Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.115/2004
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1A.115/2004 /gij

Urteil vom 7. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zgraggen,

gegen

Kantonales Sozialamt Luzern, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Opferhilfe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom
31. März 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 8. April 2001 von zwei Männern überfallen, welche ihm
mit einem Messer schwere Verletzungen im Bauchbereich zufügten.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 leistete die Opferberatungsstelle des Kantons
Luzern X.________ Kostengutsprache für juristische Soforthilfe. Im erwähnten
Schreiben, welches dem damaligen Rechtsvertreter zugestellt wurde, machte die
Opferberatungsstelle auch auf die zweijährige Verwirkungsfrist für die
Antragstellung auf Entschädigung und Genugtuung nach dem Bundesgesetz über
die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, OHG;
SR 312.5) aufmerksam. Sie wies überdies darauf hin, dass ein solches Gesuch
beim Kantonalen Sozialamt Luzern eingereicht werden müsse.

B.
Am 1. Dezember 2003 stellte X.________ bei der luzernischen
Opferberatungsstelle ein Gesuch um finanzielle Leistungen nach OHG. Seinem
Schreiben war das vollständig ausgefüllte amtliche Formular beigelegt. Darin
ersuchte er u.a. um Zusprechung einer Entschädigung für den erlittenen
Integritätsschaden und einen eventuellen zukünftigen Erwerbsausfall sowie
einer Genugtuung von Fr. 10'000.--. Der Schaden sei höher als Fr. 10'000.--,
jedoch noch unbestimmt. Zur Begründung der Anträge führte der Gesuchsteller
aus, er werde durch die körperlichen und psychischen Beschwerden in seinem
privaten und beruflichen Alltag stark beeinträchtigt.

Das zuständige Kantonale Sozialamt Luzern trat mit Entscheid vom 29. Januar
2004 infolge Verwirkung der Ansprüche nicht auf das Entschädigungs- und
Genugtuungsgesuch ein.

C.
Hierauf wandte sich der Gesuchsteller am 30. Januar 2004 erneut an das
Sozialamt und beantragte eine Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids.
Er machte unter Hinweis auf zwei Schreiben an das Amtsstatthalteramt Hochdorf
vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003 geltend, die Ansprüche seien nicht
verwirkt, weil bereits in diesen Eingaben ein Begehren um Entschädigung und
Genugtuung nach Art. 16 OHG gestellt worden sei. Dass die Gesuche anscheinend
bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden seien, schade ihm nicht,
weil sie von Amtes wegen hätten weitergeleitet werden müssen. Am 2. Februar
2004 teilte das Sozialamt dem Gesuchsteller mit, da in der Eingabe an das
Amtsstatthalteramt vom 26. Juni 2002 eine Genugtuungsforderung zu Lasten der
Täter verlangt und keine Ansprüche gegenüber dem Staat geltend gemacht worden
seien, bestehe keine Veranlassung, auf den Entscheid zurückzukommen.

In der Folge gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
welches die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2004 abwies.

D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2004 erhebt X.________ Verwaltungsgerichts- und
staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsurteils vom 31. März 2004. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Sozialamt Luzern
beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz über Genugtuungsansprüche
nach dem Opferhilfegesetz entschieden. Gegen ihr Urteil ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 126 II 237 E. 1a S. 239; 125 II
169 E. 1 S. 171, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 103
lit. a OG zur Beschwerde befugt. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist, kann der Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene
Entscheid verletze Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im
Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39
E. 2d/bb S. 47, je mit Hinweisen). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist
darum als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, in deren Rahmen
auch die Verfassungsrügen zu behandeln sind. Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2 Von einem zweiten Schriftenwechsel, wie ihn der Beschwerdeführer
beantragt, ist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 OG abzusehen.

2.
Zu klären ist, ob der Beschwerdeführer sein Gesuch um Entschädigung und
Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz rechtzeitig eingereicht hat.

2.1 Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei
Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es
seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG). Mit dieser relativ kurzen
Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch wiederhergestellt
werden kann, wollte der Gesetzgeber die Opfer dazu anhalten, sich rasch zu
entscheiden, ob sie entsprechende Ansprüche erheben wollen. Zudem soll damit
sichergestellt werden, dass der Entscheid der Opferhilfebehörde möglichst
bald erfolgen kann, in einem Zeitpunkt, in dem die genauen Umstände der
Straftat noch eruierbar sind (BGE 126 II 97 E. 2c S. 100; 123 II 241 E. 3c S.
243, je mit Hinweisen). Ferner ist auch dem berechtigten Interesse des
entschädigungspflichtigen Kantons Rechnung zu tragen, allfällige
Regressforderungen gegenüber dem Täter rechtzeitig (vor Ablauf der
Verjährung) anzubringen (vgl. Peter Gomm, Einzelfragen bei der Ausrichtung
von Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz, in: Festgabe zum
Schweizerischen Juristentag 1998, Solothurn 1998, S. 673 ff., 689).

2.2 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer
Opferstellung i.S. von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt. Ebenfalls unstreitig ist,
dass sich die massgebliche Straftat am 8. April 2001 zugetragen hat. Der
Beschwerdeführer hat am 1. Dezember 2003 das ordentliche Gesuch um
finanzielle Leistungen nach dem Opferhilfegesetz bei der Opferberatungsstelle
eingereicht, welche das Gesuch ans Sozialamt weitergeleitet hat. Klarerweise
ist die zweijährige Frist mit Einreichung dieses Antrages nicht gewahrt
worden. Der Beschwerdeführer beruft sich darum auf seine Eingaben ans
Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003. Er wirft dem
Verwaltungsgericht überspitzten Formalismus vor und macht in erster Linie
sinngemäss geltend, mit den erwähnten Schreiben habe er die zweijährige
Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG gewahrt. Es dürfe ihm nicht zum
Nachteil gereichen, dass sein Gesuch nicht bei der zuständigen Behörde
eingereicht worden sei. Entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichtes
stellten diese Schreiben sinngemäss auch ein Leistungsersuchen gegenüber dem
Staat im Rahmen der Opferhilfegesetzgebung dar. Wer als Opfer einer Straftat
das Opferhilfegesetz zitiere - und sei es auch falsch - beantrage
selbstredend staatliche Hilfeleistungen. Überdies rügt er sinngemäss, die
kantonalen Instanzen hätten nicht nur seinen Rechtsvertreter, sondern auch
den Beschwerdeführer selber umfassend über seine Rechte und Pflichten nach
OHG aufklären müssen. Dies sei nicht geschehen, was einen unheilbaren
Informationsmangel darstelle.

Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer rechtsgenüglich über seine
Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden ist.

3.
3.1 Die Informationspflicht der Polizei und der Untersuchungsbehörden ist in
Art. 6 OHG geregelt. Danach informiert die Polizei das Opfer bei der ersten
Einvernahme über die Beratungsstellen (Abs. 1). Sie übermittelt Name und
Adresse des Opfers einer Beratungsstelle (Abs. 2), sofern das Opfer die
Übermittlung nicht ablehnt. Die Beratungsstelle informiert sodann über die
Hilfe an Opfer (Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG), zu der auch die Möglichkeit zählt,
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (BGE 123 II 241 E. 3e S.
244).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei - bevor er anwaltlich
vertreten wurde - weder von der Kantonspolizei Luzern noch von der
Opferberatungsstelle vollständig über die Opferhilfe informiert worden.
Insbesondere habe man es unterlassen, ihm gegenüber die für die Einreichung
des Gesuches zuständige Behörde zu bezeichnen. Aus diesem Informationsmangel
dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Der Mangel werde auch nicht dadurch
geheilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2001 anwaltlich
vertreten gewesen sei.

3.3 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer
wünschte am 18. April 2001 bei der Polizei des Kantons Luzern, dass seine
Adresse an die Beratungsstelle für Opfer von Straftaten übermittelt werde
(das ausgefüllte Meldeformular liegt seiner Beschwerde bei). Die
Opferberatungsstelle wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April
2001 ausdrücklich auf die Möglichkeit von Entschädigungs- und/oder
Genugtuungsanträgen sowie auf die zweijährige Verwirkungsfrist hin und bot
sich an, ihm bei der Einreichung eines Gesuchs behilflich zu sein (Akten des
Sozialamtes, Beleg 2/6). Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 sprach die
Opferberatungsstelle dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers Kosten für
eine erste juristische Beurteilung gut. Bei dieser Gelegenheit wurde der
Rechtsanwalt auf die zweijährige Verwirkungsfrist nach OHG aufmerksam
gemacht. Explizit wurde ausgeführt, er müsse, falls er Anträge auf
Entschädigung und/oder Genugtuung stellen wolle, diese vor Ablauf der
Verwirkungsfrist beim Kantonalen Sozialamt Luzern eingereicht haben. Dieses
Wissen des Anwaltes muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers war die Opferberatungsstelle nicht
gehalten, ihm diese Informationen auch noch persönlich zukommen zu lassen.
Wird der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, ist sein Rechtsvertreter
Ansprechperson der Behörden. So sieht denn auch § 22 Abs. 2 des Luzernischen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG-LU; SRL 040)
vor, dass die Behörde ihre Zustellungen an den ihr gemeldeten Parteivertreter
richtet, solange ihr das Erlöschen seiner Vollmacht nicht bekannt ist.

Demzufolge war der Beschwerdeführer gehörig über die zweijährige
Verwirkungsfrist und die zuständige Behörde informiert. Soweit der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht diesbezüglich Willkür und einen
Verstoss gegen Treu und Glauben vorwirft, sind seine Rügen unbegründet.

4.
Sodann stellt sich die Frage, ob die Eingaben, welche der Rechtsvertreter am
26. Juni 2002 und am 20. März 2003 an das Amtsstatthalteramt Hochdorf
gerichtet hat, sinngemäss als Gesuche nach Art. 11 ff. OHG zu qualifizieren
sind.

4.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 26. Juni 2002 beim
Amtsstatthalter Hochdorf das Begehren gestellt, es sei ihm im Sinn von Art.
47 OR und Art. 8 Abs. 1 OHG zu Lasten der Angeschuldigten eine Genugtuung von
Fr. 10'000.-- zuzusprechen.

Art. 8 OHG regelt die Beteiligungsrechte des Opfers im Strafverfahren: Gemäss
Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann
insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a). Der Wortlaut des
am 26. Juni 2002 gestellten Antrages ist denn auch unmissverständlich: "Der
Beschwerdeführer verlangt als Privatperson von den Angeschuldigten im
Strafverfahren eine Genugtuung nach Art. 47 OR." Wenn er sich darauf beruft,
er habe damit sinngemäss auch Ansprüche gegenüber dem Staat geltend gemacht,
verkennt er, dass seine Formulierung keineswegs diesen Schluss zulässt. Die
Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG beruht auf der Idee einer
staatlichen Unterstützung und ist nicht aufgrund einer staatlichen
Verantwortlichkeit geschuldet (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53). Der Rechtsgrund
bzw. die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen sind im
Verhältnis des OR zum OHG nicht identisch. Es bestehen Unterschiede in den
Entschädigungssystemen (BGE 121 II 369 E. 3c/aa S. 373). Es ist darum klar
zwischen Forderungen nach OR und solchen nach OHG zu unterscheiden. Nicht zu
überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Argumentation des
Beschwerdeführers, wer als Opfer einer Straftat das Opferhilfegesetz zitiere,
und sei es auch falsch, meine selbstredend staatliche Hilfeleistungen: Der
Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten, und sein Anwalt rechtsgenüglich
auf die Möglichkeiten nach OHG hingewiesen worden. Wenn also der
Beschwerdeführer seine Forderung mit Art. 47 OR und Art. 8 Abs. 1 OHG
begründet, lässt dies einzig darauf schliessen, er mache im Strafverfahren
adhäsionsweise Zivilansprüche geltend. Diese Interpretation wird zusätzlich
durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer an den Amtsstatthalter
gelangte. Bei diesem können nach § 5 Abs. 1 und 2 des Luzernischen Gesetzes
über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1972 (StPO-LU; SRL 305)
Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten im Strafverfahren geltend gemacht
werden, sofern sie aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden. Das
Verwaltungsgericht durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass mit der Eingabe
vom 26. Juni 2002 beim Amtsstatthalteramt Hochdorf keine Ansprüche aus OHG
gegenüber dem Staat geltend gemacht wurden.

4.2 Gleiches gilt für das Schreiben vom 20. März 2003. Nicht nur, dass der
Beschwerdeführer sich darin auf seine Ausführungen vom 26. Juni 2002 bezieht
und seinen Genugtuungsanspruch erneuert. Er erhebt vorsorglicherweise eine
Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 10'000'000.--. Gemäss Art. 4 der
Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (OHV;
SR 312.51) beträgt die Entschädigung jedoch höchstens Fr. 100'000.--.
Übersteigt eine Forderung die gesetzliche Maximalentschädigung um das
Hundertfache, darf sie als deutliches Indiz für einen zivilrechtlichen
Schadenersatzanspruch gewertet werden. Überdies zitiert der Beschwerdeführer
in dieser Eingabe ausdrücklich § 5 Abs. 2 StPO-LU, welcher, wie gesehen, die
Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren regelt. Der
gleichzeitige pauschale Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 OHG ist vor
diesem Hintergrund unbehelflich. Die Bezugnahme auf das erste Schreiben vom
26. Juni 2002, das Zitat von § 5 Abs. 2 StPO-LU, die geltend gemachte
Schadenersatzsumme sowie die Eingabe beim Amtsstatthalter lassen nicht zu,
das Schreiben sinngemäss als eigenständige Forderung gegenüber dem Staat zu
interpretieren. Der Amtsstatthalter war somit auch nicht gehalten, die an ihn
gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers an das für Opferhilfe zuständige
Sozialamt weiterzuleiten. Die kantonalen Instanzen haben dieses Verhalten zu
Recht geschützt. Überspitzter Formalismus ist dem Verwaltungsgericht
mitnichten vorzuwerfen.

4.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2003 ein formelles
Gesuch um Leistungen nach OHG bei der Opferberatungsstelle eingereicht hat.
Die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG war in diesem Zeitpunkt klar
abgelaufen. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch
die beiden Schreiben ans Amtsstatthalteramt. Erst nach dem
Nichteintretensentscheid des Sozialamtes bezog er sich auf die früheren
Eingaben. Wollte er mit diesen Schreiben vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003
tatsächlich Forderungen nach Art. 11 ff. OHG geltend machen, ist nicht
ersichtlich, warum er am 1. Dezember 2003 nochmals mit einem ordentlichen
Gesuch an die Opferberatungsstelle gelangte.

4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer von den
kantonalen Behörden hinreichend über seine Rechte als Opfer informiert wurde.
Seine beiden Eingaben vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003 an das
Amtsstatthalteramt Hochdorf durften vom Verwaltungsgericht willkürfrei als
Zivilforderungen interpretiert werden. Es stellt keinen überspitzten
Formalismus dar, diese Schreiben nicht als eigenständige Gesuche um
Entschädigung und/oder Genugtuung nach OHG zu qualifizieren. Eine
Weiterleitungspflicht des Amtsstatthalters durfte entsprechend verneint
werden. Die zweijährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG für das
Geltendmachen eines Anspruches gegenüber dem Staat ist somit unbenutzt
verstrichen.

5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das
Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz ist
kostenlos (Art. 16 OHG); dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht (BGE 122 II 211 E. 4b S. 219). Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialamt Luzern und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: