Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.136/2004
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1A.136/2004 /gij

Urteil vom 5. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert
Schindler,

gegen

Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Aarbergergasse 61, Postfach, 3000 Bern,
Beschwerdegegner, handelnd durch Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Sektion
Zürich, Zypressenstrasse 76, Postfach 1179, 8040 Zürich, dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
Stadt Zürich, 8021 Zürich, vertreten durch die Bausektion der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Baubewilligung, UVP-Pflicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 10. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Januar 1999 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der X.________AG,
Zürich, die baurechtliche Bewilligung für die Aufstockung des Ausstellungs-
und Verkaufsgebäudes für Möbel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5762 an der
Überlandstrasse 423 in Zürich-Schwamendingen. Das Baugesuch war zuvor im
Amtsblatt vom 17. April 1998 publiziert worden. Am 26. Februar 2001
bewilligte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich Abänderungen der
Baupläne, die durch gewisse Auflagen des vorangegangenen Bauentscheids
notwendig geworden waren.

B.
Nach der Einweihung des Umbaus im Frühjahr 2002 forderte der Verkehrs-Club
der Schweiz (VCS) die Baubewilligungsentscheide an. Diese gingen, samt einer
Zusammenstellung der mit dem Bauprojekt verbundenen Erweiterung der
Verkaufsflächen, am 9. April 2002 beim VCS ein. Mit Eingabe vom 10. Mai 2002
erhob dieser Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich, mit dem Antrag,
die beiden Baubewilligungen seien aufzuheben und es sei nachträglich eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen. Mit Beschluss vom 18.
Dezember 2002 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein.

C.
Gegen diesen Beschluss erhob der VCS Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 10. März 2004 gut, hob den
Regierungsratsbeschluss und die Baubewilligungen vom 20. Januar 1999 und 26.
Februar 2001 auf und wies die Akten zur Durchführung einer UVP und zur
anschliessenden Neubeurteilung an die Bausektion der Stadt Zürich zurück.

D.
Dagegen erhebt die X.________AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
es sei in Bestätigung des Regierungsratsbeschlusses vom 18. Dezember 2002
sowie der Beschlüsse der Bausektion der Stadt Zürich vom 20. Januar 1999 und
vom 26. Februar 2001 auf die nachträgliche Durchführung einer UVP zu
verzichten.

E.
Der VCS und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde,
der Regierungsrat und die Bausektion der Stadt Zürich deren Gutheissung. Das
BUWAL nimmt in seiner Vernehmlassung aus der Sicht des Umweltrechts des
Bundes Stellung und kommt zum Ergebnis, das Verwaltungsgericht habe dieses
korrekt angewendet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich im
Wesentlichen auf Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7.
Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und die dazugehörige Verordnung vom 19. Oktober
1988 (UVPV; SR 814.011) stützt, d.h. auf Bundesverwaltungsrecht. Dieser ist
als Teilendentscheid zu qualifizieren, weil er für die Vorinstanzen
verbindlich über die UVP-Pflicht des Bauvorhabens entscheidet (vgl. BGE 115
Ib 342 E. 1 S. 344). Damit steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97 ff. OG).

In diesem Verfahren können auch die Rügen der Beschwerdeführerin zur
allfälligen Verwirkung des Rekursrechts des VCS gemäss § 316 des Zürcher
Planungs- und Baugesetzes vom 7. Juli 1975 (PBG) behandelt werden, da sie
einen engen Sachzusammenhang mit Art. 55 USG und den daraus abgeleiteten
Anforderungen an die Publikation von Baugesuchen aufweisen (vgl. unten, E.
3).

Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin legitimiert, die Aufhebung
der ihr erteilten und bereits ausgenutzten Baubewilligungen anzufechten (Art.
103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.

2.
Zunächst ist zu prüfen, ob der am 21. Januar 1999 und am 26. Februar 2001
bewilligte Umbau UVP-pflichtig ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, steht dem
VCS ein Rekursrecht gemäss Art. 55 USG zu und stellt sich die weitere Frage,
ob er dieses Recht nach § 316 PBG verwirkt hat.

2.1 Durch den 1999 und 2001 bewilligten Umbau wurde die Verkaufsfläche eines
Möbelhauses von ursprünglich 6'300 m2 auf 11'270 m2 erhöht, d.h. um 4'970 m2.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es handle sich beim Möbelhaus um ein
Einkaufszentrum i.S.v. Ziff. 80.5 Anh. UVPV, das ab einer Verkaufsfläche von
mehr als 5000 m2 UVP-pflichtig sei. Da der Ausbau für sich allein diesen
Schwellenwert nicht überschreite, sei zu prüfen, ob es sich um eine
wesentliche Änderung, Erweiterung oder Betriebsänderung im Sinne von Art. 2
Abs. 1 UVPV handle, die ebenfalls der UVP-Pflicht unterliege. Dies bejahte
das Verwaltungsgericht, da die Erweiterung für sich allein fast schon den
Schwellenwert von 5'000 m2 erreiche, die bisherige Verkaufsfläche um knapp
79% vergrössert werde und die gesamte Verkaufsfläche, für die noch nie eine
UVP durchgeführt worden sei, das Doppelte des Schwellenwertes überschreite.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ein Möbelhaus sei kein
Einkaufszentrum i.S.v. Ziff. 80.5 Anh. UVPV. Es unterscheide sich vom
klassischen Einkaufszentrum, wie auch von anderen Fachmärkten, weil es
praktisch nur Ausstellungsflächen aufweise; die Verkäufe erfolgten auf
Bestellung und die bestellten Möbel würden aus einem Zentrallager
angeliefert, d.h. zum Kunden transportiert. Die Umwelt werde deshalb viel
weniger belastet als bei Einkaufszentren gleicher Grösse. Möbelhäuser seien
eher mit Verteilzentren zu vergleichen, die erst ab einer Lagerfläche von
20'000 m2 UVP-pflichtig seien (Ziff. 80.6 Anh. UVPV).

2.2.1 Nach Art. 80.5 Anh. UVPV unterliegen "Einkaufszentren mit mehr als 5000
m2 Verkaufsfläche" der UVP. Die UVPV umschreibt nicht näher, was unter dem
Begriff Einkaufszentrum zu verstehen sei.

Das BUWAL definiert in seiner Vernehmlassung ein Einkaufszentrum als eines
oder mehrere Geschäfte, die in einem Gebäude eine Verkaufsfläche zum Verkauf
von Publikumsprodukten anbieten. Die Verkaufsfläche unterscheide das
Einkaufszentrum von einem Verteilzentrum oder einem Versandhaus, das nur über
Lagerflächen verfüge. Nicht massgebend sei dagegen, welche Warengruppen
innerhalb der Publikumsprodukte angeboten würden: Produkte innerhalb eines
bestimmten Sortiments für Möbel, Gartenzubehör etc. fielen ebenso darunter
wie Nahrungsmittel und Waren des täglichen Bedarfs.

2.2.2 UVP-pflichtig sind nach Art. 9 Abs. 1 USG alle Anlagen, welche die
Umwelt erheblich belasten können. Grosse Einkaufszentren fallen wegen ihrer
bedeutenden Besucherfrequenzen in diese Kategorie; sie können erheblichen
Verkehr verursachen, der die Umwelt durch Lärm und Luftimmissionen belastet.
Ob solche Zentren tatsächlich erheblichen Verkehr induzieren, hängt von einer
Vielzahl von Faktoren ab, darunter auch dem Warensortiment. Es lässt sich
jedoch nicht von vornherein sagen, dass Fachmärkte, die Güter innerhalb eines
bestimmten Detailhandelssortimentes verkaufen, weniger publikumsintensiv
seien als Zentren mit einem breiteren Warensortiment (vgl. Rudolf Muggli,
Publikumsintensive Einrichtungen, Bern 2002, S. 35). Zu den besonders
publikumsintensiven Fachmärkten gehören erfahrungsgemäss auch grosse
Möbelhäuser, die Personen aus einem weiten Umkreis anziehen. Die Tatsache,
dass gewisse Möbel vom Kunden nicht mitgenommen, sondern ihm später
angeliefert werden, verursacht eher mehr als weniger Verkehr, und kann
jedenfalls keine Ausklammerung von Möbelmärkten aus dem Kreis der
UVP-pflichtigen Einkaufszentren rechtfertigen.

2.2.3 Zwar sind zur Ausstellung von Möbeln regelmässig grössere
Verkaufsflächen erforderlich als für andere Waren, mit der Folge, dass
Möbelhäuser tendenziell früher unter die UVP-Pflicht fallen als
Verkaufsgeschäfte ohne grosse Ausstellungsfläche (vgl. BUWAL, Vernehmlassung
S. 4). Der Bundesrat hat jedoch beim Erlass der Schwellenwerte, im Interesse
einer klaren und leicht handhabbaren Regelung, einen gewissen Schematismus in
Kauf genommen (Heinz Aemisegger, Die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Praxis des Bundesgerichts, URP 2004 S. 394 ff., insbes. S. 404). Dieser wird
durch Art. 8 Abs. 2 UVPV relativiert, wonach trotz an sich bestehender
UVP-Pflicht auf die Erstellung eines detaillierten UVP-Berichts verzichtet
werden kann, wenn bereits die Voruntersuchung ergibt, dass keine erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt diese Regelung nicht zu
unsinnigen Ergebnissen: Die UVP-Pflicht gemäss Anhang zur UVPV bemisst sich
nach generell-abstrakten Kriterien; nach dem oben Gesagten können grosse
Möbelzentren nicht generell aus dem Kreis der verkehrsintensiven und damit
potentiell umweltbelastenden Einkaufszentren ausgeschlossen werden, weshalb
sie ab einer Verkaufsfläche von 5'000 m2 der UVP-Pflicht unterliegen. Der
Gesuchsteller muss sodann in einer Voruntersuchung die wichtigsten
Umweltauswirkungen der geplanten Anlage abklären. Ergibt diese
individuell-konkrete Prüfung, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten
sind, so ist auf weitere Abklärungen zu verzichten; in diesem Fall gilt der
Bericht über die Voruntersuchung als UVP-Bericht. Dieses zweistufige
Prüfungsverfahren gewährleistet, dass alle potentiell umweltbelastenden
Anlagen vom UVP-Verfahren erfasst werden, passt jedoch anschliessend den
Umfang der verlangten Prüfung an das Ausmass der tatsächlich zu erwartenden
Umweltbelastung an.

2.2.4 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass
auch ein Möbelmarkt ab einer Verkaufsfläche von 5'000 m2 der UVP-Pflicht
unterliegt.

2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht sodann eine
unzulässige rückwirkende Anwendung von Art. 9 USG und Art. 2 UVPV vor. Das
streitige Möbelhaus sei im Jahr 1980 - vor Inkrafttreten des USG - eröffnet
worden, mit einer Verkaufsfläche von 6'300 m2. Dieser altrechtliche Bestand
dürfe nicht nachträglich einer UVP unterzogen werden. Die Änderung
altrechtlicher Anlagen sei deshalb nur dann als wesentlich i.S.v. Art. 2 Abs.
1 UVPV zu bezeichnen, wenn der Umbau, die Erweiterung oder die
Betriebsänderung den für die betreffende Anlage im Anhang zur UVP
festgesetzten Schwellenwert erreiche.

2.3.1 Art. 2 UVPV regelt die Änderung bestehender Anlagen und lautet:
1Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen
der Prüfung, wenn:
a.die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen
betrifft und
b.über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für
die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind,
unterliegen der Prüfung, wenn:
a.die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für
die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

2.3.2 Streitig ist hier, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2
Abs. 1 lit. a UVPV vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn die Umweltbelastungen
eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können (BGE 115 Ib 472 E. 3a
S. 495; 124 II 460 E. 2 S. 466 ff.; Entscheid 1A.100/1990 vom 15. Mai 1992 E.
3b; Rausch/Keller, USG-Kommentar, Art. 9 Rz. 43); dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Änderung zu zusätzlichen oder neuen, nicht bloss
untergeordneten Belastungen der Umwelt führen kann (Theodor Loretan,
Rechtsfragen beim Erstellen von Berichten über die Umweltverträglichkeit: Zu
einigen Problemen des Berichtverfassers bzw. des Bauherren, URP 1989 S. 133
ff., insbes. S. 138).

2.3.3 Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Änderung für sich allein den
für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwert überschreitet. Dies ergibt
sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aus BGE
124 II 460 E. 2 S. 467: Dort wurde ausgeführt, dass bei der Änderung von
unter altem Recht erstellten Anlagen Umweltverträglichkeitsprüfungen nur dann
und insoweit durchgeführt werden müssten, als dies der "Umfang der Änderung"
erfordere. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass sich die
Wesentlichkeit der Änderung nicht nach quantitativem Kriterien (wie
beispielsweise dem Schwellenwert) bemisst, sondern nach der mit der Änderung
verbundenen möglichen Veränderung der Umweltbelastungen.

Es gibt keinen Grund, die Wesentlichkeit einer Änderung bei Alt- und bei
Neuanlagen unterschiedlich zu beurteilen; insbesondere ist nicht einzusehen,
weshalb Anlagen, bei deren Errichtung bereits eine UVP durchgeführt wurde,
hinsichtlich der UVP-Pflicht von Änderungen strenger zu behandeln sein
sollten als Anlagen, für die noch nie eine UVP durchgeführt werden musste. Es
liegt auch keine unzulässige rückwirkende Anwendung von Art. 9 USG und Art. 2
UVPV vor, wenn alle Änderungen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen
bewilligt werden, nach geltendem Recht beurteilt werden.

2.4 Zu prüfen ist deshalb, ob die Änderung zu einer ins Gewicht fallenden
Veränderung der Umweltbelastung führen kann oder ob dies von vornherein
ausgeschlossen werden kann.

2.4.1 Die umstrittene Änderung führt zu einer Erweiterung der Verkaufsfläche
um 4'970 m2. Damit wird ein Element der Anlage geändert, an das Ziff. 80.5
UVPV für die UVP-Pflicht von Einkaufszentren anknüpft, das also vom
Verordnungsgeber als wesentliches Kriterium für die von einer Anlage zu
erwartende Umweltbelastung erachtet wurde (Loretan, a.a.O., S. 138). Die
Änderung ist auch von ihrem Umfang her erheblich, erreicht sie doch für sich
allein fast schon den Schwellenwert gemäss Ziff. 80.5 Anh. UVPV.

2.4.2 Die Bausektion Zürich und der Regierungsrat sind der Auffassung, trotz
der erheblichen Erweiterung der Verkaufsfläche sei die Änderung
umweltrechtlich als Bagatellfall einzustufen, weil die Anzahl der Parkplätze
gleich bleibe bzw. leicht sinke (von 111 auf 108); die Zahl der
Autoabstellplätze liege auch nach dem Umbau weit unterhalb der UVP-Schwelle
von 300 Parkplätzen (Ziff. 11.4 Anh. UVPV).

Das BUWAL weist jedoch in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass
auch bei unveränderter Parkplatzzahl die Fahrleistung (Anzahl Kunden-Fahrten
mal Länge der Kunden-Fahrten) ansteigen könne. In der Tat wird, aufgrund der
stark erweiterten Verkaufsfläche und damit des grösseren Angebots, die
Attraktivität des Möbelhauses erhöht: Es werden mehr Kunden in einem
grösseren Umkreis angesprochen. Mehr Kunden mit z.T. längeren Anfahrten
können zu zusätzlichen Luft- und Lärmemissionen führen, auch wenn das
Parkplatzangebot unverändert bleibt.

2.4.3 Aufgrund der Akten kann eine derartige Mehrbelastung der Umwelt
jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden:

Aus der Aktennotiz der Besprechung vom 9. August 2002 zwischen Vertretern des
Rechtsdiensts der Staatskanzlei, Mitarbeitern der Koordinationsstelle für
Umweltschutz und der Bausektion der Stadt Zürich ergibt sich, dass im
Baubewilligungsverfahren einzig zonenrechtliche Probleme vertieft abgeklärt
worden sind; besondere umweltrechtliche Abklärungen mit einem für Vorhaben in
der Nähe der UVP-Schwelle erforderlichen Detaillierungsgrad seien nicht
durchgeführt worden.

Derartige Abklärungen unterblieben auch im Rekursverfahren. Zwar wurde die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2002 ersucht, unter Mithilfe
eines Umweltbüros die erforderlichen Angaben über die Umweltauswirkungen des
erfolgten Umbaus zusammenzustellen, namentlich zum Verkehrsaufkommen vor und
nach dem Umbau und den damit verbundenen lufthygienischen und lärmmässigen
Auswirkungen. Die hierfür angesetzte Frist wurde der Beschwerdeführerin
jedoch mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 abgenommen, nachdem der Rechtsdienst
dem Regierungsrat einen Nichteintretensentscheid vorgelegt hatte.

2.4.4 Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre,
weitere Unterlagen zu den umweltmässigen Auswirkungen der Änderung im
Beschwerdeverfahren einzuholen. Für die UVP-Pflicht genügt es jedoch, dass
Errichtung oder Änderung von Anlagen die Umwelt erhebliche belasten
"können"(BGE 115 Ib 472 E. 3a S. 495; Rausch/Keller, a.a.O., Art. 9 Rz. 30;
vgl. dazu bereits oben E. 2.2.3). Dies durfte das Verwaltungsgericht
angesichts des Ausmasses der Erweiterung der Verkaufsfläche bejahen, ohne
zuvor ein Verkehrsgutachten oder andere Unterlagen über die mit der
Erweiterung tatsächlich verbundene Verkehrszunahme einholen zu müssen.

2.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, eine nachträgliche UVP sei
unverhältnismässig. Sie macht geltend, die Bausektion habe bereits im
Baubewilligungsverfahren die Anliegen des Umweltschutzes geprüft und der
Beschwerdeführerin die gebotenen umweltschutzrechtlichen Verpflichtungen
auferlegt. Die Baubewilligungsbehörde sei im Besitz sämtlicher Unterlagen
gewesen, welche für den Entscheid erforderlich gewesen seien. Es bestehe
daher kein öffentliches Interesse an der nachträglichen Durchführung einer
UVP.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ausnahmsweise auf eine
nachträgliche UVP im förmlichen Sinne verzichtet werden, wenn die
vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen materiell genügen, um die Vereinbarkeit
des Vorhabens mit den Umweltschutzvorschriften beurteilen zu können (BGE 124
II 460 E. 3a S. 469). Im damals zu entscheidenden Fall lag ein detaillierter
Bericht eines Ingenieurbüros zu den Auswirkungen des Vorhabens in den
Bereichen Verkehr, Lufthygiene und Lärmschutz vor, der in Anlehnung an die
UVP-Richtlinien erstellt, zusammen mit dem Ausführungsprojekt öffentlich
aufgelegt und vom BUWAL, der Umweltschutzfachstelle des Bundes, als genügende
Sachverhaltsabklärung anerkannt worden war.

Im vorliegenden Fall wurden dagegen, wie oben (E. 2.4) dargelegt worden ist,
keine vertieften Abklärungen zu den umweltrechtlichen Auswirkungen der
geänderten Anlage durchgeführt. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin
indirekt, wenn sie geltend macht, dass sie infolge Zeitablaufs die für die
Durchführung einer UVP erforderlichen Unterlagen nicht mehr beibringen bzw.
die erforderlichen Erhebungen nicht mehr durchführen könne. Insofern kann im
vorliegenden Fall - anders als im Fall BGE 124 II 460 - auf die Nachholung
einer förmlichen UVP nicht verzichtet werden.

Die für die Durchführung der UVP erforderlichen Abklärungen sind aufgrund des
Zeitablaufs nicht unmöglich geworden: Zwar mag die Ermittlung des durch die
Erweiterung des Möbelhauses verursachten Mehrverkehrs schwierig sein, wenn im
Alt-Zustand keine Verkehrszählung durchgeführt worden ist; Schätzungen
dürften aber anhand der Verkaufs- und Besucherstatistiken der
Beschwerdeführerin möglich sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
die UVP bei wesentlicher Änderung nicht nur auf die Änderung, sondern auf die
gesamte Anlage bezieht (Rausch/Keller, a.a.O., Art. 9 Rz. 48). Die
Auswirkungen der geänderten Anlage auf die Umwelt lässt sich ohne Weiteres
noch ermitteln.

2.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die ihr erteilten
Baubewilligungen seien längst realisiert und der Erweiterungsbau sei in
Betrieb; dies könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, ohne das
Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu
verletzen.

Das Verwaltungsgericht führt in seinem Entscheid dazu aus, dass mit Blick auf
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen sein werde,
wieweit der Bauherrschaft der Abbruch oder die Änderung der bereits
erstellten Baute noch zugemutet werden könne. Diese Frage stelle sich jedoch
erst, wenn die Baubehörde nach Durchführung der UVP zum Ergebnis komme, dass
die Bewilligung nicht oder nicht mehr in der bisherigen Weise erteilt werden
könne.

Dem ist zuzustimmen: Die blosse Verpflichtung zur Nachholung der UVP
verstösst für sich allein nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Unverhältnismässig wäre sie nur dann, wenn schon jetzt feststünde, dass die
vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Baubewilligungen aus Gründen des
Vertrauensschutzes in genau gleicher Form wieder erteilt werden müssten,
unabhängig vom Ergebnis der UVP. Das ist jedoch nicht der Fall: Selbst wenn
ein grundsätzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vertrauensschutz zu
bejahen sein sollte, dürften zusätzliche Auflagen zum Schutz der Umwelt, die
den Bestand der Baute und die wirtschaftliche Existenz des Betriebs nicht
berühren, zulässig sein.

2.7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch die Verletzung der
Gemeindeautonomie, weil es im pflichtgemässen Ermessen der
Baubewilligungsbehörde liege, ob die Belange des Umweltschutzes im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens oder, parallel dazu, auch noch im Rahmen einer UVP
zu berücksichtigen seien.

Bei der Frage, ob eine UVP durchgeführt werden muss oder nicht, steht den
Gemeinden jedoch keine Autonomie zu: Die Voraussetzungen der UVP sind
bundesrechtlich, in USG und UVPV, abschliessend geregelt. Über die Auslegung
dieser Bestimmungen entscheidet letztinstanzlich das Bundesgericht im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit freier Kognition. Den
Gemeinden steht kein eigener Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu, den
das Bundesgericht oder die vorinstanzlichen Gerichte beachten müssten.

2.8 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass
die am 20. Januar 1999 und am 26. Februar 2001 bewilligten Änderungen der
UVP-Pflicht unterliegen.

3.
Zur Aufhebung der Baubewilligungen war das Verwaltungsgericht jedoch
prozessual nur befugt, wenn es auf die Beschwerde des VCS in der Sache
überhaupt eintreten durfte, d.h. der VCS seine Rekursbefugnis nicht nach §
316 PBG verwirkt hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen, und zwar mit freier
Kognition, soweit es um die Beschwerdeberechtigung der Umweltschutzverbände
gemäss Art. 55 USG und den daraus folgenden Minimalvorgaben für das kantonale
Verfahren geht. Die Auslegung und Anwendung von selbständigem kantonalen
Verfahrensrecht kann das Bundesgericht dagegen nur unter dem Blickwinkel des
Willkürverbots überprüfen.

3.1 Nach Art. 55 Abs. 1 und 3 USG hat der VCS als gesamtschweizerische
Umweltschutzorganisation grundsätzlich das Recht, kantonale Rechtsmittel
gegen Verfügungen zu ergreifen, die UVP-pflichtige Anlagen oder
UVP-pflichtige Änderungen derselben betreffen. Dabei hat er die kantonalen
Verfahrensvorschriften zu beachten, soweit diese die Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE
121 II 224 E. 2a S. 227 mit Hinweisen).

Nach Zürcher Recht macht die Baubehörde nach einer Vorprüfung des Baugesuchs
das Bauvorhaben öffentlich bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während
zwanzig Tagen öffentlich auf (§§ 6 und 314 PBG). Wer Ansprüche aus dem PBG
wahrnehmen will, hat innert zwanzig Tagen seit der öffentlichen
Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des
oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht
verwirkt (§ 316 PBG). Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder,
mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Anwendung der §§ 315
f. PBG auf gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, die gegen
UVP-pflichtige Bauvorhaben in der Bauzone rekurrieren wollen, keine
übermässige Behinderung des Beschwerderechts dieser Organisationen dar.
Voraussetzung ist allerdings (u.a.), dass eine korrekte aussagekräftige
Publikation des Baugesuchs erfolgt ist (BGE 121 II 224 E. 5b S. 232). Dies
wurde im damaligen Fall bejaht, da das Bauvorhaben mit Hinweis auf den
Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich bekannt gemacht worden war.

3.2 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob eine genügende öffentliche
Ausschreibung erfolgt ist.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 17. April 1998 hatte
folgenden Wortlaut:
"Überlandstrasse 423, Umbau Ausstellungs- und Verkaufsgebäude für Möbel,
Aufstockung mit 2 Voll- und 2 Dachgeschossen anstelle des bestehenden
Attikageschosses, Erker südseitig, neue Fluchttreppe ostseitig, neues Vordach
nordseitig. GHD, X.________AG, Projektverfasser: [...]."
3.2.1Das Verwaltungsgericht nahm an, dies genüge nicht den Anforderungen an
die Publikation eines UVP-pflichtigen Projekts. Damit sich die
beschwerdeberechtigten Organisationen von Anfang an am Verfahren beteiligen
könnten, müsse ihnen die Publikation eine erste Meinungsbildung zur Bedeutung
des Vorhabens unter Umweltschutzaspekten und zur Notwendigkeit einer
Anfechtung ermöglichen. Die Publikation müsse mindestens über Art, Zweck und
Umfang des Vorhabens, Ort und raumplanerische Einordnung sowie betroffene
bundes- oder kantonalrechtlich geschützte Gebiete Aufschluss geben. Bei
UVP-plichtigen Vorhaben müssten entsprechend dem Zweck der Publikation auch
der Grund der UVP und die massgeblich betroffenen Umweltbereiche in
Stichworten aufgeführt werden. Im Hinblick auf die für die UVP-Pflicht
massgeblichen Schwellenwerte seien auch Angaben über die dafür relevanten
Dimensionen (Quadratmeterzahlen, Parkplatzzahlen, etc.) zu machen; dies
zumindest dann, wenn die Schwellenwerte nicht deutlich unterschritten würden.
Diese Anforderungen gälten unabhängig davon, ob sich die zuständige Behörde
zum Zeitpunkt der Publikation über eine allfällige UVP-Pflicht im Klaren
gewesen sei oder nicht.

Im vorliegenden Fall, so das Verwaltungsgericht, habe die Publikation weder
Angaben zu einem allfälligen UVP-Bericht noch zum Umfang der Erweiterung
enthalten. Allein die Formulierung, dass das bisherige Attikageschoss in zwei
Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse umgewandelt werden solle, lasse noch
keine Rückschlüsse auf den Umfang des Projekts zu. Es hätte sich
grundsätzlich auch um ein viel kleineres Gebäude handeln können, mit dessen
Ausbau nur eine viel geringere Zunahme der Verkaufsfläche verbunden gewesen
wäre. Objektiv betrachtet hätte deshalb auch bei einem aufmerksamen Leser
nicht der Verdacht aufkommen müssen, dass es sich hier um eine derart
umfangreiche Erweiterung der Verkaufsfläche handle.

3.2.2 Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die
Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Publikation von UVP-pflichtigen
Bauvorhaben entsprechen den in der Lehre aus Art. 55 Abs. 4 und 5 Satz 2 USG
abgeleiteten Mindestanforderungen (vgl. Theodor Loretan, USG-Kommentar, Art.
44 N. 44; Heribert Rausch, in: Walter Haller (Hrsg.), Umweltrecht - Ein
Lehrbuch, Zürich 2004, Rz. 826; Isabelle Romy, Les droits de recours
administratif des particuliers et des organisations en matière de protection
de l'environnement, URP 2001 S. 248 ff., insbes. S. 272; Peter M. Keller, Das
Beschwerderecht der Umweltorganisationen, AJP 1995 S. 1125 ff., insbes. S.
1131) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 II 224 E. 5b S.
232; 116 Ib 119 E. 2c S. 123). Sie sind das notwendige Korrelat zur
Obliegenheit der Organisationen, sich von Anfang an am kantonalen Verfahren
zu beteiligen (Botschaft NHG-Revision, BBl 1991 III 1140 f. zu Art. 12a NHG;
Romy, a.a.O.).

Da die beschwerdeberechtigten Organisationen im Kanton Zürich bereits nach
Veröffentlichung des Baugesuchs tätig werden und die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids verlangen müssen, um ihr Beschwerderecht zu wahren,
muss bereits aus dieser Veröffentlichung - und nicht erst aus dem
baurechtlichen Entscheid - hervorgehen, ob die Verbandsbeschwerde gegen das
Bauvorhaben offen steht.

Im vorliegenden Fall ging aus der Veröffentlichung allein nicht hervor, dass
der Ausbau UVP-pflichtig sei oder sein könnte und damit der
Verbandsbeschwerde unterliege. Die Publikation enthielt weder einen Hinweis
auf eine UVP noch auf das Ausmass der Erweiterung der Verkaufsfläche (4'970
m2) oder auf die neu entstehende Gesamtfläche (11'270 m2). Dann aber musste
der VCS das Bauvorhaben - das zusammen mit zahlreichen weiteren Baugesuchen
im Amtsblatt veröffentlicht wurde - nicht als (potentiell) UVP-pflichtiges
und damit verbandsbeschwerdefähiges Projekt erkennen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe § 12
Abs. 2 VRG missachtet, wonach eine versäumte Frist nur wieder hergestellt
werden könne, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle und
er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert habe, ein Gesuch um Wiederherstellung einreiche. Der VCS habe
diese 10-Tages-Frist versäumt, weil er erst einen Monat nach Erhalt der
Baubewilligungen Rekurs beim Regierungsrat erhoben habe.

Die 30-tägige Rekursfrist, die ab der Mitteilung bzw. der Kenntnisnahme der
Baubewilligung zu laufen begann (§ 22 VRG), hat der VCS unstreitig
eingehalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können sich deshalb nur
auf die Frist zur Anforderung des baurechtlichen Entscheids binnen zwanzig
Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung des Baugesuchs gemäss § 315 PBG
beziehen.

Die Wiederherstellung einer Frist ist jedoch nur erforderlich, wenn diese
versäumt worden ist. Im vorliegenden Fall vertrat das Verwaltungsgericht die
Auffassung, mangels ausreichender Publikation des Baugesuchs habe diese Frist
für den VCS nie zu laufen begonnen, sei also auch nicht versäumt worden. Dies
entspricht der Praxis des Zürcher Regierungsrats (vgl. den vom VCS
beigelegten Regierungsratsbeschluss vom 10. März 2004, E. 4c/ee. S. 8 unten)
sowie dem u.a. in Art. 38 VwVG verankerten Grundsatz, dass den Parteien aus
einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Es ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, gegen
welche Norm oder welchen unumstrittenen Rechtsgrundsatz des Zürcher Rechts
diese Praxis zur Fristauslösung verstossen sollte.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und ist verpflichtet, den
VCS für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den VCS für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: