Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.108/2004
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1A.108/2004 /sta
1P.290/2004

Urteil vom 17. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max
Flückiger,

gegen

1.Y.________,
2.Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Keller,
Baukommission der Einwohnergemeinde Deitingen, 4543 Deitingen, vertreten
durch Fürsprech und Notar lic. iur. Theo Strausak,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (Geruchsimmissionen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.108/2004) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.290/2004) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 6. April 2004.
Sachverhalt:

A.
X. ________ reichte am 29. Juni 2000 bei der Baukommission der
Einwohnergemeinde Deitingen ein Baugesuch ein. Geplant war in diesem Rahmen
der "Abbruch Schweinestall sowie Neubau Schweinestall (Mutterschweine) nach
den Richtlinien von Coop-Natura-Plan/ Hühnerhaus dito" an der ... in
Deitingen. Das Grundstück lag in der Bauernhofzone (heute
Landwirtschaftszone). Unter der Beschreibung des Betriebs war vermerkt: "Es
ist keine Mehrbelastung zu erwarten".

Das Gesuch wurde publiziert, ohne dass Einsprachen eingingen.

Nach Ablauf der Einsprachefrist sandte die Baukommission Deitingen das Gesuch
mit dem offiziellen Begleitformular für Bauvorhaben mit kantonaler
Bewilligungserfordernis, adressiert an "Landwirtschaftsdepartement", der
Solothurner Kantonsverwaltung. Das kantonale Amt für Landwirtschaft teilte
der Bauverwaltung Deitingen mit Schreiben vom 7. August 2000 mit, entgegen
der ursprünglichen Annahme könne auf ein Zirkulationsverfahren innerhalb der
Kantonsverwaltung verzichtet werden. Der Schweinestall entspreche den
Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung, grundsätzlich auch der Hühnerstall.
Da kein Gesamtkonzept für den Betrieb vorliege, könnten die Anforderungen
bezüglich Gewässerschutz nicht geprüft werden, weshalb allfällige Auflagen
seitens der zuständigen Stelle im Amt für Umweltschutz vorbehalten bleiben
würden.

Die Baukommission Deitingen erteilte am 30. August 2000 die Baubewilligung
unter Vorbehalt allfälliger Auflagen des Amtes für Umweltschutz bezüglich
Gewässerschutz.

In der Folge wurde der neue Schweinestall errichtet und in Betrieb genommen.

B.
Nachdem sich Nachbarn, namentlich Z.________ und Y.________, über untragbare
Geruchsimmissionen infolge des Betriebs des Schweinestalls beklagt und die
Herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt hatten, erliess das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn (im Folgenden: Departement) am 30.
Oktober 2003 eine Verfügung. Darin erwog es, die Nachbarn hätten keine
Einsprache erhoben, weshalb sie bloss die Stellung von Anzeigern hätten.
Diese Anzeige sei zu überprüfen. Die erstellte Baute sei formell
rechtswidrig, weil die erforderliche Verfügung zur Einhaltung der
Luftreinhalteverordnung nicht vorliege; sie sei auch materiell rechtswidrig,
nachdem dadurch die Mindestabstände zu Zonen mit Wohnnutzung verletzt würden.
Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Bewilligung sei zu
berücksichtigen, dass die Baubewilligung in einem ordentlichen Verfahren
erteilt worden sei, in welchem die Nachbarn Gelegenheit gehabt hätten, sich
gegen das Vorhaben zu wehren. Weiter habe der Bauherr gestützt auf die
Baubewilligung eine erhebliche Investition (über Fr. 900'000.--) getätigt.
Demzufolge verfügte das Departement:
"1.Es wird festgestellt, dass die von der Baukommission Deitingen erteilte
Baubewilligung vom 30. August 2000 für Schweinestall und Hühnerhaus formell
(fehlende Verfügung des Bau- und Justizdepartements) und materiell
(Verletzung der Mindestabstände) rechtswidrig ist.

2. Die Baubewilligung wird aufgrund von § 22 VRG nicht widerrufen."

C.
Y. ________ und Z.________ erhoben dagegen am 12. November 2003 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragten den Widerruf der
Baubewilligung.

Das Verwaltungsgericht führte am 2. April 2004 einen Augenschein durch. Mit
Urteil vom 6. April 2004 erwog es, die erstellte Baute weiche von der
erteilten Baubewilligung ab, indem die Anlage in einer Art genutzt werde, die
im Baubewilligungsverfahren nicht beurteilt worden sei. Es sei daher ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. In diesem Rahmen werde
zu prüfen sein, ob die Beseitigung der formell und materiell rechtswidrigen
Baute oder die Änderung des Betriebs verlangt werden könne. Folglich
entschied es wie folgt:
"1.Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 30. Oktober 2003 des
Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben.

2. Die Baukommission der Einwohnergemeinde Deitingen wird angewiesen, ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation durchzuführen und
über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden."
Im Übrigen wurden X.________ die Verfahrenskosten auferlegt und er wurde zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an Y.________ und Z.________
verpflichtet.

D.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist X.________ am 26. April 2004 mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er stellt den
Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben; eventuell sei der Kostenentscheid
aufzuheben. Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 hat er das Urteil auch mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und damit wiederum dessen Aufhebung
verlangt. Zudem hat er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

E.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der staatsrechtlichen Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juni 2004 aufschiebende
Wirkung erteilt.

F.
Y.________ und Z.________ sowie das Verwaltungsgericht beantragen die
Abweisung der beiden Beschwerden. Das Departement und die Baukommission der
Einwohnergemeinde Deitingen ersuchen um Gutheissung der Beschwerden, mit
Ausnahme des Eventualbegehrens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das zur
Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe bezüglich des Umweltschutzrechts
bundesrechtskonform entschieden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid stützt sich inhaltlich
auf eidgenössisches Umweltschutzrecht und unterliegt daher grundsätzlich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 und Art. 98 lit. g OG). Es handelt
sich dabei um einen Rückweisungsentscheid. Indem er der Gemeinde vorgibt, ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, geht der angefochtene
Entscheid indessen verbindlich davon aus, dass die erstellte Baute der
Baubewilligung nicht entspreche. Insofern liegt nicht ein Zwischenentscheid,
sondern ein Endentscheid vor (BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht hier deshalb unabhängig davon offen, ob
die Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Der Beschwerdeführer ist als von der
angefochtenen Verfügung betroffener Bauherr zur Beschwerde legitimiert (Art.
103 lit. a OG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. Die
staatsrechtliche Beschwerde wird damit unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Die
darin gerügten Verfassungsverletzungen sind im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen (Art. 104 lit. a OG).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die
Beschwerdelegitimation der damaligen Beschwerdeführer und heutigen
Beschwerdegegner bejaht. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen. Erweist sie sich
als begründet, wäre nämlich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die bei ihm
erhobene Beschwerde eingetreten, weshalb der angefochtene Entscheid schon aus
diesem Grund aufzuheben wäre.

2.1 Die Legitimation im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht
beurteilt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Soweit - wie hier -
materiell Bundesverwaltungsrecht anzuwenden ist, ist die
Beschwerdelegitimation jedoch mindestens im gleichen Umfang wie für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten (Art. 98a
Abs. 3 OG), also mindestens im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Insoweit es um
diese Minimalanforderung geht, überprüft das Bundesgericht die Legitimation
im kantonalen Verfahren daher nicht nur auf Willkür hin, sondern mit freier
Kognition.

2.2 Nach Meinung des Beschwerdeführers hat das Departement im Rahmen seiner
Verfügung den Widerruf der Baubewilligung von Amtes wegen überprüft; den
heutigen Beschwerdegegnern sei in diesem Verfahren keine Parteistellung
zugekommen. Sie seien daher auch zur kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht legitimiert gewesen, zumal sie seinerzeit gegen das Bauvorhaben nicht
Einsprache erhoben hätten. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich gleicher
Ansicht, bejahte aber dennoch die Legitimation, weil im
Baubewilligungsverfahren die beanstandeten Mängel nicht ersichtlich gewesen
und die gerügten Immissionen erst nach der Inbetriebnahme der Anlage
entstanden seien. Die (damaligen) Beschwerdeführer hätten daher nach dem
Vertrauensgrundsatz im Baubewilligungsverfahren keine Veranlassung gehabt,
ihre Rügen geltend zu machen.

2.3 Wer von einer schädlichen oder lästigen Umweltbelastung mehr als
jedermann betroffen ist und daher Parteistellung im Sinne von Art. 103 lit. a
OG (bzw. Art. 6 und 48 VwVG) hat, kann von der zuständigen Behörde den Erlass
einschränkender Anordnungen verlangen. Diese Befugnis ergibt sich unabhängig
von der Parteistellung im kantonalen Baubewilligungsverfahren bereits aus dem
verfahrensrechtlich geschützten Interesse an der Einhaltung der
Rechtsordnung, soweit diese dem Betroffenen einen Schutz vor schädlichen oder
lästigen Einwirkungen bietet. Der Betroffene hat insoweit nicht bloss die
Stellung eines Anzeigers, sondern besitzt einen Anspruch auf Erlass einer
Verfügung (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303, mit Hinweisen; vgl. auch zur
Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2A.74/2004 vom 13. Juli 2004, E. 2.5).
2.4 Die Beschwerdegegner wohnen rund 80 Meter vom Schweinestall des
Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer macht geltend, sie seien
damit ausserhalb der Mindestabstände gemäss den Empfehlungen der
Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik
(sog. FAT-Richtlinien, gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]) oder
nur tangential vom äussersten Kreis betroffen. Die FAT-Richtlinien befassen
sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als
Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige
Immissionen verursacht (Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001, E. 2d, in:
URP 2002, S. 101). In der baurechtlichen Praxis wird den in der Nähe
Wohnenden die Beschwerdebefugnis eingeräumt, wobei keine feste Grenzziehung
möglich, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGE
116 Ib 321 E. 2d S. 325: bejaht bei 120 m Abstand; BGE 112 Ia 119 E. 4b S.
123: verneint bei 150 m Abstand; BGE 121 II 171 E. 2c/bb S. 175: bejaht bei
150 m Abstand). Im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen ist die
Beschwerdelegitimation nicht erst dann gegeben, wenn die Belastung
festgelegte Grenzwerte erreicht, sondern auch schon vorher, sofern die
Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen sind (vgl. bzgl. Fluglärm BGE
124 II 293 E. 3a S. 303 f.; bzgl. Schiesslärm BGE 110 Ib 99 E. 1d S. 102;
bzgl. Strassenlärm BGE 124 II 517 E. 1 und 3a S. 519; bzgl.
nicht-ionisierende Strahlen BGE 128 II 168 E. 2.3 S. 171). Ist dies zu
bejahen, können die Beschwerdeführer generell die Rechtmässigkeit des
Vorhabens in Frage stellen und somit auch die Überschreitung von Grenzwerten
auf anderen Grundstücken rügen (BGE 128 II 168 E. 2.6 S. 172). Im Bereich von
Tierställen hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem
Abstand von 600 Metern (Urteil 1A.179/1996 vom 8. April 1997, E. 3a, in: Pra
1998 S. 32), hingegen anerkannt bei einem Abstand von 45 Metern (Urteil
1A.86/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1.3, in: RDAF 2003 I S. 223). Im Urteil
1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001, E. 1a, hat es bei einem Abstand von 70 Metern
die Legitimation als offensichtlich bezeichnet.

Im Lichte dieser Praxis ist die besondere Betroffenheit der Beschwerdegegner
zu bejahen. Diese können somit den Erlass emissionsbeschränkender Massnahmen
verlangen und gegen die Weigerung, solche Massnahmen zu treffen,
eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 97 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 103 lit. a OG). Sie müssen daher auch zur kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein. Das Verwaltungsgericht ist zu
Recht auf die Beschwerde eingetreten.

3.
3.1 Das Departement ist davon ausgegangen, dass der Schweinestall entsprechend
der rechtskräftigen Baubewilligung erstellt worden sei; es hat den Streitfall
deshalb nach den Regeln des Widerrufs von Verfügungen behandelt und einen
solchen abgelehnt. Dagegen haben die heutigen Beschwerdegegner mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht verlangt, die Baubewilligung sei zu
widerrufen.

Das Verwaltungsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, die Baute sei
mit der erteilten Baubewilligung nur teilweise bewilligt, teilweise weiche
sie jedoch von der Bewilligung ab. Es erachtet für den nicht bewilligten Teil
ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren als notwendig; in diesem Rahmen
sei über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu befinden. Zu
diesem Zweck hat das Verwaltungsgericht die Sache an die Gemeinde zur
Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen. Die vom
Departement vorgenommene Interessenabwägung hat es deshalb noch gar nicht
materiell überprüft.

Umstritten ist im vorliegenden Verfahren nur, ob die Baute tatsächlich von
der erteilten Baubewilligung abweicht. Trifft dies zu, ist die Folgerung des
Verwaltungsgerichts richtig. Sollte die Baute hingegen der erteilten
Baubewilligung entsprechen, so hätte das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren verlangt.

3.2 Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, den Stall
anders gebaut zu haben als bewilligt. Es ist aber der Ansicht, die
Baugesuchsunterlagen seien in Bezug auf die Nutzung und die daraus
resultierenden Immissionen unvollständig gewesen und hätten der Baubehörde
nicht erlaubt, die Tragweite der bewilligten Pläne zu erkennen. Der
Beschwerdeführer habe zugesichert, dass keine Mehrbelastung entstehe. Die
heute bestehende Nutzung des Stalles mit 60 Muttersauen sei nicht bewilligt.

3.3 Den Überlegungen des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

3.3.1 Der Beschwerdeführer hatte im Baubewilligungsverfahren einen Plan im
Massstab 1:200 eingereicht. In der Vernehmlassung an das Bundesgericht bringt
das Verwaltungsgericht vor, aufgrund des kantonalen Bauverfahrensrechts seien
Pläne im Massstab 1:50 oder 1:100 verlangt. Indessen gehen aus dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Plan die Abmessungen des Stalls sowie der
einzelnen Boxen klar hervor. Die Anzahl Tiere wird zwar weder im Baugesuch
noch im Plan ausdrücklich genannt. Aus dem Plan ist aber ersichtlich, dass
der Galtmorenstall eine Fläche von 44 m2 aufweist. Da gemäss Art. 5 Abs. 5
sowie Anhang 1 Ziff. 12 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR
455.1) pro Sau eine Liegefläche von mindestens 1,1 m2 vorgeschrieben ist,
musste also damit gerechnet werden, dass im Galtmorenstall bis zu 40 Sauen
gehalten werden können. Zusätzlich sind auf dem Plan klar 12 Abferkelboxen
eingetragen. Aufgrund der Pläne war somit ein künftiger Bestand bis zu 52
Mutterschweinen ablesbar. Das Landwirtschaftsamt hat denn auch mit Schreiben
vom 7. August 2000 der Gemeinde mitgeteilt, der Schweinestall entspreche den
Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung; es sah sich offenbar in der Lage,
aufgrund der eingereichten Unterlagen das Projekt zu beurteilen.

3.3.2 Eine Baubewilligung für landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten legt
in der Regel nicht in quantitativer Weise die maximal zulässige Produktion
fest, sondern die Grösse der Anlage und die Betriebsart. Daraus ergibt sich
dann die zulässige Kapazität der Anlage. Es ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass mit der Baubewilligung diejenige Nutzung bewilligt ist,
welche aufgrund der Art und Grösse der Baute zulässig und zu erwarten ist
(vgl. Urteil 1P.489/2000 vom 29. Mai 2001, E. 4c, in: Semjud 2001 I S. 581;
vgl. auch Urteil 1A.216/2003 vom 16. März 2004, E. 3.2 und 3.3, in: BVR 2004,
S. 519 f.). Aufgrund der nachgesuchten und erteilten Baubewilligung musste
somit mit einem Bestand von rund 50 Mutterschweinen gerechnet werden.
Mindestens dieser Bestand muss als bewilligt gelten. Nach den Angaben des
Beschwerdeführers ist zudem im alten Gebäude noch Platz für weitere acht
Schweine. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte und die heute gehaltene
Zahl von 60 Schweinen tierschutzrechtlich nicht zulässig sein sollte, würde
dies nicht bedeuten, dass die Baubewilligung unvollständig wäre, sondern nur,
dass der Schweinebestand entsprechend herabgesetzt werden müsste. Da die
Geruchsimmissionen nicht linear zu der Anzahl der Tiere sind, ist dies jedoch
für die immissionsrechtliche Beurteilung der Baute nicht ausschlaggebend.

3.3.3 Das Verwaltungsgericht legt entscheidendes Gewicht auf den Umstand,
dass der Beschwerdeführer im Baugesuch vermerkt habe, es sei keine
Mehrbelastung zu erwarten. Die Zulässigkeit der Umweltbelastung ist
allerdings nicht Inhalt der Baubewilligung, sondern vielmehr deren
Voraussetzung. Bei der Erteilung einer Baubewilligung sind die Anforderungen
des Umweltrechts einzubeziehen (BGE 126 II 43 E. 3 S. 44). Dabei sind alle
Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der
Anlage verursacht werden (BGE 124 II 272 E. 2a S. 275, mit Hinweisen). Die
Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn vom 18. November 1986 (LRV-SO;
BGS 812.41) sieht denn auch vor, dass die Baubehörden nach durchgeführtem
Einspracheverfahren die Akten dem Amt für Umwelt einreichen, sofern Belange
der Luftreinhaltung betroffen sind (§ 2 Abs. 2 LRV-SO). Dieses Amt prüft die
Anlage unter dem Gesichtspunkt des Umweltrechts und verlangt gegebenenfalls
von der Bauherrschaft eine Immissionsprognose (§ 9 LRV-SO in Verbindung mit
Art. 28 LRV). Das Volkswirtschaftsdepartement kann sodann die erforderlichen
Emissionsbegrenzungen anordnen (§ 3 LRV-SO).

Dementsprechend hätte vorliegend im Baubewilligungsverfahren geprüft werden
müssen, ob mit dem Stallbetrieb, wie er aufgrund der Gesuchseingabe zu
erwarten war, übermässige Immissionen verursacht würden. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen wäre für eine Umweltfachstelle ohne weiteres
erkennbar gewesen, dass die Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss den
FAT-Richtlinien (vgl. Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV; BGE 126 II 43 E. 4a S.
45) erheblich unterschritten sind. Diese Prüfung wurde indessen nicht
durchgeführt und hatte zur Folge, dass die Baubewilligung erteilt worden ist,
obwohl die Mindestabstände nicht eingehalten sind. Die Baubewilligungsbehörde
gibt an, die FAT-Richtlinien nicht gekannt zu haben. Immerhin hat sie aber
das Baugesuch mit dem offiziellen Begleitformular für Bauvorhaben mit
kantonalem Bewilligungserfordernis an die kantonalen Behörden geleitet.
Offenbar infolge eines Missverständnisses innerhalb der kantonalen Verwaltung
wurde diese umweltrechtliche Frage dort nicht weiter abgeklärt. Das
Versäumnis hat dazu geführt, dass für die materiell rechtswidrige Baute eine
nunmehr formell rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

3.3.4 Ist im Baubewilligungsverfahren eine an sich erforderliche Prüfung
unterblieben, so ist die Baubewilligung deswegen nicht unvollständig, sondern
allenfalls zu Unrecht erteilt worden. Der Stall muss somit in der Art und
Weise, wie er heute betrieben wird, als bewilligt, wenn auch materiell
rechtswidrig, gelten. Das Departement hat deshalb den Streitfall mit Recht
als Frage des Widerrufs formell rechtskräftiger, aber materiell
rechtswidriger Verfügungen behandelt und eine entsprechende
Interessenabwägung vorgenommen.

3.4 Aufgrund dieser Sachlage hätte das Verwaltungsgericht die
Interessenabwägung des Departements überprüfen müssen, anstatt die Sache zur
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde
zurückzuweisen. Diese Zurückweisung erscheint zudem auch prozessual
problematisch: Da nämlich aufgrund der materiellen Rechtswidrigkeit eine
nachträgliche Baubewilligung wohl kaum erteilt werden könnte, wäre auch in
diesem Verfahren im Wesentlichen nur noch zu prüfen, ob im Lichte des
Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips die
Wiederherstellung anzuordnen sei. Der Entscheid der Gemeinde könnte dann
wiederum beim Departement angefochten werden, das jedoch genau diese Frage
bereits beurteilt hat. Der Entscheid des Departements wäre erneut beim
Verwaltungsgericht anfechtbar. Ausser einem Zeitverlust würde durch die
Zurückweisung nichts erreicht.

3.5 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts grundsätzlich aufzuheben. Da aber das Verwaltungsgericht
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit Recht auf die Beschwerde
der heutigen Beschwerdegegner eingetreten ist (vorne E. 2), hat die Aufhebung
des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zur Folge, dass der Entscheid des
Departements rechtskräftig würde. Vielmehr ist damit das Verfahren wieder vor
Verwaltungsgericht hängig. Es wird die vom Departement beurteilte Frage zu
überprüfen haben, ob die Baubewilligung zu widerrufen ist.

3.6 Als mildere Massnahme ist freilich denkbar, dass mit baulichen,
technischen oder betrieblichen Massnahmen die Emissionen reduziert werden
können. Solche Massnahmen können auch unabhängig von einem allfälligen
Widerruf der Baubewilligung angeordnet werden, wenn die Anlage übermässige
Immissionen verursacht (Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 9 LRV; Urteil
1P.336/1996 vom 25. November 1996, E. 3e, in: URP 1997 S. 211). Das
Verwaltungsgericht hat selber eine Schliessung des Stalles, den Einsatz eines
Biofilters oder eine Reduktion der Anzahl Tiere zur Diskussion gestellt. Nach
Ansicht des BUWAL sind diese Massnahmen grundsätzlich geeignet, wobei auch
eine Kombination zu prüfen sei. Das Verwaltungsgericht wird solche Massnahmen
zu prüfen und in seine Interessenabwägung einzubeziehen haben.

3.7 In einer besonderen Konstellation besteht die Möglichkeit, dass in einem
späteren Zeitpunkt die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens
erforderlich sein wird: Wenn eine Sanierung bauliche Massnahmen bedingt, die
ihrerseits baubewilligungspflichtig sind, muss die Sanierungsanordnung mit
dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden (Art. 25a RPG; Urteil
1A.272/2003 vom 27. Juli 2004, E. 4.4; Andre Schrade/Heidi Wiestner,
Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2001, Rz. 86 zu Art. 16). Sollte sich
aufgrund der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden Überprüfung zeigen, dass
es einerseits unverhältnismässig oder treuwidrig wäre, die Baubewilligung zu
widerrufen, dass aber anderseits zumutbare baubewilligungspflichtige
Sanierungsmassnahmen denkbar sind, dann hat ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren stattzufinden. Es wird Sache des Verwaltungsgerichts
sein, entsprechend dem von ihm anzuwendenden kantonalen Recht das massgebende
Verfahren festzulegen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
Die Anlage hätte aufgrund des Vertrauensschutzes legalisiert werden müssen. -
Soweit damit dargetan wird, die Anlage sei in guten Treuen gemäss der
erteilten Baubewilligung errichtet worden, wird dieser Rüge mit dem vorne
Ausgeführten Rechnung getragen. Soweit darüber hinaus geltend gemacht wird,
eine Wiederherstellung habe aufgrund des Vertrauensschutzes zu unterbleiben,
liegt dies nicht innerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden
Verfahrens, da die Vorinstanz diese Frage noch nicht überprüft hat (vorne E.
3.1). Es wird Sache des Verwaltungsgerichts sein, die vom Departement
vorgenommene Interessenabwägung zu überprüfen.

5.
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache
zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang obsiegt keine Partei
vollständig. Für die Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass die ganze
Situation durch den Kanton Solothurn zu vertreten ist, weil kantonale
Amtsstellen im Baubewilligungsverfahren die Aspekte der Luftreinhaltung nicht
geprüft haben. Die Kosten wären daher dem Kanton anzulasten, dem indessen
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 156 Abs. 2 OG). Die
Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG). Die Kosten des
kantonalen Verfahrens werden vom Verwaltungsgericht ausgangsgemäss zu
verlegen sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. April 2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde
Deitingen, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: