Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.106/2004
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1A.106/2004 /sta

Urteil vom 25. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Präsident der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14,

weitere Verfahrensbeteiligte:
unique zurich airport Flughafen Zürich AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller.

Flughafen Zürich, Befeuerung des Aussichtsturms Loorenkopf; Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation vom 8. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Hinblick auf die Einführung der Südanflüge publizierte die Flughafen
Zürich AG am 13. Juni 2003 einen neuen Sicherheitszonenplan. Gegen diesen
Plan erhoben zahlreiche Parteien Einsprache, darunter auch die Stadt Zürich
als betroffene Grundeigentümerin. Ihre Einsprache richtete sich namentlich
gegen eine im Sicherheitszonenplan vorgesehene Bau- und Pflanzbeschränkung im
Bereich des Adlisbergs, wonach Gebäude und Pflanzen die Höhe von 25 Metern
nicht überschreiten dürfen. Auf dem Adlisberg steht auch der Aussichtsturm
"Loorenkopf" mit einer Höhe von 34 Metern; er gehört der Stadt Zürich. Über
die Einsprachen war keine Einigung möglich, so dass sie an das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) weitergeleitet wurden. Am 12. Januar 2004 ersuchte die
Flughafen Zürich AG das BAZL, durch eine sofortige Intervention dafür zu
sorgen, dass auf dem "Loorenkopf" noch vor dem 30. April 2004, dem Datum der
Einführung des LOC/DME-Anflugverfahrens auf die Piste 34, eine
Hindernisbefeuerung installiert werden könne.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 verpflichtete das BAZL die Stadt Zürich,
den Aussichtsturm "Loorenkopf" unter Beachtung verschiedener Auflagen bis am
15. April 2004 zu befeuern und anschliessend zu unterhalten; die Kosten der
Befeuerung auferlegte es der Flughafen Zürich AG. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2.
Gegen die Anordnung des BAZL erhob die Stadt Zürich am 23. März 2004
Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) und
beantragte, die Verfügung als nichtig zu erklären, eventualiter sie
aufzuheben und eine Pflicht der Stadt Zürich zur Befeuerung des
"Loorenkopfturms" zu verneinen. Sodann ersuchte sie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Nach Einholung von Vernehmlassungen bei der Flughafen Zürich AG und beim BAZL
verfügte der Präsident der Rekurskommission UVEK am 8. April 2004 in einem
Zwischenentscheid was folgt:
"1.Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird dahingehend gutgeheissen, als die von der Vorinstanz entzogene
aufschiebende Wirkung befristet bis zum 31. August 2004 wiederhergestellt
wird.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Beschwerdeführerin
verpflichtet, den Aussichtsturm Loorenkopf gemäss Auflagen in der Verfügung
vom 20. Februar 2004 bis zum 31. August 2004 zu befeuern und anschliessend zu
unterhalten.

3. Die Flughafen Zürich AG wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren als
Beigeladene aufgenommen.
(...)"

3.
Am 28. April 2004 hat die Stadt Zürich gegen den Zwischenentscheid des
Präsidenten der Rekurskommission UVEK beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellt folgende Anträge:
"1.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23. März 2004 sei gänzlich
wiederherzustellen, d.h. auch für die Zeit ab 1. September 2004.

2. Die Anordnung der Befeuerung des Loorenkopfturms bis zum 31. August 2004
als vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben.

3. Eventualiter 1 (bei Feststellung der Notwendigkeit der Befeuerung) sei die
Beigeladene zu verpflichten, den Loorenkopfturm zu befeuern und anschliessend
zu unterhalten, die dazu notwendigen Enteignungs- und Plangenehmigungs- bzw.
Bewilligungsverfahren vorgängig einzuleiten und die anfallenden Gesamtkosten
zu übernehmen.

4. Eventualiter 2 (bei Aufrechterhaltung der Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Durchführung bzw. zur Duldung der Befeuerung) sei die
Beigeladene zu verpflichten, die Kosten für Installation und Unterhalt der
Befeuerung sowie die Kosten für die von ihr vorgängig einzuleitenden
Enteignungs- und Plangenehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren zu übernehmen.

5. Es seien die Vorinstanzen sowie die Beigeladene und weitere Beteiligte
(z.B. Skyguide) aufzufordern, alle zur Abklärung der notwendigen
Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit den Südanflügen auf Piste 34 des
Flughafens Zürich dienlichen Dokumente zu edieren und nötigenfalls zu
erläutern.

6. Die Kosten des Verfahrens und eine angemessene Parteientschädigung seien
der Beigeladenen aufzuerlegen, soweit sie nicht von der Staatskasse getragen
werden."
Die Rekurskommission UVEK und das BAZL ersuchen um Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Flughafen Zürich AG verlangt, dass die
Beschwerde abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werden könne.

4.
Bei der angefochtenen Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission UVEK vom
8. April 2004 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45
Abs. 2 lit. g VwVG. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 101 lit. a OG
(e contrario) nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. Art. 98 lit. e OG). Weiter ist zur
Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch den
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden muss;
dabei genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für
die Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. für die Begründung eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. BGE 126 II 613 E. 2a S. 619 f.).

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt des irreversiblen
Nachteils geltend, sie sei durch die angefochtene Verfügung verpflichtet, den
"Loorenkopfturm" bis spätestens 31. August 2004 zu befeuern und die
Einrichtung anschliessend zu unterhalten. Da keine andere Anordnung
hinsichtlich Kostentragung getroffen worden sei, müsse sie als
Grundeigentümerin die anfallenden Kosten für die Befeuerung, insbesondere für
die Anschaffung der Befeuerungsanlage, für die Installation von
Stromleitungen im Wald, für das allfällige Einholen entsprechender
Bewilligungen sowie für den anschliessenden Unterhalt der Anlage tragen.
Hierin liege der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der zitierten
bundesgerichtlichen Praxis.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Wohl hat der Präsident der Rekurskommission
UVEK in Ziffer 2 des Dispositivs seines Zwischenentscheids die Kostenpflicht
der Flughafen Zürich AG für die Anschaffung, die Installation, den Betrieb
und den Unterhalt der Befeuerungsanlage nicht mehr ausdrücklich erwähnt.
Indessen hat er die Beschwerdeführerin verpflichtet, "den Aussichtsturm
Loorenkopf gemäss Auflagen in der Verfügung vom 20. Februar 2004 bis am 31.
August 2004 zu befeuern und anschliessend zu unterhalten". Diese
Dispositiv-Anordnung ist im Zusammenhang mit der Entscheidbegründung (insbes.
Ziffer 3 S. 5 f.) zu verstehen. Es wird dort darauf verwiesen, dass bereits
das BAZL in seiner ursprünglichen Verfügung vom 20. Februar 2004 die
Flughafen Zürich AG verpflichtet hat, die Kosten der Befeuerungsanlage zu
tragen. Zudem hat sich die Flughafen Zürich AG auch in ihrer Stellungnahme
vom 2. April 2004 an den Präsidenten der Rekurskommission UVEK zur
Kostenübernahme bereit erklärt. Der Beschwerdeführerin erwachsen durch den
angefochtenen Zwischenentscheid somit keine finanziellen Nachteile. Und
selbst wenn man zunächst einen gewissen Eigenaufwand der Beschwerdeführerin
z.B. bei der Planung und Installation der Befeuerungsanlage annehmen wollte,
handelte es sich um blosse rückerstattungspflichtige Vorleistungen und nicht
um nicht wieder gutzumachende Nachteile im hier interessierenden prozessualen
Sinn.

5.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, zu welchem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin der Zwischenentscheid des
Präsidenten der Rekurskommission UVEK führen würde. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aufgrund von Art. 156 Abs. 2 OG von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. Hingegen hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Flughafen Zürich AG für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Flughafen Zürich AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) und dem Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen
Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der
weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: