Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.112/2004
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1A.112/2004 /sta

Urteil vom 17. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian
Baumann,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach
9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden - B 121104,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Stockholm führt eine Strafuntersuchung gegen
Y.________ und weitere Beteiligte wegen Gläubigerschädigung und anderen
Delikten. Am 23. Oktober 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stockholm die
schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde am 17. Juni 2003
ergänzt. Mit Schlussverfügung vom 27. Oktober 2003 ordnete die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) die rechtshilfeweise
Herausgabe von Kontenunterlagen an, welche ein Bankkonto bei der Bank
A.________ in Zürich betreffen. Einen von X.________ gegen die
Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2004 ab.

B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Mai 2004 an das Bundesgericht. Er
beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes
und die Verweigerung der Rechtshilfe. Auf die Eventual- und
Subeventualanträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons
Zürich haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt
für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2004 die Abweisung der
Beschwerde. In seiner Replik vom 24. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer
einen Sistierungsantrag. Zu diesem Antrag äusserten sich die BAK IV, die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das BJ am 1., 2. bzw. 12. Juli 2004
im abschlägigen Sinne, während das Obergericht des Kantons Zürich auf eine
Vernehmlassung erneut verzichtete. Der Beschwerdeführer nahm innert
erstreckter Frist in einer weiteren Eingabe vom 6. September 2004 Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden
Staaten beigetreten sind. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende
Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

1.1  Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne
von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist
(Art. 80f Abs. 1 IRSG). Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die
erstinstanzliche Schlussverfügung der BAK IV richtet, ist darauf nicht
einzutreten.

1.2  Als Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos ist
der Beschwerdeführer zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).

1.3  Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht
(inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG).
Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl.
BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e
S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich
auch die Verletzung von Grundrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt
werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).

1.4  Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372,
je mit Hinweisen).

2.
Streitig ist zunächst die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit.

2.1  Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die so genannte "kleine" Rechtshilfe),
dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist.

Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine
kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung
internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den
untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist
jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände
erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren
durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich
gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die
untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die
tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367
E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64

E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.2  Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens
wie folgt zusammengefasst. Die Angeschuldigten hätten als Vorstandsmitglieder
der Fa. B.________ ab Oktober 1998 insgesamt 18 Mantelgesellschaften für die
Fa. B.________ erworben. Die Fa. B.________ sei wiederum eine Tochter der
C.________ Holding gewesen, letztere habe einem der Angeschuldigten gehört.
Mit Ausnahme der C.________ Holding seien alle involvierten Firmen im
schwedischen Handelsregister registriert gewesen. Die Fa. B.________ habe vor
dem Kauf der 18 Tochtergesellschaften bereits grosse finanzielle Probleme
gehabt. Die Angeschuldigten hätten als Vorstandsmitglieder der Fa. B.________
die 18 Gesellschaften mit geliehenem Bankenfremdkapital erworben.
Anschliessend hätten sie auf die Eigenmittel der übernommenen
Tochtergesellschaften gegriffen, mit einem Teil dieser Aktiven die
Bankschulden zurückbezahlt und den Rest auf Bankkonten im Ausland verschoben.
Die auf diese Weise wirtschaftlich "ausgeplünderten" Firmen hätten sie im
Jahre 2001 (bzw. in einem Fall im April 2003) in Konkurs fallen lassen. Das
Konkursdefizit der 2001 zahlungsunfähig gewordenen Tochtergesellschaften
betrage über SEK 120 Mio., dasjenige der Fa. B.________ mehr als SEK 300 Mio.

Die Fa. B.________ habe 1998 einen Umsatz von ca. SEK 10 Mio. erzielt. Davon
seien SEK 3,3 Mio. auf den "Verkauf des Rechts an einem Lokal" entfallen. Von
ihren flüssigen Mitteln habe die Fa. B.________ vorgeblich SEK 6,4 Mio. an
ihre englische Tochtergesellschaft D.________ "ausgeliehen", welche jedoch
keinerlei Geschäftstätigkeit betrieben und insolvent gewesen sei. Knapp SEK 2
Mio. davon seien anschliessend auf das fragliche Bankkonto in der Schweiz
transferiert worden. Das Darlehen an die englische Tochtergesellschaft hätten
die Angeschuldigten "mit Hilfe unrichtiger Unterlagen" vorgetäuscht. Die Fa.

D. ________ sei am 15. Juli 1999 aus dem Firmenregister gelöscht worden. Auf
diese Weise hätten die Angeschuldigten auf die liquiden Mittel der
konkursbedrohten Fa. B.________ greifen können. Bei den involvierten Firmen
habe bereits damals (1998) "die Gefahr einer Insolvenz" bestanden. Dieser
Sachverhalt falle nach schwedischem Strafrecht unter den Tatbestand der
"schweren Unredlichkeit gegenüber Gläubigern". Ausserdem hätten die
Angeschuldigten falsche Buchungen vorgenommen bzw. gegen
Buchführungsvorschriften verstossen.

2.3  Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, das Rechtshilfeerfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit sei erfüllt, da sich der im Ersuchen "beschriebene
Sachverhalt bezüglich der Gläubigerschädigung ohne weiteres unter den
Tatbestand des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung bzw. Misswirtschaft (Konkursdelikte), Betrug, ungetreue
Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung nach Schweizerischem Strafgesetzbuch
subsumieren" lasse (angefochtener Entscheid, S. 25).

2.4  Der Beschwerdeführer bestreitet die beidseitige Strafbarkeit. Aus der
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens liessen sich keine strafrechtlichen
Vorwürfe ableiten. Das Ersuchen enthalte "Ungereimtheiten und Lügen". Den
angeblich geschädigten Gesellschaften (bzw. den Gläubigern der in Konkurs
geratenen Gesellschaften) sei kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden.
Dementsprechend werde weder wegen Veruntreuung noch wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung ermittelt. Die in Konkurs geratene Muttergesellschaft
B.________ sei zum Zeitpunkt der Überweisungen noch nicht zahlungsunfähig
gewesen. Die rechtshilfeweise untersuchten Banküberweisungen erfüllten keinen
Straftatbestand und seien auch "für den Konkurs der Fa. B.________
offensichtlich irrelevant". Da "mit Bezug auf die beiden Transfers in die
Schweiz ein Delikt nicht einmal behauptet" werde, sei "die Frage nach der
doppelten Strafbarkeit obsolet".

2.5  Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens (vgl. E. 2.2) erfüllt die
formellen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Darin wird den
Angeschuldigten namentlich vorgeworfen, sie hätten als verantwortliche
Gesellschaftsorgane die Gläubiger im Konkurs der Fa. B.________ und deren
Tochtergesellschaften geschädigt. Als die Zahlungsunfähigkeit der Firmen
bereits absehbar gewesen sei, hätten sie (ab 1998) Gesellschaftsaktiven
beiseite geschafft bzw. auf Bankkonten im Ausland verschoben. Insgesamt seien
Gesellschaftsaktiven im Umfang von ca. SEK 320 Mio. "geplündert" worden. An
eine insolvente englische Tochtergesellschaft der Fa. B.________ hätten die
Angeschuldigten ein fiktives Darlehen von SEK 6,4 Mio. auszahlen lassen. Im
Auftrag der Fa. B.________ bzw. einer weiteren involvierten Gesellschaft
seien (am 7. Mai bzw. 9. Juli 1998) total SEK 1,947 Mio. auf ein Bankkonto in
der Schweiz transferiert worden.

Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung
nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der
Gläubigerschädigung durch Dritte (Art. 164 Ziff. 2 StGB). Danach wird der
Dritte, der zum Schaden der Gläubiger einer natürlichen oder juristischen
Person das Schuldnervermögen vermindert (namentlich durch Veräusserung ohne
Gegenleistung oder unter Wert), mit Gefängnis bestraft. Objektive
Strafbarkeitsbedingung ist, dass über den Schuldner (nachträglich) der
Konkurs eröffnet wird (vgl. Art. 164 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Die
Betreibungs- und Konkursdelikte schützen primär den Anspruch der Gläubiger
auf Befriedigung aus dem verbleibenden Vermögen des Schuldners. Als
strafrechtlich geschädigte Gläubiger kommen sowohl Private als auch das
Gemeinwesen in Frage. Schuldner im Sinne des Gesetzes können auch juristische
Personen und Gesellschaften sein. Dritter im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB
ist jeder, der nicht mit dem Schuldner identisch ist; in Frage kommen auch
Gesellschaftsorgane (vgl. BGE 94 IV 16 ff.; s. auch BGE 109 Ib 317 E. 11c/aa
S. 326; 107 Ib 261 E. 2 S. 264; Alexander Brunner, in: Kommentar StGB, Bd.
II, Basel 2003, Art. 163 N. 10, 18, 26 ff., Art. 164 N. 1 und 3; Günter
Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern
2003, § 23 Rz. 1 ff., 19 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl.,
Zürich 1997, Art. 163 N. 1 und 11 f., Art. 164 N. 1 f.). Da sich aus der
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens ergibt, dass die Angeschuldigten die
Gläubigerschädigung (angesichts des erkennbaren Insolvenzrisikos) zumindest
in Kauf genommen hätten, erscheint auch der subjektive Tatbestand von Art.
164 Ziff. 2 StGB grundsätzlich erfüllt.

2.6  Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, ihm selber werde strafrechtlich
nichts vorgeworfen bzw. die beiden Transfers auf sein Zürcher Bankkonto
erfüllten keinen Straftatbestand. Er verkennt jedoch, dass das
Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sich auf die den
Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte beschränkt. Es setzt nicht voraus, dass
sich auch der von den Rechtshilfemassnahmen Betroffene strafbar gemacht
hätte. Was die hier streitigen Kontenerhebungen betrifft, genügt vielmehr ein
ausreichend konkreter Sachzusammenhang zwischen den fraglichen
Kontenunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. dazu unten,

E. 4).

Soweit der Beschwerdeführer die Sachdarstellung des Ersuchens lediglich
bestreitet, legt er keine offensichtlichen Lücken oder Fehler dar, welche die
genannten Verdachtsgründe gegen die Angeschuldigten sofort entkräften würden.
Dies gilt namentlich für das Vorbringen, der Fa. B.________ (und mittelbar
ihren Gläubigern) habe durch die Auszahlung der SEK 6,4 Mio. an die englische
Tochtergesellschaft gar kein Schaden entstehen können, da dieses "Guthaben
(...) später durch die C.________ Holding übernommen wurde oder hätte
übernommen werden sollen". Ausserdem sei die Fa. B.________ 1998 bzw. im
Zeitpunkt der Banküberweisungen noch nicht zahlungsunfähig gewesen, und die
Geldtransfers in die Schweiz hätten sich für den Konkurs der Fa. B.________
"in keiner Weise kausal" ausgewirkt. Zum einen räumt der Beschwerdeführer
selber ein, dass die angebliche Schuldübernahme durch die C.________ Holding
"möglicherweise an rechtlichen Mängeln leidet". Zum andern setzt der
Tatbestand der Gläubigerschädigung nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt
der Vermögensverminderung (oder infolge der Vermögensminderung) die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingetreten sein müsste. Die Frage, ob die
genannten Einwände zutreffen und die Strafbarkeit zum Vornherein
ausschliessen, ist im Übrigen nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern
von der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde. Dass das schweizerische Recht
(Art. 164 StGB) in subjektiver Hinsicht nicht verlange, dass die
Vermögensminderung im Wissen des Insolvenzrisikos vorgenommen wurde, stellt
ebenfalls kein Rechtshilfehindernis dar. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR verlangt
nicht, dass die Strafbestimmungen beider Staaten identisch wären (vgl. BGE
129 II 462 E. 4.6 S. 466 mit Hinweisen).

2.7  Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt. Es braucht nicht weiter geprüft zu
werden, ob neben dem Tatbestand der Gläubigerschädigung noch weitere Delikte
des schweizerischen Rechts in Frage kämen.

3.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Rechtshilfebegehren zur
Untersuchung gemeinrechtlicher Straftaten sei lediglich ein Vorwand, um
Informationen für die Verfolgung fiskalischer Delikte zu erhalten. Beim
Konkurs der Fa. B.________ und ihrer Tochtergesellschaften handle es sich um
einen "reinen Fiskalkonkurs". Von der untersuchten Gläubigerschädigung sei
ausschliesslich das Gemeinwesen betroffen. Der strafrechtliche Vorwurf falle
daher mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zusammen. Die beantragte
Rechtshilfe diene allein der Durchsetzung fiskalischer Forderungen.

3.1  Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von
Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom
ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl.
BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach
schweizerischem Recht wäre die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug
zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung
fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3
IRSG). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit.
a EUeR abgegeben.

Unter den Begriff des fiskalischen Delikts fallen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes Straftatbestände, die ausschliesslich eine Widerhandlung
gegen die Vorschriften über die Veranlagung und den Bezug von Abgaben
irgendwelcher Art erfassen. Selbst wenn durch ein Konkursdelikt praktisch
allein das Gemeinwesen geschädigt wurde, handelt es sich grundsätzlich um ein
strafrechtliches und nicht um ein fiskalisches Verfahren (BGE 107 Ib 261 E. 2

S. 264).

3.2  Wie in Erwägung 2 dargelegt, wird den Angeschuldigten ein
gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen, das auch nach schweizerischem
Kriminalrecht strafbar wäre. Dass den Angeschuldigten zur Last gelegt wird,
sie hätten (auch) das Gemeinwesen in strafrechtlich relevanter Weise
geschädigt, lässt die untersuchten Vorwürfe nicht als "fiskalischer" Natur im
Sinne von Art. 2 lit. a EUeR erscheinen. Zum einen besteht nach der
dargelegten Gesetzgebung und Praxis ein Rechtshilfehindernis in Fiskalsachen
nur bei Verfahren wegen Verkürzung fiskalischer Abgaben
(Steuerhinterziehung), nicht aber für Fiskalstrafsachen im engeren Sinne
(Steuerbetrug). Zum andern bilden im vorliegenden Fall gemeinrechtliche
Straftaten (namentlich Gläubigerschädigung) Gegenstand der Untersuchung. Wie
bereits dargelegt, kommt auch das Gemeinwesen als strafrechtlich Geschädigter
im Sinne von Art. 164 StGB in Frage (vgl. E. 2.5).
3.3  Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, falls
ausschliesslich das Gemeinwesen geschädigt worden wäre. Gemäss dem Ersuchen
und dessen Beilagen wurden im hier zu beurteilenden Fall nicht nur der
schwedische Staat bzw. das Gemeinwesen als Gläubiger geschädigt, sondern auch
private Gesellschaftsgläubiger.

Aber selbst der strafrechtliche Vorwurf der Gläubigerschädigung zum Nachteil
des Staates fiele nicht mit dem blossen Vorwurf der Steuerhinterziehung
zusammen. Erstens kann auch das Gemeinwesen nichthoheitlich, d.h. wie ein
Privater, am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und dabei zivilrechtliche
Gläubigeransprüche begründen oder (wie im vorliegenden Fall) Gebühren für die
Inanspruchnahme von staatlichen Dienstleistungen erheben. Zweitens verlangt
der objektive Tatbestand von Art. 164 StGB über blosse (fiskalische) Falsch-
oder Nichtdeklarationen hinaus noch weitere Vorkehren, nämlich die aktive
Verminderung des Schuldnervermögens. Selbst wenn durch ein Konkursdelikt
praktisch ausschliesslich das Gemeinwesen geschädigt würde, läge nach der
bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich ein strafrechtliches Verfahren vor
und nicht ein fiskalisches (vgl. BGE 107 Ib 261 E. 2 S. 264).

Im vorliegenden Fall kommt schliesslich noch dazu, dass den Angeschuldigten
auch noch Falschverbuchungen sowie die Verwendung von falschen Urkunden zur
Last gelegt werden, was sogar in fiskalischer Hinsicht über den Vorwurf der
blossen Steuerhinterziehung hinausginge. Aus dem vom Beschwerdeführer
erwähnten BGE 1A.38/ 2003 lässt sich hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im genannten Urteil wird lediglich bestätigt, dass für reine
Insolvenzverfahren zur Durchsetzung von Steuerforderungen keine Rechtshilfe
zu gewähren wäre. Es bezieht sich jedoch nicht auf gemeinrechtliche
Konkursdelikte, bei denen die Gläubiger (darunter auch der Staat) auf
kriminelle Weise geschädigt wurden. Dem Ersuchen liesse sich im Übrigen auch
nicht entnehmen, dass der Staat alleiniger Gläubiger der konkursiten
Gesellschaften gewesen wäre. Noch viel weniger ergibt sich daraus, dass die
Strafuntersuchung ausschliesslich der hoheitlichen Durchsetzung von
fiskalischen Forderungen diene.

3.4  Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die
Aktiven der konkursiten Gesellschaften hätten sich "im Prinzip"
zusammengesetzt "aus der Kasse minus latente Steuerschulden", bzw. "die
Lieferantenforderungen" der privaten Gläubiger (sowie die staatlichen
Gebührenforderungen) seien "vernachlässigbar". Dieser Ansicht kann umso
weniger gefolgt werden, als selbst nach den Berechnungen des
Beschwerdeführers, die er der abweichenden Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens entgegenstellt, noch "nichtfiskalische Forderungen" von knapp SEK 2
Mio. bestanden hätten. Auch das Vorbringen, die schwedischen Behörden
ermittelten nicht wegen Straftaten zu Lasten der Gesellschaften
(Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung usw.), lässt das Ersuchen nicht
als fiskalisch motiviert erscheinen, zumal die konkursiten Gesellschaften
liquidiert wurden und die Schädigung der Gesellschaftsaktiven sich zum
Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat. Zwar ist in Schweden
unbestrittenermassen ein separates Fiskalverfahren gegen die Angeschuldigten
hängig. Das vorliegende Ersuchen dient jedoch der Untersuchung
gemeinrechtlicher Delikte. Bezüglich des Fiskalverfahrens enthält die
streitige Schlussverfügung einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt (vgl.
dazu unten, E. 5).

3.5  Nach dem Gesagten besteht hier keine Veranlassung, die Rechtshilfe
gestützt auf Art. 2 lit. a EUeR zu verweigern oder auf die Strafuntersuchung
wegen Schädigung von privaten Gläubigern zu beschränken.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die in die Kontenerhebungen einbezogenen
Banküberweisungen beträfen "Zahlungen für die Vermittlung von Geschäften mit
Mieträumen", welche "schon aus zeitlichen Gründen nicht mit den untersuchten
Straftaten zusammenhängen" könnten.

4.1  Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es
sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche
sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss
eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten
Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.

5.3  S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit
Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407).

4.2  Zwischen den erhobenen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Den
Angeschuldigten wird im Ersuchen vorgeworfen, sie hätten die Gläubiger von
konkursiten Firmen (darunter der Fa. B.________) geschädigt, indem sie ab
1998 (vor dem absehbaren Konkurs) Gesellschaftsaktiven auf Bankkonten im
Ausland verschoben. An eine insolvente englische Tochtergesellschaft der Fa.

B. ________ hätten sie ein fiktives Darlehen von SEK 6,4 Mio. auszahlen
lassen. Im Auftrag der Fa. B.________ bzw. einer weiteren involvierten
Gesellschaft seien am 7. Mai bzw. 9. Juli 1998 total SEK 1,947 Mio. auf ein
Bankkonto in der Schweiz transferiert worden. Ziel des Ersuchens ist es, den
wirtschaftlichen Hintergrund der beiden Überweisungen zu klären und
insbesondere zu prüfen, ob es sich dabei um deliktisches Vermögen handeln
könnte. Die ersuchende Behörde wünscht die Herausgabe der
Kontoeröffnungsunterlagen sowie von Bankbelegen, die Aufschluss über die
Herkunft und die weitere Verwendung der verdächtigen Überweisungen geben
könnten.

Die beiden genannten Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers
sind unbestrittenermassen erfolgt. Damit besteht ein ausreichender
Sachzusammenhang zwischen den fraglichen Kontenerhebungen und dem Gegenstand
der Strafuntersuchung. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Kauf von
Mantelgesellschaften durch die Fa. B.________ habe "erst im Oktober 1998"
begonnen, daher hätten die beiden Transfers auf sein Konto vom 7. Mai bzw. 9.
Juli 1998 "nichts" mit dem Untersuchungsgegenstand "zu tun", geht an den
Vorwürfen gemäss Ersuchen vorbei. Die bewilligte Rechtshilfe erweist sich
auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als verhältnismässig. Sie
beschränkt sich gemäss Schlussverfügung vom 27. Oktober 2003 auf die Belege,
welche die beiden im Ersuchen genannten Geldtransfers vom 7. Mai bzw. 9. Juli
1998 betreffen, auf die Kontoeröffnungsunterlagen und auf eine chronologische
Übersicht über die Kontenbewegungen zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31.
Dezember 1999.

5.
Ber Beschwerdeführer beanstandet weiter, der in der Schlussverfügung
angebrachte Spezialitätsvorbehalt sei ungenügend. In einem anderen (ähnlich
gelagerten) Fall hätten die schwedischen Behörden den schweizerischen
Spezialitätsvorbehalt missachtet, weshalb hier das Vertrauensprinzip in
Rechtshilfesachen keine Anwendung finden könne. Der Beschwerdeführer
beantragt (subeventualiter), "es sei die Erteilung der Rechtshilfe von der
klaren und unmissverständlichen Zusicherung der zuständigen schwedischen
Behörde abhängig zu machen, dass" der von der Schweiz angebrachte
"Spezialitätsvorbehalt eingehalten werde und (...) die im Rahmen des
vorliegenden Rechtshilfeverfahrens übermittelten Informationen an keine
Administrativ- oder Steuerbehörden weitergeleitet werden bzw. von keinen
Administrativ- oder Steuerbehörden verwendet werden dürfen (unter Vorbehalt
der Verfolgung eines Steuerbetrugs im Sinne der schweizerischen
Gesetzgebung)".

5.1  Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene
Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als
Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich
der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1-2 IRSG). Keine
Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren,
nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben
(Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Art. 2 lit. a
EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich
das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als
fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1
S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende
Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.

5.2  Wie in Erwägung 3 bereits dargelegt, dient das Ersuchen nicht der
Durchsetzung fiskalischer Forderungen bzw. der Abklärung von
Steuerhinterziehung, sondern der Untersuchung gemeinstrafrechtlicher Delikte,
namentlich der Gläubigerschädigung. Der strafrechtliche Vorwurf fällt mit dem
Vorwurf der blossen Verkürzung fiskalischer Abgaben nicht zusammen.
Die streitige Schlussverfügung enthält sodann einen ausdrücklichen förmlichen
Spezialitätsvorbehalt (gemäss Art. 67 Abs. 1-2 IRSG) zum Nachteil
fiskalischer Verfahren. Das EUeR erlaubt über das Dargelegte hinaus
grundsätzlich keine Ausdehnung bzw. Verschärfung der rechtshilferechtlichen
Spezialität. Für eine Beschränkung der Rechtshilfe auf Delikte zu Lasten von
privaten Gläubigern besteht hier keine Veranlassung (vgl. dazu oben, E.

3.2 -3.5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe die Gefahr,
dass die Bankauskünfte indirekt auch für fiskalische Verfahren verwendet
werden könnten, ergibt sich bereits aus dem angebrachten
Spezialitätsvorbehalt ein ausreichend klares Verwendungsverbot. Im
vorliegenden Fall besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, die
schwedischen Behörden würden sich in Missachtung von Art. 2 lit. a EUeR über
den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen. Gemäss dem im
Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist vielmehr davon auszugehen,
dass die Vertragsparteien des EUeR ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommen. Eine ausdrückliche Zusicherung ist grundsätzlich nicht einzuholen
(vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis).

5.3  Anders wäre zu entscheiden, wenn eine systematische Verletzung des
Spezialitätsgrundsatzes durch die Behörden des ersuchenden Staates
gerichtsnotorisch wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, die schwedischen
Behörden hätten in einem anderen Fall den schweizerischen
Spezialitätsvorbehalt missachtet. Er stützt seinen Vorwurf namentlich auf
einen Zeitungsartikel. Aus diesem geht allerdings nicht hervor, dass ein
schwedisches oder schweizerisches Gericht, das BJ oder eine andere Behörde
die Verletzung eines Beweisverwertungverbotes bzw. des Grundsatzes der
Spezialität festgestellt hätten. Der Beschwerdeführer schliesst aus dem
Zeitungsbericht lediglich, dass im Fall J. (nach einem Freispruch von der
Anklage gemeinrechtlicher Straftaten) ein separates fiskalisches Verfahren
eingeleitet worden sei. In einem Interview habe ein schwedischer Staatsanwalt
zur Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Spezialitätsgrundsatz eine
"ausweichende Antwort" gegeben. Dass die schwedischen Fiskalbehörden den
schweizerischen Spezialitätsvorbehalt missachtet hätten, lässt sich dem
Zeitungsartikel nicht entnehmen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der
Grundsatz der Spezialität schliesse die Einleitung eines Fiskalverfahrens im
ersuchenden Staat "a priori" aus, kann nicht gefolgt werden.

Zwar macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er könne "überdies
nachweisen", dass im Fall J. den schwedischen Fiskalbehörden "sämtliche
Rechtshilfeakten aus der Schweiz zur Verfügung" gestellt worden seien. Der
von ihm genannten Aktenstelle (die der Beschwerdeführer aus dem Schwedischen
übersetzen liess) lässt sich jedoch lediglich entnehmen, dass dem Finanzamt
(neben schwedischen Gerichtsurteilen) "das Voruntersuchungsprotokoll des
Schwedischen Zentralamtes für Wirtschaftskriminalität" überlassen worden sei.
Von schweizerischen Rechtshilfeakten, die von den Fiskalbehörden zur
Beweisführung verwendet worden wären, ist nicht die Rede. Hinzu kommt, dass
eine ausführliche Stellungnahme des Zentralamtes für Wirtschaftskriminalität
vom 1. März 2004 zum Fall J. bei den Akten liegt, welche durch die BAK IV
eingeholt worden ist. Danach seien im Fiskalverfahren gegen Herrn J. keine
Rechtshilfeakten aus der Schweiz oder aus Liechtenstein verwendet worden, da
diese den schwedischen Behörden unter Spezialitätsvorbehalt übermittelt
worden seien. Die Bankunterlagen, auf die sich die Fiskalbehörden gestützt
hätten, stammten aus England; Informationen aus dem schweizerischen
Rechtshilfeverfahren seien "auch nicht indirekt" verwendet worden. Aus dem
Schreiben des BJ vom 17. Mai 2004 an das schwedische Justizministerium ergibt
sich ebenfalls keine Verletzung des schweizerischen Spezialitätsvorbehalts.
Am 28. Juli 2004 teilte das BJ dem Bundesgericht mit, dass die Abklärungen
zum Fall J. ergeben hätten, dass "den schwedischen Behörden gestützt auf den
damals verwendeten Spezialitätsvorbehalt kein Vorwurf" gemacht werden könne.
Die Antwort des schwedischen Justizministeriums werde vom BJ als
"befriedigend" betrachtet und das Dossier J. geschlossen.

5.4  Weitere Nachforschungen zum Fall J. erübrigen sich und sind nicht durch
das Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffen. Der Antrag
des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu "sistieren,
bis die Antwort der schwedischen Behörden" zur Anfrage des BJ "betreffend
Verletzung des Spezialitätsprinzips im Fall" J. vorliegt, ist daher
abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist über das Gesagte hinaus nicht
legitimiert, die Interessen von Herrn J. gegenüber den schwedischen Behörden
zu wahren.

Was den hier zu beurteilenden Fall betrifft, stünde es dem Beschwerdeführer
(und auch den Angeschuldigten) nötigenfalls frei, gegenüber den schwedischen
Fiskalbehörden die Einrede der Spezialität vorzubringen bzw. ein
völkerrechtliches Verwendungs- bzw. Beweisverwertungsverbot geltend zu
machen. Wie sich aus den bei den Akten liegenden Stellungnahmen der
schwedischen Behörden ergibt, sieht sogar das schwedische Rechtshilfegesetz
selbst (Kapitel 5, § 1) ein ausdrückliches (und dem übrigen schwedischen
Recht vorgehendes) Verwendungsverbot für Rechtshilfeakten vor, die einem
ausländischen Spezialitätsvorbehalt unterstehen. Wie in Erwägung 5.3
dargelegt, besteht keine begründete Veranlassung für die Unterstellung, die
schwedischen Behörden würden in diesem Zusammenhang internationales Recht
missachten. Für eine Änderung der Bundesgerichtspraxis (im Sinne eines aus
dem Spezialitätsprinzip abzuleitenden Übermittlungs- bzw.
Kenntnisnahmeverbotes) besteht keine Veranlassung.

5.5  Nach dem Gesagten ist auch dem Subeventualbegehren des Beschwerdeführers
betreffend Spezialitätsvorbehalt keine Folge zu leisten. Daran vermag auch
das Vorbringen nichts zu ändern, der Beschwerdeführer erscheine als Inhaber
verschiedener Restaurants in Schweden (mit Alkoholpatent) besonders
exponiert.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die kantonalen Instanzen.

6.1  Die BAK IV habe sich in ihrer Schlussverfügung nicht ausreichend mit
seinen Vorbringen befasst und dadurch das Begründungsgebot verletzt. Er
beantragt (eventualiter), "es sei das Verfahren an die BAK IV zurückzuweisen
und diese anzuweisen, sich mit den Rügen des Beschwerdeführers gemäss
Stellungnahme vom 18. September 2003 konkret auseinander zu setzen". Darauf
ist nicht einzutreten, da der letztinstanzliche kantonale Entscheid
Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Darüber
hinaus enthält der angefochtene Entscheid des Obergerichtes eine ausführliche
Begründung, die sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers in einer verfassungskonformen Weise auseinander setzt (vgl.
nachfolgend, E. 6.2). Insofern wäre die gerügte Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die erste kantonale Instanz ohnehin als "geheilt" anzusehen.

6.2  Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Begründung des angefochtenen
Entscheides als ungenügend. Das Obergericht gehe auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht ausreichend ein. Die Rüge erweist sich als
unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (33 Seiten) legt das Obergericht
ausführlich dar, weshalb und in welchem Umfang die Rechtshilfe zu bewilligen
sei. Es geht darin auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im
kantonalen Verfahren in einer den Gehörsgarantien der Verfassung genügenden
Weise ein. Das Gericht musste sich dabei nicht mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument des Rechtsuchenden ausdrücklich
und im Einzelnen befassen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E.
2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).
Auch im Verfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer seinen
Standpunkt sehr ausführlich und detailliert darlegen können. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Urteilsbegründung des Obergerichtes es dem
Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, seine Rechte im
Rechtsmittelverfahren wirksam wahrzunehmen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer,
des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: