Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 67/2003
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U 67/03

Urteil vom 4. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

O.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 30. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
O. ________, geboren 1954, arbeitete seit 1997 als Deckenmonteur für die
Firma R.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 26. Januar
1999 stürzte er während der Arbeit von einem ca. 70 cm hohen Dreitritt; das
gleichentags (ambulant) aufgesuchte Spital X.________ diagnostizierte eine
Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts (recte links), eine
Mittelfuss-Distorsion rechts (recte links) sowie einen Verdacht auf partielle
Aussenbandläsion des oberen Sprunggelenkes rechts (recte links). Die SUVA zog
diverse Arztberichte (unter anderem des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH
Innere Medizin) bei und veranlasste vom 19. Mai bis zum 14. Juli 1999 einen
Aufenthalt in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 2. August 1999), wo
infolge auffälligen Verhaltens (insbesondere wegen panikartiger Angst während
der Therapie im Wasser) auch ein psychosomatisches Konsilium eingeholt worden
ist (Bericht vom 21. Juni 1999). Im Weiteren holte die SUVA die Berichte der
Klinik M.________ vom 3. Dezember 1999 (Aufenthalt vom 18. bis 29. November
1999, wegen Suizidversuchs vorzeitig abgebrochen), sowie des Zentrums
L.________ des Spitals X.________ vom 24. Januar 2000 (Hospitalisation vom
29. November bis 30. Dezember 1999, Tagespatient vom 3. bis 13. Januar 2000)
ein. Ab dem 19. Oktober 1999 reduzierte die SUVA ihre Taggeldleistungen auf
50 % und ab dem 17. Januar 2000 auf 25 %. Nachdem sie mit Schreiben vom 14.
Juni 2000 per Ende Juni 2000 die Taggeldleistungen vollständig eingestellt
hatte, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 27. November 2000 auch die
weitere Übernahme von Heilkostenleistungen sowie den Anspruch auf
Invalidenrente und Integritätsentschädigung, da keine Unfallfolgen mehr
vorlägen und die geklagten psychischen Beschwerden keine adäquat kausalen
Unfallfolgen seien. Auf Einsprache hin nahm die SUVA - unter anderem - einen
Augenschein am Unfallort vor, befragte einen am Unfalltag anwesenden
Arbeitskollegen und veranlasste vom 26. September bis zum 10. Oktober 2001
einen erneuten Aufenthalt in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 18.
Oktober 2001 mit Bericht über eine psychiatrische Untersuchung vom 28.
September 2001). Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2002 änderte die SUVA
ihre Verfügung vom 27. November 2000 insoweit ab, als O.________ bis zum 16.
Januar 2000 Anspruch auf ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und vom 17. Januar 2000 bis zum 25. September 2001 auf ein Taggeld bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 25 % habe; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.
Mit Verfügung vom 22. August 2001 sprach die IV-Stelle Luzern O.________ mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zu.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Januar 2003 ab,
nachdem es die Akten der Invalidenversicherung (insbesondere Bericht des
Zentrums L.________ des Spitals X.________ vom 12. April 2001) beigezogen und
eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm vom 17. Januar 2000 bis zum 10. Oktober 2001 ein Taggeld für eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 11. Oktober 2001 eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten; im Weiteren sei ihm eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier:
23. Januar 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Zutreffend sind die Darlegungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (hier: Taggelder gemäss Art.
16 f. UVG, Invalidenrente gemäss Art. 18 ff. UVG sowie
Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 f. UVG) vorausgesetzten natürlichen
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)
und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d,
139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere
auch über die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge
eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch auf Taggelder, Invalidenrente sowie
Integritätsentschädigung und in dieser Hinsicht insbesondere, ob die
geklagten psychischen Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, was die
Vorinstanz verneint und der Versicherte bejaht.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beim Sturz im Januar 1999 den
Kopf angeschlagen und ein Schädel-Hirntrauma oder eine äquivalente Verletzung
erlitten; ein unfalldynamisches und biomechanisches Gutachten bringe in
dieser Hinsicht Klärung.

Der Versicherte hat weder dem beim Unfall anwesenden Arbeitskollegen noch den
Ärzten des notfallmässig aufgesuchten Spitals X.________ mitgeteilt, dass er
unter Kopf- oder Nackenschmerzen leide oder beim Sturz den Kopf angeschlagen
habe; den Ärzten des Spitals X.________ hat er vielmehr angegeben, auf die
Füsse gefallen zu sein. Auch der Hausarzt Dr. med. S.________ und der
SUVA-Arzt Dr. med. Y.________ erwähnen keinerlei vom Beschwerdeführer
geklagte Kopf- oder Nackenschmerzen; solche werden erstmals im - knapp sechs
Monate nach dem Unfall durchgeführten - psychosomatischen Konsilium der
Klinik B.________ vom 21. Juni 1999 vorgebracht. Nicht abgestellt werden kann
auf die gegenteiligen Angaben des Versicherten im Bericht des Zentrums
L.________ des Spitals X.________ vom 12. April 2001, denn sie sind
einerseits mehr als zwei Jahre nach dem Unfall erfolgt und stehen in vielen
Punkten offensichtlich in Widerspruch zur Aktenlage. Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer nicht über Schmerzen an Nase oder Stirn geklagt und die
behandelnden Ärzte stellten auch keine Schürfungen oder Beulen am Kopf fest,
was jedoch zweifellos der Fall gewesen wäre, wenn der Versicherte beim Sturz
wirklich den Kopf angeschlagen hätte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird im Übrigen ausgeführt, dass sich der Versicherte an den Sturz nicht
erinnern könne, was für eine kurze Amnesie danach spreche; diese
Argumentation übersieht jedoch die Erfahrungstatsache, dass man sich bei -
bloss Sekundenbruchteilen dauernden - Stürzen und dergleichen nicht an das
Ereignis selber (wie bei einem Sturz das Fallen) erinnert, sondern einzig die
Situation direkt vor und nach dem Ereignis vor Augen hat, während der Vorgang
selber erst im Nachhinein realisiert (aber nicht erinnerlich) wird. Wenn der
Versicherte schliesslich darauf hinweist, dass er beim Unfall mit dem Fuss im
Dreitritt eingeklemmt gewesen und deshalb "zwangsläufig" mit dem Oberkörper
und dem Kopf auf dem Boden aufgeprallt sei, übersieht er, dass gerade in
solchen Situationen der Sturz reflexartig mit den Händen und Armen
aufgefangen wird. Im Weiteren kann auch aus dem - aus den Resultaten eines
psychologischen Tests abgeleiteten und wegen Klinikaustritts nicht weiter
verfolgten - Verdacht einer hirnorganischen Schädigung im Bericht des
Zentrums L.________ vom 24. Januar 2000 nicht auf ein Anschlagen des Kopfes
geschlossen werden, liefe dies doch - in Anbetracht des Fehlens weiterer
Anhaltspunkte für einen solchen Vorgang - auf eine Argumentation "post hoc,
ergo propter hoc" hinaus. Somit ist es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer beim Sturz im Januar 1999 den Kopf angeschlagen
hat, jedoch ist dies nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen) erstellt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter den
vorliegenden Umständen ein unfalldynamisches und biomechanisches Gutachten zu
einem anderen Ergebnis führen sollte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V
94 Erw. 4b). Somit kann mangels Nachweisen des Anschlagens des Kopfes kein
Schädel-Hirntrauma vorliegen, weshalb bei der Prüfung der adäquaten
Kausalität nicht die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 382 Erw. 4b, sondern
diejenige bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall gemäss BGE 115
V 133 zur Anwendung gelangt.

3.2 In somatischer Hinsicht geht die Klinik B.________ im Bericht vom 18.
Oktober 2001 davon aus, dass keine objektivierbaren organischen Schäden
nachweisbar seien, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Deckenmonteur erklären könnten, und erachtet den
Versicherten demzufolge in dieser Hinsicht vollständig arbeitsfähig. Diese
ärztliche Stellungnahme ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Damit ist davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht keine
Unfallfolgen mehr vorliegen. Dies wird im Übrigen durch den (von der
Invalidenversicherung eingeholten) Bericht des neuen Hausarztes Dr. med.
Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Dezember 2000 indirekt bestätigt,
indem dort gar keine somatischen Diagnosen mehr erwähnt sind.

3.3 Das (von der IV-Stelle veranlasste) Gutachten des Zentrums L.________ vom
12. April 2001 diagnostiziert eine dissoziative Störung gemischt gemäss
ICD-10 F44.7. Die Unfallversicherung hat für die Auswirkungen dieses
Beschwerdebildes nur bei Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum
Unfall von Januar 1999 einzustehen.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Sturz von einem 70 cm hohen
Dreitritt als leichter (vgl. RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 unten) oder - wie es
die Vorinstanz getan hat - als mittlerer Unfall einzustufen ist, denn die
Adäquanz ist vorliegend auch beim Vorliegen eines Ereignisses aus dem
mittleren Bereich zu verneinen, da die in diesem Fall notwendigen objektiven
Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in besonders
ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c):
- Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Sturzes von einem 70 cm hohen Dreitritt liegen nicht vor.
- Die beim Sturz erlittenen Verletzungen des linken Fusses sind weder
besonders schwer (so musste der Versicherte nur ambulant behandelt werden),
noch sind sie erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen.
- Die Dauer der ärztlichen Behandlung, der Heilverlauf und die Dauerschmerzen
sind nicht somatisch bedingt, sondern mit der psychischen Problematik zu
erklären: Die Klinik B.________ hat schon während des von Mai bis Juli 1999
dauernden Aufenthalts ein psychosomatisches Konsilium wegen auffälligen
Verhaltens veranlasst und die ausbleibende Verbesserung der Belastbarkeit mit
der Verschlechterung des psychischen Zustandes erklärt, während der SUVA-Arzt
Dr. med. Y.________ im Bericht vom 1. September 1999 vorgesehen hat, den
Beschwerdeführer zu (für die psychische Situation) therapeutischen Zwecken im
Betrieb einzusetzen. Auf die Berichte des SUVA-Arztes kann im Übrigen ohne
Weiteres abgestellt werden; in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
diesbezüglich nur pauschale und in keiner Weise begründete Vorwürfe erhoben,
die keine Bedenken oder Zweifel an den Äusserungen dieses Arztes zu erwecken
vermögen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). Schliesslich unterliegt der
Versicherte einem Zirkelschluss, wenn er vorbringt, dass auch im Rahmen der
Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 - d.h. auch unter der Annahme, dass kein
Schleudertrauma vorliegt - die Dauerschmerzen durch ein Schleudertrauma
verursacht sein könnten.
- Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Einnahme von
Natrium-Bromid-Tropfen schon deswegen keine ärztliche Fehlbehandlung
darstellen, weil es sich um einen Medikamentenmissbrauch handelt, der auch
nach der entsprechenden ärztlichen Anweisung nicht beendet worden ist. Soweit
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen geltend gemacht werden
sollte, die SUVA habe in dieser Hinsicht gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG für eine
Schädigung während der Heilbehandlung einzustehen, fehlt es bereits an einem
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Kausalzusammenhang zwischen
der - weisungswidrig erfolgten - Einnahme der Natrium-Bromid-Tropfen und dem
geklagten Gesundheitsschaden.
- Die physisch bedingte Arbeitsfähigkeit ist immerhin als eher lange dauernd
zu betrachten, hat doch die SUVA im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2002 -
in Abänderung der Verfügung von November 2000 - bis zum 16. Januar 2000 ein
Taggeld aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit zugesprochen (obwohl bereits
im Frühling/Sommer 1999 die psychische Problematik in den Vordergrund
getreten ist).

Damit muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Januar
1999 und der psychischen Fehlentwicklung verneint werden.

3.4 Da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen (vgl. Erw. 3.2 hievor)
und kein adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfall
von Januar 1999 besteht (vgl. Erw. 3.3 hievor), hat der Beschwerdeführer
keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Es kann auch
nicht auf die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2001, wonach dem
Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % seit Januar 2000
eine ganze Rente ausrichtet wird, abgestellt werden, da die
Invalidenversicherung - wegen ihrer Ausgestaltung als finale Versicherung
(vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen) - das Risiko der Invalidität
unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie
Krankheit oder Unfall deckt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: