Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 9/2003
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U 9/03

Urteil vom 26. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter

N.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fridolin
Hubert, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 4. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene, aus dem Kosovo stammende N.________ war als Steinfräser
bei der Firma A.________ AG tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und
Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert gewesen. Am 15.
Oktober 1999 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei eine laterale
Claviculafraktur und Sternoclavicularluxation rechts sowie eine Commotio
cerebri mit Monokel-Hämatom rechts zu. Er war deshalb bis zum 26. Oktober
1999 im Krankenhaus X.________ hospitalisiert, wo eine Osteosynthese der
Clavicula mittels AO-Hakenplatte sowie eine Revision und Fixation der
Sternoclavicularluxation mittels transossären Nähten durchgeführt wurden.
Wegen medialer Reluxation erfolgte am 3. November 1999 eine Reoperation mit
Metallentfernung lateral und transossärer Refixation der medialen Clavicula
am Sternum. Vom 7. März bis 6. April 2000 hielt sich N.________ in der Klinik
Y.________ auf, wo neu die Diagnose einer oberen Plexusparese erhoben und der
Versicherte für weitere drei Monate als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt
wurde. SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________ fand am 18. Juli 2000 eine
eingeschränkte Schulterfunktion rechts mit verminderter Belastbarkeit und
veranlasste ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. W.________, welcher
eine unverändert leichtgradige Parese der vom oberen Armplexus rechts
innervierten Muskeln fand, den Verdacht auf eine posttraumatische
Anpassungsstörung äusserte und einen Arbeitsversuch im Rahmen einer
Arbeitsfähigkeit von 25 %, später eventuell 50 %, als möglich erachtete
(Bericht vom 18. September 2000). Nach Scheitern eines Arbeitsversuchs am
bisherigen Arbeitsplatz ordnete die SUVA eine stationäre Abklärung und
Behandlung in der Klinik Z.________ vom 15. November bis 8. Dezember 2000 an.
In dem mit einem psychosomatischen Konsilium ergänzten Bericht dieser Klinik
vom 21. Dezember 2000 gelangten die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass
zusätzlich zu einer gewissen somatisch bedingten Schwäche eine deutliche
Symptomausweitung und Selbstlimitierung bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit
stellten sie fest, eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei
unwahrscheinlich; zumutbar wäre eine wechselseitige, leichte Arbeit ganztags,
wobei die Arbeitsfähigkeit wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen auf 80
% festzusetzen sei. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12.
Januar 2001 erliess die SUVA am 27. März 2001 eine Verfügung, mit welcher sie
dem Versicherten eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1.
April 2001 sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer
Integritätseinbusse von 10 % zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar
2002 hielt sie an dieser Verfügung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung
einer Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einer
Integritätsentschädigung von 50 %, eventuell die Rückweisung zur
Neubeurteilung, beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 4. Juli 2002 ab.

C.
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N._______ das
vorinstanzliche Beschwerdebegehren und dessen Begründung erneuern; ferner
wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit. 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden sowohl die für den Rentenanspruch
und die Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG) als auch
die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert von Arztberichten und
medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a,
122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 15. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
2.1 Laut Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 21. Dezember 2000 leidet
der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 15. Oktober 1999 an einer
neuralen Funktionsstörung des rechten Armes mit globaler Schwäche und
Hyposensibilität am gesamten Oberarm und der Schulterregion rechts. Während
des Klinikaufenthaltes konnte lediglich eine geringe Besserung des Zustandes
erreicht werden. Nach Auffassung der untersuchenden Ärzte liegt neben einer
somatisch bedingten Schwäche mit Sicherheit eine deutliche Symptomausweitung
und Selbstlimitierung vor. Im Bericht der psychosomatischen Abteilung der
Klinik (Dr. phil. T.________, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und
Psychotherapie FSP/Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie)
vom 13. Dezember 2000 wird ausgeführt, es bestünden Hinweise auf ein
maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer
Symptomausweitungstendenz bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit,
jedoch keine Anhaltspunkte für eine spezifische psychische Störung mit
Krankheitswert. Zur Arbeitsfähigkeit wird im Austrittsbericht festgestellt,
eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Steinfräser sei als
unwahrscheinlich zu betrachten. Zumutbar wäre eine wechselseitige, leichte
Arbeit ganztags ohne Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten,
Überkopfarbeiten, Schläge und Vibrationen am rechten Schultergelenk sowie
Arbeiten auf Leitern. Der Versicherte benötige zusätzliche Pausen von 1 bis
1½ Stunden auf den Tag verteilt. Im Hinblick auf diese Arbeitsunterbrüche
bestätigten die untersuchenden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für
leichte Tätigkeiten ab 11. Dezember 2000. Bei der Abschlussuntersuchung vom
12. Januar 2001 schloss sich Kreisarzt Dr. med. M.________ dieser Beurteilung
mit der Feststellung an, dass keine speziellen Behandlungen mehr erforderlich
seien und nunmehr die soziale und berufliche Rehabilitation im Vordergrund
stehe.

2.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Berichte der Klinik
Z.________ und der kreisärztliche Abschlussbericht eine hinreichende
Grundlage für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche darstellen.
Der Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 21. Dezember 2000, welcher auf
einer stationären Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers vom 15.
November bis 8. Dezember 2000 beruht, erfüllt die nach der Rechtsprechung für
den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen
(vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) und vermag in den
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität der SUVA-Ärzte. Eine solche
lässt sich insbesondere daraus nicht ableiten, dass die untersuchenden Ärzte
auf eine mangelnde Leistungsbereitschaft und teilweise auf ein demonstratives
Verhalten des Beschwerdeführers schlossen. Die festgestellte Diskrepanz
zwischen den organischen Befunden und den geltend gemachten Beschwerden
bildete Gegenstand spezialärztlicher Untersuchungen und wurde im Rahmen des
angeordneten psychosomatischen Konsiliums bestätigt. Es trifft sodann nicht
zu, dass sich der Bericht der Klinik Z.________ in wesentlichen Punkten und
namentlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf blosse Vermutungen
stützt. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, wurden gezielte Abklärungen zur
Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen, welche zum Schluss führten,
dass neben einer gewissen somatischen Beeinträchtigung eine deutliche
Symptomausweitung und Selbstlimitierung bestand. Es besteht kein Anlass,
diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen, nachdem schon der Neurologe Dr. med.
W._______ ein chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt hatte, welches ganz
im Vordergrund des Beschwerdebildes stand. Als unbegründet erweist sich auch
der Einwand der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichteinholen des beantragten
medizinischen Gutachtens. Zwar wird im kantonalen Entscheid zu dem mit der
Beschwerde gestellten Begehren um Anordnung einer Expertise nicht
ausdrücklich Stellung genommen. Es geht daraus jedoch klar hervor, weshalb
davon abgesehen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
der Klinik Z.________ und nicht auf die Zeugnisse des behandelnden Arztes Dr.
med. P.________ abgestellt wurde. Ergänzend ist festzustellen, dass sich die
Zeugnisse dieses Arztes, mit welchen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestätigt wurde, auf den bisherigen Beruf als Steinfräser beziehen, in
welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer auch nach Auffassung der Klinik
Z.________ und des SUVA-Kreisarztes nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Übrigen
hat sich Dr. med. P.________ in dem der SUVA erstatteten Arztbericht vom 22.
Juni 2000 nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert und unter Hinweis darauf, dass
sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Aufenthalt in der
Klinik Y.________ leicht gebessert habe, eine kreisärztliche Untersuchung
beantragt, welche in der Folge zu weiteren Abklärungen Anlass gab. Zunächst
wurde eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. W.________ vorgenommen,
welcher eine unverändert leichtgradige Parese der vom oberen Armplexus rechts
innervierten Muskeln sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Verdacht
auf eine posttraumatische Anpassungsstörung feststellte und eine
rheumatologische und psychiatrische Untersuchung empfahl. Die SUVA ordnete
hierauf die stationäre Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ an,
welche auch eine psychosomatische Untersuchung umfasste. Der
entscheidwesentliche Sachverhalt wurde damit hinreichend abgeklärt und es
besteht kein Grund zur Anordnung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens.
Hiezu gibt auch der Umstand nicht Anlass, dass der Beschwerdeführer von der
Arbeitslosenversicherung als nicht vermittlungsfähig beurteilt wurde (vgl.
ARV 1998 Nr. 5 S. 28 ff.).
2.3 Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er
geltend macht, wegen der Unfallfolgen sei ihm selbst eine leichte Arbeit, wie
sie von der SUVA erwähnt werde, nicht zumutbar, weil er keine Lasten heben
und tragen könne, als Rechtshänder den rechten Arm nicht zu belasten vermöge
und an ständigen Schmerzen leide. Ausgeschlossen ist laut Bericht der Klinik
Z.________ lediglich das Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten.
Trotz der bestehenden Funktionsstörung des rechten Armes mit ausgeprägter
Schwäche und Hyposensibilität am Oberarm und der Schulterregion rechts vermag
der Beschwerdeführer nach ärztlicher Auffassung eine den genannten
Einschränkungen (keine schweren Lasten, keine Überkopfarbeiten, keine Schläge
oder Vibrationen im Schulterbereich) angepasste Tätigkeit auszuüben. In
Betracht fallen insbesondere leichte Hilfstätigkeiten in der Industrie, wozu
auch die von der SUVA erwähnten Verweisungstätigkeiten (Bedienung und
Überwachung von Maschinen, Kontroll- und Überwachungsarbeiten, leichte
Montagetätigkeiten) gehören. Dass auf dem allgemeinen (ausgeglichenen)
Arbeitsmarkt solche Stellen angeboten werden, belegen die von der SUVA zur
Invaliditätsbemessung herangezogenen Arbeitsplätze, welche im Lichte der
ärztlichen Beurteilung zumindest teilweise als zumutbar zu betrachten sind.

3.
Zu prüfen ist des Weiteren der für den Rentenanspruch massgebende
Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG).

3.1
3.1.1Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit
Hinweisen).

3.1.2 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der
von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur
Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst
und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen
DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Dies setzt
voraus, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze als
Entscheidungsgrundlage dienen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die
Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der
Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall
herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und
die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122
lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26
Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der
versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu
erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten
Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von
Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es
Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den
Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 ff.
Erw. 4.2.2).
3.1.3 Was die bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Tabellenlöhnen
zulässigen Abzüge (vgl. BGE 126 V 77 ff., AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4)
betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472
entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete
Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht
sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen
Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der
zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der
weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE
zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern
in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein
Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten
Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3).
3.2
3.2.1SUVA und Vorinstanz haben das Invalideneinkommen aufgrund von fünf
DAP-Profilen auf Fr. 52'480.- festgesetzt. Nach dem Gesagten stellen die
herangezogenen DAP-Profile keine genügende Grundlage für die Festsetzung des
Invalideneinkommens dar, weil sich mangels der erforderlichen zusätzlichen
Angaben und entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht
überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu
ermitteln.

3.2.2 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn
(Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der
mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten
Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'437.-, was umgerechnet auf die
betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Stat. Jahrbuch der
Schweiz 2003, S. 201 T3.2.3.5) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnerhöhung im Jahr 2001 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2,5
% (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, T1.1.93, S. 32 ) bei einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 45'624.80 ergibt.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in
der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden
Verdiensteinbusse auswirken kann. Lediglich teilweise gegeben sind die
übrigen Kriterien wie Alter, Dienstjahre und
Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. hiezu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). Der
Beschwerdeführer war bei Erlass des Einspracheentscheids 50 Jahre alt, seit
1981 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und verfügt über die
Niederlassungsbewilligung. Nicht gegeben ist das Abzugskriterium der
Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit,
wenn auch mit zusätzlichen Pausen, welche bei der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt sind, ganztags auszuüben vermag. In Würdigung der gesamten
Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf 10 % festzusetzen, was zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 41'062.- führt. Im Vergleich zum Valideneinkommen,
welches sich unbestrittenermassen auf Fr. 54'100.- beläuft, ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 24,1 %. Der Einspracheentscheid, mit welchem die SUVA
dem Beschwerdeführer eine Rente von 25 % ab 1. April 2001 zugesprochen hat,
besteht im Ergebnis somit zu Recht.

4.
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung, welcher von SUVA
und Vorinstanz auf 10 % festgesetzt wurde.

4.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV hat der Bundesrat
im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender
Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Diese
Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, mit Anhang 3 zur
UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a mit Hinweisen). Dieser
bestimmt in Ziffer 1 u.a., dass die Entschädigung für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert
abgeleitet wird. Das Gleiche gilt für das Zusammenfallen mehrerer
körperlicher und geistiger Integritätsschäden.

4.2 Im vorliegenden Fall geht es um eine partielle obere Plexusparese des
rechten Armes mit mässiger Einschränkung der Schulterfunktion und
verminderter Belastbarkeit sowie reduzierter Kraft im rechten Arm bei Status
nach lateraler Claviculafraktur und Sternoclavicularluxation rechts. Die vom
Kreisarzt der SUVA mit 10 % bemessene Entschädigung entspricht dem oberen
Richtwert (von 5 - 10 %), wie er nach Tabelle 5 der im Jahr 2000 revidierten
Richtwerte (Integritätsschaden bei Arthrosen) für mässig ausgeprägte
Arthrosen des Schultergelenks Geltung hat. Zudem entspricht sie einem Drittel
des nach Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten) für eine (vollständige) obere Plexuslähmung geltenden
Richtwerts. Nachdem auch Dr. med. W.________ die Parese als leichtgradig
qualifiziert hat, besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzugehen. Davon
dass eine volle Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms besteht, welche gemäss
Anhang 3 zur UVV einem mit 50 % zu bemessenden Verlust eines Arms
gleichzustellen wäre, kann klarerweise nicht die Rede sein. Nach den
medizinischen Akten ist vielmehr lediglich von einer eingeschränkten
Beweglichkeit und Kraft sowie einer verminderten Belastbarkeit des rechten
Armes auszugehen. Diesen Einschränkungen wird mit der zugesprochenen
Integritätsentschädigung von 10 % im Rahmen von Anhang 3 zur UVV angemessen
Rechnung getragen.

5.
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) kann entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der
eingereichten Unterlagen als bedürftig zu gelten hat, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten
war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist indessen
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 152 OG der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Fridolin Hubert für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 26. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: