Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 68/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 68/03

Urteil vom 4. Juli 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

B.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rudolf
Gautschi, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Helsana Unfall AG, Stadelhoferstrasse 25, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 22. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene, aus dem Kosovo stammende B.________ war seit 1. August
1998 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei G.________ in F.________
tätig und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 1998 wurde er
beim Abhängen eines einachsigen Wagens durch die Metallachse an den Beinen
verletzt. Der erstbehandelnde Arzt am Spital M.________ diagnostizierte
gemäss Zeugnis vom 15. Oktober 1998 eine Weichteilkontusion beider
Oberschenkel. Wegen Verdachts auf eine vordere Kreuzbandläsion am rechten
Knie wurde der Versicherte dem Orthopäden Dr. med. N.________ überwiesen,
welcher aufgrund der bestätigten Diagnose am 4. März 1999 eine
arthroskopische vordere Kreuzbandersatzplastik vornahm. Vom 1. Dezember 1999
bis 19. Januar 2000 weilte B.________ zur stationären Behandlung in der
Klinik X.________. Weitere Untersuchungen erfolgten in der Orthopädischen
Klinik Y.________ (Bericht vom 20. Dezember 1999). Nach dem arthroskopischen
Débridement und der Metallentfernung vom 22. Mai 2000 durch Dr. med.
N.________ folgten weitere Untersuchungen im Spital M.________ (Berichte vom
13. und 26. Juli 2000) sowie in der Klinik S.________ (orthopädischer Bericht
vom 17. Mai 2001 und Bericht des Schmerzzentrums vom 7. Juni 2001). Im
Auftrag der Invalidenversicherung reichte das Spital M.________ den
Arztbericht vom 29. September 2000 ein und nahm die Klinik K.________ die
Begutachung vom 14. September 2001 vor. Die Helsana, welche vorerst für die
Heilungskosten aufgekommen war und Taggeldleistungen erbracht hatte, stellte
diese mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 per 31. Oktober 2001 ein, unter
gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente; hingegen sprach
sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2002 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 22. Januar 2003 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden
Abklärung an die Helsana zurückzuweisen; eventuell seien ihm die gesetzlichen
Leistungen (Taggelder, Rente) zuzusprechen, subeventualiter sei das Verfahren
bis zur rechtskräftigen Beurteilung über berufliche Massnahmen und
Rentenleistungen der Invalidenversicherung zu sistieren. Zudem sei ihm eine
Integritätsentschädigung von mindestens 50 % auszurichten. Weiter wird um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

D.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt B.________ den Entscheid des
Bundesamtes für Flüchtlinge vom 28. April 2003 einreichen, mit welchem dieses
das gegen den ablehnenden Asylentscheid gerichtete Wiedererwägungsgesuch
abwies. Mit einer weiteren Eingabe lässt er sodann den Bericht der
Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 2. Juni 2003 und die beiden undatierten
Berichte über die Arbeitsabklärung in der geschützten Werkstätte der Stiftung
A.________ und der Physiotherapeutin nachreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 6. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis
zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide betreffend berufliche Massnahmen
und Invalidenrente.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 135 und Art. 40 OG kann der
Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen,
insbesondere, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen
Rechtsstreit beeinflusst werden kann.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ist
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten, wird der Entscheid der IV über die
berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt, so wird vom Abschluss
der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese
wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit
festgesetzt (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV). Die IV-Stelle
des Kantons Thurgau hat mit Verfügung vom 27. November 2002 den Anspruch auf
berufliche Massnahmen verneint, weil keine mindestens 20 %ige
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ausgewiesen sei, der Versicherte sich
subjektiv nicht arbeits- und eingliederungsfähig fühle und die Aufnahme einer
Hilfstätigkeit ohne besondere Massnahmen zumutbar sei. Eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde ist gemäss den Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau hängig. Trotzdem besteht kein Anlass für eine Sistierung, da gestützt
auf die obigen Bestimmungen ein allfälliger Rentenanspruch der
Unfallversicherung nach der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des
Behandlungsabschlusses zu beurteilen ist.

3.
Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

4.
Gemäss Gutachten der Klinik K.________ vom 14. September 2001 leidet der
Beschwerdeführer an einer Instabilität des rechten Kniegelenkes, einem
femoropatellären Schmerzsyndrom links und einer somatoformen Schmerzstörung.
Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft ist ihm daher
nicht mehr zumutbar. Hingegen ist er in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit
mit der Möglichkeit, gelegentlich herumzugehen, voll arbeitsfähig. Diese
Auffassung wird auch von Dr. med. O.________ vom Spital M.________ geteilt
(Arztbericht vom 29. September 2000). Dies wird vom Beschwerdeführer im
letztinstanzlichen Verfahren denn auch grundsätzlich nicht bestritten.

5.
5.1 Am 6. Juni 2003 - somit nach Abschluss des Schriftenwechsels - liess der
Versicherte den psychiatrischen Bericht der Klinik Z.________ vom 2. Juni
2003 mit den Berichten über die Arbeitsabklärung und der Physiotherapeutin
nachreichen. Diagnostiziert wurde eine reaktive Depression, welche sich im
Laufe der Zeit nach dem Unfall entwickelt habe und wohl nach der
Knieoperation ihren Anfang genommen habe. Wegen des depressiven
Zustandsbildes mit Suizidalität wurde eine stationäre Behandlung
durchgeführt. Gemäss Bericht über die Abklärungen in der geschützten
Werkstätte ist der Versicherte in diesem Rahmen in der Lage, bei einer
halbtägigen Tätigkeit eine Leistung von rund 60 % zu erbringen, entsprechend
einer Ganztagesleistung von 30 %.

5.2 Selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), ist es im
Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der
Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet
wurde (BGE 127 V 355 ff. Erw. 3b und 4a). Anders verhält es sich lediglich
dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines
zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue
erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine
Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127
V 357 Erw. 4b).
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unter anderem zulässig,
wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt,
da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben
sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen
werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein
Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt
daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die
Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der
Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen
nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein
Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat.
Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den
Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben
(BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl.
auch BGE 118 II 205).

5.3 Im Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 2. Juni 2003 werden
eine deutlich gedrückte Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver
Schwingungsfähigkeit sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen
beschrieben und eine Suizidalität im Rahmen von Ängsten, die Familie zu
verlieren, Angst, Hilflosigkeit und Verzweiflung im Rahmen einer düsteren
Zukunftsperspektive angeführt. Bereits Prof. Dr. med. R.________ vom
Schmerzzentrum der Klinik S.________ wies indessen in seinem Bericht vom 7.
Juni 2001 auf eine deutliche psychosoziale Belastung hin, welche
möglicherweise auch die Schmerzverarbeitung mitbeeinflusse. Schon damals
wirkte der Versicherte deutlich verängstigt und besorgt um seine Zukunft
(Spannungen im familiären Bereich, finanzielle Problematik und drohende
Ausweisung aus der Schweiz). Die psychosoziale Belastungssituation kann daher
nicht als neue Tatsache im Sinn von Art. 137 lit. b OG qualifiziert werden.
Eine reaktive Depression ist von den Ärzten, welche den Versicherten vor dem
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) untersucht hatten,
nicht festgestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich erst
später entwickelt hat und den in diesem Verfahren massgebenden Sachverhalt
somit nicht beschlägt.

Die Ärzte nahmen zur Unfallkausalität der psychischen Beschwerden und der
allenfalls dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich Stellung.
Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines entsprechenden Gutachtens
erübrigt sich jedoch. Denn selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der
natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie nachstehend zu
zeigen ist - an der Adäquanz des nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff.
zu prüfenden Kausalzusammenhangs.

5.4 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist der Unfall vom 9.
Oktober 1998, bei dem sich der Beschwerdeführer Beinverletzungen zuzog, dem
mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Dafür,
dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen wäre oder sich unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet hätte, liegen keine Hinweise vor. Bei
der erlittenen Knieverletzung handelt es sich nicht um eine solche besonderer
Art oder Schwere und die Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lange. Die
geklagten Schmerzen sind gemäss den Ärzten der Klinik K.________ Hinweise auf
eine somatoforme Schmerzstörung, welcher Krankheitswert zukommt (Gutachten
vom 14. September 2001), und somit (zumindest teilweise) auf ein psychisches
Leiden zurückzuführen. Sie sind daher beim Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen nicht als besonders ins Gewicht fallend zu qualifizieren.
Anhaltpunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert haben könnte, liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf
war sodann weder schwierig, noch ergaben sich erhebliche Komplikationen. Auch
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit fallen nicht ins
Gewicht. Da keines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa umschriebenen
unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, und
diese auch nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen
Problematik zu verneinen.

5.5 Was den Bericht über die Arbeitsabklärung vom 12. Mai bis 6. Juni 2003 in
der geschützten Werkstätte der Stiftung A.________ betrifft, enthält auch
dieser keine neuen Tatsachen. Dass im rechten Kniegelenk nicht nur
belastungsabhängige, sondern auch in Ruhe auftretende Schmerzen zu erwarten
sind, wurde bereits im Gutachten der Klinik K.________ vom 14. September 2001
festgehalten und mitberücksichtigt. Die Arbeitserprobung bestätigte somit
lediglich die von den Ärzten geäusserte Vermutung. Soweit im Arbeitsbericht -
wie auch von der Physiotherapeutin - daraus auf eine quantitativ höhere
Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit geschlossen wird, handelt es
sich dabei um eine revisionsrechtlich unerhebliche neue Bewertung des bereits
bekannten medizinischen Sachverhalts, welche bei der Entscheidfindung im
vorliegenden Fall ausser Acht zu bleiben hat.

6.
6.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen
verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Helsana
hat dieses Einkommen, bestätigt durch das kantonale Gericht, ausgehend von
dem gemäss Eintrag im individuellen Konto der Invalidenversicherung in den
Monaten August bis Dezember 1998 zuletzt bei G.________ erzielten Verdienst
auf monatlich Fr. 2372.60 festgesetzt. Dieser Betrag wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten.
Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer
leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes
(Invalideneinkommen) haben Helsana und Vorinstanz auf eine Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt und
dieses auf monatlich Fr. 3250.- festgesetzt.

Da bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen keine
Einkommenseinbusse resultierte, bestätigte die Vorinstanz die
Leistungsablehnung der Helsana.

6.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, diese Einkommensermittlung
trage den Besonderheiten seiner persönlichen Situation nicht Rechnung, da er
aufgrund des Entscheids der Asylbehörden die Schweiz verlassen müsse. Weil
ihm der schweizerische Arbeitsmarkt somit in Zukunft nicht mehr offen stehe,
dürfe nicht auf diesen abgestellt werden. Ob mit Bezug auf den Kosovo von
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG
ausgegangen werden könne, sei bisher nicht abgeklärt worden.

6.3 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland, stellt sich
die Frage, nach welchen örtlichen Verhältnissen das Invalideneinkommen zu
ermitteln ist. Auszugehen ist davon, dass zwischen Validen- und
Invalideneinkommen ein Parallelismus besteht und sich daher beide auf einen
örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt beziehen müssen. Die
unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungskosten zwischen verschiedenen
Ländern lassen keinen objektiven Vergleich zu (BGE 110 V 277 Erw. 4b).

6.4 Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend;
Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128 V 174). Nachdem der
medizinische Endzustand Ende Oktober 2001 erreicht worden ist (vgl.
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2002), sind somit die Gegebenheiten per 1.
November 2001 massgebend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Versicherte hat sein
letztes Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Schweiz
erzielt, und er hielt sich bis zum Beurteilungszeitpunkt in der Schweiz auf.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den
schweizerischen Arbeitsmarkt abgestellt hat (in diesem Sinne auch nicht
veröffentlichte Urteile K. vom 8. Januar 2002, I 299/00 und S. vom 30.
Oktober 2001, I 271/01). Ergänzende Abklärungen über die Verhältnisse im
Kosovo sind daher nicht notwendig.

6.5 Indessen gilt es, beim vorinstanzlich angenommenen Valideneinkommen von
Fr. 2372.60 aus dem Jahre 1998 die bis 2001 eingetretene
Nominallohnentwicklung aufzurechnen (1999: 0.3 %, 2000: 1.3 %, 2001: 2.5 %;
Die Volkswirtschaft 1/2003, S. 95 Tabelle B 10.2), was Fr. 2470.90 im Monat
ergibt.

Ob die Berechnung des Invalideneinkommens auf einer hinreichend zuverlässigen
Grundlage beruht - was mangels bei den Akten liegender Unterlagen über die
Arbeitsplatzprofile nicht überprüft werden kann - mag offen bleiben, weil
auch das Abstellen auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik
durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; zu deren
Anwendbarkeit, wenn die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufnimmt vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) zu keinem anderen als
dem von der Vorinstanz bestätigten Ergebnis führt. Danach beträgt der
standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer bei einfachen
und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im
Jahre 2001 Fr. 4437.- (bei 40 Wochenstunden), was bei einer betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft,
a.a.O., S. 94 Tabelle B 9.2) Fr. 4625.57 entspricht. Selbst wenn davon ein
leidensbedinger Abzug, welcher gemäss Rechtsprechung auf höchstens 25 %
veranschlagt werden kann (vgl. dazu BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc), vorgenommen
würde, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

7.
Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung einer Integritätsentschädigung
von mindestens 50 % mit der Begründung, die weitgehende Gebrauchsunfähigkeit
des rechten Beines rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 40 % - 50
%, wozu eine Gelenkinstabilität komme, welche die Vorinstanz richtigerweise
mit 10 % bewertet habe. Zu berücksichtigen sei aber auch die
Schmerzproblematik am linken Knie. Dem beschwerdeführerischen Begehren kann
indessen nicht entsprochen werden. Gemäss Bericht der Orthopädischen Klinik
Y.________ vom 20. Dezember 1999 ist das linke Knie nicht pathologisch. Die
Gutachter der Klinik K.________ beurteilten den Integritätsschaden wegen der
Instabilität (15 %) und der teilweisen Unbrauchbarkeit (10 %) des rechten
Beines auf insgesamt 25 %. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
hält sich diese Bemessung im Rahmen der in Tabelle 2 (Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten; vgl. auch Tabelle 6
Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) enthaltenen Richtwerte der von
der SUVA herausgegebenen Richtlinien zur Festsetzung der
Integritätsentschädigung, auf welche praxisgemäss abgestellt werden kann (BGE
124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis).

8.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Rudolf
Gautschi, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: