
Das Bundesstrafgericht und X.________ haben am 8. bzw. 10. Juni 2004 auf
Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Die Eidgenössische
Untersuchungsrichterin schliesst in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2004
sinngemäss auf Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Bundesanwaltschaft beanstandet zunächst, dass das Bundesstrafgericht ihr
den angefochtenen Entscheid (trotz entsprechender Aufforderung durch das
Eidgenössische Untersuchungsrichteramt vom 6. Mai 2004) nicht förmlich
eröffnet und zugestellt habe. Auf separate Beschwerde des Angeschuldigten vom
6. Mai 2004 hin habe das Bundesstrafgericht die Eidgenössische
Untersuchungsrichterin sodann mit Verfügung vom 17. Mai 2004 (während der
laufenden Rechtsmittelfrist) angewiesen, den angefochtenen Entscheid
unverzüglich zu vollziehen. Auch die Verfügung vom 17. Mai 2004 habe das
Bundesstrafgericht der Bundesanwaltschaft nicht zugestellt. Ausserdem sei die
Bundesanwaltschaft (trotz ihrer Parteistellung im Voruntersuchungsverfahren)
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht nicht angehört bzw. zur
Stellungnahme eingeladen worden. Neben der Verletzung von einschlägigen
Verfahrensvorschriften rügt die Bundesanwaltschaft eine Missachtung des
rechtlichen Gehörs bzw. ihrer Parteirechte im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht.

2.
Es fragt sich zunächst, ob in der vorliegenden Streitsache überhaupt der
Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht.

2.1 Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71)
ist seit 1. April 2004 in Kraft. Das Bundesstrafgericht übernimmt die Fälle,
die bei Inkrafttreten des SGG vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes
hängig waren (Art. 33 Abs. 1 SGG). Hängige Fälle werden nach neuem Recht
weitergeführt (Art. 33 Abs. 2 SGG). Bis zum Inkrafttreten der hängigen
Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann
gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über
Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von
Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren
richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs.
3 lit. a SGG).

2.2 Bei der hier streitigen Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht
handelt es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel
2002, § 68 Rz. 45; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004,
Rz. 717 ff.). Zwar geht es dabei um mildere Ersatzmassnahmen anstelle des
Erlasses von Untersuchungshaft, mit denen (im Rahmen der
Verhältnismässigkeit) einer gewissen Fluchtgefahr des Angeschuldigten
vorgebeugt werden soll (vgl. Schmid, a.a.O., Rz. 717). Die Massnahmen führen
jedoch zu einer empfindlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit (bzw. der
persönlichen Freiheit und der Wirtschaftsfreiheit) des Betroffenen. Dies gilt
besonders im hier zu beurteilenden Fall. Gemäss den vorliegenden Akten hat
der Beschwerdegegner seinen Hauptwohnsitz auf Zypern. Es handelt sich bei ihm
um einen selbstständig erwerbenden Geschäftsmann. Infolge der Pass- und
Schriftensperre bzw. des Ausreiseverbots konnte er sich weder an seinen
Hauptwohnsitz begeben, noch Geschäften im Ausland nachgehen oder aus privaten
Motiven (Besuche, Urlaub usw.) reisen. Ausserdem wurde ihm die Verpflichtung
auferlegt, sich wöchentlich bei der Berner Kantonspolizei zu melden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde an das Bundesgericht in der vorliegenden
Streitsache grundsätzlich zulässig.

3.
Weiter ist zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert
ist, ob ihr die prozessualen Parteirechte zustehen und ob die Beschwerdefrist
eingehalten wurde.

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP hier sinngemäss
anwendbar. Danach sind namentlich die Parteien zur Beschwerde legitimiert.
Parteien im Bundesstrafverfahren sind der Beschuldigte, die
Bundesanwaltschaft und (in gewissen Fällen) der Geschädigte (Art. 34 BStP).
Der Bundesanwaltschaft stehen auch während der Voruntersuchung Parteirechte
zu (vgl. Art. 108 Abs. 1, Art. 110 Abs. 1, Art. 111 f., 115 Abs. 1, Art. 116,
118 f. und 120 Abs. 1 BStP). Auch nach bisheriger Praxis der Anklagekammer
des Bundesgerichtes (welche bis 31. März 2004 in den Beschwerdesachen nach
Art. 214 ff. BStP zuständig war) wurde die Bundesanwaltschaft als Partei
behandelt (vgl. z.B. Urteil 8G.7/2000 vom 20. April 2000; s. auch BGE 125 IV
222 sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Entwurfes zum Bundesgesetz über
das Bundesgericht [E-BGG], BBl 2001, 4480 ff., S. 4498 f.).
Nach dem Gesagten ist die Bundesanwaltschaft als Vertreterin der Anklage mit
Parteistellung zur Beschwerdeführung befugt. Es kann offen bleiben, ob die
Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdelegitimation in jenen Fällen verlieren
würde, bei denen Streitgegenstand eine Verfügung ist, welche von der
Bundesanwaltschaft selbst erlassen wurde (vgl. dazu Peter Bösch, Die
Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts, Aufgaben und Verfahren,
Diss. ZH, Zürich 1978, S. 71). Im vorliegenden Fall wurden die streitigen
Zwangsmassnahmen (im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP) von der Eidgenössischen
Untersuchungsrichterin im Voruntersuchungsverfahren verfügt.

3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beschwert sich die Bundesanwaltschaft
zunächst darüber, dass das Bundesstrafgericht ihr den angefochtenen Entscheid
sowie eine weitere Verfügung des Bundesstrafgerichtes vom 17. Mai 2004 nicht
förmlich zugestellt habe. In der Verfügung vom 17. Mai 2004 sei die
Eidgenössische Untersuchungsrichterin zudem angewiesen worden, den
angefochtenen Entscheid "unverzüglich" (noch vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist) zu vollziehen.

3.3 Laut Verteiler wurde der angefochtene Entscheid nur dem Angeschuldigten
sowie der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin mitgeteilt. Die
Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichtes betreffend strafprozessuale
Zwangsmassnahmen im Bundesstrafverfahren sind jedoch auch der
Bundesanwaltschaft zu eröffnen, da diese, wie dargelegt, Parteistellung hat
und zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert ist (Art. 34 BStP; Art. 214
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

3.4 Wie sich aus den Akten weiter ergibt, hat das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) die Eidgenössische Untersuchungsrichterin mit Erkenntnis
vom 17. Mai 2004 angewiesen, den - vorliegend angefochtenen - Entscheid des
Bundesstrafgerichtes vom 28. April 2004 "unverzüglich zu vollziehen".
Anderseits wird in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides
(mit Recht) darauf hingewiesen, dass dagegen "innert 30 Tagen seit der
Eröffnung" die Beschwerde beim Bundesgericht zulässig ist (vgl. Art. 33 Abs.
3 lit. a SGG). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, wann dieser
den Parteien mitgeteilt wurde. Nach unwidersprochener Darstellung der
Bundesanwaltschaft wurde ihr der angefochtene Entscheid am 3. Mai 2004
indirekt (durch die Eidgenössische Untersuchungsrichterin) zugestellt.

Gemäss den vorliegenden Akten wurde der angefochtene Entscheid der
Bundesanwaltschaft frühestens am 3. Mai 2004 (indirekt) eröffnet. Mit
Posteingang der Beschwerde beim Bundesgericht am 3. Juni 2004 wurde die
30-tägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 32 OG i.V.m. Art. 99 Abs. 1
BStP).

3.5 Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ist in französischer Sprache
abgefasst. Der Beschwerdegegner und sein Anwalt sind (nach den vorliegenden
Akten zu schliessen) deutscher Muttersprache. Der Beschwerdegegner hält sich
in Bern auf bzw. wird in der streitigen Verfügung der Untersuchungsrichterin
verpflichtet, sich wöchentlich bei der Berner Kantonspolizei zu melden. Der
angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichtes erging auf deutsch. Daher ist
auch das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf deutsch zu
instruieren (vgl. Art. 37 Abs. 3 OG). In Fällen wie dem vorliegenden könnte
erwartet werden, dass auch die Bundesanwaltschaft ihre Prozesseingaben
künftig in der Sprache des angefochtenen Entscheides (hier: deutsch)
einreicht.

4.
Die Bundesanwaltschaft rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ihrer
prozessualen Parteirechte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht.

4.1 Wie sich aus den Akten und den obigen Erwägungen zusammenfassend ergibt,
erfolgte trotz gesetzlicher Parteistellung der Bundesanwaltschaft keine
Einladung an diese zur Vernehmlassung und keine förmliche Eröffnung des
angefochtenen Entscheides und der (den sofortigen Vollzug anordnenden)
Verfügung vom 17. Mai 2004 gegenüber der Bundesanwaltschaft. Mit Schreiben
vom 6. Mai 2004 hatte die Eidgenössische Untersuchungsrichterin das
Bundesstrafgericht darauf hingewiesen, dass der Bundesanwaltschaft
Parteistellung zukomme und diese zur allfälligen Ergreifung von Rechtsmitteln
gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert sei. Die Untersuchungsrichterin
lud das Bundesstrafgericht daher ein, den angefochtenen Entscheid der
Bundesanwaltschaft förmlich zu eröffnen. Ausserdem kündigten die
Untersuchungsrichterin und die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht (mit
Schreiben vom 6. bzw. 12. Mai 2004) die Einlegung eines Rechtsmittels mit
Gesuch um aufschiebende Wirkung an (vgl. Art. 218 BStP). Unbestrittenermassen
erfolgte dennoch keine Urteilszustellung an die Bundesanwaltschaft.
Stattdessen wies das Bundesstrafgericht die Untersuchungsrichterin am 17. Mai
2004 (während der laufenden Rechtsmittelfrist) an, den angefochtenen
Entscheid "unverzüglich zu vollziehen". Auch diese Verfügung wurde der
Bundesanwaltschaft nicht eröffnet.

4.2 Insgesamt wurden die Parteirechte der Bundesanwaltschaft mehrmals
verletzt. Wie erwähnt, wurde die Bundesanwaltschaft schon nach der früheren
Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichtes (auch bei Beschwerden gegen
Amtshandlungen des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes) als Partei
behandelt (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 E-BGG). Insbesondere wurde
die Bundesanwaltschaft regelmässig zur Vernehmlassung eingeladen, und es
wurden ihr die Urteile der Anklagekammer förmlich mitgeteilt.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich keine allfällige "Heilung" der
Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, zumal dem
Bundesgericht nur eine auf Rechtsfragen beschränkte Kognition zukommt (vgl.
Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Bei dieser Sachlage hat eine Rückweisung der
Streitsache an das Bundesstrafgericht zu erfolgen, zur Neuentscheidung unter
Wahrung der Parteirechte der Bundesanwaltschaft.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Streitsache ist an das
Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen
zurückzuweisen (vgl. Art. 219 Abs. 2 BStP).

Nachdem Art. 219 Abs. 3 BStP durch Ziff. I/4 des Bundesgesetzes vom 19.
Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (mit Wirkung seit 1. April
2004) aufgehoben worden ist (AS 2004, 1633, 1647; BBl 2003, 5615), richtet
sich die Frage der Kostenfolgen im Verfahren vor Bundesgericht nach den
allgemeinen Vorschriften des OG. Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG werden die
Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei
auferlegt. Aufgrund der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles wird
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. auch Art. 156 Abs. 2
OG). Da der Beschwerdegegner sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt
(bzw. auf Vernehmlassung verzichtet) hat, ist über eine allfällige
Parteientschädigung oder Kostenauflage an ihn nicht zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des
Bundesstrafgerichtes vom 28. April 2004 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt,
Untersuchungsrichterin Maria-Antonella Bino, sowie dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: