Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 64/2003
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U 64/03

Urteil vom 15. Oktober 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Grunder

J.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 15. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene J.________ war seit 13. Mai 1994 bei der Firma F.________
AG als Mitarbeiter des Schlachthofs angestellt und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Mai 2000 geriet der Personenwagen, in
welchem sich der Versicherte als Beifahrer befand, in einer Linksbiegung über
den rechten Strassenrand hinaus, schleuderte danach über die linksseitige
Fahrbahnhälfte und prallte gegen einen Holzstapel, wo sich das Fahrzeug
überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. J.________ zog sich
eine traumatische distal betonte Armplexusschädigung rechts, ein cervicales
Syndrom mit HWS-Dysfunktion C3-6 bei muskulärer Dysbalance,
Rippenserienfrakturen 2-5 dorsal mit Pneumothorax rechts, eine dislozierte
Nasenbeinfraktur, multiple Schürfungen sowie einen Status nach Commotio
cerebri zu. Er hielt sich zur ärztlichen Versorgung vom 13. bis 31. Mai 2000
im Spital X.________ (Berichte vom 5. Juni und 7. Juli 2000) und
anschliessend zur Rehabilitation vom 31. Mai bis 12. Juli 2000 in der Klinik
S.________ auf (Berichte vom 11. und 25. Juli 2000). Wegen Verdachts auf eine
posttraumatische Anpassungsstörung veranlasste der Hausarzt, Dr. med.
R.________, Allgemeine Medizin FMH, eine fachärztliche Abklärung in der
Stiftung M.________. Sie ergab, dass eine längere depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F43.21) vorliege (Bericht vom 3. November 2000).
Nachdem sich die anhaltenden Nacken- und Schulterschmerzen rechts, die
belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Arm und die depressive
Stimmungslage mit Schlafstörungen und Angst trotz Durchführung verschiedener
Therapien nicht gebessert hatten, wies die SUVA den Versicherten in die
Klinik B.________ ein, wo er vom 21. März bis 16. Mai 2001 (Bericht vom 31.
Mai 2001) und vom 19. September bis 10. Oktober 2001 (Bericht vom 24. Oktober
2001) neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch betreut und
untersucht wurde. Die Aerzte kamen im Wesentlichen zum Schluss, im
Vordergrund stünde eine langgezogene depressive Anpassungsstörung,
vornehmlich geprägt durch die depressiv-perspektivenlosen Komponenten
(drückende und verfahrene psychosoziale Situation mit drohender Ausweisung
aus der Schweiz), weniger eine ängstliche Komponente. Die Angstträume reihten
sich inhaltlich in die depressive Verfassung und die perspektivenlose
Lebenslage ein. Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung
bestünden nicht. Neuropsychologisch könne wegen der eingeschränkten
Kooperationsmöglichkeiten keine Diagnose gestellt werden. Es handle sich um
ein multikausales Störungsbild, in dessen Vordergrund die Schmerzproblematik,
die depressive Verfassung und die prekäre psychosoziale Situation stünden,
die im Sinne eines Teufelskreises die Symptomatik aufrecht erhielten und
verstärkten. Die milde traumatische Hirnverletzung, die initial
wahrscheinlich leichte kognitive Defizite zur Folge gehabt habe, spiele am
heutigen Zustandsbild, falls überhaupt vorhanden, als direkte Ursache eine
untergeordnete Rolle. Neurogene Läsionen seien keine nachweisbar. Mit
Ausnahme der belastungsabhängigen Restbeschwerden bei Einsatz des rechten
Armes, lägen keine wesentlichen somatischen Einschränkungen vor. Es seien
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Hantieren von Gewichten bis 15 kg
zumutbar, wobei der Versicherte bei Arbeiten, die über Kopfniveau und auf
Gerüsten zu verrichten seien, eingeschränkt sei. Ab 22. Juni 2001
konsultierte J.________ regelmässig Dr. med. Y.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 stellte die SUVA ihre Leistungen (Taggeld,
Heilbehandlung) per 28. Februar 2002 mit der Begründung ein, es lägen keine
Unfallfolgen mehr vor, die eine Heilbehandlung notwendig machten, und die
geklagten Beschwerden seien auf psychische Ursachen zurückzuführen, die in
keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2002 fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher J.________ beantragen
liess, die SUVA sei zu verpflichten, ab 1. März 2002 weiterhin die
gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung, gegebenenfalls Rente und
Integritätsentschädigung) zu erbringen, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 15. Januar 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren wiederholen und eventualiter beantragen, es sei die
Sache "entweder an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen
bezüglich der körperlichen Situation des Beschwerdeführers, nämlich des
Zustandes des rechten Armes, hinsichtlich des Schleudertraumas wie auch
bezüglich seiner psychischen Konstellation zurückzuweisen, oder es ist vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht ein Gutachten in Auftrag zu geben, in
welchem die gleiche Problematik der drei genannten Themenkreise durch einen
unabhängigen, neutralen Gutachter abgeklärt wird". Gleichzeitig wird ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr.
med. Y.________ vom 24. Februar 2003 auflegen, welchen das Eidgenössische
Versicherungsgericht der SUVA zur Stellungnahme zugestellt hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
5. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, das
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 122 V 337 Erw. 1) und ein adäquater
Kausalzusammenhang (BGE 122 V 416 Erw. 2a) besteht. Hat der Versicherte beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine diesem äquivalente
Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten, ohne dass organisch nachweisbare Funktionsausfälle vorliegen, so
wird im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa) bei der Beurteilung der Adäquanz auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet,
da nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als
organischer oder psychischer Natur zu bezeichnen sind (BGE 117 V 366 f. Erw.
6a). Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz kommt den in Betracht fallenden
Leistungsarten (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente,
Integritätsentschädigung) keine Massgeblichkeit zu (BGE 127 V 104 Erw. 5d).

3.
Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2002 weiterhin
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.1 Beim Abschluss des Falles am 20. Februar 2002 bestanden keine organisch
nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr. Nach
übereinstimmender Beurteilung aller an der Heilbehandlung und Rehabilitation
des Versicherten beteiligten Aerzte wurde die Symptomatik von einem
psychopathogenen Geschehen unterhalten. Die Befunde des Dr. med. Y.________
gemäss letztinstanzlich aufgelegtem Bericht vom 24. Februar 2003 stehen damit
in Einklang. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind angesichts der
umfassenden Untersuchungen, die während des Administrativverfahrens
veranlasst wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. dem
Subeventualbegehren um Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens nicht
stattzugeben ist. Nicht weiter abzuklären ist, ob der Beschwerdeführer beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente
Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, bzw. ob die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b)
teilweise vorliegen. Wie die SUVA im Einspracheentscheid zutreffend erwogen
hat, ist die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen,
da im Verlaufe des Krankheitsgeschehens die physischen Beschwerden im
Verhältnis zur ausgeprägten psychischen Symptomatik nur eine untergeordnete
Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123
V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).
Nach der Rechtsprechung werden Unfälle mit psychischen Fehlentwicklungen,
ausgehend vom augenfälligen Unfallgeschehen, in drei Gruppen eingeteilt
(schwere, mittelschwere und leichte, banale Unfälle). Während bei banalen
Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen
Fehlentwicklungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren ohne
weiteres zu bejahen ist, lässt sich diese Frage bei den dem mittleren Bereich
zuzuordnenden Ereignissen nicht allein in Anbetracht des Unfallgeschehens
schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,
die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder
indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als
wichtigste Kriterien gelten praxisgemäss (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück

 lichkeit;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Ver
 letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi
 sche Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver
 schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

3.2 In Anbetracht der Umstände (das Fahrzeug geriet mit relativ hoher
Geschwindigkeit ins Schleudern, prallte gegen einen Holzstapel, überschlug
sich und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand) ist mit der Vorinstanz ein
Unfall im mittleren Bereich anzunehmen. Das deckt sich mit der zu
vergleichbaren Ereignissen ergangenen Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung in Erw. 3.3.2 des in BGE 129
V noch nicht publizierten Urteils T. vom 25. Februar 2003, U 161/01, sowie
den dort beurteilten Sachverhalt). Der Unfall vom 12. Mai 2000 wies eine
gewisse Eindrücklichkeit auf; sie war jedoch nicht besonders ausgeprägt. Der
Beschwerdeführer macht hiezu geltend, er sei nach dem Anprall gegen den
Holzstapel aus dem Fahrzeug hinausgeschleudert worden. Dafür spreche auch die
im Polizeirapport festgehaltene Aussage eines Zeugen, der bei seiner Ankunft
am Unfallort sah, wie die Fahrerin aus dem Personenwagen ausgestiegen,
während er im Freien auf dem Boden gelegen sei. Nach Lage der Akten steht
indessen keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Wagen
hinausgeschleudert wurde. Gemäss den im Rapport der Polizei Z.________ vom 5.
Juni 2000 festgehaltenen ersten Aussagen des Versicherten war er auf der
Fahrt eingeschlafen und wurde durch einen "Knall" geweckt. Er habe zunächst
nicht gewusst, was geschehen sei. Nachdem er sich aus dem Wagen selber habe
befreien können, sei er zeitweilig ohnmächtig gewesen. Auf diese "Aussagen
der ersten Stunde" (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) ist abzustellen.
Gemäss verschiedenen ärztlichen Berichten zur Unfallanamnese bestand für das
Unfallereignis eine Amnesie. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, war der
Versicherte doch stark angetrunken und entspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass schwer berauschte Personen sich nach Ernüchterung nicht
mehr zu erinnern vermögen. Gegen die Annahme, der Versicherte sei zum
Fahrzeug hinausgeschleudert worden, spricht zudem, dass er die
Sicherheitsgurten getragen hatte. In den Erwägungen der Einstellungsverfügung
vom 23. Januar 2003 kommt das Bezirksamt N.________ zu keinem anderen
Schluss.

Besonders dramatische Begleitumstände lagen keine vor. Die Wagenlenkerin
wurde nur leicht verletzt; andere Personen waren am Unfall nicht beteiligt.
Ausserdem ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer bis zu dem von
ihm geschilderten "Knall" vom Unfallgeschehen nichts bemerkt hatte.

Die im Spital X.________ festgestellten Verletzungen (Armplexusschädigung,
Nasenbeinbruch, Rissquetschwunde an Stirn und Augenbraue rechts sowie lateral
der linken Mamille; Rippenserienfrakturen mit Pneumothorax) waren nicht
schwer. Die Wundversorgung verlief ohne Komplikationen und der
Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2000 in gutem Allgemeinzustand aus der
Klinik entlassen. Hinsichtlich der unteren Armplexusschädigung kam es nach
Physio- und Ergotherapie zu einer eindeutigen Verbesserung der Symptomatik,
was vom neurologischen Konsilium des Dr. med. A.________ (Bericht vom 24. Mai
2000) bestätigt wurde (Bericht des Spitals X.________ vom 5. Juni 2000). Die
Ziele der sechs Wochen dauernden stationären Rehabilitation in der Klinik
S.________ (Schmerzreduktion, Verbesserung der Fingerbeweglichkeit,
Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur rechts) konnten nur teilweise erreicht
werden. Gemäss Bericht dieser Klinik vom 25. Juli 2000 zeigte der Patient nur
wenig Selbstinitiative und musste für jegliche Aktivität, die er ausserhalb
der Therapie hätte durchführen sollen, mehrmals aufgefordert werden. Bei
Austritt aus der Klinik am 12. Juli 2000 bestand keine Notwendigkeit für
weitere Physiotherapie mehr und ärztliche Behandlung wurde lediglich im
Rahmen hausärztlicher Verlaufskontrollen empfohlen. Die medizinische
Behandlung der körperlichen Verletzungen war demnach im Wesentlichen schon
zwei Monate nach dem Unfall abgeschlossen. Soweit ein schwieriger
Heilungsverlauf, eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit sowie Dauerschmerzen
geltend gemacht werden, muss hiefür die langgezogene depressive
Anpassungsstörung verantwortlich gemacht werden, die die somatischen
Einschränkungen allmählich überlagerte und zusehends in den Hintergrund
drängte. Inwiefern eine ärztliche Fehlbehandlung vorliegen soll, wie geltend
gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Da die gemäss Rechtsprechung bei einem
mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien nicht gehäuft vorliegen und
auch keines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140
Erw. 6c), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem
psychischen Gesundheitsschaden, zu verneinen. Der kantonale Entscheid ist
daher im Ergebnis zu bestätigen.

4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Frau
Dr. iur. Wyler, Frauenfeld, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 15. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: