Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 82/2003
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U 82/03

Urteil vom 16. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Amstutz

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 25. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene S.________ war seit 1. April 1987 als Spinnereiarbeiterin
in der Firma Q.________ AG angestellt und über diese bei der Schweizerischen
Unfallversicherung (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Nachdem sie am 10. November 1993 eine vordere Kreuzbandläsion rechts (bei
vorbestehendem, massivem genu valgum) erlitten hatte, zog sie sich am 16. Mai
1997 bei einem Treppensturz zu Hause nebst einer Rückenkontusion (bei
vorbestehender Osteogenesis imperfecta Typ Lobstein) erneut eine
Knieverletzung rechts zu. Der am 13. Oktober 1997 erfolgte operative Eingriff
(arthroskopische Kreuzbandplastik rechts mit Semitendinosussehne) und die
anschliessenden therapeutischen Massnahmen brachten nicht den gewünschten
Erfolg. Aufgrund persistierender Knieschmerzen rechts mit dauerhaft
verminderter Belastbarkeit des rechten Beines sprach die SUVA S.________ nach
Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab 1. Januar 1999 eine
Invalidenrente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis
einer Integritätseinbusse von 13,3 % zu (Verfügung vom 23. Dezember 1998),
was sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 1999 bestätigte. Die hiegegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit
Entscheid vom 16. Januar 2001 ab. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle Glarus
der Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 1998 ebenfalls eine (halbe)
Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad 62 %).
Am 29. Januar 2000 erlitt die seit dem Unfall vom 16. Mai 1997 nicht mehr
erwerbstätig gewesene S.________ bei einem Sturz zu Hause eine distale offene
Unterarmfraktur rechts, was trotz sofortiger Operation und mehrmonatiger
Behandlung bleibende Beschwerden im Handgelenk nach sich zog. In erneuter
Anerkennung ihrer Leistungspflicht sprach die SUVA der Versicherten für die
gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 16. Mai 1997 und 29. Januar 2000 ab
1. Mai 2001 eine nunmehr erhöhte Invalidenrente von 30 % und für das Ereignis
vom 29. Januar 2000 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom
25. April 2001). An der einspracheweise beanstandeten Invalidenrente von 30 %
hielt sie mit Entscheid vom 13. November 2001 fest, während sie die
Integritätsentschädigung im Sinne der Vorbringen der Versicherten auf 15 %
erhöhte.

B.
Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der
Einspracheentscheid vom 13. November 2001 aufzuheben und ihr nach Einholung
eines interdisziplinären Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit und deren
Unfallkausalität eine Invalidenrente von mindestens 42 % zuzusprechen sowie
die Integritätsentschädigung entsprechend anzupassen. Mit Entscheid vom 25.
Februar 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde
in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache zur Sachverhaltsergänzung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies.
Noch vor dem Entscheid des kantonalen Gerichts war S.________ von der
IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1.
November 2000 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für den Ehegatten
und drei Kinderrenten) zugesprochen worden (Verfügung vom 25. Juni 2002),
worauf die SUVA gleichentags eine Überentschädigungsberechnung vorgenommen
und lite pendente verfügt hatte, zufolge Überversicherung bestehe rückwirkend
ab 1. Mai 2001 kein Anspruch auf Ausrichtung einer Komplementärrente der
Unfallversicherung; der in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. Juni 2002 zu viel
überwiesene Rentenbetrag werde daher mit der Nachzahlung der
Invalidenversicherung verrechnet.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2003 sei der
Einspracheentscheid vom 13. November 2001 zu bestätigen.
Die anwaltlich vertretene S.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
Die Erwägungen, auf welche das Dispositiv des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheids verweist, verpflichten die SUVA zu zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der
Versicherten, wobei - mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurteilung - die Frage
im Vordergrund steht, ob die tatsächliche Verwertung der vom
Unfallversicherer unterstellten Leistungsfähigkeit das Risiko einer
Verschlimmerung des Gesundheitsschadens in sich birgt. Da sie sich damit auf
einen (Teil-) Aspekt des Streitgegenstandes (BGE 125 V 416 Erw. 2b) beziehen,
sind sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

1.2  Das nach Art. 103 lit. a OG für die Beschwerdelegitimation
vorausgesetzte
schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides ist ungeachtet des Umstands zu bejahen, dass die
lite pendente erlassene Verfügung der SUVA vom 25. Juni 2002, wonach ein
Anspruch auf Zahlung einer UV-Komplementärrente zufolge Überversicherung der
Beschwerdegegnerin für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum
Einspracheentscheid vom 11. November 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 ff. Erw. 2) nicht besteht,
unangefochten blieb. Denn selbst wenn - worüber hier nicht abschliessend zu
befinden ist - der Devolutiveffekt der gegen den Einspracheentscheid
erhobenen Beschwerde (vgl. dazu BGE 130 V 142 f. Erw. 4.2) dem Erlass der
Verfügung vom 25. Juni 2002 nicht entgegensteht und diese mangels Anfechtung
zwischenzeitlich formell rechtskräftig geworden ist, ist mit Blick darauf,
dass sich die Überentschädigungsfrage und damit die Zahlungspflicht der
Beschwerdeführerin jederzeit neu stellen kann (vgl. BGE 126 V 97 Erw. 3, 471
Erw. 4a in fine, je mit Hinweisen; SZS 2003 S. 431), ein aktuelles,
schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Beurteilung der umstrittenen
Frage nach dem Umfang des (im Grundsatz anerkannten) Rentenanspruchs zu
bejahen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1; in Kraft seit 1. Januar 2003) gültig gewesenen
und nach den Grundsätzen zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; hier: Einspracheentscheid vom 13. November 2001)
und den Regeln des intertemporalen Rechts hier anwendbaren (vgl. BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) Bestimmungen über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere die Rechtsprechung zu dem für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE
129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 115 V 133 ff.; vgl. auch
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt.
Entsprechendes gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des
Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen
Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird
verwiesen.

2.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und
Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass diese Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122
V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Beweiswert kommt rechtsprechungsgemäss auch
Gutachten versicherungsinterner Ärzte zu, sofern die ärztlichen
Stellungnahmen als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und auch keine Indizien bestehen, die gegen ihre
Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis; siehe auch
RKUV 2003 Nr. U 485 S. 251 f.).
2.3  Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung
oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-scheinlich zu betrachten
(vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; AlfredKölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c
mit Hinweis; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis [zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung]).

3.
Strittig und zu prüfen ist vorab der Umfang des im Grundsatz anerkannten
Anspruchs auf eine Invalidenrente, insbesondere die zumutbarerweise
verwertbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin.

3.1  Nach Lage der Akten (den ersten Unfall betreffend insbesondere Bericht
des Dr. med. F.________, Kreisarzt SUVA, vom 8. Juli 1998 [inkl. Nachtrag]
und rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16.
Januar 2001; den zweiten Unfall betreffend  insbesondere kreisärztlicher
Abschluss-Bericht des Dr. med. F.________ vom 29. September 2000,
Stellungnahme des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie,
speziell Handchirurgie, Chirurgische Klinik am Spital X.________, vom 11.
Dezember 2000) sowie den Parteivorbringen steht ausser Frage, dass die
Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Spinnereiarbeiterin
aufgrund persistierender Beschwerden im rechten Knie und Handgelenk (mit
Ausstrahlung in Ellbogen und Schulter bei Status nach distaler, offener
Vorderarmfraktur) nicht mehr verrichten kann und für sie all jene Tätigkeiten
ausser Betracht fallen, welche stereotype repetitive Handgelenkbewegungen (im
Sinne der Flexion, Extension, Pronation und Supination) oder generell eine
volle Handgelenkbeweglichkeit erfordern, sowie solche, bei welchen das
Handgelenk jeweils während längerer Zeit in Extremstellungen gehalten werden
muss oder die das Heben von Lasten über 10 kg mit sich bringen. Sodann
bedingen die fortdauernden Kniebeschwerden eine vorwiegend sitzende,
zeitweise gehende und stehende Tätigkeit, wobei der Anteil der gehenden und
stehenden Beschäftigung nicht mehr als 10 % bis allerhöchstens 20 % der
täglichen Arbeitszeit umfassen darf.

3.2  Anlass zur Rückweisung der Streitsache an die SUVA geben nach den
Erwägungen der Vorinstanz einzig die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am
Handgelenk. Diesbezüglich war die Anstalt davon ausgegangen, dass bei
Beachtung sämtlicher der unter Erw. 3.1 genannten (unfallkausalen)
Einschränkungen und - gemäss Empfehlung im Bericht des Kreisarztes Dr. med.

F. ________ vom 29. September 2000 - einer um eine Stunde verlängerten
Mittagspause ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei. Demgegenüber hält
es die Vorinstanz unter Verweis auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom
11. Dezember 2000 für möglich, dass die Wiederaufnahme selbst einer manuell
leichten Arbeit zu einer Zustandsverschlimmerung am rechten Handgelenk führen
würde; da die Verrichtung bekanntermassen gesundheitsschädigender (hier: das
Risiko einer Handgelenksarthrose in sich bergenden) Arbeiten nicht zumutbar
sei, bedürfe es angesichts der in diesem Punkt nicht schlüssigen Aktenlage
einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung, namentlich einer
unmissverständlichen Stellungnahme des Handchirurgen Dr. med. B.________ und
- allenfalls - eines polydisziplinären Gutachtens.

4.
4.1 Zu Recht bestreiten weder Vorinstanz noch - vernehmlassungsweise - die
Beschwerdegegnerin die Zuverlässigkeit und den Beweiswert des von der SUVA
als entscheidwesentlich erachteten Untersuchungsberichts des Kreisarztes Dr.
med. F.________ vom 29. September 2000. Dieser befasst sich eingehend mit den
hier im Vordergrund stehenden Handgelenksbeschwerden und legt die aus
medizinisch-theoretischer Sicht verwertbare Arbeitsfähigkeit - grundsätzlich
ganztägige Einsatzfähigkeit bei leichten, das Handgelenk wenig belastenden
Tätigkeiten ohne repetitiven Charakter in jeglicher Form und mit zusätzlicher
Stunde Mittagspause - differenziert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und
insoweit schlüssig dar, womit er den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an
den Beweiswert von Arztberichten genügt (vgl. Erw. 2.2 hievor). Den
Einschätzungen des Dr. med. F.________ stimmt Dr. med. B.________ im Bericht
vom 11. Dezember 2000 ausdrücklich "in allen Punkten" zu. Daran ändert die
Aussage, "sämtliche repetitiven Arbeiten auch einfacher Natur" führten "nach
adäquater Zeit zu einer invalidisierenden Arthrose mit konsekutiven weiteren
Behandlungen/Interventionen", nichts, zumal auch Dr. med. F.________ im
Bericht vom 29. September 2000 solche repetitiven Tätigkeiten generell aus
dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ausklammert und die präzisierende
Bemerkung des Dr. med. B.________ vor diesem Hintergrund lediglich
bestätigenden Charakter hat. Im Übrigen gibt die Äusserung des Dr. med.

B. ________ keinen Anhaltspunkt dafür, dass aus seiner Sicht jegliche
Belastung des Handgelenks überhaupt vermieden werden sollte. Wenn der Arzt
sodann die Meinung vertritt, es bleibe abzuwarten, ob die von Dr. med.

F. ________ empfohlene zusätzliche Stunde Mittagspause "die Arbeitssituation
resp. die Reintegration der rechten oberen Extremität in den Arbeitsprozess
vereinfacht", kommen darin wohl Zweifel zum Ausdruck, ob man der Versicherten
die - erwartungsgemäss eher schwierige - Reintegration in den Arbeitsprozess
auf diese Weise wird erleichtern können. Dass Dr. med. B.________ mit der
medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im
kreisärztlichen Untersuchungsbericht durchwegs übereinstimmt und eine
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unter strikter Einhaltung der dort
genannten Bedingungen aktuell für möglich und vom medizinischen Standpunkt
aus für zumutbar hält, wird damit jedoch nicht in Frage gestellt. Dies gilt
umso mehr, als Dr. med. B.________ in seinem früheren, ausführlicheren
Bericht vom 14. August 2000 ausgeführt hatte, das klinische Resultat
(Beweglichkeit) sehe gegenwärtig recht günstig aus. Was die künftige
Entwicklung der Handgelenksbeeinträchtigungen betrifft, erachten sowohl der
SUVA-Kreisarzt als auch Dr. med. B.________ eine Zustandsverschlechterung im
Sinne einer Zunahme der ausgewiesenen arthrotischen Leiden für
wahrscheinlich, welchem Umstand die Beschwerdeführerin bei der Bemessung der
Integritätsentschädigung ausdrücklich Rechnung getragen hat. Mit Blick auf
die Berentung bleibt festzuhalten, dass einer künftigen, bezüglich
Zeithorizont und Ausmass im massgebenden Beurteilungspunkt noch unklaren
Verschlimmerung des Gesundheitsschadens mit dem - auf unbestimmte Zeit
bestehenden - jederzeitigen Rückfallmelderecht und dem Instrument der
Rentenrevision Rechnung zu tragen ist. Dass ein aktueller, durchgängig
leidensangepasster Arbeitseinsatz zu einer Beschleunigung der bereits
bestehenden und möglicherweise fortschreitenden Arthrose in Handgelenk und
Ellbogen führt, ist dem Bericht des Handchirurgen weder explizit noch
implizit zu entnehmen. Vielmehr spricht er sich - wenn auch mit
Zurückhaltung, so doch übereinstimmend mit Dr. F.________ - zum gegenwärtigen
Zeitpunkt unmissverständlich für eine Reintegration der noch relativ jungen
Versicherten in den Arbeitsprozess aus, nachdem die SUVA ihn mit klarer
Fragestellung um eine Stellungnahme zum kreisärztlichen Bericht gebeten hat.
Insgesamt ergibt sich, dass die Frage der aktuell verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit - mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bis
11. November 2001 - nicht nur hinsichtlich der persistierenden Knie-, sondern
auch der Handgelenksbeschwerden spruchreif ist. Inwiefern eine erneute
Stellungnahme des ausdrücklich in "allen Punkten" mit dem kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 29. September 2000 übereinstimmenden Dr. med.

B. ________ diesbezüglich zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte, ist
nicht ersichtlich. Im Lichte der unter Erw. 2.3 hievor genannten
beweisrechtlichen Grundsätze bestand mithin für die Vorinstanz kein Anlass
zur Rückweisung der Streitsache an die SUVA.

4.2  Das kantonale Gericht hat angesichts seines Rückweisungsentscheids davon
abgesehen, sich zur Rechtmässigkeit der vom Unfallversicherer konkret
vorgenommenen Invaliditätsbemessung, namentlich zur - beschwerdeweise
ausdrücklich bestrittenen - Festsetzung des trotz Gesundheitsschadens
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zu äussern. Die
Streitsache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie - unter
Beachtung der in BGE 129 V 472 ff. dargelegten Grundsätze zur
Bundesrechtskonformität der von der SUVA und teilweise auch in der
Invalidenversicherung als Entscheidbasis für die Bestimmung des
Invalideneinkommens herangezogenen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) -
über die diesbezügliche Begründetheit der Beschwerde befinde.

5.
Hinsichtlich der im Einspracheentscheid vom 11. November 2001 auf 15 %
festgesetzten Integritätsentschädigung machte die Versicherte im kantonalen
Beschwerdeverfahren geltend, deren Höhe sei nach Durchführung der beantragten
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens neu festzusetzen. Indem die
Vorinstanz dem Antrag auf zusätzliche Sachverhaltsabklärungen in dem Sinne
teilweise nachgekommen ist, dass sie die SUVA zur Einholung einer
präzisierenden Stellungnahme des Dr. med. B.________ und je nach deren
Ergebnis zur Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens verpflichtete,
ist sie - ohne sich ausdrücklich dahingehend zu äussern - zugleich dem damit
verbundenen Antrag auf entsprechende Anpassung der Integritätsentschädigung
nachgekommen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist demnach der Einspracheentscheid vom 11. November 2001 mit Bezug auf die
Integritätsentschädigung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Nachdem
sich der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nicht halten lässt (Erw. 4
hievor), wird das kantonale Gericht nebst erneutem Entscheid in der
Rentenfrage auch über Integritätsentschädigung dispositivmässig zu befinden
haben.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin
wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als Unfallversichererin
eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt
und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer
Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10,
je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid vom 25. Februar 2003 aufgehoben und die Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen wird, damit es über die
Beschwerde im Sinne der Erwägungen erneut entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 16. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: