Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.137/2004
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1A.137/2004 /gij

Urteil vom 25. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Swami Omkarananda,
2.Divine Light Zentrum (DLZ),
3.Divine Light Zentrum Deutschland e.V.,
4.Heidrun Eckert,
5.Josef Meichtry,
Beschwerdeführer,
1-3 vertreten durch Heidrun Eckert,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Administrativuntersuchung.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 22. Mai 1979 befand das Bundesstrafgericht Swami Omkarananda,
Josef Meichtry und weitere Personen, welche der Anhängerschaft von Swami
Omkarananda und dem "Divine Light Zentrum" (DLZ) in ..............
angehörten, des Bombenanschlags auf die Liegenschaften des damaligen
Regierungsrates und Polizeidirektors Jakob Stucki und von Rechtsanwalt Dr.
Willy Hauser am frühen Morgen des 8. Oktober 1975 schuldig. Das Gericht
qualifizierte die Straftaten als versuchten Mord und sprach zum Teil
langjährige Zuchthausstrafen aus. Beschwerden an den ausserordentlichen
Kassationshof blieben ohne Erfolg.
Das Strafverfahren und einzelne Vorgänge im Zusammenhang mit der
Strafuntersuchung blieben in der Folge umstritten. Das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beauftragte im Jahre 1999 a.
Bundesgerichtspräsident Jean-François Egli mit der Durchführung einer
Administrativuntersuchung. Der Beauftragte schloss seinen Bericht im
September 2000 ab (vgl. zum Ganzen den Sachverhalt von BGE 129 I 249).

B.
In der Folge stellte sich verschiedentlich die Frage der Einsicht in die
Untersuchungsergebnisse. Josef Meichtry stellte beim EJPD das Begehren um
vollständige Einsicht in sämtliche Ergebnisse der Untersuchung. Gegen die
Abweisung dieses Begehrens gelangte er an das Bundesgericht, welches die
Beschwerde am 27. Mai 2003 teilweise guthiess und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Departement zurückwies (BGE 129 I 249).

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nahm darauf das Verfahren
wieder auf. Es erörterte gegenüber Josef Meichtry sowie Heidrun Eckert, die
für die Einsicht von Josef Meichtry bevollmächtigt wurde, die Modalitäten der
Einsicht. Es gewährte dieser schliesslich unter Vorbehalt des sog. Ordners 0,
gewisser Aussonderungen und einiger Abdeckungen Einsicht in die Ergebnisse
der Administrativuntersuchung. Heidrun Eckert erstellte von sämtlichen
zugänglichen Akten am 11. und 12. August 2003 Kopien. Heidrun Eckert
verlangte darauf am 20. August 2003 im Namen von Swami Omkarananda, des
Divine Light Zentrums und für sich auch Einsicht in den sog. Ordner 0 sowie
eine schriftliche Begründung für die vorgenommenen Aussonderungen und
Abdeckungen.
Mit förmlicher Verfügung vom 24. September 2003 verweigerte das EJPD die
Einsicht in den Ordner 0 und in die ausgesonderten bzw. abgedeckten Akten.
Zur Begründung führte das Departement aus, dass einerseits auf das Ersuchen
von Swami Omkarananda nicht eingetreten werden könne. Andererseits handle es
sich beim Ordner 0 um departementsinterne Akten; private
Geheimhaltungsinteressen sprächen gegen eine Offenlegung der Aussonderungen
und Abdeckungen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 teilte das EJPD Josef
Meichtry mit, dass die Verfügung vom 24. September 2003 angesichts der
Vollmacht von Heidrun Eckert für die gesamte Streitgenossenschaft und damit
auch für ihn gelte.

Gegen diesen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
erhoben einerseits Josef Meichtry, andererseits Swami Omkarananda, das Divine
Light Zentrum und Heidrun Eckert, alle durch letztere vertreten, am 30.
Oktober 2003 beim Bundesgericht   Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil
vom 3. März 2004 (Verfahren 1A.241/2003) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 24. September 2003 auf und wies die Sache zur
Gewährung der Einsicht in die in den Erwägungen genannten Aktenstücke an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zurück; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

C.
Am 5. Mai 2004 teilte Josef Meichtry dem Bundesgericht mit, dass Swami
Omkarananda, das Divine Light Zentrum und Heidrun Eckert im Zusammenhang mit
der Administrativuntersuchung eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen
werden, welcher er sich vollumfänglich anschliessen wolle.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2004 erhoben Swami Omkarananda, das Divine Light
Zentrum .............., das Divine Light Zentrum Deutschland e.V. und Heidrun
Eckert, alle durch letztere vertreten, "Verwaltungsgerichts- und
Rechtsverweigerungsbeschwerde" beim Bundesgericht. Eine gleichlautende
Eingabe reichten sie ausserdem beim Bundesrat ein. Gemäss den Ausführungen
der Beschwerdeführer richtet sich die Beschwerde "gegen das anlässlich der AU
(Administrativuntersuchung) anstelle eines konventionskonformen Verfahrens
praktizierte verfügungsfreie Verwaltungshandeln",..., "gegen die Verfügung
des EJPD vom 30. März 1999 betreffend Durchführung einer AU",...und "gegen
die auf Telefonate und Eingaben der Betroffenen hin ergangene Nicht-Verfügung
des EJPD vom 11. Mai 1999, mit welcher den Betroffenen sämtliche Partei- und
Mitwirkungsrechte aus Art. 6 EMRK, das Recht auf Erlass einer Verfügung und
jeder wirksame Rechtsschutz iSv. Art. 13 EMRK verweigert wurden." Dabei
stellten die Beschwerdeführer folgende Anträge:
"1.Es sei die Unzulässigkeit der Durchführung einer AU
a)angesichts der strafrechtlichen Natur der zu untersuchenden Missstände
(BStr. 2/78) und der damit verbundenen Rechtsposition der Betroffenen im
Hinblick auf Revision, Rehabilitation und Wiedergutmachung
b)angesichts des voraussehbaren Eingreifens von Entschädigungsansprüchen
(civil rights iSv Art. 6 EMRK) analog zu BGE 129 I 249, 259 Erw. 5.2
festzustellen.

2. Es seien die Mangelhaftigkeit der Durchführung der AU und die damit
verbundenen Grundrechtseingriffe in Rechte aus Art. 1, 5, 6, 13, 18 sowie
Art. 8-11 und 14 EMRK festzustellen.

3. Es sei anstelle der AU ein Untersuchungsverfahren anzuordnen, in welchem
die BF. die ihnen seit 1975 vorenthaltenen und nach wie vor geschuldeten
Rechte aus Art. 5 und 6 EMRK ausüben können, die ihnen noch nie gewährt
wurden.

4. Es sei die absolute Nichtigkeit des "Urteils" Bstr. 2/78 vom 22. Mai 1979
ex tunc festzustellen. Dies inbesondere auch  im Hinblick auf den am
extremsten betroffenen, inzwischen verstorbenen Bf. Swami Omkarananda, dem
eine Revision verwehrt ist. Dies auch im Hinblick auf die staatlich
geschuldete Wiedergutmachung der an ihm und seiner Institution begangenen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

5. Die Kosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen."

D.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen und auf
den von den Beschwerdeführern beantragten Meinungsaustausch mit dem Bundesrat
betreffend die Zuständigkeit.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die
Administrativuntersuchung bzw. gegen die Art und Weise ihrer Durchführung.
Sie beinhaltet indessen kein Begehren um Revision des Bundesstrafurteils vom
22. Mai 1979.

Wie das Bundesgericht bereits in BGE 129 I 249 E. 2 ausgeführt hat, ist die
vorliegend umstrittene Administrativuntersuchung auf der Grundlage eines
Bundesratsbeschlusses vom Departementsvorsteher eingeleitet worden und längst
abgeschlossen. Sie hat sich nicht gegen bestimmte Personen gerichtet, sondern
hatte die Abklärung bestimmter Vorkommnisse im Zusammenhang mit der
Untersuchung in einem früheren Strafverfahren zum Gegenstand. Die
Administrativuntersuchung führte zum genannten Bericht, mündete indessen
nicht in Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche gegenüber dem Bürger
Pflichten begründen, ändern oder aufheben. Grundsätzlich sind die
Beschwerdeführer daher durch die Administrativuntersuchung als solche und
deren Abschluss nicht in eigenen rechtlichen Interessen betroffen. Sie können
weder die angeblich unzulässige Fragestellung noch die angebliche
Unvollständigkeit der Untersuchung bemängeln. Ebenso wenig können sie eine
Verletzung der in diesem Zusammenhang angerufenen Garantien der Europäischen
Menschenrechtskonvention geltend machen. Insbesondere betrifft die
Administrativuntersuchung als solche keine zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen und hat keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6
EMRK zum Inhalt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass
Untersuchungsgegenstand das frühere Strafverfahren bzw. die Art und Weise der
damaligen Untersuchung war. Mit dem Untersuchungsergebnis wird in keiner
Weise über eine strafrechtliche Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK befunden.
Ebenso wenig stand die ursprüngliche Anklage bzw. die damalige Verurteilung
in Frage, welche rechtskräftig geworden ist. Sie kann nicht durch das
Bundesgericht selbst für nichtig erklärt, sondern höchstens im Rahmen eines
Revisionsverfahrens einer Neuüberprüfung zugeführt werden.

Nach dem Gesagten führte die Administrativuntersuchung zu keiner Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten. Deshalb liegt insoweit
auch keine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegende Verfügung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG vor. Aus dem gleichen Grund bleibt
auch kein Raum für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 97 Abs. 2 OG).
Ausserdem fehlt es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation im
Sinne von Art. 103 lit. a OG, da sie durch die Administrativuntersuchung als
solche und deren Abschluss nicht in eigenen rechtlichen Interessen betroffen
wurden. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: