Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 96/2003
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U 96/03

Urteil vom 7. Juli 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hochuli

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur, Beschwerdegegnerin,

betreffend M.________, 1980

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Appenzell

(Entscheid vom 4. Februar 2002 [recte: 2003])

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1980, ist seit 1996 für die Bank X.________ als
Kundenberaterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: NATIONAL oder
Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 7. August und 14. September 2001 meldete die
Versicherte erstmals eine Verletzung an der rechten Schulter als Folge eines
Unfalles von 1998 bei der NATIONAL an, weil diese Verletzung am 17. September
2001 eine arthroskopische Labrumrefixation in der Klinik für Orthopädische
Chirurgie am Spital Y.________ erforderte. Ohne dass M.________ sich an das
genaue Datum zu erinnern vermochte, beschrieb sie das Ereignis gemäss den
Unfallmeldungen vom 7. August und 14. September 2001 dahingehend, anlässlich
eines Handballspieles mit der Damenmannschaft habe ihr eine Gegenspielerin
bei einem Angriff auf das Tor von hinten in den Wurfarm gegriffen, um sie am
Abwurf des Balles zu hindern. Dr. med. E.________ hielt anlässlich der
Erstbehandlung vom 17. August 1998 in seiner Krankengeschichte fest, die
Versicherte leide seit langem an Schulterschmerzen, welche vor einem Jahr
beim Handballspielen aufgetreten seien. Sie könne schmerzfrei arbeiten, leide
aber nachts und beim Sport an diesen Schmerzen. Die rechte Schulter sei frei
beweglich mit einer vorne oben druckdolenten Bicepssehne. Zur Therapie
verordnete er Voltaren (3 x 50 mg) und Algesal Schaum. Bereits am 31. August
1998 war die rechte Schulter nicht mehr behandlungsbedürftig. Die
entsprechenden Behandlungskosten trug der damals zuständige
Krankenversicherer. Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte
lehnte die NATIONAL gestützt auf ein Aktengutachten des Administrativexperten
Dr. med. V.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 26. November 2001
eine Leistungspflicht betreffend den Gesundheitsschaden an der rechten
Schulter ab (Verfügung der NATIONAL vom 13. Dezember 2001). Auf Einsprache
der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) hin, hielt die
NATIONAL an der Ablehnung einer Leistungspflicht fest (Einspracheentscheid
vom 20. Juni 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der SWICA hiess das Kantonsgericht des
Kantons Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 4. Februar 2002 (recte: 2003)
gut und verpflichtete die NATIONAL, in Bezug auf die rechtsseitigen
Schulterbeschwerden der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu
erbringen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die NATIONAL, unter Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2002 zu
bestätigen.

Während sowohl die SWICA als sinngemäss auch M.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
20. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie zur
Pflicht des Leistungsansprechers, die Umstände eines Unfalles glaubhaft zu
machen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 Erw. 2), und zur Praxis, wonach unter
Umständen auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges
Geschehen bilden kann, jedoch die medizinischen Feststellungen häufig nur -
aber immerhin - Indizien im Beweise für oder gegen das Vorliegen eines
Unfalles sind (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2 mit Hinweisen), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.
Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b,
125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c
mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtsseitigen
Schulterbeschwerden die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat.

3.1 Die Vorinstanz bejahte die Leistungspflicht der NATIONAL im Wesentlichen
mit der Begründung, trotz unterschiedlicher Angaben zum Zeitpunkt und Hergang
des ursächlichen Ereignisses sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geklagten
rechtsseitigen Schulterschmerzen erstmals im Frühjahr 1998 bei einem
Handballtraining aufgetreten seien und zwar als Folge des von der
Versicherten beschriebenen, während dem Training erlittenen Unfalles. Dies
gehe unter anderem auch aus den nachvollziehbaren, schlüssigen und
überzeugenden Ausführungen der Dres. med. K.________, FMH für Orthopädische
Chirurgie, Sportmedizin SGSM, und W.________, Klinik für Orthopädische
Chirurgie am Spital Y.________, hervor, wonach das Unfallereignis vom Februar
1998 die Ursache des Gesundheitsschadens sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ein Unfallereignis
habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden können. Die in den Akten auffindbaren Angaben zum
Zeitpunkt des Ereignisses wichen um Monate voneinander ab, weshalb nicht von
einem glaubhaft dargelegten Unfallereignis auszugehen sei. Der
erstbehandelnde Dr. med. E.________ habe die Kausalität nicht klar beurteilen
können, weil die Versicherte ihm gegenüber kein "eigentliches Unfallereignis"
genannt habe. Hinsichtlich der Ursache der Schmerzen sei er von einer
vorübergehenden Überbelastung der rechten Schulter ausgegangen. Unter
konservativer Therapie seien diese Beschwerden denn auch innert kurzer Zeit
im August 1998 abgeheilt. Auf die Aussage des Dr. med. W.________, wonach der
Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig auf den Unfall
von Februar 1998 zurückzuführen sei, könne nicht abgestellt werden, da er
seine Einschätzung nicht begründet habe. Gestützt auf medizinische
Fachpublikationen könne aus den intraoperativ durch Dr. med. K.________
vorgefundenen Verhältnissen im rechten Schultergelenk nicht auf die Ursache
des Labrumabrisses geschlossen werden. Basierend auf der Aktenbeurteilung des
Administrativexperten Dr. med. V.________ sei davon auszugehen, dass der
Schaden "durch Mikrotraumatas im Sinne einer Überbelastung" sukzessive
entstanden sei. Eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei somit nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen.

4.
Zu prüfen ist, ob der Gesundheitsschaden die natürlich und adäquat kausale
Folge eines versicherten Unfallereignisses ist.

4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG (Art. 6 Abs. 1
UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 337 Erw. 1).

4.1.1 Gemäss Bericht des Schadeninspektors der NATIONAL vom 6. November 2001
(nachfolgend: Inspektorenbericht) beschrieb die Versicherte ihm gegenüber
anlässlich einer Besprechung vom 26. Oktober 2001 das Ereignis von Mitte
Februar 1998 wie folgt:
"Versicherte spielte damals in der Juniorinnenabteilung des Handballclubs. Im
Training habe ihr eine Trainingskollegin, welche als Abwehrspielerin übte,
von hinten in den Wurfarm (rechts) gegriffen. Die Kollegin hätte ca. Mitte
Unterarm eingegriffen. Es habe einen spürbaren Knacks im Schultergelenk
gegeben und sie habe einen heftigen stichartigen Schmerz verspürt, der einige
Tage angehalten hätte. Das ganze hätte sich angefühlt, wie wenn die Schulter
aus- und wieder eingekugelt wäre. [...] Am 17.8.1998 erstmalige ärztliche
Behandlung beim damaligen Hausarzt Dr. med. E.________. Da dieser damals an
eine Überbeanspruchung der Schulter glaubte, wurde jene Behandlung von der KK
bezahlt."
Und zum weiteren Beschwerdeverlauf ist dem Inspektorenbericht zu entnehmen:
"Wie schon erwähnt, gewöhnte sich die Versicherte eine gewisse Schonhaltung
an, die es ihr erlaubte, im Alltag, aber auch im Handball weitgehend normal
agieren zu können. Lediglich das Heben über Kopf von schweren Lasten sowie
die normale Wurfhaltung wäre nicht mehr möglich gewesen ohne stichartige
Beschwerden, die aber bald wieder vergingen. So habe sie die Saisons 98/99
und 99/00 durchgespielt in der Juniorinnenmannschaft. Von August bis November
2000 war sie im Ausland und von Dezember 2000 bis März 2001 habe sie bei der
2. Mannschaft von der Spielvereinigung Z.________ 1. Liga gespielt. Ab April
2001 besuchte sie dann das Training der 1. Mannschaft der Nationalliga A, der
obersten Spielklasse mit teilweise Profispielerinnen in der Schweiz. Die
Angaben der Versicherten erscheinen plausibel und glaubhaft."
Im Rahmen des seit Frühjahr 2001 mit der Nationalliga-A-Mannschaft  besuchten
Handballtrainings, insbesondere bei intensiven Wurftrainings, wurde
M.________ gemäss Inspektorenbericht darauf aufmerksam gemacht, dass sie
nicht den ergonomisch idealen Bewegungsablauf einhalte. Um dem - beim
empfohlenen Bewegungsablauf - verspürten Stichschmerz auszuweichen, habe sie
sich angewöhnt, den Ball entweder mit dem Arm über den Kopf hinweg oder
unterhalb der Horizontalen (eine Art Schlenzerschuss) abzuschiessen. Nach
diesen Hinweisen aus dem Wurftraining habe sie sich zunächst in die
Behandlung ihres neuen Hausarztes Dr. med. H.________ und sodann in diejenige
des Dr. med. K.________ ins Spital Y.________ begeben.

4.1.2 Der von der Versicherten beschriebene Geschehensablauf, welcher zu den
geklagten Schmerzen führte, entspricht einem im Handballsport
erfahrungsgemäss häufig zu beobachtenden Regelverstoss, bei welchem ein
Spieler zum Wurf ausholt und vor Abgabe des Balles durch plötzliches
Eingreifen eines Gegenspielers von hinten in den Wurfarm der vorgesehene
Bewegungsablauf programmwidrig abrupt unterbrochen wird, um dadurch den
Angreifer am Abschuss des Balles zu hindern. Sportunfälle erfüllen infolge
mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz,
Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff; die Ungewöhnlichkeit
eines Vorfalles kann nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um
einen in der betreffenden Sportart verbreiteten Regelverstoss handelt, für
den die Spielregeln Sanktionen vorsehen, da mit einer solchen Sichtweise die
Annahme eines Unfalles in vielen Fällen fast zwangsläufig ausser Betracht
fiele (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 f. Erw. 3c/dd mit Hinweis).

4.1.3 Obwohl M.________ sich nicht mehr an ein bestimmtes Datum zu erinnern
vermochte, erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Versicherte glaubhaft
darlegte, im Februar 1998 anlässlich eines Handballtrainings sich eine
Verletzung an der rechten Schulter zugezogen zu haben. Dies wird durch den
medizinischen Befund des operierenden orthopädischen Chirurgen Dr. med.
K.________ bestätigt, wonach dieser schon intraoperativ einen bis posterior
erhaltenen Labrumrand "ohne Abnützung im posterioren Bereich, wie es bei
Werferschultern häufig ist", fand (Operationsbericht vom 17. September 2001).
Nachträglich entkräftete der Sportmediziner zudem ausdrücklich die
abweichende Auffassung des Administrativexperten mit dem Hinweis darauf, dass
er bei M.________ "einen basisnahen Abriss, wie er typischerweise bei
Verletzungen auftritt", festgestellt habe, jedoch das vordere Labrum nicht
ausgefranst gewesen sei, was gegebenenfalls auf "eine durch Abnützung oder
Mikrotrauma bedingte Labrumläsion" hätte hindeuten können. Somit spricht auch
dieses Indiz für das Vorliegen eines Unfalles (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51
Erw. 2 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Dr. med. K.________ vom 26. August
2001 ist in Verbindung mit dem Operationsbericht vom 17. September 2001 - im
Gegensatz zur Einschätzung des Dr. med. V.________ - in sich
widerspruchsfrei, setzt sich nachvollziehbar und überzeugend mit der
abweichenden Meinung des Administrativexperten auseinander und beruht auf
eigenen Untersuchungen der Versicherten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis), sodass hier ausschlaggebend darauf abzustellen ist.

4.1.4 Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest, dass die anlässlich der Operation vom 17. September 2001 behandelte und
organisch nachgewiesene anteriore Labrumläsion an der rechten Schulter der
Versicherten nach begründeter naturwissenschaftlich-medizinischer Auffassung
eine Folge des Unfalles ist.

4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche
Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden
Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die
Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen
haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade
nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 f. Erw. 3a mit Hinweis).

4.3 Ist folglich zusammenfassend der natürliche (Erw. 4.1.4 hievor) und
adäquate (Erw. 4.2 hievor) Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden
und dem Unfall zu bejahen, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die
NATIONAL hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden der Versicherten
die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat.

5.
5.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus
Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126
V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die NATIONAL hat deshalb als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

5.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten
UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine
Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10
mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden,
dem Bundesamt für Sozialversicherung und M.________ zugestellt.
Luzern, 7. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: