Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 97/2003
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U 97/03

Urteil vom 11. Februar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiber Jancar

Allianz Suisse Leben, Rechtsdienst, Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, 6000 Luzern 5,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 27. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1947, arbeitete seit Juli 1990 als Lehrerin bei den
Schulen Q.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Berner Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Berner) obligatorisch gegen Unfälle
versichert. Am 19. Juli 1997 wurde sie als Lenkerin eines Personenwagens
Opfer einer Auffahrkollision, als sie vor einer Autobahneinfahrt wartete und
das nachfolgende Fahrzeug in das Heck ihres Autos prallte. Der wegen
zunehmenden Nackenbeschwerden am 25. Juli 1997 aufgesuchte Dr. med.
M.________, Gemeinschaftspraxis Dres. med. L.________ und M.________,
Fachärzte für Allgemeine Medizin FMH, erhob bei der Versicherten eine Dolenz
über den Halswirbelkörpern (HWK) 4-6, eine Streckhaltung der HWS sowie auf
Grund des Röntgenbefundes eine Osteochondrose HWK 5/6. Er diagnostizierte ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und verordnete Physiotherapie. Dr.
med. L.________, der die ärztliche Behandlung am 9. Dezember 1997 abschloss,
attestierte der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juli bis
17. August 1997 (Ende Schulferien), eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 18.
August bis 3. Oktober 1997 und eine volle Arbeitsfähigkeit ab 4. Oktober
1997. Ende Dezember 1997 stürzte die Versicherte beim Skifahren, welches
Ereignis nicht als Unfall gemeldet wurde, jedoch zu einer vorübergehenden
Verschlechterung der Symptomatik führte. Die Berner schloss den Fall unter
Mitteilung an den Arbeitgeber am 26. Mai 1998 ab.
Am 4. Februar 2000 meldeten der Arbeitgeber und am 9. Februar 2000 Dr. med.
M.________ einen Rückfall wegen seit dem Unfall vom 19. Juli 1997 immer
wieder auftretenden Nacken- und Kopfschmerzen. Nachdem die Berner einen
Aktenbericht des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15.
Mai 2000 eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 23. August 2000 ihre
Leistungspflicht wegen fehlender Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden
ab. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Berner nach Beizug der
Unfallakten des Haftpflichtversicherers und von Unterlagen des
Krankenversicherers Helsana Versicherungen AG mit Entscheid vom 5. September
2001 ab, weil der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben
seien.

B.
K.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben
mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei festzustellen,
dass die geltend gemachten Beschwerden unfallkausal seien; die Berner sei
leistungspflichtig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur näheren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sie sei durch einen neutralen
Experten zu begutachten. Sie legte u.a. einen Bericht von Dr. med.
E.________, Neurologie FMH, vom 5. Dezember 2001 ins Recht. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens übernahm die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend Allianz) die Berner durch Fusion. Mit Entscheid vom 27. Februar
2003 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insoweit gut, als es den
Einspracheentscheid vom 5. September 2001 aufhob und die Sache zur
ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Allianz zurückwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.

K. ________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. K.________ legt neu Zeugnisse des Dr. med.
I.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Mai 2002 und 19. Mai 2003 auf. Das
Bundesamt für Sozialversicherung und die Helsana Versicherungen AG als
beigeladener mitinteressierter Krankenversicherer verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann eine Beschwerde gutheissen oder
abweisen aus anderen Gründen als von den Parteien vorgetragen oder von der
Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG;
BGE 124 V 340 Erw. 1b).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 127 V
102 f. Erw. 5b, 125 V 461 ff. Erw. 5a und c je mit Hinweisen)
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere bei Schleudertraumen der HWS (BGE
117 V 359 ff.), richtig wiedergegeben. Zutreffend sind auch die Ausführungen
zu den Begriffen Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw.
2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4) sowie zum Dahinfallen der kausalen
Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen).
Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz und dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw.
2, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b; AHI 2001 S. 113 ff.). Darauf wird
verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 5.
September 2001) eingetretenen Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin angeordnete
Leistungsverweigerung zu Recht erfolgte, was voraussetzt, dass ein
natürlicher und/oder adäquater Kausalzusammenhang zwischen den seit Februar
2000 aufgetretenen Beschwerden und dem Unfall vom 19. Juli 1997 zu verneinen
ist.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat es als erwiesen erachtet, dass die Versicherte
seit dem Unfall vom 19. Juli 1997 immer wieder unter Nacken- und
Kopfschmerzen litt, weshalb trotz nicht durchgehender ärztlicher Behandlung
von einem im Wesentlichen ununterbrochenen Beschwerdebild und nicht von einer
Rückfallsituation auszugehen sei. Da auf Grund der medizinischen Akten die
Frage nach dem Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
beantwortet werden könne, wies das kantonale Gericht die Sache - ohne
Beurteilung der im Einspracheentscheid ebenfalls verneinten adäquaten
Kausalität - an den Unfallversicherer zurück mit dem Auftrag, ein
polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen.

4.2 Dass die Versicherte beim Unfall vom 19. Juli 1997 ein
HWS-Schleudertrauma erlitt, ist angesichts der medizinischen Aktenlage
erstellt und wird von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt. Eine
entsprechende Diagnose wurde bereits von Dr. med. M.________, den die
Versicherte am 25. Juli 1997 wegen zunehmender Nackenbeschwerden aufsuchte,
gestellt (Zeugnis vom 6. August 1997) und in den nachfolgenden Arztberichten
bestätigt, wobei Dr. med. L.________ im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung
vom 9. Dezember 1997 von einem Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall
bei seitlich abgedrehter Kopfhaltung ausging.
Keine selbstständige und relevante Bedeutung kommt hingegen dem Sturz beim
Skifahren Ende Dezember 1997 zu. Abgesehen davon, dass dieses -
offensichtlich banale - Ereignis ohne Verletzungsfolgen nicht als Unfall
gemeldet und in der ärztlichen Rückfallmeldung vom 9. Februar 2000 nicht
erwähnt wurde, verneinte die Versicherte im Fragebogen für Rückfälle vom 22.
Februar 2000 ausdrücklich, seit dem 19. Juli 1997 einen neuen Unfall mit
Wirbelsäulenbeteiligung erlitten zu haben. Diesbezüglich besteht kein Anlass
für weitere Abklärungen, umso mehr als es in Zusammenhang mit diesem Ereignis
lediglich zu einer vorübergehenden Zunahme der Beschwerden kam.

4.3 Mit Blick auf die klar im Vordergrund stehenden Nacken- und
Kopfbeschwerden ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen kein
objektivierbarer somatischer Befund. Der von Dr. med. M.________ anlässlich
der Erstbehandlung vom 25. Juli 1997 erhobene Röntgenbefund ergab keine
Hinweise auf Unfallverletzungen, sondern lediglich eine (degenerative)
Osteochondrose der HWK 5/6, welche Beurteilung er in der Rückfallmeldung vom
9. Februar 2000 bestätigte. Auch Dr. med. L.________ erwähnte am 9. Dezember
1997 lediglich die Osteochondrose der HWK 5/6 und keine fassbare traumatische
Läsion. Dr. med. G.________, der im Rahmen der vertrauensärztlichen
Beurteilung im April 2000 eine weitere Röntgenkontrolle veranlasste, schloss
auf Grund des Vergleichs der Röntgenaufnahmen von 1997 und vom April 2000
eine erlittene Verletzung an der HWS sicher aus, da die bereits 1997
bestehende Osteochondrose C5/6 keine altersunübliche Verschlimmerung gezeigt
habe und auch keine andere monosegmentale ossäre oder paraossäre Veränderung
habe dargestellt werden können. Dr. med. L.________ übernahm diese
Beurteilung der bildgebenden Untersuchung im Bericht vom 13. September 2001,
auch wenn er auf Grund der Anamnese und des Verlaufs das aktuelle
Krankheitsbild auf das Unfallereignis vom 19. Juli 1997 zurück führte.
Schliesslich erhob auch der Neurologe Dr. med. E.________, dessen nach dem
Einspracheentscheid erfolgte Beurteilung vom 5. Dezember 2001 entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 366 Erw.
1b, 99 V 102), keine objektivierbaren somatischen Befunde und führte die
Beschwerden nicht auf eine traumatische Läsion zurück. Insofern erweist sich
der medizinische Sachverhalt als genügend geklärt und es besteht kein Anlass
für weitere medizinische Untersuchungen, da davon kein Nachweis einer
organischen Schädigung zu erwarten ist, welche die Beschwerden der
Versicherten zu erklären vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V
94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
Es liegt vielmehr - wie häufig bei Schleudertraumen der HWS - kein
objektivierbarer somatischer Befund für die geltend gemachten Kopf- und
Nackenbeschwerden vor, was das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs
jedoch nicht ausschliesst. Diesbezüglich weichen die Beurteilungen der Ärzte
voneinander ab. Während die behandelnden Ärzte Dres. med. M.________ und
L.________, der Neurologe Dr. med. E.________ und offensichtlich auch Dr.
med. I.________, der die Versicherte seit November 2001 mit Akupunktur
behandelt, den natürlichen Kausalzusammenhang auch ohne objektivierbaren
somatischen Befund als gegeben erachten, geht Dr. med. G.________ im Bericht
vom 15. Mai 2000 davon aus, dass wegen der vorbestehenden degenerativen
HWS-Problematik der status quo sine erreicht sei und ein Zusammenhang der
noch beklagten Beschwerden mit den Ereignissen vom 19. Juli 1997 resp. 28.
Dezember 1997 nicht als wahrscheinlich erachtet werden könne.

Dem kantonalen Gericht ist zuzustimmen, dass die Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schleudertrauma der HWS und den
daraufhin geklagten Nacken- und Kopfschmerzen auf Grund der medizinischen
Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Die Frage bedarf indes
keiner weiteren Abklärung und abschliessenden Beantwortung. Denn selbst wenn
die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen - an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68
Erw. 3c). Deshalb kann auch offen bleiben, ob von einer Rückfallsituation
oder von einem durchgehenden Beschwerdebild auszugehen ist.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der erst wesentlich später, nämlich im Laufe
des vorinstanzlichen Verfahrens zusätzlich geltend gemachten weiteren
typischen Beschwerden nach Schleudertrauma der HWS wie
Konzentrationsprobleme, Wortfindungsstörungen, Fallenlassen von Gegenständen
aus der Hand und häufiges Anstossen mit dem Körper. Dokumentiert sind diese
Beeinträchtigungen - gestützt auf Angaben der Versicherten - erstmals im
Bericht des Dr. med. E.________ vom 5. Dezember 2001, wobei sie seit dem
Unfall bestehen sollen. Dies steht  insbesondere im Widerspruch zum Bericht
des Dr. med. L.________ vom 6. April 1998, wonach keine neurologischen
Ausfälle bestanden. Auch die weiteren früheren medizinischen Akten enthalten
keine Hinweise auf solche Beschwerden bzw. neurologische Ausfälle, und auch
die Versicherte erwähnt im Fragebogen für Rückfälle vom 22. Februar 2000
keine solchen Störungen. Da der Neurologe Dr. med. E.________ im Übrigen
einen normalen vollständigen Neurostatus erhob, besteht auch diesbezüglich
kein Anlass für weitere Abklärungen. Soweit der natürliche Kausalzusammenhang
auch ohne fassbaren Befund gegeben wäre, fehlte es auch hinsichtlich dieser
weiteren Beschwerden an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat die Frage nach dem im Einspracheentscheid
verneinten adäquaten Kausalzusammenhang nicht geprüft. Die Parteien haben
hiezu indessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren wie auch
letztinstanzlich Stellung genommen.

5.2 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nach Massgabe der in BGE 117 V
359 ff. entwickelten Kriterien zu prüfen, da keine Anzeichen für das
Vorliegen einer ausgeprägten psychischen Problematik vorliegen, welche die
zum typischen Beschwerdebild des HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen ganz in den Hintergrund treten liesse (BGE 127 V 103 Erw.
5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der
Vernehmlassung eingereichten Berichte des Dr. med. I.________ vom 7. Mai 2002
und 19. Mai 2003, der die Versicherte im Mai 2002 wegen reaktiven depressiven
Zuständen zur psychotherapeutischen Behandlung an die Psychologin B.________
verwies.

5.3 Wie im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt wurde, handelte es sich
bei der Auffahrkollision vom 19. Juli 1997 um einen mittleren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen: Dies ergibt sich aus dem Verlauf des
Unfallgeschehens, wie es aktenmässig dokumentiert ist. Die Versicherte zog
sich keine äusseren Verletzungen zu, und die Polizei wurde von den
Unfallbeteiligten nicht beigezogen. Einen Arzt suchte die Versicherte wegen
zunehmenden Nackenbeschwerden erst am 25. Juli 2003 auf. Die Unfallfotos
zeigen nur leicht beschädigte Fahrzeuge. Dass das Auto der Versicherten einen
Totalschaden erlitt, belegt entgegen ihrer Auffassung keinen besonders
schweren Aufprall, sondern ist auf den geringen Zeitwert des 10jährigen
Fahrzeugs zurückzuführen, weshalb sich eine Reparatur nicht mehr lohnte. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat vergleichbare Auffahrkollisionen in
der Regel denn auch als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten
qualifiziert (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. zitierte Rechtsprechung; ferner
die Urteile P. vom 24. September 2003, U 361/02, und H. vom 28. Mai 2003, U
12/03). Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes
der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt sein oder es müssten die zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f. Erw. 6a).
Der Unfall vom 19. Juli 1997 hat sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die
Versicherte hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer
Art erlitten. Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag für sich allein die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen (SZS
2001 S. 448 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem
schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist
nicht oder zumindest nicht in ausgeprägter Art erfüllt. Die primäre
Unfallbehandlung beschränkte sich neben ambulanter Physiotherapie bis Ende
Oktober 1997 auf wenige ärztliche Kontrollen und war bereits Anfang Dezember
1997 abgeschlossen. In der Folge unterzog sich die Versicherte von Juni bis
September 1998 nochmals einer Serie Physiotherapie und vor allem
verschiedenen - nicht ärztlich angeordneten - komplementärmedizinischen
Behandlungen und Massnahmen. Nach der Rückfallmeldung vom Februar 2000 kam es
bis zum Einspracheentscheid vom 5. September 2001, welcher die zeitliche
Grenze der gerichtlichen Überprüfung festlegt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), im
April und Oktober 2000 zu wenigen weiteren ärztlichen Kontrollen und weiteren
komplementärmedizinischen Behandlungen. Mangels ärztlich angeordneter
anhaltender und regelmässiger therapeutischer Massnahmen kann bei dieser
Sachlage nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
gesprochen werden (Urteil S. vom 8. April 2002 Erw. 3c/bb, U 357/01).
Nur teilweise und jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist auch das
Kriterium der Dauerbeschwerden. Wie sich aus der chronologischen Aufzeichnung
der Versicherten ergibt, leidet sie seit Dezember 1997 periodisch an starken
Kopfwehschüben von ein- bis mehrtägiger Dauer, sehr vereinzelt verbunden mit
Konzentrations-, Seh- und Koordinationsproblemen, wobei längere
beschwerdefreie Intervalle von bis zu sechs Monaten (nach dem Besuch eines
Heilers in Hawaii im Sommer 1999) festgehalten werden.
Was schliesslich das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
betrifft, ist dieses nicht gegeben (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544).
Die initiale Arbeitsunfähigkeit dauerte kurz; die Versicherte war nach dem
Unfall vom 19. Juli 1997 lediglich während der Schulferien für einen Monat zu
100 % und danach während weiteren sechs Wochen zu 20 % arbeitsunfähig; ab dem
4. Oktober 1997 war sie wieder voll arbeitsfähig. Anlässlich der
Rückfallmeldung vom Februar 2000  bestand keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit.
Die von Dr. med. I.________ im Zeugnis vom 7. Mai 2002 festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 6. Mai bis 6. Juli 2002 datiert nach dem
Einspracheentscheid und ist somit unbeachtlich. Selbst wenn sie indessen
berücksichtigt würde, ist das Kriterium des erheblichen Grades und der langen
Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die für die Beurteilung
geltenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist
die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden und damit die
Leistungspflicht des Unfallversicherers im Zusammenhang mit der
Rückfallmeldung vom 4. Februar 2000 zu verneinen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
135 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Februar 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Helsana Versicherungen AG zugestellt.
Luzern, 11. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: