Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.138/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1A.138/2004 /ggs

Urteil vom 7. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Eusebio, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle
Umwelt und Energie, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Abgeltung für Altlastensanierung (Art. 32e USG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 5. Mai
2004.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeindeverband Kehrichtdeponie Region Entlebuch betrieb gestützt auf
eine Bewilligung vom 12. November 1979 von 1980 bis 1996 im Gebiet Siedenmoos
(Gemeinde Hasle) eine Deponie für Siedlungsabfälle. Mit Verfügung des Amtes
für Umweltschutz des Kantons Luzern (AfU) vom 19. Oktober 1994 wurde die
Betriebsbewilligung mit Wirkung auf den 1. Februar 1996 entzogen und
angeordnet, dass ein Abschlusskonzept mit Angaben über die
Abwasserbehandlung, die Entgasung, die Endgestaltung und die Rekultivierung
erstellt werden müsse.

Im Jahre 1996 wurde die Deponie geschlossen. Der Regierungsrat des Kantons
Luzern genehmigte am 10. November 1998 ein Sanierungs- und Deponieprojekt der
Deponie Siedenmoos. Damit wurden die Sanierung der geschlossenen
Reaktordeponie und zugleich der Bau einer Inertstoffdeponie im Perimeter der
alten Deponie und über dem bisherigen Deponiekörper bewilligt. Diese neue
Inertstoffdeponie sollte zugleich Teil der Rekultivierung der alten
Kehrichtdeponie sein und bewegte sich im Rahmen des 1979 bewilligten
Deponievolumens.

Im Frühjahr 1999 wurde mit den Sanierungsarbeiten begonnen.

Am 19. August 1999 erteilte das AfU für die neue Inertstoffdeponie eine
Betriebsbewilligung; diese wurde durch Betriebs- und Nachsorgebewilligung vom
18. Januar 2000 geändert bzw. ersetzt.

B.
Am 11. Mai 2001 reichte das AfU beim Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) ein Gesuch um Abgeltung der Sanierung gemäss Art. 32e des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) ein. Es berechnete
die anrechenbaren Sanierungskosten auf 1,83 Mio. Franken und beantragte einen
Bundesbeitrag von Fr. 730'000.--.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 lehnte das BUWAL das Gesuch ab, weil die
Voraussetzungen gemäss 32e Abs. 3 USG bzw. Art. 9 der Verordnung vom 5. April
2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681) nicht
erfüllt seien.

C.
Das AfU erhob am 19. März 2003 Beschwerde an das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Dieses wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2004 ab.

D.
Die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern (uwe; ehemals Amt für
Umweltschutz) gelangte am 2. Juni 2004 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht und stellte den Antrag, den Entscheid des UVEK aufzuheben
und das Abgeltungsgesuch vom 11. Mai 2001 gutzuheissen.

E.
Das UVEK und das BUWAL ersuchten in ihren Vernehmlassungen um Abweisung der
Beschwerde. In dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel
hielten das uwe und das BUWAL an ihren Anträgen fest; das UVEK verzichtete
auf eine weitere Stellungnahme.

F.
Eine Delegation des Bundesgerichts hat am 19. November 2004 eine
Instruktionsverhandlung mit Augenschein durchgeführt. Anschliessend haben das
uwe und das BUWAL weitere Unterlagen eingereicht. Die Beteiligten haben
Gelegenheit erhalten, sich zum Protokoll der Instruktionsverhandlung und zu
den nachträglich eingereichten Unterlagen zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die auf Bundesrecht gestützte
Verfügung eines eidgenössischen Departements ist zulässig (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 98 lit. b OG), weil einerseits keine der Ausnahmen von Art. 99 ff. OG
vorliegt. Insbesondere ist die Ausnahme von Art. 99 Abs. 1 lit. h OG hier
nicht betroffen, denn bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein
Rechtsanspruch auf die Abgeltung (Art. 32e Abs. 1 Satz 3 USG und Art. 9 sowie
Art. 12 VASA; Pierre Tschannen, Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2003, N. 29
zu Art. 32e). Anderseits ist zwar infolge der Revision von Art. 54 Abs. 2 USG
vom 21. März 2003 für Beschwerden gegen Verfügungen des BUWAL in Anwendung
des USG an sich seit 1. Januar 2004 die Rekurskommission für Infrastruktur
und Umwelt (Reko/INUM; bis 1. Juli 2004: Rekurskommission UVEK) zuständig. Da
aber eine übergangsrechtliche Bestimmung für die Revision von Art. 54 Abs. 2
USG fehlt, richtet sich der Rechtsweg für Beschwerden, die am 1. Januar 2004
bereits beim UVEK hängig waren, nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung in Kraft waren (Urteil 1A.71/2004 vom     8. März
2005, E. 1.2.3). Er führt somit im vorliegenden Fall vom BUWAL über das UVEK
zum Bundesgericht.

1.2 Der Kanton Luzern bzw. die für ihn handelnde Verwaltungsbehörde ist als
abgewiesener Gesuchsteller zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert (Art. 103
lit. a OG; BGE 131 II 58 E. 1.3). Freilich fehlt einem Kanton die
Beschwerdelegitimation, wenn es um eine der Gemeinde zustehende Subvention
geht (BGE 122 II 382 E. 2c S. 383 f.). Indessen werden die hier zur
Diskussion stehenden Abgeltungen gemäss Art. 32e Abs. 1 Satz 3 USG
ausdrücklich den Kantonen ausbezahlt, selbst wenn - wie hier - die zu
sanierende Deponie nicht vom Kanton, sondern von einem Gemeindeverband
betrieben worden ist. Dies entspricht dem Umstand, dass nach Art. 32c USG die
Kantone die Verantwortung für die Sanierung tragen. Art. 11 VASA sieht
ebenfalls vor, dass das Abgeltungsgesuch vom Kanton einzureichen ist. Auf die
Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung
von Bundesrecht sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG).

2.
2.1 Nach Art. 32e Abs. 1 Sätze 2 und 3 USG werden den Kantonen nach Massgabe
des Sanierungsaufwandes Abgeltungen an die Kosten der Sanierung von Deponien
und anderen durch Abfälle belasteten Standorten bezahlt. Nach Abs. 3 betragen
die Abgeltungen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten und
werden nur geleistet, wenn:
"a.auf die Deponie oder den Standort nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle
mehr gelangt sind,
b.die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist und dem Stand der
Technik entspricht, und
c.der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist oder
eine Deponie oder ein Standort zu sanieren ist, auf denen zu einem
wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind."
Gemäss Art. 32e Abs. 4 USG erlässt der Bundesrat insbesondere Vorschriften
über die Höhe der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren
Sanierungskosten. Gestützt darauf hat der Bundesrat die VASA (SR 814.681)
erlassen. Deren Art. 9 umschreibt die Abgeltungsvoraussetzungen näher wie
folgt:
"1Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an Sanierungen von:
a.Altlasten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert
worden sind;
b.anderen Altlasten, soweit die zahlungspflichtigen Verursacher und
Verursacherinnen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
2Er gewährt Abgeltungen nur, wenn:
a.auf die Altlast nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind;
b.mit den Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
c.die Sanierung den Vorschriften der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998
(AltlV) entspricht;
d.die anrechenbaren Sanierungskosten 20 000 Franken übersteigen; und
e.bei einer Altlast nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtskräftige Verfügung
über die Kostenverteilung vorliegt.
3Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil
einer Altlast, wenn dieser Teil die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt."
2.2 Das Sanierungsprojekt gemäss Abgeltungsgesuch vom 11. Mai 2001 umfasste
folgende Elemente:
Deponiesickerwasserentsorgung mit einer Pflanzenkläranlage zur Behandlung des
Sickerwassers.
Deponieentgasung durch horizontale Gasfassungsstränge.
Oberflächenabdichtung des Deponieinhalts. Insofern sah das ursprüngliche
Projekt vor, die Böschungen mit mineralischen Dichtungsbahnen abzudichten und
die Ebene mit einer durch Ca-Bentonit vergüteten Schlacke aus
Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA). Ausgeführt wurde in der Folge überall eine
Abdichtung mit vergüteter KVA-Schlacke.
Überdeckung bzw. Rekultivierung der so sanierten Deponie mit der gleichzeitig
bewilligten neuen Inertstoffdeponie.
Unbestritten handelt es sich bei der sanierten Deponie Siedenmoos um eine
Altlast, auf der zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert
worden sind (Art. 32e Abs. 3 lit. c letzter Satzteil USG; Art. 9 Abs. 1 lit.
a VASA). Die Abgeltung setzt daher nicht voraus, dass der Verursacher nicht
ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Ebenso besteht Einigkeit
darüber, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b und d VASA
erfüllt sind.

Umstritten und im Folgenden zu prüfen sind jedoch die Voraussetzungen gemäss
Art. 32e Abs. 3 lit. a und b USG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a und c VASA.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Abgeltung bereits deshalb verweigert, weil entgegen
Art. 32e Abs. 3 lit. a USG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a VASA auf die Deponie
Siedenmoos auch nach dem 1. Februar 1996 noch Abfälle gelangt seien, indem
die Rekultivierung in Form der Inertstoffdeponie erfolgt sei. Auch die
VASA-Fachkommission (Art. 13 VASA) hat das Gesuch schon aus diesem Grund
negativ beurteilt.

Unbestritten wurden und werden immer noch über der sanierten Deponie
Inertstoffabfälle deponiert. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die
abgelagerten Inertstoffe dienten nur der Rekultivierung; sie hätten keinerlei
Abdichtungsfunktion, sondern seien erst nach Abschluss der Sanierung auf die
bereits sanierte Deponie gelangt. Da auch sauberer Aushub als
Inertstoffabfall gelte, wäre nach der strengen Auffassung der Vorinstanzen
überhaupt keine Rekultivierung sanierter Deponien möglich.

3.2 Art. 32e Abs. 3 lit. a USG steht offensichtlich im Zusammenhang damit,
dass altrechtlich erstellte Deponien seit dem 1. Februar 1996 nur noch mit
Bewilligung gemäss Art. 21 ff. der Technischen Verordnung über Abfälle vom
10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) betrieben werden dürfen (Art. 52 Abs. 2
TVA). Wird auf eine altrechtliche Deponie ohne solche Bewilligung weiterhin
wie bisher Abfall deponiert, so ist dies seit dem 1. Februar 1996
rechtswidrig. Die Vorschrift, wonach Abgeltungen nur bezahlt werden, wenn
nach diesem Datum keine Abfälle mehr abgelagert worden sind, hat zum Zweck,
die alten Deponien, deren Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt eingestellt wird,
sanieren zu können (Amtl. Bull. 1995 N 1249). Die Abgeltung soll
ausschliesslich für Standorte verwendet werden, bei denen die Ursachen der
Sanierungspflicht noch unter altem Recht gesetzt wurden (Pierre Tschannen,
a.a.O., Rz. 32 zu Art. 32e). Hingegen sollen mit den Abgeltungen des Bundes
nicht Verhältnisse saniert werden, die nach dem 1. Februar 1996 in
Missachtung des seither geltenden Rechts erst geschaffen worden sind.

3.3 Im Lichte dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist die rein wörtliche
Auslegung von Art. 32e Abs. 3 lit. a USG durch die Vorinstanzen zu eng.
Massgebend ist, dass die zu sanierende Altlast nur Abfälle umfasst, die
spätestens Ende Januar 1996 dorthin gelangt sind. Wird hingegen nach
Abschluss der Sanierung auf dem sanierten Standort eine dem neuen Recht
entsprechende neue Deponie errichtet, so besteht kein sachlicher Grund,
allein aus diesem Grund die Abgeltung für die Sanierung der Altlast zu
verweigern. Wird eine solche Deponie entsprechend der TVA bewilligt, erstellt
und betrieben, sollte sie nicht sanierungspflichtig werden. Sie ist daher mit
der von Art. 32e Abs. 3 lit. a USG verfolgten Zielsetzung vereinbar. Es kann
sogar landschaftlich, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll sein, die
Rekultivierung einer sanierten Altlast mit dem ohnehin nötigen Bau einer
neuen Inertstoffdeponie zu verbinden. Eine solche Lösung darf nicht dadurch
erschwert oder verhindert werden, dass für die Sanierung keine Abgeltungen
bezahlt werden.

Art. 32e Abs. 3 lit. a USG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a VASA sind daher so
auszulegen, dass der Bau und Betrieb einer nach neuem Recht ordnungsgemäss
bewilligten neuen Deponie am Standort der sanierten Altlast eine Abgeltung
nicht von vornherein ausschliesst.

3.4 Das BUWAL bringt allerdings vor, aus der neuen Inertstoffdeponie könnten
Schadstoffe ausgewaschen werden und in die Umwelt gelangen.

Dabei ist zu differenzieren: Die Inertstoffdeponie muss entsprechend den
Vorschriften der TVA errichtet und betrieben werden. Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Deponie ohnehin rechtswidrig,
unabhängig davon, dass sie über einer sanierten Altlast liegt. Sind hingegen
diese Vorschriften erfüllt, so ist die Deponie grundsätzlich zulässig. Es
besteht kein Grund, eine solche Deponie allein deshalb, weil sie über einer
sanierten Altlast liegt, anders und strenger zu beurteilen als wenn sie
anderswo läge. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bau und Betrieb einer
TVA-konformen Inertstoffdeponie grundsätzlich nicht zu einer unzulässigen
Umweltbelastung führen.

Der Vertreter des BUWAL hat am Augenschein bestätigt, dass die
Inertstoffdeponie als solche, läge sie an einem anderen Ort,
vorschriftsgemäss wäre. Dies genügt nach dem Gesagten den Anforderungen. Die
Tatsache, dass Inertstoffe, die auf entsprechenden Deponien zulässig sind,
bis zu den in Anhang 1 TVA enthaltenen Grenzwerten Schadstoffe enthalten
können, bewirkt deshalb keine Unzulässigkeit der hier streitigen
Inertstoffdeponie. In diesem Umfang wären Schadstoffe auch zulässig, wenn die
Deponie an einem anderen Standort läge.

3.5 Die Vorinstanz beanstandet, die Überdeckung mit der Inertstoffdeponie
verunmögliche grösstenteils eine Überwachung der Altlast und allenfalls
erforderliche Eingriffe. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,
eine Überwachung der Dichtungsschichten sei generell unüblich. Die
Geländeanpassung mit Inertstoffen verunmögliche allfällige spätere Eingriffe
an der sanierten Deponie nicht.

Die Vorinstanzen argumentieren in diesem Punkt widersprüchlich: Das BUWAL ist
in seiner Verfügung vom 20. Februar 2003 selber davon ausgegangen, dass über
der eigentlichen Dichtungsschicht eine Rekultivierungsschicht eingebracht
wird. Es hält lediglich dafür, eine solche dürfe nicht aus Inertstoffabfällen
bestehen. Auch eine Rekultivierungsschicht, die nicht aus Inertstoffabfällen,
sondern z.B. aus unverschmutztem Aushub besteht (vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. d
TVA), verunmöglicht oder erschwert jedoch Überwachung und Eingriffe in die
Dichtungsschicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein
Unterschied bestehen soll zwischen einer Überdeckung aus Inertstoffen und
einer solchen aus anderen Materialien.

3.6 Denkbar ist allerdings, dass aus ganz besonderen Gründen eine
Rekultivierung in Form einer Inertstoffdeponie die Wirksamkeit oder
Umweltverträglichkeit der Altlastensanierung in Frage stellt. Dies ist jedoch
nicht eine Frage der Inertstoffdeponie an sich, sondern der Qualität der
Sanierung. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Sanierung entspreche nicht dem Stand
der Technik bzw. den Vorschriften der Verordnung vom 26. August 1998 über die
Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung; AltlV; SR 814.680)
bzw. von Art. 32e Abs. 3 lit. b USG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c
VASA.

4.1 Nach Art. 32e Abs. 3 lit. b USG muss die Sanierung einerseits
wirtschaftlich, andererseits aber auch umweltverträglich sein und dem Stand
der Technik entsprechen. Das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit wird in Art.
10 Abs. 2, Art. 11 lit. e und Art. 13 Abs. 2 VASA aufgenommen. In Bezug auf
den Stand der Technik verweist Art. 9 Abs. 2 lit. c VASA auf die Vorschriften
der Altlastenverordnung. Nach Art. 16 AltlV muss das Ziel der Sanierung durch
Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt
werden (Dekontamination; lit. a), die Ausbreitung der umweltgefährdenden
Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung; lit. b) oder bei
Bodenbelastungen die Nutzung eingeschränkt wird (Art. 34 Abs. 2 USG; lit. c).
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass darüber hinaus auch die übrigen
umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen, soweit sie
einschlägig sind.

Zwischen dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit und demjenigen der
Umweltverträglichkeit besteht ein Spannungsverhältnis, das der praktischen
Optimierung bedarf: Einerseits darf nicht die kostengünstigste
Sanierungsvariante gewählt werden, wenn sie den umweltrechtlichen
Anforderungen nicht entspricht. Andererseits dürfen im Lichte der
ökologischen Effizienz auch nicht die aufwändigsten Sanierungsmassnahmen
getroffen werden, um alle theoretischen Umweltrisiken zu vermeiden, da dies
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit widersprechen würde. Das von den
Vorinstanzen angerufene Vorsorgeprinzip bedeutet nicht, dass sämtliche
denkbaren Risiken vermieden werden, sondern dass ein vernünftiges Verhältnis
zwischen den für die Sanierung aufgewendeten Mitteln und den damit
vermiedenen Risiken angestrebt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG; BGE 124 II 517
E. 5c S. 524; Urteil 1A.256/2003 vom 14. Juni 2004 E. 5.2, in URP: 2004 S.
476; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004,
Rz. 75 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 2. Aufl., Zürich 2002 S.
37; Pierre Tschannen, Kommentar USG, 2. Aufl. [2003], Rz. 40 zu Art. 1;
Hansjörg Seiler, Kommentar USG, 2. Aufl. [2001], Rz. 59 und 60 zu Art. 10;
André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, 2. Aufl. [1998], Rz. 35-35c zu
Art. 11; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts,
Zürich 2001, S. 120 ff.). Das Kriterium der Kostenwirksamkeit ist implizit
auch in Art. 12 Abs. 3 VASA enthalten, wonach - sofern der Ertrag der
Abfallabgabe (Art. 32e Abs. 1 und 2 USG) nicht alle benötigten Mittel deckt -
bei der Auszahlung in erster Linie diejenigen Projekte zu berücksichtigen
sind, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei
denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt
worden ist.

4.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Sanierung wurde hauptsächlich das
Prinzip der Sicherung gemäss Art. 16 lit. b AltlV verfolgt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verwendung von vergüteter KVA-Schlacke
für die Abdichtungsschicht sei die kostengünstigste Lösung gewesen. Sauberer
Aushub für die darüber liegende Rekultivierungsschicht sei nicht verfügbar
gewesen. Das UVEK ist demgegenüber der Ansicht, auch kostengünstige
Massnahmen müssten dem Stand der Technik entsprechen. Es hat indessen seine
Ansicht, die Verwendung von Schlacke entspreche nicht dem Stand der Technik,
vor allem damit begründet, das Vorsorgeprinzip nach Art. 1 (recte: Art. 11)
Abs. 2 USG bzw. die damit gleichbedeutende allgemeine Sorgfaltspflicht gemäss
Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
(GSchG; SR 814.20) werde verletzt. Es hat damit verkannt, dass im
Vorsorgebereich nicht absolute Anforderungen gelten, sondern die ökologischen
Verbesserungen in Relation zur Wirtschaftlichkeit zu beurteilen sind (vorne
E. 4.1).

An der Instruktionsverhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers
angegeben, die Gesamtkosten der Sanierung hätten rund 1,5 Mio. Franken
betragen. Beim Einsatz von Ton als Abdichtungsmaterial wären die Gesamtkosten
auf rund 3 Mio. Franken zu stehen gekommen. Der Vertreter der
VASA-Fachkommission hat diese Angaben in der Grössenordnung bestätigt. Die
Kosteneinsparung von rund 1,5 Mio. Franken bzw. rund der Hälfte der gesamten
Sanierungskosten ist erheblich. Sie kann im Sinne des
Verhältnismässigkeitsprinzips und des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes
rechtfertigen, eine Lösung zu wählen, die zwar nicht ein Maximum, aber doch
ein hinreichendes Mass an Sicherheit bietet, sofern die zwingend
vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.

4.3 Die AltlV, auf welche Art. 9 Abs. 2 lit. c VASA verweist, bezeichnet in
ihrem Art. 15 Abs. 1 als Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkungen
oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur
Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9 bis 12 AltlV geführt haben.
Verlangt wird also nicht die Beseitigung jeglicher bloss abstrakten
Gefahrenquelle. Zudem kann gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b
AItlV vom Sanierungsziel abgewichen werden, wenn sonst unverhältnismässige
Kosten anfallen würden. Eine Sanierung entspricht also nicht erst dann den
Anforderungen an die AltlV (und damit denjenigen von Art. 9 Abs. 2 lit. c
VASA), wenn jede abstrakte Umweltgefährdung vermieden wird, sondern bereits
dann, wenn die Anforderungen von Art. 15 AltlV erfüllt sind.

Auch die in Art. 16 lit. b AltlV vorgeschriebene langfristige Sicherung ist
im Lichte der in Art. 15 AltlV genannten Sanierungsziele auszulegen: Die
Ausbreitung von Stoffen kann kaum je mit völliger Sicherheit auf unbegrenzte
Zeit verhindert werden. Wann und in welchem Umfang Schadstoffe aus dem
Standort in die Umwelt gelangen, ist eine graduelle Frage. Es kann daher
nicht eine absolute, sondern nur eine hinreichende Abschliessung verlangt
werden (vgl. E. 4.4.4).
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz beanstandet grundsätzlich die Verwendung von KVA-Schlacke
als Oberflächenabdeckung für die alte Deponie; diese sei ökologisch
bedenklich, weil durch Auswaschung und Verwitterung der Schlacke Schadstoffe
in die Umwelt gelangen könnten und die Funktionsfähigkeit der Abdeckung
beeinträchtigt werden könnte. Diese Risiken hätten sich mit einer
Oberflächenabdeckung aus unverschmutztem Material vermeiden lassen. Zudem
könne eine Beschädigung der Oberflächenabdeckung wegen partieller Senkung
erfolgen, was zum Austritt von Schadstoffen führen könnte.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die für die
Oberflächenabdeckung verwendete KVA-Schlacke sei vergütet worden. Die
Verwendung dieser Schlacke entspreche den Sanierungszielen. Die Befürchtung,
die Schlacke könnte ausgewaschen werden, sei eine unbelegte Vermutung.

4.4.2 Die Verwendung von KVA-Schlacke als Oberflächenabdichtung kann nicht
schon deshalb unzulässig sein, weil KVA-Schlacke unter den Begriff der
Abfälle im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG fallen mag; denn dies trifft unter
Umständen auch für unverschmutzten Aushub zu (BGE 120 Ib 400 E. 3d S. 404),
der aber dennoch zur Überdeckung bzw. Rekultivierung verwendet werden darf.
Dies ist - wie das BUWAL selber vorbringt - in Art. 16 Abs. 3 lit. d TVA
ausdrücklich vorgesehen. Da diese Bestimmung nicht abschliessend formuliert
ist, wird dadurch die Verwendung von KVA-Schlacke als Abdichtung nicht von
vornherein ausgeschlossen.

Es gibt auch sonst keine Vorschrift, welche die Verwendung von KVA-Schlacke
als Oberflächenabdeckung für Deponien ausdrücklich verbieten würde: Nach Art.
13 Abs. 1 bis 3 TVA darf zwar Schlacke aus Verbrennungsanlagen für
Siedlungsabfälle grundsätzlich nur beim Bau von Strassen, Plätzen und Dämmen
verwertet werden; ihre Verwendung kann nach Art. 13 Abs. 4 TVA weiter
eingeschränkt werden, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse
zum Schutze der Gewässer oder zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens
notwendig ist. Indessen gelten gemäss Art. 13 Abs. 5 TVA die Anforderungen
nach den Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung nicht, wenn nachgewiesen wird, dass
die Schlacke die Anforderungen an Inertstoffe (Anhang 1 TVA Ziff. 11) sowie
diejenigen nach Art. 39 lit. a und c TVA erfüllt. Nach Art. 39 lit. a und c
TVA muss die Schlacke den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 lit. b und c
TVA genügen und soweit von Metallschrott befreit worden sein, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach Art.
38 Abs. 1 lit. b und c TVA darf die Schlacke höchstens drei Gewichtsprozent
unverbrannte Anteile, gemessen als Glühverlust bei 550 °C oder als totaler
organischer Kohlenstoff (TOC), enthalten und darf nicht mit Kesselstaub,
Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückständen vermischt werden; die Behörde
kann Ausnahmen gestatten, wenn der Inhaber nachweist, dass die in
Kesselstaub, Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückständen enthaltenen
Schadstoffe weitgehend entfernt werden. Der Vertreter des BUWAL hat an der
Instruktionsverhandlung nicht bestritten, dass die verwendete vergütete
Schlacke den Anforderungen von Art. 38 f. TVA entspricht.

Die zur Diskussion stehende Abdichtung mit vergüteter KVA-Schlacke verstösst
somit gegen keine ausdrückliche Rechtsnorm.

4.4.3 Die Vorinstanzen bestreiten dessen ungeachtet, dass die Verwendung von
Schlacke dem Stand der Technik entspreche und befürchten, dass längerfristig
die in der Schlacke enthaltenen Schadstoffe ausgewaschen werden könnten.

In den Akten befinden sich keine Regelwerke, welche den Stand der Technik
definieren würden. Auch das BUWAL als zuständige Fachinstanz des Bundes hat
bisher offenbar keine Richtlinien über den Stand der Technik bei der
Altlastensanierung herausgegeben. Gemäss Aussagen des BUWAL ist eine
entsprechende Vollzugshilfe erst in Vorbereitung.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 6. November 1996
die bautechnische Verwendung von KVA-Schlacke, soweit überhaupt noch
zugelassen, nur mit einer zusätzlichen Deckschicht in Form eines Asphalt-
oder Betonbelags bewilligt. Das BUWAL führt aus, es würde die Verwendung von
KVA-Schlacke nicht bemängeln, wenn darüber eine Dichtungsschicht aus Lehm und
eine Sickerschicht lägen. In einem Feldversuch im Kanton Bern ist hingegen
gemäss einem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des damit
beauftragten Ingenieurbüros je ein Versuchsfeld mit und ohne
Lehmschutzschicht untersucht worden. Gemäss der provisorischen Beurteilung
der Ergebnisse sind die Schadstoffkonzentrationen auch im Drainagewasser aus
dem Feld ohne Lehmschicht sehr gering und stellen keine Probleme für das
Schutzgut Wasser dar.

Das BUWAL bemerkt dazu freilich, dass schon die in diesem Versuch verwendete
Schlacke mit 13 Prozent Ca-Bentonit-Zugabe die Abdichtungsanforderung
(Durchlässigkeitsbeiwert k weniger als 1,0 x 10-9 m/s) knapp nicht erfülle.
Umso weniger könne die im Siedenmoos verwendete Schlacke mit einer Zugabe von
bloss 8 Prozent Opalinuston den Anforderungen genügen.

Gemäss Angaben des erwähnten Ingenieurbüros, welches ebenfalls die Sanierung
der Deponie Siedenmoos betreut hat, wurden hier mit der verwendeten
vergüteten Schlacke in der 1. und 2. Etappe der Sanierung
Durchlässigkeitsversuche durchgeführt, welche Durchlässigkeitskoeffizienten
zwischen 1,5 x 10-9 m/s und 8,1 x 10-9 m/s ergaben (Durchschnitt 4,8 x 10-9).
Die erwähnte Anforderung (Durchlässigkeitsbeiwert maximal 1,0 x 10-9 m/s) ist
damit nicht eingehalten. Indessen ist dieser Wert nirgends rechtlich
festgelegt. Seine Überschreitung ist daher nicht von vornherein rechtswidrig.

4.4.4 Aus den vom BUWAL eingereichten Unterlagen geht eine gewisse Skepsis
der Fachwelt gegen die Verwendung von KVA-Schlacke für die Abdichtung von
Deponien hervor. Aufgrund dieser Unterlagen muss davon ausgegangen werden,
dass das Risiko einer langfristigen Auslaugung der Schlacke besteht. Ebenso
geht das Bundesgericht mit den Vorinstanzen davon aus, dass das Risiko einer
Auslaugung durch eine über der Schlacke eingebrachte, geeignete
Oberflächenabdichtung verringert werden könnte. Da aber eine absolute
Garantie gegen jegliche Auslaugung ohnehin nicht verlangt werden kann (vorne

E. 4.3), führt dies nicht dazu, dass die hier vorliegende Sanierung
unzulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob das Risiko einer
Umweltbeeinträchtigung im Verhältnis zum Aspekt der Wirtschaftlichkeit
hinreichend gering ist oder ob zusätzliche Massnahmen zur weiteren Reduktion
der Risiken erforderlich wären. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
selber ausführt, bestehen keine nachvollziehbaren Erfahrungswerte über die
langfristige Eignung von vergüteter KVA-Schlacke zur Oberflächenabdichtung.
Auch die eingereichte Fachliteratur quantifiziert das Risiko einer Auslaugung
nicht. Eine zuverlässige quantitative Abschätzung des Risikos ist daher nicht
möglich. In solchen Situationen der Ungewissheit bedeutet das
Vorsorgeprinzip, dass den Unsicherheiten mit einer Sicherheitsmarge Rechnung
zu tragen ist (BGE 124 II 219 E. 8a S. 232). Dies kann indessen nicht
bedeuten, dass alle hypothetischen Risiken unzulässig sind. Gewisse Risiken
können namentlich dann in Kauf genommen werden, wenn Massnahmen möglich sind,
welche die Gefährdungen, sollten sie sich dereinst realisieren, wirksam
begrenzen können (vgl. Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten
bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 74).

4.5 Die Abwasserableitung der Sanierung ist so konzipiert, dass das
Schmutzwasser aus dem Reaktorkörper der Altlast gesammelt wird und in eine
Pflanzenkläranlage fliesst. Getrennt davon gelangt das über der
Abdeckungsschicht abfliessende Sickerwasser aus der Inertstoffdeponie in
einen Schacht und wird von dort normalerweise als Sauberwasser direkt in den
Vorfluter abgeleitet. Die Wasserwerte werden aber regelmässig kontrolliert;
bei Bedarf kann das Wasser aus der Inertstoffdeponie ebenfalls in die
Pflanzenkläranlage umgeleitet werden.

Das BUWAL ist allerdings der Ansicht, die Oberflächenabdeckung müsse sauberes
Wasser ohne jede Schadstoffbelastung gewährleisten. Diese Anforderung ist
unrealistisch: Bei Oberflächenwasser, das mit verschiedensten Materialien in
Berührung kommt, kann eine absolute Schadstofffreiheit nie gewährleistet
werden. Gerade aus diesem Grund werden gewässerschutzrechtlich Grenzwerte
festgelegt, welche eine Belastung, die ein gewisses Ausmass überschreitet,
als unzulässig erklären. Sind diese Grenzwerte eingehalten, kann eine weitere
Reduktion der Belastung aufgrund des Vorsorgeprinzips angebracht sein. Dieses
verlangt aber nicht eine Null-Belastung, sondern eine Belastungsreduktion im
Rahmen des technisch und betrieblich Machbaren und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit. Es ist deshalb nicht  grundsätzlich zu beanstanden, wenn das
Abwasser aus der Inertstoffdeponie direkt in den Vorfluter abgeleitet wird,
auch wenn es nicht völlig schadstofffrei ist, aber die Einleitbedingungen
erfüllt.

Sollte später die Schlacke tatsächlich ausgelaugt und deshalb die zulässige
Schadstoffbelastung im Abwasser überschritten werden, kann dies mittels der
regelmässigen Überwachung festgestellt und behoben werden, indem auch das
Abwasser aus der Inertstoffdeponie in die Pflanzenkläranlage umgeleitet wird.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nach Art. 13 Abs. 1 und 3 TVA
die Schlacke auch zum Bau von Dämmen verwendet werden kann. Dabei ist -
anders als für den Strassenbau (Art. 13 Abs. 2 TVA) - keine Deckschicht über
der Schlacke vorgeschrieben. Im Gegenteil rechnet die TVA mit einer gewissen
Durchsickerung von Niederschlagswasser; das Abwasser ist zu sammeln und
abzuleiten (Art. 13 Abs. 3 lit. a und c TVA). Dieses Konzept entspricht im
Wesentlichen demjenigen bei der Sanierung der Deponie Siedenmoos.

4.6 Das UVEK befürchtet auch, dass die Oberflächendichtung ihre
Funktionsfähigkeit durch partielle Senkungen verlieren könnte. Nach Ansicht
des Beschwerdeführers wird dies durch eine 1 Meter mächtige Ausgleichsschicht
verhindert.

Die Vorinstanzen begründen nicht im Einzelnen, weshalb ihre Befürchtung ein
Argument gegen die Verwendung der KVA-Schlacke sein soll. Auch bei einer
Oberflächenabdichtung aus einem anderen Material kann sich der darunter
liegende Körper der Reaktordeponie verändern. Es scheint unbestritten zu
sein, dass die hier verwendete vergütete Schlacke eine gute bautechnische
Eignung aufweist. Soweit die Senkung des Reaktorkörpers zu einer mechanischen
Beanspruchung der Oberflächenabdichtung führt, wäre dies wohl auch bei
anderen Stoffen der Fall. Soweit das Problem darin liegt, dass infolge der
Beschaffenheit der Oberflächenabdichtung Meteorwasser verunreinigt wird, ist
ihm mit der vorne in E. 4.5 genannten Überwachung zu begegnen.

4.7 Die Vorinstanzen bemängeln, dass die Gewässerschutzgrenzwerte teilweise
überschritten seien. Dies sei auch auf das Ungenügen der Pflanzenkläranlage
zurückzuführen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Überschreitung sei
zu tolerieren, da sie auf die Zusammensetzung des Deponiesickerwassers
zurückzuführen sei. Nötigenfalls könnte das Abwasser darüber hinaus auch in
die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Entlebuch abgeleitet werden.

4.7.1 Gemäss den in den Akten befindlichen Wasseranalysen sind die Grenzwerte
für Einleitungen in Gewässer eingehalten, ausser bei den DOC (gelöste
organische Kohlenstoffe). Dafür ist gemäss Anhang 3.3 Ziff. 25 Abs. 1 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) ein
Grenzwert von 10 mg/l C für die Einleitung in Gewässer vorgesehen. Die
effektiven Werte betragen gemäss den Wasseranalysen aus den Jahren 2000 bis
2003 beim Auslauf aus dem Klärbecken zwischen 7,5 und 40 mg/l, sind also bis
zu 4 mal zu hoch.

Gemäss einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Bericht vom Juni 2004
über die "Beurteilung des Einflusses der Deponieentwässerung auf die
Vorfluter Seitengraben und Entlen" sind die Grenzwerte beim Auslauf aus der
Pflanzenkläranlage und im Seitengraben, in welchen dieser Auslauf einmündet,
überschritten, nicht jedoch in der Entlen selbst. Dort beträgt der Wert vor
dem Einlauf des Seitengrabens 2,9 mg/l, nachher 4,3 mg/l. Insgesamt führt die
Deponieentwässerung somit zu einer gewissen Beeinträchtigung des
Seitengrabens und zu einer gewissen, aber deutlich unterhalb der Grenzwerte
liegenden Mehrbelastung der Entlen.

4.7.2 Die genaue Ursache für die Überschreitung ist ungewiss. Wie sich aus
den Akten und aus der Instruktionsverhandlung ergeben hat, könnten die DOC
aus der KVA-Schlacke, aus der Inertstoffdeponie, aber teilweise auch aus der
sumpfigen Umgebung stammen.

4.7.3 Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat bereits in seiner Bewilligung
vom 10. November 1998 damit gerechnet, dass die Anforderungen an eine
Einleitung in ein Gewässer möglicherweise nicht eingehalten werden können und
deshalb als Auflage angeordnet, dass das AfU den Anschluss an die ARA
Entlebuch verfügen kann, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer
nicht eingehalten werden.

Nach Ansicht der Vorinstanzen zeigt die Notwendigkeit eines nachträglichen
ARA-Anschlusses, dass das ganze Sanierungskonzept nicht überzeuge; die
Sanierung müsse abgeschlossen sein und dürfe nicht von späteren Beurteilungen
abhängig gemacht werden.

4.7.4 Dazu ist zu bemerken, dass eine Sanierung ohne vollständige
Dekontamination stets überwachungsbedürftig bleibt (vgl. Art. 9, Art. 17 lit.
a sowie Art. 18 Abs. 1 lit. d AItIV; Scherrer, a.a.O., S. 74). Damit ist
zwangsläufig die Möglichkeit verbunden, dass spätere Interventionen
erforderlich sein könnten. Wenn sich erweist, dass mit solchen nötigenfalls
anzuordnenden Massnahmen die allenfalls denkbaren Umweltbeinträchtigungen
wirksam und kostengünstig vermieden werden können, dann kann das Vorgehen des
Kantons sinnvoll und gerechtfertigt sein.

4.7.5 Ein Anschluss an die ARA Entlebuch käme nach Aussagen des Vertreters
des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 150'000.-- zu stehen. Die Errichtung einer
entsprechenden Leitung scheint technisch ohne weiteres möglich zu sein. Der
Vertreter des BUWAL hat anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigt,
dass mit einem Anschluss an die ARA die Vorbehalte gegen das
Entwässerungssystem ausgeräumt werden könnten.

Wenn mit einer derartigen Massnahme, die rund zehnmal kostengünstiger zu
stehen kommt als eine verbesserte Oberflächenabdichtung (vgl. vorne E. 4.2),
die allenfalls eintretenden nachteiligen Auswirkungen des gewählten Projekts
vermieden werden können, dann ist es sinnvoll, diese kostengünstigere
Massnahme anzuordnen. Ob und wann der in der Bewilligung vorbehaltene
Anschluss an die ARA Entlebuch allenfalls verfügt werden wird, ist nicht im
vorliegenden Verfahren zu beurteilen, sondern ist von den zuständigen
Behörden des Kantons nach pflichtgemässer Beurteilung der Situation zu
entscheiden. Dass trotz der Überschreitung der Grenzwerte bei den DOC dieser
Anschluss bisher nicht verfügt worden ist, kann angesichts der noch relativ
jungen Anlage und der Ungewissheit über die Herkunft der Belastung (vorne E.
4.7.2) als vertretbar erachtet werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 GSchV). Es ist
dem BUWAL unbenommen, im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 46 Abs. 1 GSchG) die
Situation weiter zu verfolgen.

4.8 Zusammenfassend ergibt sich: Die vom Kanton gewählte
Oberflächenabdichtung mit vergüteter KVA-Schlacke widerspricht keiner
ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift. Sie birgt ein gewisses, nicht
quantifiziertes Risiko, dass - vor allem längerfristig - Schadstoffe aus der
Schlacke ausgelaugt werden. Dies kann jedoch mit der Überwachung des
Abwassers erkannt werden. Mit der Einleitung des Sickerwassers aus der neuen
Inertstoffdeponie in die Pflanzenkläranlage und nötigenfalls auch mit dem
vorbehaltenen Anschluss für alle Abwässer aus der Deponie an die ARA
Entlebuch können die daraus allenfalls resultierenden
Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Selbst wenn sich dieser Anschluss
später als erforderlich erweisen wird, weil längerfristig die
Einleitungswerte nicht eingehalten werden können, sind die gesamten Kosten
bei dieser umweltrechtlich unbedenklichen Lösung immer noch wesentlich tiefer
als mit einem Sanierungskonzept, welches den Vorstellungen der Vorinstanzen
entspricht.

4.9 Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Anforderungen an die
Sanierung von Deponien sind gesetzlich sehr unbestimmt festgehalten. Der in
Art. 32e Abs. 3 lit. b USG erwähnte Stand der Technik ist nicht klar
definiert; im Einzelnen bestehen bei verschiedenen Beteiligten
unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Massnahmen sinnvoll sind. Es
ist unter diesen Umständen unbefriedigend, wenn eine Abgeltung verweigert
wird, nachdem die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt sind.

Es ist zwar vermutlich weder möglich noch sinnvoll, die Anforderungen an eine
Sanierung rechtssatzmässig sehr detailliert festzulegen. Wenn aber die
Bundesbehörden Wert darauf legen, Abgeltungen nur dann zu leisten, wenn die
Projekte ihren Vorstellungen entsprechen, dann wäre es ihnen unbenommen
gewesen, bei der Ausgestaltung der VASA ein Verfahren der vorgängigen
Projektprüfung durch die Subventionsbehörden vorzusehen, wie dies in anderen
Bereichen üblich ist (vgl. z.B. Art. 62a Abs. 4 GSchG; Art. 97 Abs. 5 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Stattdessen
verweist Art. 9 Abs. 2 lit. c VASA bloss auf die Anforderungen der AItIV, die
gemäss Art. 11 lit. c VASA von der nach Art. 18 AItIV zuständigen Behörde
beurteilt werden, das heisst von der kantonalen Behörde (Art. 36 USG; Art. 21
AItIV). Damit geht die VASA grundsätzlich davon aus, dass die Beurteilung der
Abgeltungsgesuche im Wesentlichen auf die von den kantonalen Behörden
vorgenommene Beurteilung der Sanierungsprojekte abstellt.

Bei dieser gesetzlichen Regelung kann das BUWAL grundsätzlich nicht
nachträglich aufgrund von Kriterien, die vorher nicht rechtssatzmässig
festgelegt worden sind, Abgeltungen verweigern für Projekte, die von den
zuständigen kantonalen Behörden genehmigt worden sind. Eine solche
Verweigerung wäre nur zulässig, wenn die kantonale Genehmigung klar
rechtswidrig gewesen wäre. Davon kann nach dem Gesagten aber keine Rede sein.
Vielmehr haben die kantonalen Behörden eine rechtlich vertretbare Abwägung
zwischen dem Sanierungsanliegen und der Wirtschaftlichkeit vorgenommen. Der
Kanton hat daher nach Art. 32e USG und Art. 9 ff. VASA Anspruch auf
Abgeltungen für die bisher durchgeführten Sanierungsarbeiten für die Deponie
Siedenmoos. Nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob
auch für allfällige spätere zusätzliche Sanierungsarbeiten ebenfalls ein
Anspruch auf Abgeltungen bestehen wird.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren, das Gesuch vom 11.
Mai 2001 um Abgeltungen sei gutzuheissen. In diesem Gesuch hat der Kanton
angegeben, die anrechenbaren Sanierungskosten würden "gemäss heutigem
Kenntnisstand" 1,83 Mio. Franken betragen; beantragt werde ein Bundesbeitrag
von Fr. 730'000.-- (40 Prozent). Gemäss Kostenzusammenstellung betragen die
Kosten der Sanierung insgesamt Fr. 1'578'306.--, was zu einem Bundesbeitrag
von Fr. 630'000.-- führen würde.

Nach Art. 12 Abs. 1 VASA legt das BUWAL mit der Zusicherung der Abgeltung den
voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VASA verfügt
es die Auszahlung der Abgeltung, wenn eine vom Kanton geprüfte
Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen, anrechenbaren Kosten
vorliegt und zudem der Ertrag der Deponieabgabe die benötigten Mittel deckt.

Die Vorinstanzen haben sich zum Betrag nicht im Einzelnen geäussert, da sie
die Abgeltung grundsätzlich verweigert haben. Es sind im bisherigen Verfahren
keine Zweifel an den vom Kanton geltend gemachten Beträgen geäussert worden,
doch sind diese noch nicht überprüft worden. Das Gesuch kann daher im
Grundsatz bewilligt werden, wobei die Anrechenbarkeit der einzelnen Posten
gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a VASA noch zu überprüfen sein wird.

6.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Ausgang sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der obsiegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
vom 5. Mai 2004 wird aufgehoben. Das Gesuch des Kantons Luzern vom 11. Mai
2001 um Abgeltungen für die Sanierung der Deponie Siedenmoos, Hasle, wird im
Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: