Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 83/2003
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U 83/03

Urteil vom 22. Januar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiber Jancar

W.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius
Hafen, Beethovenstrassse 24, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 22. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1948 geborene W.________ ist diplomierte Krankenschwester. Vom 1. Juli
1994 bis 30. November 1995 arbeitete sie zu 80 % als leitende Schwester im
städtischen Altersheim "B.________". Vom 25. April 1996 bis 28. Februar 1997
war sie als Bereichsleiterin "Pflege" im Alterswohnheim "C.________" tätig.
Seit 1. März 1997 war sie arbeitslos und über die Arbeitslosenversicherung
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes war sie seit 21. April
1998 während 12,5 Stunden pro Woche bei der D.________ AG angestellt. Am 12.
September 1998 erlitt sie mit ihrem Roller einen Verkehrsunfall. Vom 12. bis
17. September 1998 war sie im Spital Q.________ hospitalisiert. Im
Austrittsbericht vom 28. September 1998 wurde auf eine Schädelkalottenfraktur
occipital links geschlossen sowie eine Hypästhesie bis Anästhesie im Dermatom
S4/5 und teilweise S3 unklarer Genese diagnostiziert. Dr. med. E.________,
Oberarzt Rheumatologie, Spital Q.________, stellte im Bericht vom 30. März
1999 folgende Diagnose: posttraumatisches Cervical-Syndrom, Coccygodynie,
Status nach Kalottenfraktur occipital, Status nach Contusio lybyrinthi,
inkomplettes Konus-Syndrom. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA
weitere Arztberichte sowie ein neuropsychologisches Gutachten des Spitals
X.________ vom 13. Juli 2000 ein. Mit Verfügung vom 22. März 2001 sprach sie
W.________ ab 1. April 2001 eine Invalidenrente von 30 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 25 % zu. Dagegen erhob die Versicherte am 30.
März/11. Mai 2001 Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer
Invalidenrente von 69,8 % und einer Integritätsentschädigung von 70 %. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2001 verneinte die IV-Stelle Aargau den Anspruch der
Versicherten auf eine Invalidenrente, da sie gestützt auf die Verfügung der
SUVA vom 22. März 2001 von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausging. Weitere
Berichte wurden erstattet am 20. Oktober 2001 von der Psychologin Frau Dr.
phil. F.________ und am 20. Februar 2002 von Dr. med. G.________, Spezialarzt
FMH für Otorhinolaryngologie Hals- und Gesichtschirurgie. Letzterer
diagnostizierte einen Status nach geschlossener Schädelkalottenfraktur am 12.
September 1998 mit commotio labyrinthi links und milder traumatischer
Hirnverletzung (commotio cerebri gradis laevis). Mit Entscheid vom 4. April
2002 hiess die SUVA die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den
Invaliditätsgrad von 30 % auf 43 % erhöhte. Die weitergehenden Begehren wies
sie ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2003 teilweise gut und hob den
Einspracheentscheid insofern auf, als es der Versicherten ab 1. April 2001
eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 44,87 % und
eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 40
% zusprach.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente von 71,79 %
und einer Integritätsentschädigung von 45 %.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung (seit 1. Januar 2004: Bundesamt für
Gesundheit) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die
Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE
128 V 30 Erw. 1, 174), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) sowie die Bestimmung
des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62
ff.) oder Löhnen von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen
Betrieben in der Region des Versicherten, welche in den sog. DAP-Zahlen
(Dokumentation über die Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind (BGE 129 V
472), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine
Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 UVG,
Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts
entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee; AHI 2001 115 Erw. 3b/ee).

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht
anwendbar. Nach Erlass des streitigen Einspracheentscheides vom 4. April 2002
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen werden vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 SUVA und Vorinstanz stellten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und
der Integritätseinbusse im Wesentlichen auf die medizinische Untersuchung des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22.
Dezember 2000 ab. Es ist zu prüfen, ob seine Einschätzung eine genügende
Beurteilungsgrundlage bildet.

2.2 Dr. med. H.________ führte an, wegen der leichten neuropsychologischen
Funktionsstörung sei die Versicherte nicht mehr in der Lage, komplexe Abläufe
mit parallel laufenden Komponenten zu überblicken, die Übersicht zu behalten,
wenn ständig neue Informationen geliefert und verarbeitet werden müssten.
Erforderlich sei eine ruhige Arbeitsatmosphäre ohne äussere Stressoren, damit
die Versicherte in der Lage wäre, auch komplexe Aufgaben zu erfüllen. Arbeit
an exponierten Orten sei wegen des leichten Schwindels zu vermeiden, nach
Möglichkeit auch die Kauerstellung, da sich in dieser Position der Schwindel
akzentuiert einstelle. Wegen der knappen Kompetenz des analen Sphinkters
seien grosse Kraftanstrengungen zu vermeiden. Die zeitliche Belastbarkeit der
Versicherten sei äusserst schwierig abzuschätzen. Am sinnvollsten wäre eine
tägliche Reduktion des Einsatzes auf etwa sechs Stunden. So würde er nach
einer mehrmonatigen Anlauf- und Trainingsphase einen Einsatz an fünf
Wochentagen erwarten. Organisatorisch werde dies nur schwer zu machen sein.
Die Beschwerdeführerin könne, wie sie dies bereits heute tue, eine volle
Schicht durchstehen, allerdings nur an einem Wochentag. Unter mehrmonatigem
Training liesse sich bei Vollschicht wohl ein Einsatz von drei bis vier
Wochentagen erreichen.

Diese Aussagen sind zu vage, um daraus mit SUVA und Vorinstanz eine 70 %ige
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ableiten zu können.

Nicht in Übereinstimmung bringen mit dem Bericht des Dr. med. H.________
lassen sich auch die Befunde im neuropsychologischen Gutachten des Spitals
X.________ vom 13. Juli 2000. Hierin wurde ausgeführt, es bestünden eine
ausgeprägte Störung der geteilten Aufmerksamkeit (unter erhöhtem Zeitdruck
Ablenkbarkeit und Interferenzanfälligkeit) sowie leichte mnestische
Schwierigkeiten. Im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 1999 sei eine deutlichere
Abrufstörung im verbalen Gedächtnis feststellbar bei ansonsten unveränderten
Befunden. Bei den residuellen somatischen Beschwerden und den leichten
neuropsychologischen Funktionsstörungen werde eine entsprechende IV-Abklärung
mit Berufsberatung empfohlen, um möglichst eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit
beibehalten zu können. Obwohl Dr. med. H.________ seine Einschätzung in
Kenntnis dieses Gutachtens abgab, wich er davon bei seiner
Belastbarkeitsbeurteilung ab, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Wenn im
neuropsychologischen Gutachten angeführt wird, es brauche noch entsprechende
Abklärungen, um überhaupt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit behalten zu können,
kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei zu 70 %
arbeitsfähig.

2.3 Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Grundlage zur Bestimmung
der Arbeitsfähigkeit. Notwendig ist eine erneute, sämtliche Aspekte des
Falles umfassende polydisziplinäre medizinische Begutachtung. Diese wird sich
insbesondere zur neurologischen und neuropsychologischen Problematik, zu den
Befunden im Zusammenhang mit den geklagten Schwindelbeschwerden unter
Einbezug eines ORL-Spezialisten und zu den Auswirkungen der Läsion der
sakralen Nervenwurzeln mit Inkontinenz für den Stuhl zu äussern haben. Weiter
wird sie zur Arbeitsfähigkeit in den in Betracht fallenden Tätigkeiten
Stellung zu nehmen haben. Nur im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens
ist es möglich, die Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich festzulegen.

Das Gleiche gilt sinngemäss auch für den Integritätsschaden. Dem Versuch der
Vorinstanz, die Integritätseinbusse in den verschiedenen Bereichen, in denen
die Versicherte an verbleibenden gesundheitlichen Beschwerden leidet, selber
auf Grund der vorhandenen Akten zu ermitteln, kann nicht gefolgt werden. Die
Integritätsentschädigung ist bei mehreren zusammenfallenden körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschäden nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen
(Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV; BGE 116 V 156). Das Vorgehen der Vorinstanz birgt
die Gefahr in sich, dass gewisse Beschwerden doppelt erfasst werden.
Abgesehen davon setzt die Ausschöpfung des in den Integritätsschaden-Tabellen
der SUVA offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse
voraus (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 239 Erw. 2d).

3.
In erwerblicher Hinsicht ist im Hinblick auf das weitere Vorgehen Folgendes
festzuhalten:
3.1 Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 4. April 2002 gestützt auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2000
lediglich einen Einkommensvergleich für das Jahr 2000 vorgenommen, da neuere
Zahlen nicht greifbar seien. Das kantonale Gericht hat den
Einkommensvergleich einzig für das Jahr 2001 (Zeitpunkt des Rentenbeginns)
durchgeführt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Vornahme des
Einkommensvergleichs zwar grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt
des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über
einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in
der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor
ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V
223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

Dem Argument der SUVA, neuere Einkommenszahlen als für das Jahr 2000 seien
nicht greifbar gewesen, kann nicht gefolgt werden. Denn es besteht die
Möglichkeit, die ermittelten Löhne anhand der vom Staatssekretariat für
Wirtschaft regelmässig in "Die Volkswirtschaft" veröffentlichten
Nominallohnentwicklung anzupassen (BGE 129 V 408).

3.2
3.2.1Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw.
4.3.1). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen
beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte
dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und
ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das
behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies
konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse
Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht,
beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden
sein (BGE 96 V 29, AHI 2002 S. 157 Erw. 3b, 1998 S. 171 Erw. 5a, mit
Hinweisen). Das Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die
versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine
Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Mit anderen Worten muss der Frage
nachgegangen werden, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten
Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V
481 Erw. 2b).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalls am 12. September
1998 seit 1. März 1997 arbeitslos und übte ab 21. April 1998 eine
Zwischenverdiensttätigkeit bei der Spitex aus. Vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit und des Unfalls hatte sie ab April 1996 bis Ende Februar
1997 im Alterswohnheim "C.________" eine Stelle als Bereichsleiterin "Pflege"
inne, zunächst zu 100 %, ab 1. September 1996 zu 80 %. Hinsichtlich des
Valideneinkommens ging die Vorinstanz davon aus, im Alterswohnheim
"C.________" hätte die Versicherte im Jahre 1997 im Rahmen ihres 80%igen
Pensums ein Einkommen von jährlich Fr. 65'982.80 erzielt. Gestützt hierauf
und auf die Nominallohnentwicklung im Gesundheitswesen ermittelte sie für das
Jahr 2001 (Rentenbeginn) ein Valideneinkommen von Fr. 68'450.90.

Die Versicherte hat die Stelle im Alterswohnheim C.________ am 28. Februar
1997, also lange vor dem Unfall (12. September 1998) aus invaliditätsfremden
Gründen verloren. Damit steht fest, dass sie auch ohne Gesundheitsschädigung
nicht mehr in diesem Betrieb gearbeitet hätte. Im Unfallzeitpunkt war sie
arbeitslos und war lediglich im Rahmen eines Zwischenverdienstes während 12,5
Stunden pro Woche bei der D.________ AG tätig. Bei der Bestimmung des
Valideneinkommens kann demnach nicht vom Lohn ausgegangen werden kann, den
die Versicherte in Fortführung ihrer Tätigkeiten in diesen Betrieben
tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist vielmehr auf Grund
statistischer Durchschnittswerte im Gesundheitswesen zu ermitteln (vgl. AHI
1999 S. 240 Erw. 3b; Urteile Z. vom 7. November 2003 Erw. 8.2.1, I 246 247/02,
M. vom 15. April 2003 Erw. 4.3, I 1/03, und C. vom 16. Februar 2001
Erw. 3b, U 355/00).

Weiter wird die SUVA zu entscheiden haben, ob die Versicherte ohne
Gesundheitsschaden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 Erw. 5b) teil- oder vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre.
Von einem beruflichen Aufstieg ist hingegen nicht auszugehen, da sie einen
solchen nicht behauptet und sich dafür auch aus den Akten keinerlei Hinweise
ergeben.

3.3 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf Folgendes
hinzuweisen. Die Versicherte ist nicht mehr erwerbstätig. Sollte sich auf
Grund des durchzuführenden Gutachtens ergeben, dass ihr eine Erwerbstätigkeit
zumutbar ist, so kann für die Bestimmung des hypothetischen
Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen oder auf DAP-Löhne abgestellt werden
(Erw. 1.1 hievor).

Bei Heranziehung der LSE-Tabellen kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung
der Art und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden, welcher
Tabellenlohn massgebend ist sowie ob und bejahendenfalls in welchem Umfang
ein Abzug von diesem zu erfolgen hat (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67
ff. Erw. 4).

Beim Abstellen auf DAP-Löhne wird vorausgesetzt, dass, zusätzlich zur Auflage
von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl
der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten
Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den
Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der
versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu
erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen
Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
werden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile
sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE
129 V 472).

3.4 Schliesslich wird die SUVA zu beachten haben, dass bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades nach einem neuesten Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht mit gebrochenen Zahlen zu operieren ist, sondern
eine Aufrundung auf ganze Prozentzahlen zu erfolgen hat. Das Auf- oder
Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach
ist bei einem Invaliditätsgrad bis x,49...% auf x % abzurunden und bei Werten
ab x,50...% auf x+1 % aufzurunden (Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02).

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2003
und der Einspracheentscheid vom 4. April 2002 aufgehoben werden und die Sache
an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 22. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: