Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.120/2004
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1A.120/2004 /sta

Urteil vom 19. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Firma Y.________,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach,
8090 Zürich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Lagerhausstrasse
19, Postfach 441, 8401 Winterthur.

Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz; Anspruch auf eine
öffentliche Verhandlung
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 2. März 2004.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 20. Dezember 1998, um ca. 04.15 Uhr, in Zürich Opfer
einer Schlägerei. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung sowie Brüche des
rechten Beinunterschenkels, des linken Handgelenks und des Nasenbeins. Vom
20. Dezember 1998 bis zum 4. Januar 1999 war er hospitalisiert. Der Täter
konnte nicht ermittelt werden.

Am 19. Dezember 2000 reichte X.________ bei der Justizdirektion des Kantons
Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Entschädigung und
Genugtuung ein.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das
Gesuch um Übernahme der ungedeckten Heilungskoten im Betrag von Fr. 1'347.--
gut. Sie erwog, in Bezug auf das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall
und Genugtuung seien noch Abklärungen nötig, weshalb darüber später zu
entscheiden sei.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 wies die Kantonale Opferhilfestelle das
Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall ab. Sie sprach X.________ eine
Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2004 ohne
öffentliche Verhandlung ab.

B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichtes aufzuheben; eventuell sei das Urteil des
Sozialversicherungsgerichtes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung in einem Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK bzw. Art. 14
i.V.m. Art. 26 UNO-Pakt II gerecht werdenden, fairen Verfahren
zurückzuweisen; falls das Bundesgericht das Urteil des
Sozialversicherungsgerichtes aufhebe und in der Sache selbst entscheide, sei
zwecks Heilung der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1
UNO-Pakt II vor dem Bundesgericht ein diesen Bestimmungen genügendes
Verfahren durchzuführen; es sei dem Beschwerdeführer für sämtliche durch die
Straftat erlittenen Schäden eine den gesetzlichen Bestimmungen gerecht
werdende Entschädigung sowie für die immaterielle Unbill eine angemessene
Genugtuung zuzusprechen; es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung nach Art. 152 Abs. 1 OG zu gewähren und ihm im
Falle der Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor
Bundesgericht gemäss Art. 152 Abs. 2 OG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
seiner Wahl zu bestellen; bei Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung sei er von der Sicherstellung der mutmasslichen
Gerichtskosten zu befreien.

C.
Das Sozialversicherungsgericht, die Kantonale Opferhilfestelle und das
Bundesamt für Justiz haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht ein Urteil einer letzten kantonalen Instanz
betreffend Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von
Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) an. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist insoweit zulässig (BGE
129 IV 149 E. 1; 126 II 237 E. 1a, mit Hinweisen). Die Prozessvoraussetzungen
sind gegeben, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II verletzt, indem sie trotz seines
entsprechenden Antrages von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung
abgesehen habe.

Die Rüge ist vorweg zu behandeln. Ist sie begründet, erübrigt sich die
Stellungnahme zu den weiteren Vorbringen.

2.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung wie folgt: Der Beschwerdeführer stelle - wie im
Verfahren vor der Kantonalen Opferhilfestelle - Anträge, ohne seiner
Behauptungs- und Substantiierungspflicht nachzukommen. In seinen Eingaben
fehlten - wie vor der Opferhilfestelle - jegliche Angaben und Belege, welche
die gestellten Begehren auf Schadenersatz für Erwerbsausfall und für den
Ersatz der Heilungskosten nur annähernd stützen würden. Aufgrund der Akten
bestünden für Umstände, wie sie für eine Gutheissung der gestellten Begehren
vorliegen müssten, keinerlei Anhaltspunkte. In den zentralen Punkten
(Entschädigung und Genugtuung) sei die Beschwerde als aussichtslos zu
beurteilen. Aufgrund des gegebenen medizinischen Sachverhaltes und der
Erwerbsverhältnisse müssten die gestellten Entschädigungs- und
Genugtuungsbegehren als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde als an
der Grenze der Mutwilligkeit erachtet werden. Hinzu komme, dass das bis jetzt
durchgeführte Verfahren einen sehr schleppenden Gang gezeigt habe und eine
gewollte Verfahrensverzögerung nicht auszuschliessen sei. Der
Beschwerdeführer habe von sich aus keine Belege zu seinen Gesuchen
eingereicht. Vielmehr habe er wiederholt von der Opferhilfestelle dazu
aufgefordert werden müssen, und er habe es auch im Vorverfahren unterlassen,
seine Anträge massgeblich zu substantiieren. Das Verfahren vor der Kantonalen
Opferhilfestelle habe sich über 2 1/4 Jahre hin erstreckt. Schliesslich deute
auch der in diesem Verfahren gestellte und wenig nachvollziehbare
Sistierungsantrag auf eine Verfahrensverzögerung hin. Bei diesen Umständen,
bei denen der Beschwerdeführer wiederholt seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen sei und keine Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten
bestünden, und angesichts dessen, dass die Beschwerde unsubstantiiert und als
aussichtslos zu beurteilen sei, erschiene die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung als unverhältnismässig und das entsprechende Begehren als gegen
Treu und Glauben verstossend.

2.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls
beruft, verschafft ihm keine weiter gehenden Rechte (vgl. Walter
Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die
UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel 1997, S. 187). Er macht dies auch
nicht geltend.

Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip
dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso als
Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die
Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er
umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht
mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das
Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter
Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Was die Verkündung des Urteils
betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch Genüge getan, wenn das Urteil in
der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und
im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist
nicht erforderlich (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51 f.; 121 I 30 E. 5d S. 35; 119 Ia
411 E. 5 S. 420 f., mit Hinweisen).

2.4 Der Beschwerdeführer verlangte vorinstanzlich eine höhere Entschädigung
und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG. Es stellt sich die Frage, ob es insoweit
um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht und diese
Bestimmung damit anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist
Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich der Sozialversicherung einschliesslich der
Sozialhilfe anwendbar (Urteile vom 24. Juni 1993 in Sachen Schuler-Zgraggen
gegen Schweiz, Serie A Bd. 263 = EuGRZ 23/1996 S. 604 ff. Ziff. 46; vom 26.
Februar 1993 in Sachen Salesi gegen Italien, Serie A Bd. 257 Ziff. 19; vom
19. Juli 1996 in Sachen Kerojärvi gegen Finnland, Serie A Bd. 322 Ziff. 36;
Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention
und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 144).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fällt der
Sozialversicherungsprozess sowohl bei Leistungs- als auch bei
Abgabestreitigkeiten unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f.
mit Hinweisen).

Bei Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG handelt es sich nicht
um Sozialversicherung im eigentlichen Sinne, da keine Prämien bezahlt werden.
Bei der Militärversicherung, die üblicherweise zu den Sozialversicherungen
gezählt wird, verhält es sich aber gleich. Im Unterschied zur
Militärversicherung setzen Entschädigung und Genugtuung nach dem
Opferhilfegesetz beim Ansprecher eine gewisse soziale Notlage voraus. Dies
wiederum rückt das Opferhilfegesetz in die Nähe der Sozialhilfe. Im
Schrifttum wird eine klare Zuordnung als unmöglich erachtet
(Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 26 N.
13). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Es genügt die
Feststellung, dass Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG im
Bereich zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe anzusiedeln sind. Damit
ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Lichte der angeführten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anwendbar.
Ob ein Anspruch zivilrechtlich sei, beurteilt der Gerichtshof im Übrigen in
seiner neueren Rechtsprechung unter Rückgriff auf den "vermögenswerten
Charakter" der Streitigkeit einerseits und das Fehlen sog. "prérogatives
discrétionnaires" der entscheidenden Behörde anderseits (Haefliger/Schürmann,
a.a.O., S. 139 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 245 N. 383). Im
vorliegenden Fall steht der vermögenswerte Charakter der Streitigkeit ausser
Frage. Zudem entscheidet die zuständige Behörde jedenfalls bei der
Entschädigung nach Art. 11 ff. OHG nicht nach freiem Ermessen. Auch mit Blick
darauf ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK hier anwendbar, zumal der Europäische
Gerichtshof insoweit eine restriktive Auslegung ablehnt (Haefliger/Schürmann,
a.a.O., S. 131/132; Villiger, a.a.O., S. 239 f. N. 375).

Der Beschwerdeführer hatte somit vorinstanzlich grundsätzlich Anspruch auf
eine öffentliche und mündliche Verhandlung.

2.5 Der Beschwerdeführer hat eine solche Verhandlung ausdrücklich beantragt.
Liegt ein Antrag vor, ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung in einem
zivilrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich
anzuordnen. Davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden (BGE 122 V 47 E. 3b
S. 55 f., mit Hinweisen).

Wie dargelegt, begründet die Vorinstanz das Absehen von einer öffentlichen
Verhandlung zunächst damit, die Beschwerde sei in den zentralen Punkten
(Entschädigung und Genugtuung) aussichtslos; die Entschädigungs- und
Genugtuungsbegehren seien offensichtlich unbegründet; die Beschwerde grenze
an Mutwilligkeit. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Dieses erwog in BGE 122 V 47, gegen
die Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung lasse sich in der
Regel nichts einwenden, wenn sich ohne eine solche mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen lasse, dass eine Beschwerde offensichtlich
unbegründet oder unzulässig sei. Keine Probleme ergäben sich diesbezüglich,
wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt seien, etwa weil die
Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt worden sei oder wenn die Rechtsschrift
allfälligen unabdingbaren Formerfordernissen nicht genüge. In solchen Fällen
könne ohne weiteres auf Nichteintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
erkannt werden, weshalb sich eine mündliche Verhandlung über die
materiellrechtliche Streitsache zum vornherein erübrige. Etwas
problematischer erscheine die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung
demgegenüber wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde, weil
damit bereits über die Streitsache entschieden werde, welche Gegenstand einer
allfälligen Verhandlung bilden würde. Immerhin seien aber auch hier Fälle
denkbar, in welchen von einer öffentlichen Verhandlung zum vornherein keine
Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden könnten und deren
Anordnung deshalb im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterbleiben könne. Sicher treffe dies zu,
wenn die Beschwerdeführung als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu
bezeichnen sei. Auch wenn ein überzeugend begründeter Verwaltungsakt mit
nicht sachbezogenen Argumenten angefochten werde oder die erhobenen Einwände
- selbst wenn sie an sich zutreffen würden - mangels Relevanz für die zu
beurteilende Streitfrage am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, könne von
einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Dasselbe gelte, wenn ein vom
Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht werde oder wenn einzig
eine Rechtsfrage zur Diskussion stehe, deren Antwort sich bereits klar aus
der veröffentlichten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
oder des Bundesgerichts ergebe. In solchen Fällen sei die Beschwerde im
erstinstanzlichen Verfahren zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren,
weshalb sich auch im Hinblick auf die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete
Verfahrensgarantie nicht beanstanden lasse, wenn der kantonale Richter den
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ablehne (E. 3b/dd S.
56 f.; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f.).

Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestossen. Hangartner ist der Auffassung,
die mündliche Verhandlung dürfe grundsätzlich nicht mit der Begründung
verweigert werden, eine Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder
unbegründet (AJP 1996 S. 341 N. 11).

In einem neuen Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen
gelassen, ob seine Rechtsprechung in allen Teilen - insbesondere in Bezug auf
das Kriterium der offensichtlichen Unbegründetheit - mit jener des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vereinbar sei (Urteil I 573/03
vom 8. April 2004, publ. in: SJZ 100/2004 S. 421 f., E. 3.10).

Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn der
angefochtene Entscheid überzeugte selbst dann nicht, wenn man sich auf BGE
122 V 47 stützen wollte. Keiner der dort (E. 3b/dd S. 57) vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht genannten Fälle, in denen von einer öffentlichen
Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid
erwartet werden können, ist hier gegeben.

Zunächst kann die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde nicht als mutwillig oder
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz tut das selber nicht.
Sie legt vielmehr dar, die Beschwerde liege an der Grenze zur Mutwilligkeit.
Geradezu mutwillig oder rechtsmissbräuchlich war die Beschwerde schon deshalb
nicht, weil sich der Beschwerdeführer damit auch gegen die Höhe der
Genugtuung richtete. Die Kantonale Opferhilfestelle hatte ihm insoweit Fr.
6'000.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer wollte einen höheren Betrag. Bei
der Festsetzung der Höhe einer Genugtuung handelt es sich um eine
ausgesprochene Ermessensfrage. Es war deshalb nicht von vornherein klar, dass
nicht allenfalls ein etwas höherer Betrag in Betracht kommen konnte. Die
Vorinstanz räumt das in der Sache selber ein, wenn sie zur Genugtuung von Fr.
6'000.-- ausführt, diese sei als "eher grosszügig" zu betrachten. Die
Vorinstanz sagt nicht, der Betrag von Fr. 6'000.-- sei bereits derart hoch,
dass eine noch höherer offensichtlich unter keinen Umständen mehr in Betracht
gekommen sei. Eine solche Aussage wäre auch kaum haltbar gewesen. Gomm/
Stein/Zehntner (a.a.O., Art. 12 N. 29) verweisen auf einen Fall, in dem die
Zürcher Behörden einer Wirtin, welche von einem Gast mit den Fäusten
geschlagen wurde, was zum Bruch der Kinnlade führte, eine Genugtuung von
ebenfalls Fr. 6'000.-- zugesprochen hatten. Die Verletzungen des
Beschwerdeführers waren aber insgesamt schwerer. Konnte er danach die von der
Kantonalen Opferhilfestelle zugesprochene Genugtuung vorinstanzlich in guten
Treuen zur Diskussion stellen, kann seine Beschwerde nicht als
rechtsmissbräuchlich oder mutwillig eingestuft werden.

Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Verfügung der
Kantonalen Opferhilfestelle mit unsachlichen Argumenten angefochten. Er
brachte in der Beschwerde an die Vorinstanz vor, die Genugtuung von Fr.
6'000.-- stehe in keinem Verhältnis zur Schwere der durch die Straftat
erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen und zu in vergleichbaren
Fällen ausgerichteten Schmerzensgeldern. Dies stellt ein sachbezogenes
Argument dar. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt,
durften an die Begründung seiner Vorbringen im Übrigen keine hohen
Anforderungen gestellt werden.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand war sodann für die Festsetzung der
Höhe der Genugtuung relevant.

Der Beschwerdeführer machte zudem einen gesetzlich vorgesehen Anspruch
geltend (Art. 12 Abs. 2 OHG). Eine Fr. 6'000.-- übersteigende Genugtuung ist
möglich (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 12 N. 23).

Der Beschwerdeführer stellte vorinstanzlich auch nicht einzig eine
Rechtsfrage zur Diskussion, deren Beantwortung sich bereits klar aus der
veröffentlichten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
oder des Bundesgerichtes ergibt. Wie die Vorinstanz selber darlegt, ist bei
der Festsetzung der Genugtuung auf die gesamten Umstände abzustellen, die von
Fall zu Fall verschieden sind.
Jedenfalls in Bezug auf die Genugtuung war die Sache danach nicht von
vornherein derart klar, dass sich das Absehen von einer öffentlichen
Verhandlung hätte rechtfertigen können. Es verhält sich hier anders als etwa
dort, wo eine formelle Eintretensvoraussetzung - wie die Einhaltung der
Rechtsmittelfrist - eindeutig nicht gegeben ist. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich auch von dem, den das Bundesgericht im Urteil 2A.77/2004
vom 13. Februar 2004 zu entscheiden hatte. Dieses betraf bereits den
Beschwerdeführer. Er hatte im Zusammenhang mit seiner im Jahre 1993 erfolgten
Entlassung aus dem Bundesdienst eine verwaltungsrechtliche Klage eingereicht.
Diese war mutwillig und rechtsmissbräuchlich, weshalb das Bundesgericht
darauf in Anwendung von Art. 36a OG ohne öffentliche und mündliche
Verhandlung nicht eintrat.

Auch das zweite Argument, mit dem die Vorinstanz das Gesuch um Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt hat, überzeugt nicht. Die Vorinstanz
bemerkt, das bisher durchgeführte Verfahren habe einen sehr schleppenden Gang
gezeigt und eine gewollte Verfahrensverzögerung sei nicht auszuschliessen.
Dass der Beschwerdeführer das Verfahren bewusst verzögert hat, ist deshalb
unwahrscheinlich, weil er - wie er nachvollziehbar geltend macht - in seiner
schwierigen finanziellen Lage ein Interesse daran hat, die Sache möglichst
rasch zum Abschluss zu bringen. Im Übrigen hätte es zu keiner erheblichen
Verlängerung des Beschwerdeverfahrens geführt, wenn die Vorinstanz eine
öffentliche Verhandlung durchgeführt hätte.

2.6 Ein ausreichender Grund, um ausnahmsweise von einer öffentlichen
Verhandlung abzusehen, bestand hier danach nicht.
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet. Das angefochtene Urteil
ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und
mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer trägt schon deshalb keine Kosten, weil er obsiegt
(Art. 156 OG). Das Verfahren auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im
vorliegenden Bereich im Übrigen ohnehin grundsätzlich kostenlos (BGE 122 II
211 E. 4 S. 217 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152
Abs. 1 OG ist damit gegenstandslos.

3.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung und den Ersatz der
Barauslagen.

Das Begehren beurteilt sich nach Art. 159 f. OG in Verbindung mit dem Tarif
über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht
vom 9. November 1978 (SR 173.119.1). Ist die obsiegende Partei - wie hier -
nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr nach ständiger Rechtsprechung
in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Von vornherein entfällt
eine Entschädigung von Anwaltskosten (Art. 3 des Tarifs). Ausnahmsweise sind
hingegen Auslagen zu ersetzen (Art. 2 Abs. 1 des Tarifs); dies allerdings nur
dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere
Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch
den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 2 Abs. 2 des Tarifs).
Voraussetzung dafür ist (kumulativ):
dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;
dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der
den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z. B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt;
dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung
ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 125 II 518 E. 5b; 113 Ib 353 E. 6b
S. 356 f.; 110 V 132 und 72 E. 7; Jean-François Poudret, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, S. 157 f.).
Der Beschwerdeführer hat seine Auslagen nicht nachgewiesen. Er hat dem
Bundesgericht die Einreichung einer detaillierten Kostennote angekündigt.
Diese ist beim Bundesgericht nicht eingegangen. Auslagen können daher nicht
ersetzt werden.

Ebenso wenig kann hier eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte
Umtriebe zugesprochen werden. Zwar dürfte es zutreffen, dass die Abfassung
der umfangreichen Beschwerdeschrift dem Beschwerdeführer einen erheblichen
Aufwand verursacht hat. Dieser konnte von ihm jedoch unter den gegebenen
Umständen in zumutbarer Weise erbracht werden. Der Beschwerdeführer wird von
der Fürsorge unterstützt und lebt bei der Mutter. Dass er Aufträge für die
von ihm betriebene Einzelfirma "Y.________" hätte und diese einen bedeutenden
Zeitaufwand verursachten, macht er nicht substantiiert geltend. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass er genügend Zeit für die Ausarbeitung der
Rechtsschrift hatte und sich dafür in seiner sonstigen, insbesondere
erwerblichen Tätigkeit nicht erheblich einschränken musste.

Damit sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, unter denen ausnahmsweise
auch einem anwaltlich nicht Vertretenen eine Parteientschädigung zugesprochen
werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2004 aufgehoben
und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung
an dieses zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: