Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 72/2003
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U 72/03

Urteil vom 28. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Berger Götz

G.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber,
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene G.________ war seit 25. Juli 1994 als Hilfsmaurer für die
Firma L.________ AG tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 25. Juli 1995 stürzte er von einer
Leiter und zog sich dabei eine Verstauchung des Mittelfingers und eine
Fussgelenkfraktur rechts zu. Das rechte Fussgelenk musste in der Folge
mehrmals operiert werden. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und erbrachte
Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 28. März 1996 kündigte die Firma
L.________ AG das Arbeitsverhältnis per 30. April 1996. Nach Abklärung ihrer
weiteren Leistungspflicht sprach die SUVA G.________ mit Wirkung ab 1.
Oktober 1999 eine Invalidenrente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von
25 %, und eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer
Integritätseinbusse von 20 %, zu (Verfügung vom 13. September 1999). Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2001 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat; die Akten überwies es - nach
Eintritt der Rechtskraft - an die SUVA, damit diese prüfe, ob eine
voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4
UVV vorliege, welche gegebenenfalls revisionsweise angemessen zu
berücksichtigen wäre (Entscheid vom 6. Februar 2003).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien weiterhin Taggelder
auszurichten, es seien die "Ratschläge des Gutachters Prof. S.________ (...)
zu befolgen", es seien die unfallbedingten psychischen Folgen abzuklären und
es sei ein höherer als der von der SUVA festgestellte versicherte Verdienst
von Fr. 49'140.- und ein tieferes Invalideneinkommen als zugestanden
festzusetzen, es sei mit Wirkung ab 25. Juli 1995 eine Rente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung,
entsprechend einer 100 %igen Integritätseinbusse, auszurichten und es seien
der Beurteilung "die Grundsätze und Schlussfolgerungen des Beschlusses der
IV, die dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 70 % zuerkannt" habe, zu Grunde zu legen; eventualiter
sei ein ergänzender Bericht der Medizinischen Abklärungsstelle anzufordern
und die Sache zur Prüfung des Invaliditätsgrades und zum Erlass einer neuen
Rentenverfügung an die SUVA zurückzuweisen und "es sei ein ergänzendes
medizinisches Gutachten eines anerkannten unabhängigen Facharztes
einzuholen"; des Weiteren "sei festzustellen, dass und in welcher Höhe der
Beschwerdeführer Anspruch auf Erhalt einer BVG-Rente" habe. Ferner wird um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG)
sowie über das Dahinfallen der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Art.
19 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt bezüglich der
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter
anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie der Bestimmungen und
Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art.
18 Abs. 1 UVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, zum für
die Rentenfestsetzung massgebenden versicherten Verdienst bei Versicherten,
die im Jahr vor dem Unfall wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn
bezogen haben (Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 1 UVV) sowie zum Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und zu deren Bemessung nach der
Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang  3 zur UVV,
basierend auf Art 36 Abs. 2 UVV). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. November 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).

2.
2.1 Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht zum
Schluss, die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 1. Oktober 1999 sei
rechtens, weil zu jenem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid wird sodann in umfassender Würdigung
der ärztlichen Berichte ausführlich dargelegt, an welchen Unfallfolgen der
Versicherte leidet und welche Beschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 25. Juli 1995 zurückzuführen
sind. Mit Blick auf den Umstand, dass neben den Unfallfolgen auch
unfallfremde Leiden persistierten, ist das kantonale Gericht in der Folge
davon ausgegangen, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
im vorliegenden Fall für die Unfallversicherung nicht massgebend sein könne.
Dem Beschwerdeführer seien auf Grund der ärztlichen Angaben ausschliesslich
im Sitzen zu verrichtende Arbeiten zumutbar, welche mit gelegentlicher
Wechselbelastung ausgeführt werden könnten und mit dem Heben sehr leichter
Gewichte verbunden seien. Dabei sei der Einsatz auf sieben Stunden pro Tag
beschränkt. Im anschliessend vorgenommenen Einkommensvergleich hat das
kantonale Gericht ausgehend vom letzten im Jahr 1995 erzielten Verdienst und
angepasst an die bis 1999 eingetretene Nominallohnerhöhung ein
Valideneinkommen von Fr. 50'180.- ermittelt. Der Berechnung des
Invalideneinkommens legte es den standardisierten monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert) für die im privaten Produktionssektor mit einfachen und
repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss
Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1998 durchgeführten
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 4'433.- zu Grunde.
Angepasst an die im Jahr 1999 eingetretene Nominallohnerhöhung, umgerechnet
auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Wochenarbeitszeit von 35 Stunden
und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 15 %
(ausschliesslich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten) resultiere ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'354.- im Jahr. Verglichen mit
dem Valideneinkommen von Fr. 50'180.- ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad
von 23,6 %, womit sich der von der SUVA angenommene Invaliditätsgrad von 25 %
als eher grosszügig, indessen vertretbar, erweise. Die SUVA habe einen
versicherten Verdienst von Fr. 49'140.- ermittelt. Dies sei mit Blick darauf,
dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, die auf einen höheren
versicherten Verdienst schliessen liessen, nicht zu beanstanden. Des Weiteren
sei auch die Integritätsentschädigung, welche einer 20 %igen
Integritätseinbusse entspreche, von der SUVA korrekt bemessen worden.
Indessen habe die SUVA nach Eintritt der Rechtskraft des kantonalen
Gerichtsentscheides zu prüfen, ob eine voraussehbare Verschlimmerung des
Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV vorliege, welche gegebenenfalls
revisionsweise angemessen zu berücksichtigen wäre. Schliesslich seien
Ansprüche im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge nicht Gegenstand des
angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb auf das diesbezügliche
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könne.

2.2
2.2.1Für die Vornahme des Einkommensvergleichs hat das kantonale Gericht
zutreffend auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns
(1. Oktober 1999) abgestellt (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). In der dem
Rentenbeginn folgenden Zeit ist keine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, weshalb es vor seinem Entscheid
keinen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen hatte (vgl. BGE 128 V 174).

2.2.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz den
standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Produktionssektor
beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 beigezogen. Der
Versicherte ist allerdings auf Grund der unfallbedingten Beschwerden nicht
auf einen Einsatz in der Produktion beschränkt. Darum ist nicht vom
Durchschnittslohn im Produktionssektor in der Höhe von Fr. 4'433.-, sondern
vom standardisierten Monatslohn von Fr. 4'268.-, wie er sich für Männer bei
Anforderungsniveau 4 aus dem gesamten privaten Sektor ergibt, auszugehen.
Unberücksichtigt blieb des Weiteren, dass die LSE 1998 auf einer
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert. Die betriebsübliche
durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 1999 hat 41,8 Stunden betragen
(Die Volkswirtschaft 2004, Heft 4, S. 86, Tabelle B 9.2), womit sich ein
Monatslohn von Fr. 4'460.-, respektive, angepasst an die Nominallohnerhöhung
von 0,3 % - nicht wie vom kantonalen Gericht angenommen 1,3 % - für das Jahr
1999 (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 4, S. 87, Tabelle B 10.2), Fr. 4'473.-
ergibt. Bei korrekter Berechnung resultiert daher ein Jahreslohn von Fr.
53'681.- (Fr. 4'473.- x 12) und bei den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren
sieben Arbeitsstunden pro Tag bzw. 35 Wochenstunden ein Einkommen von Fr.
44'948.- ([Fr. 53'681.- : 41,8] x 35).

2.2.3 In BGE 126 V 75 (bestätigt u.a. in AHI 2002 S. 62 ff.) hat sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend zur Problematik des Abzugs von
den Tabellenlöhnen geäussert. Dabei hat es zusammenfassend festgehalten, dass
die betreffenden Abzüge nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind, damit sich, ausgehend
von statistischen Werten, ein Einkommen ermitteln lässt, welches der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen
Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am Besten entspricht.
Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht
fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl
Dienstjahre, der Nationalität oder Aufenthaltskategorie und des
Beschäftigungsgrades den Vorzug. Der Abzug erfolgt nicht automatisch, sondern
dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt
sich dabei nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zu addieren, da damit
Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft
nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei ist der Abzug vom
statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden
Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen.

Der Beschwerdeführer kann lediglich noch Arbeiten in sitzender Stellung
ausführen. In dieser Position ist ein Heben von Gewichten bis 5 kg zumutbar.
Das Einschalten kurzer Geh- und Stehpausen sowie einer längeren Mittagspause
müssen möglich sein. Leidensangepasste Tätigkeiten können nur während sieben
Stunden pro Tag verrichtet werden. Nach Tabelle 6* der LSE 1998 verdienen
Männer, welche einer Arbeit des Anforderungsniveaus 4 nachgehen, bei einem
Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % knapp 6 % weniger als
Vollzeitbeschäftigte. Mit Blick darauf und insbesondere in Berücksichtigung
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch bei einer geeigneten körperlich
leichteren Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist,
erscheint der vom kantonalen Gericht vorgenommene Abzug von 15 % als zu
niedrig. Auf Grund der genannten Umstände rechtfertigt es sich, den maximalen
Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen
Fr. 33'711.-, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'180.- zu einem
Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02) führt. Insoweit
ist dem Versicherten, welcher letztinstanzlich unter anderem eine höhere
Rente fordert, Recht zu geben.

2.3 Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände
vermögen am Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, entsprechend
einer 33 %igen Erwerbsunfähigkeit, und auf eine Integritätsentschädigung,
basierend auf einer 20 %igen Integritätseinbusse, nichts zu ändern. Soweit
darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt
werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Gerichtsentscheid verwiesen werden. Von der beantragten Einholung
zusätzlicher Arztberichte und Gutachten kann abgesehen werden, da von
weiteren Abklärungen für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass
des Einspracheentscheides (vom 7. November 2001) keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003
Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39 Rz 111 und S. 117 Rz
320).

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen können die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) als erfüllt
gelten. Der Beschwerdeführer ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn er dazu später im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar
2003 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt vom 7. November 2001 insoweit aufgehoben, als
festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 1999
Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 33 %, hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Ernst
Huber, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 28. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: