Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.126/2004
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1A.126/2004 /gij

Beschluss vom 22. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernardo
Lardi,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, casella postale 2720,
6501 Bellinzona.

Auslieferungshaftbefehl; aufschiebende Wirkung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Mai 2004.

Es wird in Erwägung gezogen:

A.
Am 28. April 2004 ersuchte die italienische Botschaft in Bern die
schweizerischen Behörden um die Auslieferung des italienischen
Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung des Urteils des
Appellationsgerichts von Neapel vom 9. Oktober 2001.

Am 3. Mai 2004 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl
gegen X.________. Dieser wurde am 6. Mai 2004 in Chur verhaftet und befindet
sich seither in Auslieferungshaft.

Am 13. Mai 2004 erhob X.________ beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den
Auslieferungshaftbefehl und stellte das Gesuch, seiner Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 14. Mai 2004 wies der Präsident der
Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 19. Mai 2004 Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

B.
Am 8. Juni 2004 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die
Beschwerde X.________s gut und hob den Auslieferungshaftbefehl auf. Es
ordnete die Freilassung des Beschwerdeführers gegen Zahlung einer Kaution und
Hinterlegung seiner Ausweisschriften an.

Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Justiz am 11. Juni 2004
Beschwerde an das Bundesgericht.

C.
Nachdem die Beschwerdekammer über die Beschwerde gegen den
Auslieferungshaftbefehl, d.h. in der Hauptsache, entschieden hat, ist die
Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden. Der Rechtsstreit ist deshalb für erledigt zu erklären (Art. 40 OG
i.V.m. Art. 72 BZP).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer
vom 8. Juni 2004 gutgeheissen (s. Urteil vom 21. Juni 2004 im Verfahren
1A.148/2004). Es kann daher darauf verzichtet werden, bei den Parteien eine
Vernehmlassung einzuholen.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und - da
das Ersuchen des Beschwerdeführers materiell aussichtslos war - keine
Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m.
Art. 40 OG:

1.
Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem
Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: