Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.117/2004
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1A.117/2004 /sta

Urteil vom 12. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

1. X.________ AG,
2.Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter R.
Altenburger,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Rechtshilfe an Deutschland - B 114 430 GDB,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom

2. April 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart in Deutschland führt gegen A.________ ein
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Steuerdelikten. Im Rahmen dieses
Verfahrens ordnete das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10. März 2003
die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Y.________ AG und der
X.________ AG, beide mit Sitz im Kanton Schaffhausen, an. Es hielt fest, die
Anordnung erfolge zur Sicherstellung sämtlicher Unterlagen, die Aufschluss
gäben über die Konditionen und die Abwicklung des Erwerbs der in Deutschland
und Liechtenstein gelegenen Unternehmen der Unternehmensgruppe B.________
durch die Y.________ AG. Am 21. März 2003 stellte die Staatsanwaltschaft
Stuttgart beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein entsprechendes
Rechtshilfeersuchen. Sie erklärte, dem Ermittlungsverfahren liege der
Verdacht zugrunde, dass A.________ in den Jahren 1995-2000 verschiedene
Steuern durch falsche Angaben gegenüber den Finanzbehörden und durch bewusste
Manipulationen des Kaufpreises beim Verkauf einer Firmengruppe in erheblichem
Umfang hinterzogen habe. Aus den Erwägungen des Amtsgerichts Stuttgart im
Beschluss vom 10. März 2003 ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte, dass die
Steuerdelikte durch aktive Täuschungshandlungen gegenüber den deutschen
Finanzbehörden begangen worden seien.

Das Obergericht überwies die Sache am 26. März 2003 an das
Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen. Mit Eintretensverfügung vom
22. April 2003 ersuchte das Untersuchungsrichteramt die X.________ AG bzw.
die Y.________ AG, ihm die von der ersuchenden Behörde verlangten Unterlagen
auszuhändigen. Am 9. Mai 2003 übergab die X.________ AG dem
Untersuchungsrichteramt verschiedene Dokumente. Dieses erliess am 13. Mai
2003 die folgende Schlussverfügung:
"1.Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen
entsprochen.

2.  Es werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die von der
X.________ AG eingereichten Dokumente samt Aktenverzeichnis an die ersuchende
Behörde zum dortigen Verbleib herausgegeben.

3.  Es wird ein Spezialitätsvorbehalt angebracht. Diesbezüglich wird auf die
Beilage verwiesen, welche integrierender Bestandteil dieser Schlussverfügung
ist.

4. Kosten werden keine erhoben."

B.
Gegen die Schlussverfügung erhoben die X.________ AG und die Y.________ AG
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses entschied am 2.
April 2004 wie folgt:
"1.a)Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 1 der
Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen
Req.-Nr. 08/2003/1 vom 13. Mai 2003 wird aufgehoben.
b)Die Rechtshilfe wird im Sinn der Erwägungen nur für den Sachverhaltskomplex
I des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 21. März 2003
gewährt, darüber hinaus jedoch nicht bewilligt.
c)Im Übrigen wird die Schlussverfügung vom 13. Mai 2003 bestätigt.

2.  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer herabgesetzten
Staatsgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

3.  Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen."

C.
Die X.________ AG und die Y.________ AG reichten gegen diesen Entscheid am 6.
Mai 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie
beantragen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, soweit er die
Rechtshilfe an Deutschland gewähre, und die Rechtshilfe an Deutschland sei zu
verweigern.

D.
Das Untersuchungsrichteramt und das Obergericht des Kantons Schaffhausen
verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz stellt unter
Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster
Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten
beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13.
November 1969 (ZV, SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge
bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische
Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung.

1.2  Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 2. April 2004 handelt es sich um eine Verfügung der letztinstanzlichen
kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde.
Gegen diesen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Mit der Schlussverfügung, die
vom Obergericht teilweise geschützt wurde, hatte das Untersuchungsrichteramt
die Herausgabe von Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerinnen an die
ersuchende Behörde angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen sind von dieser
Rechtshilfemassnahme direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher
einzutreten.

1.3  Das Bundesgericht prüft die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Rügen der Verletzung des Bundesrechts frei (BGE 128 II 311 E. 2.1
S. 315). Da im vorliegenden Fall ein kantonales Gericht als Vorinstanz
entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung
gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Allgemein ist in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen,
wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen und Beilagen
geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung enthalte offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E.
5b S. 121 f. mit Hinweisen).

2.
Das deutsche Rechtshilfeersuchen verweist für die nähere Darstellung des dem
Beschuldigten A.________ vorgeworfenen Sachverhalts auf den Beschluss des
Amtsgerichts Stuttgart vom 10. März 2003. Darin werden zwei
Sachverhaltskomplexe unterschieden. In Ziff. I mit dem Titel "Verschleierung
eines inländischen Wohnsitzes" wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er
habe gegenüber den zuständigen deutschen Finanzbehörden bewusst
wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass er seit dem 29. April 1995 weder einen
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (d.h. in Deutschland)
gehabt habe. Das zuständige Finanzamt habe den Beschuldigten daher in den
Jahren 1995 bis einschliesslich 2000 als lediglich erweitert beschränkt
steuerpflichtig veranlagt, wodurch die Einkommenssteuer insgesamt um rund
10,2 Mio. Euro zu niedrig festgesetzt worden sei. Es bestehe der dringende
Verdacht, dass der Beschuldigte im genannten Zeitraum den Wohnsitz in
W.________ (Deutschland) beibehalten und diesen planmässig verschleiert habe.

In Ziff. II mit dem Titel "Veräusserung der Unternehmensgruppe B.________"
erklärt das Amtsgericht, es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im
Zusammenhang mit der Veräusserung der von ihm beherrschten
B.________-Firmengruppe gezielt den Kaufpreis manipuliert habe, um die
Veräusserung der Kontrolle durch die inländischen Finanzbehörden zu entziehen
und sich ungerechtfertigte steuerliche Vorteile zu erschleichen.

Das Obergericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Vorwurf
gemäss Sachverhaltskomplex I erfülle nach schweizerischem Recht die
Voraussetzungen des Abgabebetruges, so dass hiefür die verlangte Rechtshilfe
zu gewähren sei. Hingegen erfülle der Vorwurf gemäss Sachverhaltskomplex II
diese Voraussetzungen nicht, weshalb insoweit die Rechtshilfe zu verweigern
sei.

3.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Obergericht habe insoweit, als
es die Rechtshilfe bewilligt habe, gegen Bundesrecht verstossen, denn es habe
zu Unrecht angenommen, die dem Beschuldigten im Sachverhaltskomplex I zur
Last gelegten Handlungen würden nach schweizerischem Recht den Tatbestand des
Abgabebetruges erfüllen.

3.1  Nach Art. 2 lit. a EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn
sich
das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als
Fiskaldelikte angesehen werden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG sieht vor, dass
Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat
bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder
Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen
verletzt. Einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes
kann jedoch entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug
betrifft (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG). In diesem Fall besteht eine Pflicht zur
Leistung von Rechtshilfe, falls die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt
sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im
Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor,
wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen
unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder
eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt
wird. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher
oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle
arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude
erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist (BGE 125 II 250
E. 3b S. 252 mit Hinweisen). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren
ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen
Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des
ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als
Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.).
3.2  Das Amtsgericht Stuttgart führte in seinem Beschluss vom 10. März 2003
aus, für die Zeit von 1995 bis April 1996 werde der inländische Wohnsitz vom
Beschuldigten anerkannt. Ab Mai 1996 solle dagegen das Haus in W.________ nur
noch als Gästehaus der vom Beschuldigten beherrschten B.________-Firmengruppe
gedient haben. Um diesen Sachverhalt vorzuspiegeln, habe der Beschuldigte in
der Folgezeit mehrere fingierte Mietverträge über das Anwesen in W.________
erstellt, so z.B. für die Zeit vom 1. August 1995 bis 30. April 1997 mit der
C.________ GmbH, also für einen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte auch
nach eigenen Angaben noch selbst dort gewohnt habe. Ab 1. Mai 1997 liege
bezüglich des Erdgeschosses mit dem Sohn des Beschuldigten ein Mietvertrag
vor, ferner habe sich der Sohn beim Einwohnermeldeamt entsprechend
angemeldet. Auch dieser Vertrag sei jedoch nur zum Schein geschlossen und,
wie von Anfang an geplant, nie umgesetzt worden, da der Sohn eine Wohnung in
M.________ gehabt habe. Dieser räume ein, nie nach W.________ gezogen zu
sein. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss seien vielmehr ausschliesslich vom
Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau genutzt worden. Ab 1. Juli 2000
seien ein Büroraum, eine Teeküche und ein Dusche-WC im Dachgeschoss des
Gebäudes angeblich an die der Tochter des Beschuldigten zuzurechnende Firma
D.________ vermietet worden. Der Beschuldigte habe dazu am 26. Juli 2000 an
seine Tochter geschrieben:
"Anbei ... die Mietverträge. ... Bitte beachtet, dass diese aus steuerlichen
Gründen 'at arm's length' sein müssen. Es gilt als zwischen uns vertraulich
vereinbart, dass der Mietvertrag mit Firma D.________ eigentlich unseren
'Gästeteil' betrifft. Die bezahlte Miete für den Teil ... wird jährlich oder
nach Beendigung der Mietzahlungen Euch in bar zurückerstattet, ..."
Im Weiteren hielt das Amtsgericht fest, im Rahmen der Betriebsprüfung durch
das Finanzamt habe der Beschuldigte wider besseres Wissen ein "Gästeregister"
des "Gästehauses" vorgelegt, in dem für 1996 u.a. der Zeuge E.________ als
angeblicher Nutzer der Räumlichkeiten eingetragen gewesen sei, obgleich
dieser, wie der Beschuldigte gewusst habe, eine eigene Wohnung in I.________
bewohnt und sich nur vorübergehend für ca. 1 Woche in den Räumlichkeiten in
W.________ aufgehalten habe. Ebenso habe der Beschuldigte gegenüber Dr.

F. ________ von der Y.________ AG wahrheitswidrige Angaben zur Nutzung des
fraglichen Gebäudes in W.________ gemacht. Er habe am 27. Mai 1998 in einem
Telefax an Dr. F.________ ausgeführt:
"Gästehaus der Firma B.________ ... Herr Dr. F.________, es drängt mich,
Ihnen zu sagen, dass Sie hier vorsätzlich oder fahrlässig falsch informiert
wurden. Offensichtlich haben hier Ihre Informanten ... gemachte Beobachtungen
falsch interpretiert oder zusammengereimt ... Das sogenannte Gästehaus in
W.________ ist an meinen Sohn vermietet, der auch dort wohnt ..."
3.3 Das Obergericht erklärte im angefochtenen Entscheid, gemäss der für die
Rechtshilfebehörden massgeblichen Darstellung des Sachverhalts im
Rechtshilfeersuchen bzw. im erwähnten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
habe sich der Beschuldigte nicht einfach nur ins Ausland abgemeldet. Er solle
vielmehr darüber hinaus - zur planmässigen Verschleierung des beibehaltenen
Wohnsitzes, d.h. um zu belegen, dass er nicht mehr in Deutschland wohne -
bezüglich seines Hauses mehrere fingierte, nie umgesetzte Mietverträge sowie
ein unzutreffendes "Gästeregister" erstellt haben; effektiv habe er das
Erdgeschoss des Hauses weiterhin ausschliesslich selber benützt. Diese dem
Beschuldigten vorgeworfenen täuschenden Vorkehren seien als eigentliche
Machenschaften zu betrachten, die das Vorgehen als arglistig erscheinen
liessen. Es liege sodann nahe, dass der Beschuldigte damit zu bewirken
vermocht habe, dass ihn die deutschen Finanzbehörden wegen der mit
arglistigen Mitteln glaubhaft gemachten Aufgabe des deutschen Wohnsitzes nur
noch als beschränkt steuerpflichtig betrachtet hätten und ihnen dadurch
Einkommenssteuern vorenthalten worden seien.

3.3.1  Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, weder den im Zusammenhang mit
dem
Gästeregister erhobenen Behauptungen im Rechtshilfeersuchen noch den dort
gemachten Ausführungen zu den angeblich fiktiven Mietverträgen könnten
annähernd konkrete Hinweise über den tatsächlichen Aufenthalt von A.________
in der Zeit nach April 1996 entnommen werden. Da die drei im Ersuchen
erwähnten Mietverträge weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet seien,
beim Finanzamt Vorstellungen über den tatsächlichen Aufenthalt von A.________
hervorzurufen, vermöchten sie auch keine arglistige Täuschung des Finanzamtes
zu begründen. Zudem seien die Mietverträge mit der eigenen Gesellschaft und
dem Sohn nicht nebeneinander geschlossen worden, sondern sie seien zeitlich
aufeinander gefolgt. Durch die drei Mietverträge lasse sich gegenüber dem
Finanzamt jedenfalls kein Lügengebäude errichten, welches für die fachlich
spezialisierte Fiskalbehörde nur schwer durchschaubar wäre. Damit seien die
für das Tatbestandsmerkmal der Arglist erforderlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt.

3.3.2  Diese Vorbringen sowie die weiteren in der Beschwerde enthaltenen
Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Obergericht vorgenommene rechtliche
Würdigung des dem Beschuldigten im Ersuchen zur Last gelegten Sachverhalts in
Frage zu stellen oder die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden als
offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen zu lassen.
Die kantonale Instanz war mit Recht der Auffassung, aus den Angaben im
Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. März 2003 gehe hinreichend klar
hervor, dass der Beschuldigte in steuerrechtlich relevanter Weise seinen
Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben solle. Das Obergericht hielt fest,
bei der Gesamtbetrachtung des von der ersuchenden Behörde dargelegten
Sachverhalts sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die erwähnten
fingierten Mietverträge mit dazu beigetragen hätten, den deutschen
Finanzbehörden die Aufgabe des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts des
Beschuldigten vorzutäuschen, d.h. bei ihnen insoweit eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Aus dem Umstand, dass ein
fingierter Mietvertrag über das Dachgeschoss der Liegenschaft bestanden habe
(wozu im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart auf einen Brief des
Beschuldigten verwiesen werde, der auf eine fiktive Konstruktion aus
steuerlichen Gründen hindeute), lasse sich nichts gegen die dem Beschuldigten
vorgeworfene heimliche Beibehaltung des Wohnsitzes durch Nutzung des
Erdgeschosses ableiten; vielmehr vermöge ein solcher Mietvertrag, zusammen
mit den fingierten Mietverträgen über die weiteren Teile des Hauses, durchaus
vorzutäuschen, dass die gesamte Liegenschaft fremdbenutzt sei. Diese
Überlegungen des Obergerichts sind nicht zu beanstanden. Es konnte ohne
Verletzung von Bundesrecht annehmen, der Vorwurf gemäss Sachverhaltskomplex I
des Rechtshilfeersuchens würde nach schweizerischem Recht die Voraussetzungen
des Abgabebetruges erfüllen.

3.4  Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, für denjenigen Teil, für
welchen
die Rechtshilfe gewährt werden könne, seien alle von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen an die ersuchende Behörde
herauszugeben.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, damit habe das Obergericht den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.

3.4.1  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die schweizerischen
Behörden verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke
zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen dargestellten Verdacht beziehen
können. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten
Aktenstücke. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den
ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den
möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

3.4.2  Die deutsche Behörde beantragt, "sämtliche Unterlagen, die Aufschluss
geben über die Konditionen und Abwicklung des Erwerbs der in Deutschland und
Liechtenstein belegenen Unternehmen der Unternehmensgruppe B.________ durch
die Y.________ AG" sicherzustellen, namentlich unter anderem "eventuelle
Optionsverträge, Abrechnungen über Optionszinsen und Schriftwechsel dazu
(..), Vereinbarung und Zahlung von Erfolgsprämien und Modalitäten und
Zeitpunkt von Auszahlungen auf den Kaufpreis, Erfolgsprämien, Zinsen und dgl.
an den Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit dem Erwerb, sonstige
Erklärungen des Beschuldigten A.________ und der Verantwortlichen des
X./Y.________-Konzerns". Das Obergericht führte aus, es könne nicht gesagt
werden, solche Unterlagen - insbesondere etwa diejenigen zu allfälligen
Optionen, Erfolgsprämien und Zinsen, die dem Beschuldigten im Zusammenhang
mit der Veräusserung der Firmengruppe B.________ im fraglichen Zeitraum
ausbezahlt worden seien - seien mit Sicherheit nicht (auch) erheblich für den
Umfang der angeblich verkürzten Einkommenssteuern gemäss Sachverhaltskomplex
I, d.h. für den entsprechenden Teil des deutschen Ermittlungsverfahrens. Die
Beschwerdeführerinnen - welche die gemäss Schlussverfügung an die deutschen
Behörden zu übergebenden Unterlagen selber eingereicht hätten - würden nicht
substantiieren, inwieweit die fraglichen Unterlagen für diesen
Sachverhaltskomplex nicht zumindest potentiell erheblich seien.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, diese Überlegungen des Obergerichts als unzutreffend erscheinen zu
lassen. Wie erwähnt, hat die schweizerischen Behörde den ausländischen
Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise
auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Das
Obergericht verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, wenn es
annahm, für den Sachverhaltskomplex I, für welchen die Rechtshilfe gewährt
werden könne, seien alle von den Beschwerdeführerinnen eingereichten
Unterlagen zumindest potentiell erheblich, weshalb sie an die ersuchende
Behörde herauszugeben seien.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.

4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung einer jeden für den gesamten
Betrag.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Untersuchungsrichteramt und
dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: