Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.121/2004
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1A.121/2004 /gij

Urteil vom 15. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Lutz,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Italien - B 131244 HUG/-16,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 8. April
2004.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Februar 2002 ersuchte Interpol Rom um Fahndung nach dem albanischen
Staatsangehörigen Y.________, geboren am 23. September 1982 in K.________, im
Hinblick auf seine Verhaftung und Auslieferung an Italien. Das Ersuchen
stützte sich auf den Haftbefehl des Gerichts in Padua wegen Mordes und
verbotenen Tragens einer Waffe.

Am 20. Januar 2004 teilte Interpol Bern Interpol Rom mit, in Basel sei der
albanische Staatsangehörige X.________, geboren am 23. März 1983 in
K.________, verhaftet worden. Dieser habe auch den Namen Y.________, geboren
am 23. September 1982 in K.________, benutzt. Während der nächsten Wochen
werde er in Basel in Untersuchungshaft bleiben wegen des Verdachts der Tötung
und des Drogenhandels. Interpol Bern ersuchte Interpol Rom darum,
Fingerabdrücke, Fotografien, eine persönliche Beschreibung oder andere
Angaben zuzusenden, welche die Identifikation der Person erlaubten.

Am 5. Februar 2004 sandte das italienische Innenministerium Interpol Bern
eine Personenbeschreibung von Y.________ mit dessen Fotos, Fingerabdrücken
und Aliasnamen. Einer dieser Namen lautet auf X.________.

Noch am gleichen Tag teilte Interpol Bern Interpol Rom mit, die Y.________ in
Italien abgenommenen Fingerabdrücke seien identisch mit denen, die ihm unter
dem Namen X.________ in Basel abgenommen worden seien:

- am 17. Januar 2004 wegen Mordes,
- am 24. Januar 2001 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
- am 15. November 2000 wegen Widerhandlung gegen das
Betäu- bungsmittelgesetz.

Am 26. Februar 2004 ersuchte die italienische Botschaft in Bern um die
Auslieferung von Y.________.

Am 16. März 2004 wurde X.________ durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
einvernommen. Dabei bestritt er, mit Y.________ identisch zu sein. Er kenne
Y.________; dieser komme aus derselben Stadt wie er. Sie seien Kollegen.

Am 26. März 2004 reichte Advokat Martin Lutz im Namen von X.________ dem
Bundesamt eine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein mit dem Antrag,
die Auslieferung nicht zu bewilligen; seinem Mandanten sei volle
Akteneinsicht, insbesondere in die Abklärungen bezüglich der Identität des
Gesuchten, zu gewähren. X.________ hielt daran fest, er sei nicht mit
Y.________ identisch. Nach dem Rechtshilfegesetz habe die kantonale Behörde
festzustellen, ob der Verfolgte mit der im Auslieferungsersuchen bezeichneten
Person identisch sei. Falls die Identität von X.________ mit Y.________ nicht
in einem einwandfreien Identifikationsverfahren festgestellt werden könne,
dürfe das Auslieferungsgesuch nicht bewilligt werden. Nach telefonischer
Auskunft von Herrn O.________ vom Bundesamt lägen diesem Unterlagen,
insbesondere Gutachten, über den Vergleich der Fingerabdrücke vor. X.________
sei in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Am 30. März 2004 übermittelte das Bundesamt Advokat Martin Lutz die Kopien
der Akten. Davon ausgenommen wurden einzig im Aktenverzeichnis bezeichnete
Telefonnotizen und die Korrespondenz zwischen Advokat Lutz und dem Bundesamt.

Am 5. April 2004 reichte Advokat Martin Lutz im Namen von X.________ dem
Bundesamt eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin führte er aus, in den
Akten sei unter anderem die Korrespondenz zwischen Interpol Bern und Interpol
Rom bezüglich der vorgenommenen Identitätsprüfung enthalten; ebenso die in
Italien erhobenen Fingerabdrücke von Y.________ sowie eine handschriftliche
Notiz und ein Bestätigungsschreiben an Interpol Rom, dass die in Italien
erhobenen Fingerabdrücke von Y.________ mit den in der Schweiz erhobenen
Fingerabdrücken von X.________ identisch seien. Ein Gutachten bzw.
irgendwelche Hinweise, wie Interpol Bern zu diesem Schluss gekommen sei,
lägen aber weiterhin nicht vor. Es fehlten in den Unterlagen auch die Kopien
der in der Schweiz erhobenen Fingerabdruckbogen. Es sei somit unklar, ob und
allenfalls wie viel Übereinstimmungen der Fingerlinien vorlägen und ob bei
einer Übereinstimmung die erforderliche Anzahl erfüllt sei, um von einer
gemeinsamen Identität ausgehen zu können. X.________ stehe das Recht zu, in
die gesamten die Identitätsprüfung betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.

Am 8. April 2004 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung an Italien für die
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Es erwog unter
anderem, die Fingerabdrücke von X.________ stimmten gemäss Überprüfung der
AFIS-Services des Bundesamtes für Polizei mit denjenigen der gesuchten Person
überein. Diese Übereinstimmung werde im Interpol-Bericht vom 5. April 2004
festgehalten. Aufgrund einer telefonischen Anfrage des Bundesamtes für Justiz
an die AFIS-Services hätten diese das Fingerabdruckmaterial am 7. April 2004
nochmals überprüft, worauf die Übereinstimmung der von den italienischen
Behörden übersandten Abdrücke mit denjenigen, welche in Basel aufgenommen
worden seien, wiederum zweifelsfrei festgestellt worden sei. Für solche
AFIS-Vergleichsanalysen bestünden keine Akten, da das computerunterstützte
System AFIS Personen, welche identisch seien mit eingegangen
Fingerabdruckbogen, automatisch diesen zuordne.

B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid
des Bundesamtes vom 8. April 2004 aufzuheben; dem Beschwerdeführer sei volle
Akteneinsicht zu gewähren.

C.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die
Abweisung der Beschwerde

X.________ hat Bemerkungen zur Vernehmlassung eingereicht. Er hält an seinen
Rechtsbegehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden
Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem
sowohl die Schweiz als auch Italien beigetreten sind; ferner das vom 17. März
1978 datierte zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen (SR 0.353.12).
Soweit eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder die Voraussetzungen und
Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend ordnet, kommen die
Vorschriften des internen schweizerischen Rechtes zur Anwendung, insbesondere
diejenigen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der
dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).

1.2 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Der Beschwerdeführer ist durch ihn berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde
befugt (Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 103 lit. a OG).

Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Sie geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.

1.3 Das Bundesgericht prüft die im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier
Kognition. Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren, der Auslieferung
allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde
nicht hervorgehen (BGE 117 Ib 53 E. 1c, 64 E. 2c mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz noch geltend gemacht, er habe
zum Zeitpunkt des Mordes nicht am italienischen Tatort gewesen sein können;
hinsichtlich des Vorwurfs des illegalen Waffentragens seien ausserdem die
Formvorschriften des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht erfüllt.
Diese Einwände erhebt er mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr. Er
rügt darin (S. 6 ff.) einzig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 52 IRSG und Art. 29 Abs. 2 BV. Er bringt vor, Ausfluss
dieses Anspruchs sei unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Dieses solle
gewährleisten, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die
Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennen. Sämtliche Informationen, die dem
entscheidenden Organ zur Verfügung stünden, müssten grundsätzlich auch der
Partei zugänglich sein. Die Vorinstanz halte im angefochtenen Entscheid fest,
dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gemäss Überprüfung der
AFIS-Services des Bundesamtes für Polizei mit denjenigen der gesuchten Person
übereinstimmten. Es werde dabei auf einen Interpol-Bericht vom 5. April 2004
verwiesen. Unklar sei, ob es sich dabei um die Meldung an Interpol Rom vom 5.
Februar 2004 handle und somit nur das angegebene Datum falsch sei, oder ob es
allenfalls noch einen weiteren Interpol-Bericht vom 5. April 2004 gebe. Ein
allfälliger Interpol-Bericht vom 5. April 2004 sei dem Beschwerdeführer nicht
bekannt. Weiter führe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, die
AFIS-Services hätten auf telefonische Anfrage am 7. April 2004 das
Fingerabdruckmaterial erneut überprüft, worauf die Übereinstimmung der von
den italienischen Behörden übersandten Abdrücke mit denjenigen, welche dem
Beschwerdeführer in Basel abgenommen worden seien, wiederum zweifelsfrei
festgestallt worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in der
Stellungnahme vom 26. März 2004 wie auch in der ergänzenden Stellungnahme vom
5. April 2004 volle Akteneinsicht, insbesondere auch in die der
Identitätsprüfung dienenden Akten, beantragt habe, sei ihm diese nicht
gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe einzig eine Kopie der
Fingerabdrücke des gesuchten Y.________ erhalten. In die Akten, welche den
AFIS-Services zur Überprüfung der Identität der gesuchten Person mit dem
Beschwerdeführer vorgelegen haben mussten, und vor allem auch in die ihm
selbst in Basel abgenommenen Fingerabdruckbogen, habe er hingegen keine
Einsicht erhalten. Es sei davon auszugehen, dass auch eine automatisch durch
den Computer durchgeführte Identitätsermittlung nachgeprüft werde und dass
zumindest gewisse Akten über das Ergebnis vorlägen. Auch in diese Akten hätte
dem Beschwerdeführer Einsicht gewährt werden müssen. Es gehe nicht an, dass
ihm allein aufgrund der Tatsache, dass die Identitätsprüfung offenbar
computerunterstützt erfolgt sei, das Akteneinsichtsrecht verweigert werden
könne. Die ihm zugestellten Fingerabdruckbogen von Y.________ könnten nicht
die einzigen der Vorinstanz bzw. den AFIS-Services vorliegenden Informationen
gewesen sein, da aufgrund von Fingerabdrücken einer Person allein nicht die
Identität mit einer anderen festgestellt werden könne. Zumindest in
elektronischer Form müssten also weitere Aufzeichnungen vorliegen. Die
Einsicht in beide Fingerabdruckbogen der zu vergleichenden Personen würde es
dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter ermöglichen, selbst zu
überprüfen, ob und allenfalls wie viel Übereinstimmungen der Fingerlinien
vorliegen und ob bei einer Übereinstimmung die erforderliche Anzahl erfüllt
sei, um von einer gemeinsamen Identität ausgehen zu können.

2.2 Wie sich aus dem Schreiben der Vorinstanz an den Anwalt des
Beschwerdeführers vom 30. März 2004 (act. 16) mitsamt beigelegtem
Aktenverzeichnis (act. 16a) ergibt, erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in
sämtliche von der Vorinstanz angelegten Akten. Davon ausgenommen waren einzig
drei Telefonnotizen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz
habe durch die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Telefonnotizen seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Einwand, der Beschwerdeführer
habe keine vollständige Einsicht in die die Identitätsprüfung betreffenden
Akten erhalten, läuft somit in der Sache auf die Rüge hinaus, die Vorinstanz
habe die Akten lückenhaft erstellt; sie hätte insbesondere den Akten auch
seine in Basel abgenommenen Fingerabdrücke in Papierform beilegen müssen,
damit er so die Übereinstimmung dieser Abdrücke mit den von den italienischen
Behörden übermittelten hätte überprüfen können.

2.3 Man kann sich fragen, ob die Rüge nicht Treu und Glauben widerspricht.
Der Beschwerdeführer übergeht, dass in den von den italienischen Behörden
übermittelten Unterlagen nicht einzig Fingerabdrücke von Y.________ enthalten
sind. Das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. Februar 2004
(act. 6a) enthält überdies die von Y.________ verwendeten Aliasnamen.
Darunter figuriert der Name X.________, geboren am 23. September 1983. Dieser
Name stimmt mit Ausnahme eines einzigen Buchstabens mit dem vom
Beschwerdeführer in Basel angegeben überein. Ebenso ist das Geburtsdatum mit
Ausnahme des Monats identisch. Nach dem Schreiben des italienischen
Innenministeriums soll X.________ am 23. September 1983 geboren sein. Nach
Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Schweizer Behörden wurde er am
23. März 1983 geboren. Bereits die weitgehende Übereinstimmung von Namen und
Geburtsdatum stellen ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der
Beschwerdeführer mit der von den italienischen Behörden gesuchten Person
identisch ist. Hinzu kommt, dass in den vom italienischen Innenministerium
übermittelten Unterlagen Kopien zweier Fotos vom Gesuchten enthalten sind.
Das eine zeigt sein Gesicht von vorne, das andere von der Seite (act. 6a S.
2). In dieses Dokument hatte der Beschwerdeführer unstreitig Einsicht. Die
Kopien der Fotos lassen das Gesicht des Gesuchten hinreichend deutlich
erkennen. Der Beschwerdeführer hat in seiner ergänzenden Stellungnahme an die
Vorinstanz vom 5. April 2004 nicht geltend gemacht, er sei nicht die auf den
Fotos abgebildete Person. Es liegt nahe, dieses Stillschweigen als
Zugeständnis dafür zu werten, dass er mit der gesuchten Person identisch ist.
Ginge man davon aus, wäre es widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, er
habe wegen der Lückenhaftigkeit der Akten nicht nachvollziehen können, wie
aufgrund der Fingerabdrücke seine Identität mit dem Gesuchten festgestellt
worden sei. Es ist somit zweifelhaft, ob auf die Beschwerde eingetreten
werden kann. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht vertieft zu
werden. Denn wollte man auf die Beschwerde eintreten, wäre sie aus den
folgenden Erwägungen abzuweisen.

2.4 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Aktenführungspflicht im
Strafverfahren geäussert. Danach muss die Produktion von Beweismitteln für
den Angeklagten und das Gericht nachvollziehbar sein. Aus dem in Art. 29 Abs.
2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des
allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das
grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen
Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass
der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis
nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive
Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten
vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die
Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen
Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein
müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden,
damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder
formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren
Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass er seine
Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE
129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen). In den Akten ist alles festzuhalten,
was zur Sache gehört (BGE 115 Ia 97 E. 4c S. 99; 124 V 372 E. 3b). Dieser
letztere für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von
Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (BGE 5A.20/2003 vom 22.
Januar 2004 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Er ist also auch im
Auslieferungsverfahren zu beachten.

2.5 Der Beschwerdeführer konnte dem Schreiben von Interpol Bern an Interpol
Rom vom 5. Februar 2004 (act. 7a) entnehmen, dass die Fingerabdrücke, welche
Y.________ am 8. September 2000 in Padua abgenommen wurden, übereinstimmten
mit denjenigen, die ihm in Basel an genau bezeichneten Tagen unter dem Namen
X.________ abgenommen wurden. Im angefochtenen Entscheid wird (S. 3) darauf
hingewiesen, der Bericht von Interpol Bern stamme vom 5. April 2004. Dabei
handelt es sich um einen Schreibfehler. Gemeint ist der Bericht vom 5.
Februar 2004; einen Bericht vom 5. April 2004 gibt es nicht. Die Mutmassung
des Beschwerdeführers, ihm sei ein wesentliches Aktenstück vorenthalten
worden, ist also unbegründet. Es ist einzuräumen, dass im Bericht vom 5.
Februar 2004 und den weiteren Akten nicht vermerkt wurde, wie die
Übereinstimmung der Fingerabdrücke festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer
ist jedoch durch einen Anwalt vertreten. Dieser wusste oder hätte wissen
müssen, dass das Bundesamt für Polizei ein automatisiertes
Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) zur zentralen Registrierung und
Auswertung von Fingerabdrücken führt (vgl. Art. 3 der Verordnung über die
Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten vom 21. November 2001; SR 361.3).
Mit diesem System werden jährlich rund 15'000 bis 20'000 Personen
identifiziert (Mitteilung des Informationsdienstes des Bundesamtes für
Polizei vom 20. März 2001). Wie schon aus seiner Bezeichnung hervorgeht, wird
es computerunterstützt betrieben. Es ordnet Personen, von welchen die
eingegangenen Fingerabdrücke stammen, automatisch diesen zu. Davon bestehen
keine Akten. Die Vorinstanz konnte also keine solchen Akten im Dossier
ablegen. Zwar wäre es vorzuziehen gewesen, wenn die Vorinstanz in den Akten
vermerkt hätte, dass der computerunterstützte Vergleich der Fingerabdrücke im
AFIS die Übereinstimmung ergeben hat. Dies musste aber, wie gesagt, dem
Anwalt des Beschwerdeführers ohnehin klar sein. Aus der Unterlassung dieses
Vermerks ist dem Beschwerdeführer kein wesentlicher Nachteil entstanden.
Hätte er das Ergebnis der AFIS-Abfrage - trotz des praktisch identischen
Aliasnamens und der in den Akten liegenden Fotos - in Zweifel ziehen wollen,
wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, dieses nachzuprüfen. Die von den
italienischen Behörden übermittelten Abdrücke sämtlicher Finger einer Hand
standen ihm unstreitig zur Verfügung. Zudem konnte er den Akten (act. 7a)
entnehmen, mit welchen in Basel an welchen Tagen erhobenen Fingerabdrücken
die von den italienischen Behörden zugesandten verglichen wurden. Hätte er
die in den Akten enthaltenen in Italien erhobenen Fingerabdrücke mit den in
Basel abgenommenen vergleichen wollen, hätte er nur von den Basler Behörden
die Herausgabe der entsprechenden Fingerabdruckbogen verlangen müssen. Eine
solche Anfrage an die Basler Behörden wäre ihm möglich und zumutbar gewesen,
zumal er sich in Basel in Untersuchungshaft befindet und sein Anwalt dort
praktiziert. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten
(act. 7a) wusste, welche Fingerabdrücke im Einzelnen miteinander verglichen
wurden. Er hatte somit genügend Informationen, um das Ergebnis der Anfrage im
AFIS nachzuprüfen und gegebenenfalls in Frage zu stellen. Wäre die Herausgabe
der in Basel hergestellten Fingerabdruckbogen - aus welchem Grunde immer -
mit Schwierigkeiten verbunden gewesen, hätte er auch neue Fingerabdrücke
herstellen bzw. herstellen lassen können, um die von den italienischen
Behörden übermittelten Fingerabdrücke mit den seinigen zu vergleichen. Die
Herstellung von Fingerabdrücken ist einfach und mit geringem Aufwand
verbunden. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer keinen Anlass,
sich darüber zu beschweren, dass in den Akten des Auslieferungsverfahrens die
in Basel hergestellten Fingerabdruckbogen nicht enthalten sind. Wie die
Vorinstanz (Vernehmlassung S. 3) zutreffend bemerkt, wäre es dem
Beschwerdeführer im Übrigen auch freigestanden, ein daktyloskopisches
Gutachten beizubringen, wenn er das mit Hilfe des AFIS erlangte Ergebnis
hätte in Frage stellen wollen. Wie gesagt (E. 2.4), ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör und insbesondere Akteneinsicht im Lichte des Gebots eines
fairen Verfahrens zu würdigen. Eine Verletzung des Fairnessgebots ist hier
aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund
der Angaben in den Akten die Möglichkeit, das Ergebnis der Anfrage im AFIS
mit zumutbarem Aufwand nachzuprüfen. Wenn er das nicht getan hat, hat er sich
das selber zuzuschreiben. Hätte der Beschwerdeführer von den Basler Behörden
den Beizug der ihm in Basel abgenommenen Fingerabdrücke verlangt, hätte er
auch festgestellt, dass entgegen der irrtümlichen Angabe im Schreiben von
Interpol Bern vom 5. Februar 2004 (act. 7a) am 17. Januar 2004 keine
Fingerabdrücke erhoben wurden; an diesem Tag wurde der Beschwerdeführer zur
Identitätsfeststellung lediglich daktyloskopisch überprüft (Mitteilung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2004 an die Vorinstanz, act. 24).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist danach zu verneinen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Sie hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a
IRSG). Über das entsprechende Gesuch brauchte deshalb nicht befunden zu
werden.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG
kann nicht bewilligt werden, da die Beschwerde aussichtslos war.

Der Beschwerdeführer wäre damit an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Er befindet sich jedoch in Untersuchungshaft und ist mittellos. Auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr wird deshalb verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: