Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 86/2003
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U 86/03

Urteil vom 13. Oktober 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Scartazzini

I.________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 12. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene I.________ war seit 1971 als Kranmonteur bei der Firma
S.________ AG in X.________ beschäftigt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Unfälle und Berufskrankheiten
versichert. Am 9. Februar 1981 erlitt er, auf dem Kranarm stehend, einen
Unfall, wobei er zunächst von einem Gegenstand in den Rücken gestossen und
anschliessend sein linker Fuss zwischen Ausleger und der in Bewegung
gesetzten Laufkatze eingeklemmt wurde. Nach Ausheilung der sich dabei
zugezogenen Fussverletzung, deren Heilbehandlung durch die SUVA übernommen
wurde, arbeitete er im gleichen Betrieb als Kranmonteur weiter. Nachdem er in
den Jahren 1989 und 1990 als selbstständiger Kranmonteur tätig gewesen war,
arbeitete er als Kranmonteur bei der Firma T.________ AG in Y.________. Ab
November 1993 konnte er diese Tätigkeit wegen multipler Beschwerden jedoch
nicht mehr ausüben. Mit Verfügung vom 1. November 1996 sprach ihm die
Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 1994 eine ganze Rente zu.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1999 ersuchte der Versicherte die SUVA, ihre
Leistungspflicht zu prüfen. Nach erfolgten Abklärungen und Einholung der
IV-Akten teilte ihm die Anstalt mit Verfügung vom 25. Januar 2000 mit, dass
weder die geklagten psychischen Beschwerden noch die Rückenbeschwerden auf
das Unfallereignis vom 9. Februar 1981 zurückzuführen waren. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2001
ab.

B.
Beschwerdeweise liess I.________ beantragen, Verfügung und
Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihm für die Folgen des
Unfalles vom 9. Februar 1981 die gesetzlichen Versicherungsleistungen wie
namentlich eine Rente zu erbringen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2003 wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab.

C.
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche
Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung und die Grundsätze über die
Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die
Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V
461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49
Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw.
5b/aa), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw.
6b) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl.
auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen. Richtig ist
schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der
Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die heutigen Rückenbeschwerden und
psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf den am 9. Februar
1981 erlittenen Unfall zurückzuführen sind. Den Berichten des Spitals
Z.________ vom 19. Februar und 16. April 1981 lässt sich entnehmen, dass die
Rückenbeschwerden erst im Verlauf der Therapie Ende März, also mehr als einen
Monat nach dem Unfall aufgetaucht waren. Zudem wurden sie als vorbestehend
betrachtet, weshalb deren Unfallkausalität verneint wurde. Mit Schreiben vom
28. April 1981 - welches ungeachtet des Umstandes, dass es nicht in der Form
einer Verfügung erlassen wurde, zum Abschluss des Falles führte - hatte die
SUVA die Erbringung weiterer Leistungen in Bezug auf das Rückenleiden somit
abgelehnt. Erst am 11. Februar 1999 ersuchte I.________ die
Unfallversichererin, ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 9. Februar 1981 zu prüfen.

2.2 Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den geltend gemachten Beschwerden
und dem Unfallereignis vom 9. Februar 1981 ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, hat sich das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger
Würdigung auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen
Unterlagen gestützt. In Bezug auf die somatischen Beschwerden kam es zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer eine schwere Kontusion des linken Fusses
ohne ossäre Läsion erlitten hatte, dass er jedoch bereits am 16. April 1981
im linken Fuss praktisch keine Schmerzen mehr beklagte, dass seit dem 25.
März 1981 teilweise entlastungs- und fehlhaltungsbedingte Lumbalgien
aufgetreten waren, aber anamnestisch schon seit Jahren chronisch
rezidivierende Lumbalgien bestanden hatten. Auf Anfrage der SUVA hatte der
Rheumatologe Dr. B.________ mit Arztbericht vom 22. Juni 1999 angegeben, es
bestehe ein Status nach Kranunfall 1981 mit Distorsion der Lendenwirbelsäule,
wobei der Beschwerdeführer strikt auf dieses Unfallereignis fixiert sei. Die
Vorinstanz kam zum Schluss, gestützt auf diese ärztliche Stellungnahmen habe
die SUVA zu Recht entschieden, dass zwischen dem Unfall und den
Rückenbeschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe.

Auf Grund der ärztlichen Berichte verneinte die Vorinstanz die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs auch bezüglich der psychischen Unfallfolgen.
Zwar war die Psychiatrische Klinik A.________ in einer Beurteilung vom 12.
Januar 1999 von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen. Es
erschien allerdings eher unwahrscheinlich, dass eine solche Störung vorlag.
Denn gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10)
soll eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nur dann diagnostiziert
werden, wenn sie entweder innerhalb von 6 Monaten nach einem
traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist
oder nach dieser Frist, sofern die klinischen Merkmale typisch sind und keine
andere Diagnose gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall war eine
posttraumatische Belastungsstörung erstmals im Jahr 1999, somit 18 Jahre nach
dem Unfall diagnostiziert worden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz
alsdann gleichwohl die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs geprüft und
diese verneint. Nachdem sie den Unfall als mittelschwer qualifiziert hatte,
erkannte sie, dass auch beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
die Adäquanzbeurteilung zu einem negativen Ergebnis führen würde, da die
rechtsprechungsgemäss in die Prüfung miteinzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V
140 Erw. 6c/aa) weder in gehäufter Weise erfüllt sind, noch eines der
Kriterien in besonders ausgeprägter Form gegeben ist.

2.3 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem
anderen Ergebnis zu führen. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten,
auf Grund der in jeder Hinsicht vollständigen und überzeugenden
dokumentierten medizinischen Akten sei klar erwiesen, dass der Versicherte
keine der gesetzlich erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfülle und
unter den gegebenen Umständen auch von psychiatrischen Abklärungen kein
entscheidswesentlicher Aufschluss zu erwarten war, weshalb davon abgesehen
werden konnte. Der Einspracheentscheid der SUVA und der kantonale Entscheid
erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: