Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 69/2003
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U 69/03

Urteil vom 7. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Lanz

W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o
Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt  Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 14. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene W.________ war ab Oktober 1984 als Bereichsleiter der Firma
O.________ AG tätig. Am 20. Juli 1990 spielte er mit seinem Sohn im Wasser
und machte einen Kopfsprung über ein Gummitier. Dabei schlug er mit der Stirn
am Boden des Schwimmbeckens an, da er die Wassertiefe überschätzt hatte. In
der Folge traten Nackenschmerzen auf, weswegen W.________ am 2. August 1990
ärztliche Behandlung aufsuchte. Am 7. August 1990 erlitt er überdies einen
Treppensturz, worauf sich die Nackenbeschwerden verschlimmerten und ab 18.
August 1990 Schmerzausstrahlungen in den linken Arm auftraten, bei
gleichzeitiger fast vollständiger Blockierung des Halswirbelsäule (HWS).
W.________ war in der Folge mit Unterbrüchen bis im März 1991 voll oder
teilweise arbeitsunfähig. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend:
Zürich) als obligatorischer Unfallversicherer richtete Taggeld aus und kam
für die Heilbehandlung auf. Nachdem diese im April 1991 beendet werden
konnte, schloss die Zürich den Fall am 22. August 1991 ab.

Im September 1997 traten erneut zunächst leicht progrediente und schliesslich
akut exacerbierte und ab 5. November 1997 mit Arbeitsunfähigkeit verbundene
Schmerzen im Nacken links, ausstrahlend in den linken Oberarm auf, welche der
Zürich im Dezember 1997 als Rückfall zum Badeunfall von 1990 gemeldet wurden.
Stationäre Behandlungen des Versicherten im Spital X.________, in der Klinik
Y.________ sowie in der Klinik Z.________, wo am 9. Februar 1998 eine
Diskektomie C5/C6 vorgenommen wurde, führten ebenso wie ambulante Therapien
zu keiner bleibenden Beschwerdefreiheit und nur zu vorübergehender
Arbeitsfähigkeit. Für die Klinikaufenthalte hatte die Zürich den
Heilanstalten jeweils Kostengutsprache erteilt. Nach Beizug von Arzt- und
Spitalberichten sowie einer Stellungnahme des Vertrauensarztes  vom 4.
Dezember 1998 verneinte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 28. April
1999 seine Leistungspflicht für die Folgen der als Rückfall gemeldeten
Beschwerden. W.________, die Arbeitgeberin und die SWICA - als
obligatorischer Krankenpflegeversicherer des W.________ seit Anfang 1999 -
erhoben je Einsprache. Die Visana als früherer Krankenversicherer hatte die
Annahme des ihr zugestellten Exemplars der Verfügung vom 28. April 1999
verweigert und keine Einsprache eingereicht. Die Zürich holte in der Folge
ein Gutachten des Universitätsspitals Q.________ vom 18. Oktober 2000 ein und
wies die Einsprachen ab (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2001).

B.
W.________ liess hiegegen Beschwerde einreichen und im Rahmen des vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durchgeführten dreifachen
Schriftenwechsels ein Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 3. Januar
2002 auflegen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2003 wies das kantonale Gericht
die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________, unter Beilage einer
Stellungnahme des Prof. Dr. med. S.________ vom 4. März 2003 zum kantonalen
Entscheid, beantragen, die Zürich sei zur Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen zu verpflichten; eventuell sei ein medizinisches Obergutachten
einzuholen.

Der Unfallversicherer schliesst auf vollumfängliche Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt
für Gesundheit), hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 17. Januar 2001)
eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die ab Herbst 1997 aufgetretenen,
behandlungsbedürftigen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
gesundheitlichen Beschwerden natürlich und adäquat auf die versicherten
Unfallereignisse von 1990 (Badeunfall und Treppensturz) zurückgeführt werden
können. Bejahendenfalls ist die Zürich als obligatorischer Unfallversicherer
leistungspflichtig.

2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die für die
vorzunehmende Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
Es betrifft dies zunächst die Bestimmungen über den Anspruch auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art.
24 Abs. 1 UVG) der obligatorischen Unfallversicherung, welche Leistungen auch
bei Rückfällen und Spätfolgen zu erbringen sind (Art. 11 UVV mit dem dazu
ergangenen BGE 118 V 296 Erw. 2c; siehe auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw.
2). Die Rechtsprechung über den für einen Leistungsanspruch im Grundfall wie
auch bei Rückfällen oder Spätfolgen (BGE 118 V 296 f.  Erw. 2c; RKUV 1994 Nr.
U 206 S. 327 f. Erw. 2) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (insbes. BGE 125 V 461 Erw. 5a,
119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; ferner BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und
3.2, je mit Hinweisen) sowie bei Diskushernien (Urteil W. vom 23. April 2002,
U 176/01; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a), Schleudertraumen der
Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (insbes.
BGE 117 V 359), dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzungen der HWS (RKUV 1999
Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b, SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Ew. 2) und
Schädel-Hirn-Traumen (BGE 117 V 369) im Besonderen, ist ebenfalls richtig
wiedergegeben. Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen über den für
eine Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mindestens erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
289 f. Erw. 1; sodann BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 95 Erw. 2, je mit
Hinweisen) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V
160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen bleibt, dass der Sozialversicherungsprozess vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben Sozialversicherungsträger
und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.3 Weiter ist anzufügen, dass mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen
Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen zu behaften
ist, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können.
Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten
Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute
Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand
zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung
ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw.
1c am Ende; Urteil S. vom 10. Oktober 2003, U 344/02). Im Falle der
Beweislosigkeit fällt der Entscheid nach den unter Erw. 2.2 dargestellten
Grundsätzen zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen
gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache
Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b; Urteile S. vom
10. Oktober 2003, U 344/02, L. vom 2. September 2003, U 77/03, und B. vom 29.
August 2002, U 112/02).

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst geltend gemacht, die
Zürich habe, indem sie für die nach dem erneuten Auftreten von Beschwerden ab
Herbst 1997 erfolgten stationären Behandlungen den Heilanstalten
Kostengutsprache erteilte, ihre Leistungspflicht aus dem Rückfall anerkannt.
Es liege daher nunmehr am Unfallversicherer, das Dahinfallen jeder kausalen
Bedeutung der versicherten Ereignisse von 1990 für die besagte Symptomatik
und deren Folgen (Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit) nachzuweisen.

3.1 Mit dieser Argumentation wird Bezug genommen auf die Rechtsprechung,
wonach die wegen nachgewiesener Unfallkausalität anerkannte Leistungspflicht
des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche
und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer
nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Da es sich
hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als
auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b mit
Hinweisen) und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil O. vom
31. August 2001, U 285/00).

3.2 Auf die erste Unfallmeldung vom 5. September 1990 hin hatte die Zürich
dem Versicherten über die Arbeitgeberin am 7. September 1990 schriftlich
bestätigt, sie werde aufgrund des geschilderten Sachverhalts die Leistungen
aus der obligatorischen Unfallversicherung erbringen.

Die späteren, auf die Rückfallmeldung vom 3. Dezember 1997 hin ab 23.
Dezember 1997 ergangenen Kostengutsprachen sind anders formuliert. Sie waren
zudem begleitet von einer Mitteilung vom 23. Dezember 1997. Darin eröffnete
die Zürich dem Versicherten, dass sie noch genaue Abklärungen zu tätigen
habe, um zu ihrer Leistungspflicht Stellung nehmen zu können. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich an seinen Krankenversicherer zu
wenden, da dieser bei unklaren Angelegenheiten vorleistungspflichtig sei.
Unter Berücksichtigung dieser Mitteilung konnte und durfte der Versicherte
die besagten Kostengutsprachen nicht in guten Treuen als eine den
Unfallversicherer ihm gegenüber bindende Anerkennung einer Leistungspflicht
für die als Rückfall gemeldeten Leiden und deren Folgen verstehen (BGE 108 V
88 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 535 Erw. 3a). Es muss daher auch nicht geprüft
werden, ob eine solche Anerkennung gegebenenfalls zu der vom Beschwerdeführer
angestrebten Beweislastumkehr in Bezug auf die nicht im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Versicherer und Gericht zu ermittelnden
Tatsachen führen könnte.

3.3 Der Beschwerdeführer war nach eigener Darstellung über die Arbeitgeberin
bei der Zürich zusätzlich überobligatorisch unfallversichert. Ob den
erteilten Kostengutsprachen auch deswegen die Bindungswirkung, was den
obligatorischen Unfallversicherungsschutz betrifft, abzusprechen wäre, kann
aber nach dem zuvor Gesagten ebenfalls offen bleiben. Dasselbe gilt für die
Frage, ob eine vom obligatorischen Unfallversicherer der Heilanstalt ohne
Vorbehalte erteilte Kostengutsprache hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit im
Innenverhältnis zwischen versicherter Person und Versicherer grundsätzlich
anders zu behandeln wäre als diejenige des Krankenpflegeversicherers, welche
nach konstanter Rechtsprechung eine Leistungszusicherung nur gegenüber dieser
Heilanstalt darstellt (BGE 112 V 190 Erw. 1, 111 V 31 Erw. 3; Urteil T. vom
24. Dezember 2002, K 87/02; vgl. auch BGE 127 V 50 Erw. 3).

4.
4.1 Die nach den Unfallereignissen von 1990 vorgenommenen Abklärungen,
worunter ein MRI, führten Dr. med. K.________ zur Diagnose eines
zervikoradikulären Reizsyndroms links bei Discopathie C5/6 mit
Bandschreibenprotrusion; weiter wurde ein sekundär aktiviertes
costoclaviculäres Engpasssyndrom erwähnt (Bericht vom 20. Februar 1991). Nach
einer stationären Behandlung in L.________, auf welche der Versicherte gut
angesprochen hatte, lag gemäss Dr. med. K.________ noch ein
zervikoradikuläres Syndrom in Remission vor, wobei wahrscheinlich kein
bleibender Nachteil zu erwarten sei (Bericht vom 22. April 1991).

4.2 Wie der Versicherte Ärzten gegenüber wiederholt bestätigt hat, war er ab
ungefähr Sommer 1991 bis zum erneuten Auftreten einer Leidenssymptomatik im
September 1997 beschwerdefrei. Bei den danach durchgeführten Untersuchungen
wurden Diskushernien auf Höhe C4/C5 mediolateral rechts sowie - mit leichter
Myelonkompression, aber regelrechtem Signalverhalten des Myelons - auf Höhe
C5/C6 mediolateral links, ohne Anzeichen für eine foraminelle Stenose,
festgestellt (MRI-Befund vom 7. November 1997; Bericht des behandelnden
Arztes Dr. med. K.________ vom 16. Dezember 1997; Konsiliarbericht Prof. Dr.
med. M.________ an die Klinik Y.________ vom 21. April 1998 [recte wohl: 29.
Januar 1998]). Sodann wurde anlässlich der Diskektomie C5/C6 vom 9. Februar
1998 eine in vielen kleinen Fragmenten bis weit lateral luxierte Hernie der
beträchtlich degenerierten Bandscheibe C5/C6 vorgefunden (Operationsbericht
Prof. Dr. med. B.________, Klinik Z.________, vom 9. Februar 1998). Weiter
wurde neben dem physischen Leidensbild eine durch langanhaltendes
Schmerzsyndrom ausgelöste, von Angstsymptomatik dominierte depressive
Entwicklung beschrieben (Stellungnahme des Dr. med. I.________, Chefarzt
Klinik P.________, vom 8. Oktober 1998 mit Hinweis auf ausführlichen Bericht
an die Klinik Y.________ vom 30. März 1998).

5.
5.1 Die Zürich gelangte im Einspracheverfahren zum Schluss, dass aufgrund der
damaligen medizinischen Aktenlage die Frage der natürlichen Kausalität der ab
Herbst 1997 aufgetretenen Beschwerden nicht überzeugend beantwortet werden
könne. Der Unfallversicherer sah sich deshalb zur Einholung des Gutachtens
des Universitätsspitals Q.________ vom 18. Oktober 2000 veranlasst. Darin
wird ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach
HWS-Extensionstrauma (20. Juli 1990), Status nach Diskektomie C5/6 (9.
Februar 1998) und Spondylodese C5/6 (10. August 1999), mässiggradiger
Chondrose mit Protrusion C4/5 und Schmerzverarbeitungsproblematik mit
depressiver Störung diagnostiziert. Nach Auffassung der Experten halten sich
die Argumente für und wider einen kausalen Zusammenhang im Sinne einer durch
das Unfallgeschehen von 1990 hervorgerufenen Diskushernie als Ursache der ab
November 1997 aufgetretenen Symptomatik etwa die Waage. Ein solcher
Zusammenhang wird "als möglich (gedanklich: rund 50% wahrscheinlich)"
eingeschätzt. Als wichtigstes Argument gegen einen Kausalzusammenhang
erachten die Experten des Universitätsspitals Q.________ das sehr lange
asymptomatische Intervall von mehr als 6 Jahren. Dies sei für ein rein
unfallbedingtes Geschehen ungewöhnlich und lasse deswegen das Hinzutreten
unfallfremder Faktoren und namentlich eines unfallunabhängigen degenerativen
Prozesses während dieses Zeitraumes annehmen. Die während des Intervalles
entstandene starke Osteochondrose von C5/6 untermauere diese Annahme.

5.2 Der vom Beschwerdeführer konsultierte Prof. Dr. med. S.________ schliesst
sich der Beurteilung durch die Experten des Universitätsspitals Q.________
insofern an, als er ausführt, die beiden Unfälle von 1990 hätten zu keiner
quantitativen diskoligamentären Instabilität geführt und mit Sicherheit keine
traumatische Diskushernie, d.h. eine durchgängige Verletzung des Faserrings
der einen oder beider Bandscheiben verursacht. Im MRI vom 25. Oktober 1990
seien eindeutig nur sogenannte Protrusionen (Vorwölbungen) sichtbar. Die
unmittelbar posttraumatisch hergestellten konventionellen Röntgenbilder
zeigten keine ossären Läsionen und auch keine ins Gewicht fallenden, d.h.
auffälligen Degenerationserscheinungen. In den Jahren zwischen 1990 und 1997
habe sich aber im Alter von 38 - 45 Jahren in den beiden Bandscheiben C5/6
und C4/5 eine ausserordentlich schwere, zuletzt zu einer Diskushernie
führende Degeneration verhältnismässig rasch entwickelt, so dass
gezwungenermassen beide Höhen (zwischenzeitlich auch der Wirbelkörper C4 und
C5 mit Spondylodesen am 20. Februar 2001 von vorn und am 6. März 2001 von
hinten) operativ saniert worden seien (Gutachten vom 3. Januar 2002).

5.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass nach der in diesem
Punkt übereinstimmenden und auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten
nicht in Frage zu stellenden Beurteilung der Gutachter des
Universitätsspitals Q.________ und des Prof. Dr. med. S.________ die ab
Herbst 1997 festgestellten Diskushernien keine primäre Folge der
Unfallereignisse von 1990 darstellen, sondern dem Zustand einer nach diesen
Vorfällen eingetretenen degenerativen Veränderung im Bereich der betroffenen
Bandscheiben entsprechen. Zur Frage, ob dieser degenerative Prozess natürlich
kausal auf die Unfälle zurückgeführt werden kann, vertreten die beteiligten
Ärzte hingegen unterschiedliche Auffassungen.

5.4 Zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt es, wenn das
Unfallereignis zumindest eine Teilursache für die danach aufgetretene
Gesundheitsschädigung darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine und 340; RKUV
2003 Nr. U 489 S. 358 Erw. 3.2). Es ist mit anderen Worten nicht
erforderlich, dass das versicherte Ereignis  alleine für die gesundheitliche
Beeinträchtigung - und deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit und Integrität -
verantwortlich gemacht werden kann. Die Fragestellung lautet daher, ob die
Unfallereignisse von 1990 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest als
Teilursache für die ab Herbst 1997 aufgetretenen Beschwerden anzusehen sind
oder nicht.

5.4.1 Hierauf gibt das Gutachten des Universitätsspitals Q.________ vom 18.
Oktober 2000 keine eindeutige Antwort. Zwar wird darin ein kausaler
Zusammenhang zwischen den versicherten Ereignissen und der später
eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung als lediglich möglich
bezeichnet, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
genügt. Der Umstand, dass die Fachärzte in diesem Zusammenhang von einem rein
unfallbedingten Geschehen und dem Hinzutreten unfallfremder Faktoren
sprechen, weckt aber Zweifel daran, ob sie bei ihrer Stellungnahme zur
Kausalität tatsächlich von der besagten, entscheidenden Fragestellung
ausgegangen sind.

5.4.2 Entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich die Frage nach
dem natürlichen Kausalzusammenhang auch nicht gestützt auf die von Prof. Dr.
med. S.________ abgegebenen Stellungnahmen beantworten. Darin wird die
Auffassung vertreten, die traumatische Kausalität des heutigen Zustandes sei
überwiegend wahrscheinlich. Zur Begründung führt der Arzt mehrere als
auffällig betrachtete Gesichtspunkte an, welche mit der Deutung der
Krankheitsentwicklung als "normale, schicksalshafte Degeneration" nicht
erklärbar seien und deshalb vernünftigerweise auf den Unfall zurückgeführt
werden müssten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Stauchungs- und
Extensionsmechanismus während des Unfalles zu einer wohl nicht weiter
makroskopisch, bildgebend erfassbaren Verletzung resp. inneren Zerrüttung der
Bandscheibe geführt habe, die sich in den anschliessenden Jahren lediglich
als beeinträchtigte mechanische Festigkeit und damit als rein qualitative
innere Instabilität der Bandscheibe ausgewirkt habe. Dies habe bis zum
Spätherbst 1997 erfolgreich kompensiert werden können (Gutachten vom 3.
Januar 2002; Stellungnahme vom 4. März 2003). Diese ärztlichen Ausführungen
bilden indessen schon deshalb keine zuverlässige Grundlage für die
Kausalitätsbeurteilung, weil Prof. Dr. med. S.________ davon ausgegangen ist,
der Beschwerdeführer habe beim Badeunfall von 1990 "nicht nur ein
Hyperextensionstrauma analog den sog. Schleudertraumen" erlitten, sondern
"zusätzlich eine wohl nicht primär zu unterschätzende schlagartige axiale
Belastung der HWS" (Stellungnahme vom 4. März 2003). Zum eigentlichen
Unfallhergang liegen aber nur auf die Aussagen des Versicherten gestützte
rudimentäre Angaben vor, welche den zuverlässigen Schluss auf den von Prof.
Dr. med. S.________ angenommenen und seiner Beurteilung offensichtlich
zugrunde gelegten Bewegungsmechanismus nicht gestatten.

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen den Unfallereignissen von 1990 und den ab 1997
aufgetretenen Beschwerden aufgrund der erwähnten wie auch der weiteren
vorhandenen (fach-)ärztlichen Berichte nicht möglich ist. Dies hat die
Vorinstanz mit der Feststellung, das durch die medizinischen Akten
vermittelte Bild sei uneinheitlich und nicht überzeugend, richtig erkannt.

Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht indessen, soweit es zum
Ergebnis gelangt ist, die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die ab
Herbst 1997 verzeichnete Symptomatik könne ohne weitere medizinische
Abklärungen verneint werden. Zur Begründung hiefür wird im angefochtenen
Entscheid angeführt, es fehle an der besonderen Schwere des Unfallereignisses
sowie dem unmittelbaren Eintritt der für eine Diskushernie typischen Symptome
und damit an den Voraussetzungen, welche nach der Rechtsprechung für die
ausnahmsweise Bejahung der Unfallbedingtheit von Diskushernien erfüllt sein
müssten. Im vorliegenden Fall steht indessen nicht eine unmittelbar durch
einen Unfall hervorgerufene Diskushernie oder ein Rezidiv hiezu zur
Diskussion, sondern ein aus einem degenerativen Prozess folgender
Bandscheibenschaden und dabei die Frage, ob für diesen Verlauf das
Unfallgeschehen von 1990 zumindest eine Teilursache darstellt. Dies wird in
den bestehenden Arztberichten - soweit überhaupt zu dieser Frage Stellung
genommen wird - unterschiedlich beurteilt und bedarf weiterer Abklärung. Ob
eine Befragung der Experten des Universitätsspitals Q.________ und des Prof.
Dr. med. S.________, unter gegenseitiger Konfrontation mit den jeweils
anderen Auffassungen, den nötigen Aufschluss bringen kann, lässt sich hier
nicht beurteilen. Verneinendenfalls bietet sich ein gerichtliches
Obergutachten an, worin die bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu
berücksichtigen sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar
2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 7. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: