Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 89/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 89/03

Urteil vom 4. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Signorell

Schweizerische Mobiliar-Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Janiak, Hauptstrasse
104, 4102 Binningen,

gegen

Z.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude
Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 12. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene Z.________ arbeitete seit Juni 1991 als Sekretärin bei der
Firma K.________ AG und war bei der Schweizerischen
Mobiliar-Versicherungsgesellschaft (im Folgenden Mobiliar) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Als sie am
21. Januar 1995 an einer mit Lichtsignalen versehenen Strassenkreuzung die
Fahrt fortsetzen wollte, stiess ein aus der Gegenrichtung kommendes Fahrzeug,
dessen Lenkerin nach links abbiegen wollte und das Vortrittsrecht
missachtete, in die linke hintere Seite des von ihr gesteuerten
Personenwagens. Wegen Schulter-, Hals- und Rückenschmerzen begab sie sich am
23. Januar 1995 zu Dr. med. O.________, Ärztin für Allgemeine Medizin, in
Behandlung, welche ein Flexio-Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule (HWS)
diagnostizierte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigte
(Arztzeugnis UVG vom 9. Februar 1995). In der Folge traten auch
Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie vegetative Störungen auf; ferner
wurde eine posttraumatische depressive Verstimmung festgestellt. Die von der
Mobiliar mit einem Gutachten beauftragte Neurologisch-neurochirurgische
Klinik des Spitals X.________ diagnostizierte am 8. Juli 1996 ein
chronifiziertes Zervikalsyndrom und ein Lumbovertebralsyndrom, welches am
ehesten als reaktiv bei Prädisposition einer linkskonvexen Thorakalskoliose
und einer leicht abgeflachten Brustwirbelsäulen-Kyphose zu interpretieren
sei. Nach weiteren Abklärungen beauftragte die Mobiliar Dr. med. M.________,
Spezialarzt für Neurologie FMH, mit einem neurologisch-neuropsychologischen
Gutachten, welches am 26. Mai 1997 erstattet und worin ausgeführt wurde, als
Folge des Unfalls sei es wahrscheinlich zu einer Wirbelsäulendistorsion,
einschliesslich HWS-Distorsion, möglicherweise aber auch zu einer
Abknickverletzung der HWS gekommen; zusätzlich sei eine milde traumatische
Gehirnverletzung anzunehmen. Als Folge des Verletzungsmechanismus bestünden
heute noch ein oberes Zervikalsyndrom, zervikozephale Beschwerden, vegetative
Störungen sowie höchstens leicht ausgeprägte kognitive Störungen. Diese seien
nicht mit Sicherheit einer direkten Beeinträchtigung des Gehirns zuzuordnen;
sie könnten auch Folge von emotionellen Interferenzen oder
Schmerzinterferenzen sein. Des Weiteren bestehe ein Lumbovertebralsyndrom,
welches lediglich möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen sei. Auf
Anordnung von Dr. med. M.________ hielt sich die Versicherte vom 7. August
bis zum 2. Oktober 1997 zur Abklärung und Behandlung in der Klinik Y.________
auf. Im Anschluss daran erklärte Dr. med. M.________ die Lumbalgien als nicht
unfallkausal und bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 1998
und von 75 % ab 1. April 1998. Die Klinik Y.________ vertrat am 18. Januar
1998 die Auffassung, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe
und empfahl eine psychotherapeutische Behandlung. In einem der IV-Stelle
Basel-Stadt erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 1999
diagnostizierte Dr. med. H.________ leichte rezidivierende depressive
Episoden (ICD-10 F33.4), zur Zeit remittiert, und verneinte eine
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Schliesslich beauftragte die
Mobiliar das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Z.________, mit
einem polydisziplinären Gutachten. In der am 7. Juni 2000 erstatteten
Expertise stellten die untersuchenden Ärzte die unfallbedingten Diagnosen
eines chronischen Zervikalsyndroms, einer Tendomyopathie sowie einer
Depression; als nicht unfallbedingten Befund erwähnten sie rezidivierende
Lumboischialgien. Die Arbeitsfähigkeit gaben sie aus somatischer Sicht mit 75
%, steigerungsfähig auf 100 %, und unter Berücksichtigung der psychischen und
psychosomatischen Befunde mit 50 % an. Mit Verfügung vom 17. Januar 2001
stellte die Mobiliar die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen mangels eines
adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den bestehenden Beschwerden und dem
Unfall auf den 31. Dezember 2000 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2002 fest.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, den Einspracheentscheid
auf und verpflichtete die Mobiliar, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem
31. Dezember 2000 zu erbringen (Entscheid vom 12. Februar 2003).

C.
Die Mobiliar führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Einspracheentscheid vom
2. Mai 2002 zu bestätigen; eventuell sei eine Neubegutachtung anzuordnen;
subeventuell sei die Sache zur Neubegutachtung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit)
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellte Rechtzeitigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zu bejahen. Der kantonale Entscheid vom 12.
Februar 2003 wurde der Mobiliar am 7. März 2003 eröffnet. Die 30-tägige
Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) hat am 8.
März 2003 zu laufen begonnen und ist am 7. April 2003 abgelaufen (Art. 32
Abs. 2 OG). Die an diesem Tag der Post übergebene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt.

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs insbesondere bei
Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS zutreffend
dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der vorinstanzlichen Ausführungen zu
den für den Beweiswert ärztlicher Berichte geltenden Regeln (BGE 125 V 352
Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat beim Unfall vom 21. Januar 1995 ein
Distorsionstrauma (bzw. Hyperextensionstrauma) der HWS erlitten. Ob es sich
angesichts des Unfallmechanismus (seitliche Kollision mit Drehbewegung des
Fahrzeugs um die eigene Achse) um ein sogenanntes Schleudertrauma gehandelt
hat, ist fraglich, kann indessen offen bleiben, weil jedenfalls eine
schleudertraumaähnliche Verletzung vorliegt und die für die Unfallkausalität
von Schleudertraumen der HWS geltende Rechtsprechung auch auf solche
Verletzungen anwendbar ist (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw, 3b; SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Die Beschwerdegegnerin hat unmittelbar nach dem Unfall
über Schulter-, Hals- und Rückenbeschwerden geklagt. In der Folge sind
weitere Symptome (Kopfschmerzen, Nausea, Schwindel, Konzentrationsstörungen)
aufgetreten, welche zum typischen Beschwerdebild von Schleudertraumen und
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören (BGE 117 V 360 Erw.
4b). Fraglich ist, ob die in der Zeit ab 1. Januar 2001 und bis zu dem für
die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
(BGE 116 V 248 Erw. 1a) vorhanden gewesenen Beschwerden noch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 21. Januar 1995 standen. Weil es sich dabei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV
2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Dieser hat nicht den Beweis für
unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten
Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben
(Urteile E. vom 12. Dezember 2002 [U 247/02], H. vom 18. September 2002 [U
60/02] und O. vom 31. August 2001 [U 285/00]).

3.2 Gegenüber den Gutachtern des ZMB klagte die Beschwerdegegnerin über
Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den linken Arm,
lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen bis zu den Füssen und Kraftlosigkeit im
linken Bein, Kopfschmerzen, Schmerzen an der linken Halsseite, Nausea, Lärm-
und Lichtüberempfindlichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit,
Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Stimmungsschwankungen,
Schluckbeschwerden, zeitweises Schwitzen, Hitzegefühle und anfallsweises
"Herzrasen". Im Gutachten vom 7. Juni 2000 werden als Hauptdiagnosen ein
chronisches zervikozephales Syndrom und eine linksseitig betonte
generalisierte Tendomyopathie mit leichter bis mässiger depressiver Episode
genannt. Als Nebendiagnose werden rezidivierende Lumboischialgien links bei
Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen lumbosakral erwähnt. In
der zusammenfassenden Beurteilung wird festgestellt, nach der beim Unfall vom
21. Januar 1995 erlittenen HWS-Distorsion sei es zu einem zervikalen Syndrom
und sekundär zu einer Schmerzausweitung mit generalisierten Rückenschmerzen
gekommen, welche heute als Tendomyopathie imponierten. Damit verbunden
gewesen sei nach dem Unfall wahrscheinlich eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion, welche zeitweise abgeklungen sei, heute aber
als leichte bis mässige Depressivität wieder vorhanden sei. Damit vereinbar
seien die leichten kognitiven Defizite, welche psychoreaktiv seien und nicht
auf eine organische Schädigung des Hirns zurückzuführen seien. Vereinbar mit
den Schmerzen und der psychischen Belastung seien auch die vegetativen
Symptome. Zur Unfallkausalität wird ausgeführt, anamnestisch sei die
Versicherte vor dem Unfall an der HWS beschwerdefrei gewesen. Das
zervikozephale Syndrom sei im Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten und
typisch für einen Zustand nach Distorsion der HWS. Es müsse daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das chronische
zervikozephale Syndrom in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall
von 1995 stehe. Die generalisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie) sei ein
Krankheitsgeschehen, welches zwar auch ohne den Unfall hätte auftreten
können. Weil die Versicherte vor dem Unfall jedoch beschwerdefrei gewesen sei
und die generalisierte Tendomyopathie auch als psychosomatischer Ausdruck der
psychoreaktiven Komponente angesehen werden müsse, sei sie als indirekte
Unfallfolge zu werten und stehe in diesem Sinne in einem wahrscheinlichen
Zusammenhang mit dem Unfall. Dagegen stünden die Lumboischialgien nicht oder
nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis.

3.3 Das Gutachten des ZMB beruht auf umfassenden (orthopädischen,
neurologischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen)
Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben und vermag in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es
erfüllt damit die für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten
geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Wie die
Beschwerdeführerin selbst feststellt, rechtfertigt es sich, bei der
Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der Unfallkausalität
entscheidend auf dieses Gutachten abzustellen.

Unbestritten ist, dass die noch bestehenden Nacken- und Schulterbeschwerden
zumindest teilursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, was für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 337 Erw.
1; 117 V 360 Erw. 4). Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht sodann kein Anlass, die Diagnose einer
Tendomyopathie (Fibromyalgie) und die von den Gutachtern angenommene
Unfallkausalität dieses Leidens in Frage zu stellen. Die gleiche Diagnose
hatte bereits der behandelnde Arzt Dr. med. A.________ erhoben (Berichte vom
23. Februar und 23. März 1995). Sie wurde auch vom beratenden Arzt der
Beschwerdeführerin Dr. med. D.________ nicht in Frage gestellt. Es wird
jedoch die Meinung vertreten, das Auftreten einer generalisierten
Fibromyalgie bereits zwei Monate nach dem Unfall sei als aussergewöhnlich zu
betrachten und deute auf psychogene Ursachen, welche eine psychosomatische
Abklärung erforderlich machten. Diese auch von der behandelnden Ärztin Dr.
med. O.________ empfohlene Untersuchung fand nicht statt. Es besteht jedoch
kein Anlass, von der Beurteilung des ZMB abzugehen, wonach die Tendomyopathie
als psychosomatischer Ausdruck der unfallbedingten psychoreaktiven Komponente
(Depressivität) und damit als indirekte Unfallfolge zu werten ist. Dem steht
nicht entgegen, dass die Tendomyopathie bereits kurze Zeit nach dem Unfall
aufgetreten ist, weil dem Unfall und dessen Folgen auch nur auslösende
Wirkung zukommen kann (vgl. MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, 5. Aufl.,
München 1993, S. 145 ff.). Hinsichtlich der von den Gutachtern des ZMB als
nicht unfallbedingt beurteilten Lumboischialgien ist die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfall sei zu
bejahen, weil es schon kurze Zeit nach dem Unfall zu Rückenschmerzen und
Bewegungseinschränkungen an der ganzen Wirbelsäule gekommen sei und die
Versicherte bezüglich der Lendenwirbelsäule (LWS) vor dem Unfall
beschwerdefrei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese
Feststellungen und beantragt, es sei ein Obergutachten anzuordnen oder von
der Vorinstanz einholen zu lassen. Hiezu besteht indessen kein Anlass. Zwar
stimmen die ärztlichen Angaben zur Kausalität der LWS-Beschwerden nicht
durchwegs überein. Während Dr. med. A.________ und das Spitals X.________
(Bericht vom 8. Juli 1996) eine vorbestehende, durch den Unfall verstärkte
Lumbalgie annahmen, verneinte Frau Dr. med. O.________ am 22. Oktober 1996
einen relevanten Vorzustand und sprach sich gegen eine getrennte Beurteilung
der HWS- und LWS-Beschwerden aus. Gegenüber Dr. med. A.________ hatte die
Beschwerdegegnerin allerdings angegeben, bereits vor dem Unfall gelegentlich
an Lumboischialgien gelitten zu haben, welche seit dem Unfall stärker
ausgeprägt seien. Die beratenden Ärzte Dr. med. D.________ und PD Dr. med.
U.________ verneinen eine Unfallkausalität der LWS-Beschwerden, wobei
Letzterer einen relevanten Vorzustand verneint, einen natürlichen
Kausalzusammenhang des subjektiv zunehmend in den Hintergrund getretenen
LWS-Syndroms mit dem Unfall jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich
erachtet. Der Neurologe Dr. med. M.________ beurteilt den Kausalzusammenhang
als bloss möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich, wobei das
Unfallereignis auch nicht als mitwirkende Ursache für den jetzigen Zustand
gewertet werden könne. Nachdem die Klinik Y.________ die Unfallkausalität der
lumbalen Beschwerden als fraglich bezeichnet hatte, gelangten auch die
Gutachter des ZMB zum Schluss, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien. Als
massgebend hiefür erachteten sie, dass schon vor dem Unfall Lumboischialgien
bestanden hätten und der Unfallmechanismus sowie die Latenz der lumbalen
Beschwerden gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall sprächen. Diesbezüglich
steht aber fest, dass die Versicherte bereits kurz nach dem Unfall an
Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule geklagt hat. Zudem hat es sich nicht um
einen Auffahrunfall, sondern um eine seitliche Kollision (mit Drehbewegung
des Fahrzeugs um die eigene Achse) gehandelt, was eine Verletzung der LWS
begünstigt haben dürfte. Hinsichtlich der im Gutachten verneinten
Unfallkausalität der LWS-Beschwerden, welche offenbar nicht mehr im
Vordergrund stehen, bestehen deshalb begründete Zweifel. LWS-Beschwerden
gehören nicht zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas und sind
deshalb bezüglich ihrer Unfallkausalität gesondert zu beurteilen. Da sich die
Beschwerden im Rahmen der Schmerzausweitung in Form generalisierter
Rückenschmerzen manifestiert haben, sind sie möglicherweise als Symptom der
unbestrittenermassen unfallkausalen Tendomyopathie zu verstehen und wären
insofern ebenfalls unfallkausal. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil
die Adäquanz der Unfallkausalität des gesamten Beschwerdebildes zu verneinen
ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.
4.1 Trotz zahlreicher spezialärztlicher Untersuchungen konnten weder
neurologisch noch orthopädisch oder rheumatologisch wesentliche objektive
Befunde erhoben werden. Es fanden sich weder ossäre Läsionen noch
neurologische Ausfälle. Auch liess sich die von Dr. med. M.________ und der
Klinik Y.________ angenommene milde traumatische Hirnverletzung nicht
objektivieren. Die neuropsychologischen Untersuchungen ergaben zwar Hinweise
auf eine Minderleistung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen und leichte
Konzentrationsstörungen. Sie können auch nach Auffassung von Dr. med.
M.________ jedoch nicht mit Sicherheit einer direkten Beeinträchtigung des
Gehirns zugeordnet werden, sondern können auch Folge von emotionellen
Interferenzen oder Schmerzinterferenzen sein. Es besteht daher kein Anlass,
von der Feststellung im Gutachten des ZMB abzugehen, wonach die leichten
kognitiven Defizite in Zusammenhang mit den psychischen Störungen stehen. Des
Weiteren geht aus den medizinischen Akten hervor, dass es schon kurz nach dem
Unfall zu vegetativen Störungen und einer Ausweitung der Symptomatik im Sinne
eines Panvertebralsyndroms sowie einer generalisierten Tendomyopathie
(Fibromyalgie) gekommen ist. Am 21. August 1995 berichtete Dr. med.
E.________ von einer zunehmenden posttraumatischen depressiven Verstimmung.
Die Ärzte der Klinik Y.________ diagnostizierten eine posttraumatische
Anpassungs- und Belastungsstörung (ICD-10 F43.2), welcher Diagnose sich PD
Dr. med. U.________ mit der Feststellung anschloss, dass auch eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) festzustellen sei. Im
psychiatrischen Gutachten des Dr. med. H.________ vom 15. Februar 1999 wird
ausgeführt, auf Grund der aktuellen Symptomatik könne eine somatoforme
Schmerzstörung nicht mit Sicherheit diagnostiziert werden; es fänden sich
auch keine Anhaltspunkte für eine konversionsneurotische bzw. dissoziative
Störung. Die gegenwärtige Diagnose laute auf leichte, rezidivierende
depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4). Der psychiatrische
Gutachter des ZMB Dr. med. R._________ stellte im März 2000 wieder eine
leichte bis mässige depressive Episode fest. Diagnostisch müsse davon
ausgegangen werden, dass es sich wahrscheinlich ursprünglich um eine
Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion gehandelt habe.
Mittlerweile seien möglicherweise im Rahmen intensiver Therapien auch
regressive Momente aufgetreten. Keine Anhaltspunkte fänden sich für eine
posttraumatische Belastungsstörung. Vereinbar mit der psychischen Störung sei
hingegen das zur Generalisierung neigende funktionelle Schmerzsyndrom. Die
Versicherte leide an einer leichten bis mässigen depressiven Episode, welche
sich vor allem in einer erhöhten Erschöpfbarkeit, in Form von verstärkten,
sich generalisierenden Schmerzen im Sinne einer psychosomatischen Abwehr und
einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsfunktionen äussere. Es bestehe eine
reaktive psychogene Störung, wobei auf Grund des langjährigen Verlaufs davon
auszugehen sei, dass die Versicherte in eine Art Teufelskreis geraten sei von
zunächst körperlich bedingten Schmerzen und Beschwerden, die sie depressiv
verarbeitet habe, was dann seinerseits wieder zu Verspannungen geführt und
die Schmerzhaftigkeit verstärkt habe, womit wieder die Depressivität und
deren psychosomatische Abwehr unterhalten worden sei.

Auf Grund der gutachterlichen Beurteilung, von welcher abzugehen auch in
diesem Punkt kein Anlass besteht, ist davon auszugehen, dass schon kurz nach
dem Unfall und auch in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheids die psychischen Faktoren und
Beeinträchtigungen im Vordergrund standen. Hiefür spricht auch der Umstand,
dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht auf 75 % geschätzt und rein
somatisch die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit als möglich
bezeichnet wird, während unter Berücksichtigung der psychischen und
psychosomatischen Symptome eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben wird.
Dazu kommt, dass laut Gutachten von physiotherapeutischen Massnahmen keine
weitere Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist; dagegen ist
von einer psychotherapeutischen Behandlung noch eine namhafte Besserung
sowohl des Gesundheitszustandes als auch der Leistungsfähigkeit zu erwarten.
Unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung vom Unfallzeitpunkt bis zum
Beurteilungszeitpunkt und insbesondere der Tatsache, dass es schon kurz nach
dem Unfall zu einer Ausweitung der Symptomatik im Sinne einer (psychogen
bedingten) generalisierten Tendomyopathie kam, ist davon auszugehen, dass die
zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise gegeben sind, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund getreten sind. Da die psychische Problematik bereits
unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (vgl. etwa den
Bericht des Dr. med. A.________ vom 23. Februar 1995, in welchem nur ein
Monat nach dem Unfallgeschehen bereits von einem Status nach Schleudertrauma
mit seither bestehendem panvertebralem Syndrom und einer generalisierten
Fibromyalgie mit vegetativen Zeichen die Rede ist), hat die
Adäquanzbeurteilung rechtsprechungsgemäss (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. mit
Hinweisen) nicht nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 123 V 98
ff.; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.).
4.2 Auf Grund des Unfallhergangs und der festgestellten Schäden an den
Fahrzeugen, wie sie im polizeilichen Verkehrsunfallbericht und im
unfallanalytischen Gutachten vom 27. April 1998 dargelegt sind, sowie unter
Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen ist der Unfall dem mittleren
Bereich zuzuordnen (vgl. SZS 45/2001 S. 431 ff., insbesondere S. 437 mit
Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ff.). Damit die Adäquanz bejaht werden
könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten
mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw.
6c/bb).

Der Unfall vom 21. Januar 1995 hat sich nicht unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch
hat die Beschwerdegegnerin keine schweren Verletzungen oder Verletzungen
besonderer Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die
erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen.
Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung
für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besondern Schwere
der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile D. vom 4. September
2003 [U 371/02], T. vom 6. Februar 2002 [U 61/00] und D. vom 16. August 2001
[U 21/01]; vgl. auch SZS 45/2001 S. 448). Solche Umstände sind hier nicht
gegeben. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung. Zwar wurde während längerer Zeit Physiotherapie
durchgeführt. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes konnte
damit jedoch nicht erreicht werden. Im März 1998 verneinte Dr. med.
M.________ die Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein
wesentlich besseres Heilergebnis erzielt werden könne. In der Folge stand die
Behandlung eines weitgehend psychisch bedingten Schmerzsyndroms im
Vordergrund, was im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu
bleiben hat. Zudem dienten zahlreiche medizinische Massnahmen vorwiegend
diagnostischen Zwecken. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen
werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen
Komplikationen. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der
geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf
geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (Urteile F. vom 25. Oktober 2002 [U 343/02] und B. vom
7. August 2002 [U 313/019). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Vielmehr
war es die psychische Symptomatik, weche zu einem protrahierten
Heilungsverlauf geführt hat. Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen
ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zwar über praktisch ständige
Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen klagte. Die Schmerzen können indessen
nicht dauernd und von besonderer Intensität sein, haben sie die
Beschwerdegegnerin doch nicht daran gehindert, regelmässig Auto zu fahren und
zu reiten sowie das eigene Pferd zu pflegen. Sie sind zudem zumindest
teilweise als psychisch bedingt zu betrachten. Was schliesslich das Kriterium
von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist
festzustellen, dass die ärztlich bestätigte Teilarbeitsunfähigkeit nur
teilweise körperlich bedingt ist. Selbst wenn das Kriterium als erfüllt
betrachtet würde (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.), ist es
jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder
eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden
Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten
Beschwerden zu verneinen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12.
Februar 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: