Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.12/2004
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1A.12/2004
1P.46/2004 /gij

Urteil vom 30. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Franziska
Ryser-Zwygart,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Betrieb einer Abfallanlage,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
Gestützt auf eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz des Kantons
Solothurn (heute: Amt für Umwelt, AfU) vom 30. August 2000 betreibt
X.________ in B.________ einen Altautoverwertungsbetrieb. Am 12. September
2003 verfügte das Bau und Justizdepartement, Amt für Umwelt, X.________ habe
innert Frist
den Boden seiner Betriebshalle auf Dichtigkeit prüfen zu lassen und dem Amt
ein entsprechendes Prüfzertifikat, allenfalls mit Hinweisen auf
Sanierungsmassnahmen, einzureichen (Ziff. 3.1 des Dispositivs);
eine Liste der Garagen einzureichen, bei denen er bereits trocken gelegte
Fahrzeuge abholt, samt Angaben über die Anzahl der angenommenen Autos (Ziff.
3.2) ;
Angaben über die angenommenen und entsorgten Mengen an Altautos und deren
Bestandteile für das Jahr 2002 zu machen, dies unter Verwendung eines vom AfU
vorgegebenen Formulars (Ziff. 3.3).
Sollten die geforderten Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht und
vollständig eingereicht werden, so gelte die Bewilligung vom 30. August 2000
als entzogen (Ziff. 3.4).

B.
X.________ gelangte gegen diese Verfügung an das kantonale
Verwaltungsgericht, welches einen Augenschein und zusätzliche
Sachverhaltsermittlungen vornahm. Mit Urteil vom 8. Dezember 2003 hiess das
Gericht die Beschwerde teilweise gut und hob Ziff. 3.1 der angefochtenen
Verfügung auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und setzte X.________
eine neue Frist zur Einreichung der in Ziff. 3.2 und 3.3 der angefochtenen
Verfügung verlangten Unterlagen an.

C.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 22. Januar 2004
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, soweit seine Beschwerde damit nicht gutgeheissen wurde. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 12. September 2003 sei
aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bau- und Justizdepartement verzichtet unter Verweisung
auf die Vorakten und eine inzwischen gegen X.________ erhobene Strafanzeige
auf eine Vernehmlassung. X.________ nahm zur Vernehmlassung des
Verwaltungsgerichts unaufgefordert Stellung.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erklärt in seiner
Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nach seiner Beurteilung
hätten die kantonalen Instanzen kein Bundesrecht verletzt und auch ihr
Ermessen nicht überschritten. Auf Einladung des Bundesgerichts liess sich
X.________ auch hierzu vernehmen.

D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 erkannte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und
setzte damit die Nachfrist gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen
Urteils aus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Entsprechend der
subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (BGE 128 II 259 E. 1.1 S. 261).

1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98
OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG
oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen
bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht
gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende
Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 128 II 259 E. 1.2 S. 262 mit
Hinweisen).
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der
Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104
lit. a OG gehört. Ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die
Auslegung und Anwendung des selbständigen kantonalen (Verfahrens-) Rechts zu
prüfen, so richtet sich die Überprüfungsbefugnis allerdings nach den im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 128 II
259 E. 1.5 S. 264 mit Hinweisen).

1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der auf
Bundesumweltschutzrecht gestützte Anordnungen bestätigte. Das in diesem
Zusammenhang vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte kantonale Recht steht
mit dem Bundesverwaltungsrecht in engem sachlichem Zusammenhang. Alle
vorgebrachten Rügen sind somit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
prüfen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Auf
seine formrichtig und rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf das
Begehren, auch die erstinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Aufgrund des
Devolutiveffekts ist das Urteil des Verwaltungsgerichts an die Stelle der
ursprünglichen Verfügung getreten; letztere ist damit nicht mehr
Anfechtungsgegenstand (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 190).

1.4 Der Beschwerdeführer äussert sich zu verschiedenen Fragen, die vorliegend
gar nicht (mehr) im Streit liegen, namentlich zur Dichtigkeit des
Hallenbodens, zu den Massnahmen gegen das Versickern von
gewässerverunreinigenden Stoffen und zu seiner Bewilligung zum Export von
Batterien. Hierzu erübrigen sich Ausführungen des Bundesgerichts.

2.
2.1 Die kantonalen Instanzen hegen den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2002 eine grössere Menge Altöl unsachgemäss bzw. vorschriftswidrig
entsorgt hat. Der Verdacht beruht auf der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer in diesem Jahr ungefähr 4000 bis 6000 Altautos entsorgt hat
(4'228 t gemäss den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts), wobei rund 44 t
Batterien angefallen sein sollen, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
hingegen nur 1,4 t Altöl. Ausgehend von der Feststellung, dass ein Altauto
vor der so genannten Trockenlegung in der Regel einige Liter Altöl enthält,
sollte der Beschwerdeführer indessen gemäss den Berechnungen des Amtes für
Umwelt rund 15'000 bis 40'000 Liter Altöl entsorgt haben.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor den kantonalen Instanzen geltend
gemacht, er habe von den ihn beliefernden Garagisten hauptsächlich Autos
erhalten, die bereits trocken gelegt waren. Daher sei bei ihm nur sehr wenig
Altöl angefallen. Das Verwaltungsgericht hat diese Behauptung als
unglaubwürdig qualifiziert, da es gerichtsnotorisch sei, dass im
Garagengewerbe die ausgedienten Fahrzeuge nicht derart ausgeschlachtet
würden, wie dies der Beschwerdeführer behaupte.

Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Garagenbetriebe und erst
recht private Eigentümer von ausgedienten Motorfahrzeugen diese nicht selbst
trocken legen, sondern diese etwas heikle Arbeit einem Entsorgungsbetrieb
überlassen, weshalb sie für die Entsorgung des Wagens auch eine Gebühr
bezahlen. Die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht
plausibel. Wie es sich damit verhält, ist hier zwar nicht abschliessend zu
beurteilen, sondern soll nachgerade auf der Grundlage der einzureichenden
Unterlagen erst genauer geprüft werden; indessen kann unabhängig vom Ausgang
dieser Untersuchung keine Rede davon sein, dass das Amt für Umwelt oder das
Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang haltlose Vermutungen geäussert
hätten.

2.2
2.2.1Gemäss Art. 30f des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften
über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere
Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er schreibt insbesondere vor, dass
Sonderabfälle im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die
über eine entsprechende Bewilligung verfügen (Art. 30f Abs. 2 lit. b USG).
Der Bundesrat hat die damit verlangten Vorschriften im Rahmen der Verordnung
über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986 (VVS, SR 814.610)
erlassen. Hauptsächliches Anliegen dieser Regelung ist, dass Sonderabfälle
auf umweltverträgliche Weise entsorgt werden und dass ihr Entsorgungsweg
möglichst lückenlos dokumentiert wird (Ursula Brunner, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 30f N. 1). Daher enthält
die VVS unter anderem detaillierte Vorschriften über die Dokumentation der
Bewegungen von Sonderabfall mittels Begleitscheinen (vgl. insbesondere Art.
6, 11, 14, 22 und Anhang 1 VVS).

2.2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die
für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls
Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

2.2.3 Wenn wie vorliegend unklar ist, auf welchem Weg eine grössere Menge
Altöl, ein Sonderabfall gemäss VVS Anhang 2 Ziff. 21 (Kategorie 3), entsorgt
wurde, haben die Vollzugsbehörden Anlass, entsprechende Ermittlungen
vorzunehmen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, eine Liste
der Garagenbetriebe einzureichen, bei denen er (gemäss eigenen Behauptungen)
trocken gelegte Altfahrzeuge bezogen hat, ist hierbei eine zweckmässige
Massnahme. Diese Liste würde es dem Amt erlauben, den Wahrheitsgehalt der
Sachdarstellung zu überprüfen. Dabei geht es entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keineswegs darum, dass von ihm verlangt wird, etwas nicht
Existierendes zu beweisen - was in der Tat unzulässig wäre. Vielmehr wird er
angehalten, seine Behauptung zu konkretisieren, wonach er im Jahr 2002
vorwiegend bereits trocken gelegte Fahrzeuge entgegengenommen habe.

Die von ihm eingereichten Dokumente vermögen diesen Nachweis nicht zu
erbringen. Es handelt sich dabei einerseits um eine etwas unklar formulierte
Erklärung, die der Beschwerdeführer abgefasst hat und von zwei
Garagenbetrieben unterschreiben liess. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend
darlegt, wurden diese Erklärungen von den betreffenden Betrieben vermutlich
so verstanden, dass sie in Zukunft nur noch trocken gelegte Fahrzeuge
abliefern könnten. Unklar ist im Übrigen auch, welche Mengen an Altautos die
beiden Garagen an den Beschwerdeführer abgeliefert haben. Ein drittes
Dokument sagt anderseits aus, dass ein Betrieb im November 2003 ein einzelnes
Fahrzeug entsorgen wollte, das bereits trocken gelegt wurde.
Der Beschwerdeführer dramatisiert überdies auch die Auswirkungen, die
entsprechende Nachfragen des Amtes für Umwelt auf seine geschäftlichen
Beziehungen mit ihn beliefernden Garagen haben könnten. Insbesondere ist
nicht einzusehen, weshalb die fraglichen Garagen nicht sachgerecht und
wahrheitsgemäss sollten Auskunft erteilen können, ob sie dem Beschwerdeführer
Altautos vor oder nach Trockenlegung geliefert haben.
Es verletzt daher weder konkrete Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder
der VVS, noch ist es unverhältnismässig, ermessensüberschreitend oder in
anderer Weise verfassungswidrig, wenn die kantonalen Instanzen den
Beschwerdeführer verpflichtet haben, ihnen bekannt zu geben, bei welchen
Garagen er trocken gelegte Fahrzeuge bezieht und um welche Mengen es sich
handelt. Vielmehr findet dieses Vorgehen in den erwähnten Vorschriften des
USG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Infolgedessen kann offen
bleiben, ob sich das Bau- und Justizdepartement zu Recht zusätzlich auch auf
§ 28 der kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar 1992 (KAV,
BGS 812.52) berufen hat. Inwiefern die angefochtene Verfügung § 5 der
Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom
9. November 1993 (BSG 812.53) - er trägt den Titel "Betriebsbewilligung" -
verletzen sollte, ist unerfindlich.

3.
3.1 Im Weiteren verlangt die angefochtene Verfügung vom Beschwerdeführer,
Angaben über die angenommenen und entsorgten Mengen an Altautos und deren
Bestandteile für das Jahr 2002 zu machen und dabei ein vom Amt für Umwelt
geschaffenes Formular zu verwenden.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, hiermit verlange das Amt
Informationen, die er in früheren Jahren nie habe erbringen müssen. Er habe
vollständig Auskunft über den von ihm gelieferten Schrott, die Batterien, das
Altöl, den Frostschutz und das Benzin erteilt; weitere Angaben könne er nicht
machen. Die neue Pflicht, das Formular auszufüllen, sei schikanös,
unvernünftig und unverhältnismässig.

3.2 Das fragliche Formular enthält eine relativ detaillierte Liste der bei
der Entsorgung von Altfahrzeugen möglicherweise anfallenden Abfälle. Soweit
es sich um Sonderabfälle handelt, enthält das Formular auch den
entsprechenden Code gemäss VVS. Für jede Abfallart ist gemäss dem Formular
die angenommene und die abgegebene Menge (jeweils als Jahrestotal)
aufzuführen sowie der Entsorgungsbetrieb, an den die betreffende Abfallart
weitergegeben wurde. Falls bestimmte Abfallarten (z.B. Ölfilter) nicht
separat einem Entsorgungsbetrieb zugeführt werden, ist ein entsprechender
Hinweis anzubringen.

Die verlangten Angaben sind zweckmässig. Sie erlauben dem Amt für Umwelt, von
verschiedenen Abfallinhabern untereinander vergleichbare Daten zu erheben und
eine aussagekräftige Statistik der Bewegungen namentlich von Sonderabfällen
zu erstellen (vgl. Art. 36 Abs. 1 VVS und Art. 15 Abs. 1 der technischen
Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA, SR 814.600]). Im Übrigen
konkretisiert die Auflage, das Formular des AfU zu verwenden, auf sinnvolle
Weise Ziff. 9.1 der Betriebsbewilligung vom 30. August 2000, wonach der
Bewilligungsinhaber dem AfU jährlich auf Ende Januar des Folgejahres
unaufgefordert einen Bericht über die Anlage zustellen muss, der insbesondere
Folgendes enthält:
Mengenangaben über angenommene Geräte und ausgediente Fahrzeuge,
Angaben über abgelieferte Fahrzeuge bzw. Geräte zur Wiederverwertung und zur
Entsorgung (Angabe der Entsorgungswege für die einzelnen Bestandteile),
Angaben über die maximale Lagermenge von Geräten sowie deren Bestandteile.
Gemäss Ziff. 9.2 der Bewilligung wäre der Beschwerdeführer überdies gehalten
gewesen, Veränderungen im Betrieb (Behandlungsmethoden, Vergrösserungen der
Lagerkapazität etc.) unverzüglich dem AfU zu melden.

Es mag sein, dass sich das Amt für Umwelt zu Beginn mit rudimentären
Jahresberichten zufrieden gab, was offenkundig damit zusammenhängt, dass es
gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anfänglich von einer
Verarbeitungsmenge von rund 100 Fahrzeugen pro Jahr ausgegangen war. Im
Verlaufe des Jahres 2002 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer inzwischen
rund 5000 Fahrzeuge pro Jahr verarbeitete, was er allerdings nur unzureichend
dokumentiert hatte. Somit bestand erhöhter Anlass, auf eine
bewilligungskonforme Berichterstattung zu bestehen. Der Beschwerdeführer
geriet mit der Berichterstattung für 2002 in Verzug (vgl. Mahnungen des AfU
vom 18. Dezember 2002 und vom 18. März 2003); entgegen seiner Darstellung ist
nicht ersichtlich, dass er jemals "vollständig Auskunft gegeben (hat) über
den von ihm gelieferten Schrott, die Batterien, das Altöl, den Frostschutz
und das Benzin"; erst recht liegen keine den Vorgaben von Ziff. 9.1 der
Betriebsbewilligung genügenden Berichte in den Akten.
Die im amtlichen Formular verlangten Angaben sind sinnvoll und entsprechen
jenen, die der Beschwerdeführer gemäss der Betriebsbewilligung ohnehin hätte
liefern müssen. Dabei versteht es sich ohne weiteres, dass einzelne Rubriken,
die für den Betrieb des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung sind, mit einem
entsprechenden Vermerk leer gelassen werden können. Angesichts der bisher
ungenügenden Berichterstattung durch den Beschwerdeführer kann jedoch keine
Rede davon sein, dass die Verpflichtung, für den Bericht 2002 und die
nachfolgenden Jahre das amtliche Formular zu verwenden, willkürlich sei und
Art. 9 BV verletze.

Ganz am Rande bezeichnet der Beschwerdeführer es als unverhältnismässig, dass
ihm mit dem Entzug der Bewilligung gedroht wird, falls er ein bestimmtes
Formular nicht ausfülle. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit welcher der
Beschwerdeführer sich dagegen wehrt, erforderliche Angaben zu liefern, und
der Schwere des abzuklärenden Vorwurfs (illegale Entsorgung von
Sonderabfällen) kann diese Drohung indessen nicht als unverhältnismässig
bezeichnet werden (siehe auch Ziff. 10.3 der Betriebsbewilligung).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er fühle sich gegenüber zwei anderen
namentlich genannten Betrieben rechtsungleich behandelt. Diese Betriebe
entsorgten Altfahrzeuge, ohne über entsprechende betriebliche Einrichtungen
und vermutlich auch ohne über eine Bewilligung zu verfügen.

4.1 Damit erhebt der Beschwerdeführer neue Tatsachenbehauptungen, die er im
Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat. Neue Tatsachen
können indessen im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
behauptet werden, wenn das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz gebunden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorinstanz eine
richterliche Behörde ist und diese den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Das
Verwaltungsgericht ist eine richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung.
Die Behauptung neuer Tatsachen bzw. die Berufung auf neue Beweismittel ist
hier nur zulässig, wenn die Vorinstanz sie von Amtes wegen hätte erheben
sollen und ihr Nichterheben eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 mit Hinweisen).
Dies ist indessen, nachdem der Beschwerdeführer keine entsprechenden Rügen
erhoben hat, klar zu verneinen.

4.2 Wie angemerkt werden mag, gibt im Übrigen der Umstand, dass das Gesetz in
einigen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz
behandelt zu werden. Das gilt allerdings nur, wenn lediglich in einem oder in
einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist.
Wenn es dagegen die Behörden ablehnen, die in andern Fällen geübte Praxis
aufzugeben, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung,
die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde. Andererseits können dem
ausnahmsweise einzuräumenden Anspruch auf Behandlung in Abweichung vom Gesetz
gewichtige öffentliche Interessen oder das berechtigte Interesse eines
privaten Dritten an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen; hierüber
ist im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. BGE
127 I 1 E. 3 S. 2 ff.; 123 II 248 E. 3c S. 254 mit Hinweisen; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich etc.
2002, Rz. 518 ff.).

Sollte es zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer genannten Betriebe über
keine Bewilligung oder unzureichende Einrichtungen verfügen, so wird das Amt
für Umwelt das Erforderliche anzuordnen haben. Es bestehen indessen keinerlei
Hinweise darauf, dass das Amt eine (widerrechtliche) Praxis verfolgt, von der
es nur im Fall des Beschwerdeführers abweichen möchte. Der Beschwerdeführer
hat daher klarerweise keinen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht".

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Frist zur
Einreichung der geforderten Unterlagen anzusetzen. Angesichts der Dauer des
bisherigen Verfahrens genügt es, ihm hierfür 30 Tage einzuräumen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG), der keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.

Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses
Urteils angesetzt, um dem Amt für Umwelt die Unterlagen gemäss Ziffern 3.2
und 3.3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 12. September 2003
einzureichen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: