Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 8/2003
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U 8/03

Urteil vom 15. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Bollinger

B.________, 1940, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1940 geborene B.________ war seit 1. September 1961 beim  Departement
X.________ als Verwaltungsbeamtin tätig und im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 30. März
1988 stürzte sie beim Skifahren und zog sich Prellungen an der rechten
Gesichtshälfte, am rechten Arm, an der rechten Achsel und an beiden Daumen
zu. Die medikamentöse Behandlung führte zu einer wesentlichen Besserung, eine
später begonnene Physiotherapie an der rechten Schulter hatte dagegen eine
Verstärkung der Beschwerden zur Folge. Am 31. Mai 1988 führte Dr. med.
A.________, Orthopädische Chirurgie FMH, eine diagnostische Arthroskopie
durch, anlässlich welcher er eine Tendinitis und Synovitis der rechten
Schulter diagnostizierte. Am 11. Juli 1988 nahm die Versicherte ihre Arbeit
im gewohnten Umfang (50 %) wieder auf. Am 10. Februar 1997 erlitt B.________
einen Langlaufunfall; die dabei erlittenen Verletzungen an der linken Achsel
konnten medikamentös geheilt werden.

Am 1. November 2001 meldete B.________ der SUVA mündlich einen Rückfall zum
im Jahre 1988 erlittenen Unfall. Die SUVA holte daraufhin ein Arztzeugnis von
Dr. med. A.________ vom 19. November 2001 ein, worin dieser ausführte, die
Versicherte leide nach eigenen Angaben seit einem Monat an
Schulterbeschwerden rechts nach vermehrtem Heben von Lasten und seit längerem
an Ellenbogenbeschwerden rechts mit Blockierungen. Er diagnostizierte eine
Periarthrosis humero scapularis (PHS) rechts sowie eine Osteochondrosis
dissecans des rechten Ellenbogens. Am 27. November 2002 unterzog sich
B.________ einer diagnostischen Ellenbogen-Arthroskopie rechts, die zu einer
offenen Entfernung freier Gelenkskörper im rechten Ellenbogen Anlass gab. Im
Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.________
vom 11. Januar 2002 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden mit Verfügung vom 16. Januar 2002
ab. Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2002 hielt sie an der Abweisung des
Leistungsbegehrens fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 15. November
2002 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter
Einreichung weiterer Arztberichte von Dr. med. R.________, FMH für
orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, vom 23. Oktober und 27. November
2002 sowie Auszügen aus der Dokumentation von Frau Dr. med. T.________, FMH
für physikalische Medizin, vom 14. Dezember 1987 bis 16. November 1988 die
Übernahme der Behandlungskosten durch die SUVA.

Die SUVA schliesst gestützt auf einen Bericht ihres Arztes Dr. med.
S.________ vom 7. Februar 2003 auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 27. März 2003 reicht B.________ ein Schreiben von Dr. med. R.________ vom
17. März 2003 sowie diverse medizinische Bilder zu den Akten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
8. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie Rückfall und Spätfolgen (Art. 11
UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c und d), zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 361 Erw.
5c), zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 127
V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; vgl. auch BGE
126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zu den strengeren Anforderungen an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis, wenn zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen eine grosse Zeitspanne liegt (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191
Erw. 1c am Ende), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

1.3 Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge (und ihres
Dahinfallens) ist das Gericht im Bereich der Medizin wesensgemäss auf Angaben
ärztlicher Experten angewiesen. Liegen zur Frage, ob zwischen einem
unfallbedingten Gesundheitsschaden und dem im Rahmen eines Rückfalles
geklagten Beschwerdebild ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht oder
nicht, voneinander abweichende ärztliche Berichte oder Gutachten vor, haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nach dem das ganze
sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
beherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle Beweismittel
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das
Sozialversicherungsgericht bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sowie nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit
Hinweisen).

2.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin
geklagten Ellenbogenbeschwerden rechts natürlich kausal auf den Unfall vom
30. März 1988 zurückgeführt und als Rückfall des damals erlittenen
Gesundheitsschadens qualifiziert werden können.

2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass im Anschluss an den Unfall vom 30. März
1988 die rechte Schulter behandlungsbedürftig war (Berichte und Zeugnisse von
Dr. med. A.________ vom 31. Mai, 1. und 2. Juni 1988, ärztlicher
Zwischenbericht von Frau Dr. med. T.________ vom 7. Juli 1988). Anlässlich
der Untersuchung vom 21. Juli 1988 klagte die Versicherte gegenüber dem
Kreisarzt über Schmerzen im Schultergelenk, ausstrahlend zeitweise bis zum
Handgelenk rechts sowie in den Nacken und in den Hals vorne rechts. Den im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichten Aufzeichnungen von Frau
Dr. med. T.________ ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei
ihrem Sturz auch eine Prellung des rechten Ellenbogens zuzog, weshalb
diesbezügliche Röntgenaufnahmen angefertigt wurden. In der Dokumentation von
Frau Dr. med. T.________ finden sich aber keine Hinweise darauf, dass die
Versicherte nach Abheilung der Prellung weiterhin über Ellenbogenbeschwerden
geklagt hätte oder weitere Behandlungen am Ellenbogen durchgeführt worden
wären. Bei ihrer mündlichen Rückfallmeldung am 1. November 2001 gab die
Beschwerdeführerin ausschliesslich neuerliche Beschwerden an Schulter rechts
und Daumen links an; Schmerzen bzw. Blockaden im Ellenbogen machte sie nicht
geltend. Hingegen erklärte sie gegenüber Dr. med. A.________, "seit längerem"
an Ellenbogenbeschwerden rechts mit Blockierungen zu leiden (Arztzeugnis für
Rückfall vom 19. November 2001). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung
vom 11. Januar 2002 gab die Versicherte an, nach der im Anschluss an den
Unfall durchgeführten Therapie wieder voll einsatzfähig gewesen zu sein und
lediglich noch einmal während einer kurzen Episode in Griechenland beim
Koffertragen Schmerzen im Arm gehabt zu haben, die wieder weggegangen seien.
Kreisarzt Dr. med. G.________ kam zum Schluss, die geltend gemachten
Beschwerden seien nicht als Rückfall zur im Jahre 1988 erlittenen
Schulterkontusion zu bewerten, zumal damals lediglich ein Reizzustand
festgehalten worden, in der Folge aber wieder völlig abgeklungen sei. Die
aktuell entwickelte Symptomatik sei nach einer nicht aussergewöhnlichen
Belastung (Heben eines Ofens) aufgetreten, es handle sich seines Erachtens um
eine krankheitsbedingte Periarthrosis humero scapularis. In den von der
Beschwerdeführerin neu eingereichten Berichten vom 23. Oktober und 27.
November 2002 führte Dr. med. R.________ aus, die Versicherte leide nach
ihren Angaben seit dem Unfall im Jahre 1988 an persistierenden
Ellenbogenschmerzen rechts, gelegentlich auch Schulterschmerz ventral, d.h.
vom Ellenbogen ausstrahlend bzw. an einem Blockadegefühl im rechten
Ellenbogen. Der festgestellte ossäre Bizepssehnenausriss sei eindeutig auf
ein unfallähnliches Geschehen zurückzuführen; eine von ihm veranlasste
MRI-Untersuchung zeige einen freien Gelenkskörper in der Fossa coronoidea des
linken (recte: rechten) Ellenbogens sowie beginnende arthrotische
Veränderungen im radio-humeralen Gelenk. Aufgrund der Anamnese und des
MRI-Befundes handle es sich um einen posttraumatischen freien Gelenkskörper;
sowohl arthroskopisch als auch auf dem MRI hätten sich keine Zeichen einer
Osteochondritis dissecans gefunden.

In der von der SUVA im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingeholten
ärztlichen Beurteilung vom 7. Februar 2003 kommt Dr. med. S.________ zum
Schluss, die Berichte von Dr. med. R.________ führten zu keinen neuen
Erkenntnissen. Ein zunächst postulierter ossärer Ausriss der distalen
Bizepssehne liege radiologisch eindeutig nicht vor. Dr. med. R.________ sei
darin zuzustimmen, dass keine Osteochondritis dissecans vorliege, denn weder
im MRI noch bei der Arthroskopie habe sich ein sog. Mausbett im Gelenk
gefunden. Man dürfe deswegen aber nicht automatisch im Sinne eines
Zirkelschlusses annehmen, dass der isolierte freie Gelenkskörper ventral
"posttraumatisch" sei. Auch Dr. med. R.________ könne keine anatomische
Erklärung dafür geben, wie der freie Gelenkskörper "traumatisch" entstanden
sein soll. Eine Fraktur des Proc. coronoideus bestehe radiologisch nicht; das
Fehlen einer Arthrose im Röntgenbild mache eine traumatische Entstehung des
Gelenkkörpers ebenfalls unwahrscheinlich. Hätte dieser seit 1988 bestanden,
wären erhebliche reaktive Veränderungen zu erwarten gewesen, was aber
vorliegend nicht zutreffe. Sodann spreche die abgerundete Form des
Gelenkkörpers gegen eine Unfallfolge. Am wahrscheinlichsten sei eine
Chondromatose. Diesen Ausführungen entgegnete Dr. med. R.________ mit
Schreiben vom 17. März 2003, es sei etwas penibel, dass Dr. med. S.________
seinen Ausführungen lediglich eine PschyrembelLiteraturangabe zu Grunde lege,
nachdem man heute wisse, dass ein Chondrom auch posttraumatisch aus einer
Synovia-Traumatisierung ohne Vorliegen eines Mausbettes entstehen könne. Im
Interesse der Versicherten empfehle er eine breite Literaturrecherche; zudem
sei miteinzubeziehen, dass seit dem Unfall Blockierungen im rechten
Ellenbogen vorhanden seien, die primär durch Dr. med. A.________
missverstanden respektive falsch behandelt worden seien. Seit dem Eingriff
vom 27. November 2002 bestünden keine Beschwerden mehr. Er schlage ein
nochmaliges neutrales Gutachten vor, das sich auf breitere Literatur
abstütze.

2.2 Den sich bei den Akten befindlichen, im Anschluss an den Unfall im Jahre
1988 erstellten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin zwar eine Prellung des rechten Ellenbogens erlitten,
jedoch nie über Blockadegefühle geklagt hatte. Selbst bei ihrer mündlichen
Anmeldung des Rückfalls gab sie lediglich neuerliche Beschwerden an Schulter
rechts und Daumen links an. Erst im Arztzeugnis vom Dr. med. R.________ vom
19. November 2001 ist zum ersten Mal von "seit längerem bestehenden
Ellenbogenbeschwerden rechts mit Blockierungen" die Rede. Wären die
Blockierungen im Ellenbogen schon früher aufgetreten, hätte die
Beschwerdeführerin diese aber bestimmt angesprochen; gemäss Arztzeugnis von
Dr. med. A.________ vom 19. November 2001 war dies jedoch explizit nicht der
Fall. Die Annahme von Dr. med. R.________, der freie Gelenkskörper sei
traumatisch bedingt, beruht wesentlich auf Angaben der Versicherten, die ihm
gegenüber angab, seit dem Unfall an Ellenbogenblockaden zu leiden. Dieser auf
anamnestischen Angaben beruhenden Einschätzung kommt gegenüber den
echtzeitlichen Aufzeichnungen von Dr. med. A.________ vom 31. Mai, 1. und 2.
Juni 1988, von Frau Dr. med. T.________ vom 7. Juli 1998 sowie in der
Krankengeschichte (Einträge vom 25. April bis 16. November 1988) und des
Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 21. Juli 1988 keine erhöhte
Glaubwürdigkeit zu. Auch die Ausführungen von Dr. med. R.________ in seinem
Schreiben an SUVA-Arzt Dr. med. S.________ vom 17. März 2003, wonach gemäss
heutigem Wissensstand ein Chondrom auch posttraumatisch aus einer
Synovia-Traumatisierung entstehen könne, vermag die Einschätzungen von Dr.
med. S.________ nicht zu erschüttern. Die blosse Möglichkeit, ein freier
Gelenkskörper könne traumatisch bedingt sein, genügt nicht um anzunehmen,
dass die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unfallbedingt sind. Umso weniger, als angesichts der langen Latenzzeit für
den Wahrscheinlichkeitsbeweis strenge Anforderungen gelten (Erw. 1.2). Von
weiteren Abklärungen ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001
IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

2.3 Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zulasten der
versicherten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen
Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Selbst wenn man abweichend von der
überzeugenden Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 7. Februar 2003 eine
gleich hohe Wahrscheinlichkeit sowohl für das Vorliegen einer unfallbedingten
Ursache der Ellenbogenbeschwerden als auch für eine krankheitsbedingte
Entstehung (Chondromatose) annehmen wollte, müsste demnach zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin entschieden werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: